Was ist zu tun, wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht zahlt? – Teil 5 – Lohnklageerhebung

Lohnklageerhebung

Der Arbeitnehmer kann durch eine Lohnklage beim Arbeitsgericht seine Lohnrückstände und anderweitige Ansprüche wie bspw. Schadenersatz und Verzugszinsen ausdrücklich anfordern.   

Spätere Forderungen, die nicht ausdrücklicher Bestandteil des Klageantrags sind,  werden nicht in das Verfahren mit aufgenommen, sodass hier der Arbeitnehmer vor der Klageerhebung gründlich überlegen sollte, auf was die Ansprüche sich beziehen (Grundsatz ne ultra petita: nicht über das Geforderte hinaus –  Gericht darf nicht mehr  zusprechen, als beantragt wurde).

Hierbei ist die Klage auf dem Bruttolohn gerichtet.

Dies rührt zum einen daher, weil der Arbeitgeber bei Nichtzahlung des Gehaltes auch keine Lohnsteuer an das Finanzamt zu verrichten hat (Zuflussprinzip) und klagt der Arbeitnehmer nur sein Nettogehalt an, kann er die Zahlung der Lohnsteuer  nicht geltend machen. Zahlt der Arbeitnehmer nicht die Lohnsteuer, so kann auch der Arbeitnehmer zur Zahlung verpflichtet werden

Zum anderen zahlt der Arbeitgeber bei Nichtzahlung des Gehalts auch keine Sozialbeiträge an die Krankenkasse – auch dies kann der Arbeitnehmer nicht mehr in Anspruch nehmen, wenn er nur auf sein Nettogehalt klagt.

In Anbetracht an die schwierige finanzielle Situation des Arbeitgebers empfiehlt es sich, die Klage bzgl. des Bruttogehaltes zu erheben. Hier sollte anhand einer tabellarischen Darstellung bzgl. des Brutto- und Nettogehalts differenziert werden.

Nach Klagegewinnung sollte der Arbeitnehmer sich bei der Krankenkasse und beim Finanzamt melden, um seine Beiträge hierfür zu zahlen.

Durchführung und Kosten der Lohnklage:

Die Klage wird durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift) erhoben, gem. § 253 Abs. 1 ZPO Falls durch den Ausfall des Lohnes erhebliche Schwierigkeiten für den Arbeitnehmer entstanden sind, kann er zugleich neben der Lohnklage im Hauptsacheverfahren, einen „Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung“ (das arbeitsgerichtliche Eilverfahren) beim Gericht stellen. Mit dem Letzteren wird er zusätzlich zum Hauptsacheverfahren  zur Zahlung des Gehaltes verpflichtet.

Bei dem Eilverfahren wird innerhalb von einigen Wochen –  im Gegensatz zum Hauptsacheverfahren, was in der Regel drei bis vier Monate andauern kann –  ein Urteil gefällt.

Sie muss gem. §§ 130253 Abs. 1 ZPO

  1. die Bezeichnung der Parteien (samt Name, Anschrift) und des Gerichts,
  2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruches,
  3. die Anträge, die gestellt werden sollen,
  4. die Angabe der zur Begründung der Anträge dienenden tatsächlichen Verhältnisse und
  5. die Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet, bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst (Telekopie) die Wiedergabe der Unterschrift in der Kopie

enthalten.

Vor dem Arbeitsgericht herrscht kein Anwaltszwang, sodass sich der Arbeitnehmer hier die Anwaltskosten sparen kann. Der Arbeitnehmer muss dann die Lohnklage selbst einreichen.

Gerichtsgebühren fallen nicht an, weil das Gericht für die Zustellung der Klage keine Gebühren verlangt. Spätere Gerichtsgebühren im Rahmen des Verfahrens oder bei seiner Beendigung durch einen Vergleich oder Klagerücknahme fallen auch nicht an.

Falls das Urteil des Gerichts zuungunsten des Arbeitnehmers ausfallen würde, ist der Arbeitnehmer als Kläger im Gerichtsverfahren davor geschützt, die Anwaltskosten des Arbeitgebers zu tragen. Da im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Arbeitsgericht jede Partei die Kosten für seinen Rechtsbeistand selbst verpflichtet ist, zu übernehmen, gem. § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG.

Durch Beschluss des Gerichts hat der Arbeitnehmer einen Vollstreckungsbescheid gegenüber dem Arbeitgeber.

Wann die Lohnklage sich empfiehlt:

Im Betrieb spricht sich bereits herum, dass der Arbeitgeber nicht mehr zahlungsfähig ist und ein Antrag auf Insolvenzfahren seitens des Arbeitgebers absehbar ist und mithin bereits mindestens zwei Lohnzahlungen in Verzug sind.

Zudem sollte an die Verjährungsfristen der Ansprüche gem. §§ 195199 Abs. 1 BGB   gedacht werden, die betragen drei Jahre mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Arbeitnehmer  von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Der Anspruch auf Lohnzahlung im Jahre 2013 muss durch den Arbeitnehmer spätestens am 31. Dezember 2016 durch eine Lohnklage geltend gemacht werden. Anderenfalls könnte sich der Arbeitgeber auf Verjährung berufen.

Empfehlenswert trotz nicht rechtlichen Erfordernisses wäre vor Klageerhebung eine Mahnung seitens des Arbeitnehmers.

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