Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt? - Teil 4 - Verzugszinsen und Schadensersatzansprüche
4. Wie können Verzugszinsen geltend gemacht werden?
Sobald der Arbeitgeber den Gehalt nicht rechtzeitig – bspw. zum 1. des Monats oder zum 15. des Monats oder je nach Arbeitsvertrag, wann der Gehalt auf dem Konto des Arbeitnehmers sein sollte –bezahlt, so gerät er unverzüglich ohne vorherige Mahnung des Arbeitnehmers in Verzug.
Mit dem in Verzugsein des Arbeitgebers kann der Arbeitnehmer Verzugszinsen bzgl. der ausstehenden Gehaltszahlung geltend machen. Die Höhe der Zinsen können sich entweder aus dem Arbeitsvertrag, aus einem Tarifvertrag oder nach dem Gesetz ergeben.
Die gesetzlichen Verzugszinsen sind i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verrichten, gem. § 288 BGB.
Bei dem Basiszinssatz handelt es sich um eine veränderliche Variable, die zum 1. Januar und zum 1. Juli neu bestimmt. Der neue Basiszinssatz wird von der Bundesbank bekannt gegeben:
Die Ermittlung der Verzugszinsen ist auf das Bruttogehalt gerichtet (s. BAG Beschluss vom 7. März 2001 – GS 1/00 ).
5. Schadensersatzansprüche
Durch den Zahlungsverzug des Arbeitgebers sind dem Arbeitnehmer nicht selten Schäden entstanden. Der Arbeitgeber ist dadurch verpflichtet, grundsätzlich jeden Schaden zu ersetzen, für den sein Zahlungsverzug verantwortlich war (kausal war).
Dies könnte zum einen darin legen, dass durch die einmalige Auszahlung des Gesamtgehalts der letzten ein paar Monate der Arbeitnehmer Steuernachteile erfährt, die er bei normalem monatlichem Erhalt des Lohnes nicht hätte.
Diese Nachteile muss der Arbeitgeber entschädigen. Aber nur dann, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der Lohnklage auch diese Forderung explizit in seinen Antrag aufnimmt.
- Arbeitgeber zahlt Lohn nicht - Aufforderung zur Zahlung des Gehalts
- Arbeitgeber zahlt Lohn nicht - Arbeitsleistung verweigern
- Arbeitgeber zahlt Lohn nicht - Arbeitslosengeld beantragen
- Arbeitgeber zahlt Lohn nicht - Verzugszinsen und Schadensersatzansprüche
- Arbeitgeber zahlt Lohn nicht -Lohnklageerhebung
- Arbeitgeber zahlt Lohn nicht - außerordentliche Kündigung
Es sind 4 Kommentare vorhanden
Öffentlicher Arbeitgeber, der nicht zahlt
Die Darstellung des Verzugs bei Gehaltszahlungen, die auf dieser Seite zu lesen war, betrifft anscheinend nur private Arbeitsvertäge. Was kann man tun, wenn der Staat der Arbeitgeber ist, d.h. ein Landesamt für Besoldung ohne sichtliche Gründe das Gehalt nur grob verspätet zahlt - hat man Chancen da auch Verzugszinsen geltend zu machen?
Hallo doppelkeks,
Hallo doppelkeks,
wenn Sie verbeamtet sind, können Sie nicht einfach der Arbeit fernbleiben. Ich würde Ihnen empfehlen, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber (Personalabteilung) darüber sprechen. Denn auch ein öffentlicher Arbeitgeber muss seinen Pflichten als Arbeitgeber nachkommen.
Liebste Grüße
Öffentlicher Arbeitgeber
Meine Frage war genauer gesagt, ob Verzugszinsen in diesem Fall genauso denkbar wären, wie in der Privatwirtschaft... Gruß, doppel
Ja, auch bei einem öffentlichen Arbeitgeber
Ja, auch bei einem öffentlichen Arbeitgeber können Verzugzinsen geltend gemacht werden. Hierzu können Sie sich gerne folgenden Blogbeitrag durchlesen:
http://www.jurarat.de/unterschiede-zwischen-privatrechtlicher-und-oeffen...
Grüße