Außerordentliche (fristlose) Kündigung gem. § 626 BGB und Schadenersatzanspruch
Kommt es tatsächlich zu einer gezwungenen außerordentlichen (fristlosen) Kündigung gem. § 626 Abs. 1BGB seitens des Arbeitnehmers durch die Lohnrückstände, müsste der Arbeitnehmer vorher erfolglos abgemahnt haben und einen „wichtigen Grund“ zur fristlosen Kündigung aufweisen.
Der Zahlungsrückstand seitens des Arbeitgebers kann unter dem „wichtigen Grund“ subsumiert werden.
Jedoch muss dieser auch die Voraussetzungen bzgl. des Zurückbehaltungsrechts erfüllen, quasi, dass
- eine erfolglose Abmahnung vorliegen sollte,
- der Zahlungsrückstand mindestens zwei Monatsgehälter (Brutto) betragen sollte,
- es sich bei dem Zahlungsrückstand nicht um Teilleistungen handelt,
- der Zahlungsverzug nicht unverhältnismäßig zu der Kündigung sein sollte.
Daher ist es wichtig während der Abmahnung darauf einzugehen. Dies ist nämlich zwingende Voraussetzung für die Bejahung des „wichtigen Grundes“. Sonst könnte der Arbeitsnehmer immer ohne Rechtsgrund fristlos kündigen,ohne zuvor dem Arbeitgeber darüber unterrichtet zu haben und ihn die Möglichkeit gegeben haben, sein vertragswidriges Verhalten zu verbessert zu haben, gem. § 273 Abs. 3 BGB. Der Arbeitgeber kann nämlich ohne vorherige Unterrichtung oder Abmahnung nicht kausal für die außerordentliche Kündigung sein, weil er dann erst zu einem viel späteren Zeitpunkt über den „wichtigen Grund“ in Kenntnis gesetzt wird (s. BAG Urteil vom 22. August 1963 – Az.: 2 AZR 114/63.
Die fristlose Kündigung stellt den letzten Schritt in diesem Verfahren dar, wenn zuvor alle anderen Schritte, die o.g. sind, unternommen wurden.
Mit der Kündigung hat Arbeitnehmer dann Anspruch auf Schadenersatz gem. § 628 Abs. 2 BGB. Hierbei ist die Haftung des Arbeitgebers für all die Fälle des Schadenersatzes gerichtet, indem er die Kündigung durch sein vertragswidriges Verhalten veranlasst hat. In diesem Fall ist er zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
Dieser erstreckt sich:
- auf den Ersatz der entgangenen Vergütung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (dies wird fiktiv unterstellt) und
- auf eine abfindungsähnliche Zahlung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und die durch den Verzug entstandenen Schaden, gem. §§ 9, 10 KSchG.
Von einer zu schnellen fristlosen Kündigung wird in Anbetracht auf den Zurückbehaltungsrecht und der Beantragung des Arbeitslosengeldes abgeraten, weil das Gericht häufig in diesem Zusammenhang den „wichtigen Grund“ der bei der fristlosen Kündigung vorausgesetzt wird, verneint. Er weist den Arbeitnehmer daraufhin, dass er rechtlich einerseits durch sein Zurückbehaltungsrecht – er muss nicht mehr unentgeltlich für eine längere Dauer vorausarbeiten – und der Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit, abgesichert ist. Ihm steht somit ein Recht zu und dies rechtfertigt kein fristloses kündigen.