Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt? – Teil 3 – Arbeitslosengeld beantragen

Beantragung von Arbeitslosengeld im Rahmen der Gleichwohlgewährung gem. § 157 Abs. 3 S. 1 SGB III

Der Arbeitnehmer hat trotz Arbeitsverhältnis Anspruch auf Arbeitslosengeld i.S.d. der Gleichwohlgewährung gem. § 157 Abs. 3 S. 1 SGB III (), wenn:

  •  der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung in Verzug ist (der Arbeitnehmer erhält tatsächlich kein Gehalt, gem. § 157 Abs. 3 S. 1 SGB III),
  • der Arbeitnehmer sich auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen hat, gem. §§ 273 Abs. 1, 320 BGB (er faktisch ohne Arbeit ist) und
  • er jedoch nicht arbeitslos ist.

Wenn diese Kriterien erfüllt sind, wird dem Arbeitslosen das Arbeitslosengeld auch für die Zeit geleistet, in der der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Sind diese Kriterien nicht erfüllt, kommt § 157 Abs. 1 SGB III zur Anwendung, die besagt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die der Arbeitslose Arbeitsentgelt erhält oder zu beanspruchen hat, ruht. Somit stellt § 157 Abs. 3 SGB III eine Ausnahme in Bezug auf § 157 Abs. 1 SGB III dar.

Eine vorherige Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht ausschlaggebend für den Erhalt des Arbeitslosengeldes, gem. § 157 Abs. 3 SGB III.

Hierfür muss sich der Arbeitnehmer arbeitslos bei der Bundesagentur für Arbeit anmelden und Arbeitslosengeld beantragen. Bei der Beantragung muss der Arbeitnehmer lediglich durch Vorlage der Kopien von Kontoauszügen und Lohn-  oder Gehaltsabrechnungen darlegen, dass er wegen eines nicht unerheblichen Zahlungsverzuges seine Arbeit verweigert hat.

Diese Beantragung sollte schnellstmöglich unternommen werden, weil sonst der Arbeitnehmer in finanzielle Schwierigkeiten gerät.  

Ist der Arbeitgeber nun wieder zahlungsfähig ist der Anspruch auf Zahlung des Gehaltes des Arbeitnehmers auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen, weil diese zuvor dem Arbeitnehmer sein Gehalt vorgestreckt haben, gem. § 115 Abs. 1 SGB X.

Hat jedoch die Bundesagentur für Arbeit weniger Geld als der des Gehalts des Arbeitnehmers an ihn geleistet, so steht ihm lediglich der Betrag zu, den sie ihm geleistet haben. Der Rest steht unmittelbar nur dem Arbeitnehmer zu.

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