Widerspruch gegen die Kürzung der Kosten für Unterkunft nach dem SGB II

Oftmals gibt es die Problematik, dass die Kosten für die Unterkunft vom Jobcenter nicht vollständig übernommen werden. Das sind dann Fälle, wo die Miete der Leistungsempfänger über den „angemessenen“ Unterkunftskosten, die vom Amt festgelegt sind, liegen.

Bevor das Amt eine Kürzung vornehmen kann, muss es die Leistungsempfänger darauf hinweisen, dass es nicht die gesamte Miete übernehmen kann. Aus diesem Grund wird das Amt je nach Einzelfall – jedoch längstens sechs Monate in Abhängigkeit von der Lage des örtlichen Wohnungsmarktes  – den Leistungsempfänger Zeit einräumen, um eine neue angemessene Wohnung zu suchen oder den Leistungsempfänger Gelegenheit zur Senkung der Kosten geben.

Damit die Kosten für die Unterkunft ferner gekürzt werden können, muss es dem Leistungsempfänger möglich und zumutbar gewesen sein, in den sechs Monaten die Kosten der Unterkunft zu senken.

Ein Widerspruch gegen den jeweiligen Bescheid könnte in vielen Fällen Abhilfe schaffen, wenn wichtige Gründe diesen rechtfertigen bspw. aufzeigen, dass es dem Leistungsempfänger nicht möglich war, die Kosten innerhalb der vom Amt angesetzten Zeit zu senken.

Die Höhe der Kosten für Unterkunft kann in gewissen Situationen auch höher liegen, als die vom Amt vorgeschriebenen Richtwerte für Unterkunft – ohne das eine Senkung der Kosten für Unterkunft durch den Leistungsempfänger vorgenommen werden muss. Wenn das Jobcenter diese Gründe im Rahmen seiner Berechnung nicht berücksichtigt hat, muss der Leistungsempfänger Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und die fehlende Prüfung seines Falles rügen.

Im Folgenden werden Voraussetzungen darstellt, bei denen keine Maßnahmen zur Senkung der Wohnungskosten durch den Leistungsempfänger verlangt werden:

  • bei schwerer Krankheit oder Behinderung, sofern der Schwergrad der Behinderung insbesondere einen Umzug unmöglich macht,
  • bei über 60 Jahre alten Hilfeempfänger nach längerer Wohndauer, wenn zukünftige vorrangige Ansprüche (z.B. Rentenansprüche) eine weitere Hilfebedürftigkeit unwahrscheinlich sein lassen (in diesem Fall muss als Nachweis eine aktuelle Rentenauskunft beim Jobcenter eingereicht werden),
  • bei Alleinerziehenden mit zwei oder mehr Kindern

Falls diese Voraussetzungen beim Leistungsempfänger nicht vorliegen sollten, kann die vom Jobcenter festgelegte Höhe für die Kosten für Unterkunft in besonderen Einzelfällen um bis zu zehn Prozent überschritten werden:

  • wenn die Leistungsempfänger alleinerziehend ist,
  • wenn die Leistungsempfänger über eine längere Zeit bereits in seiner Wohnung lebt (mindestens 15 Jahre),
  • wenn wesentliche soziale Bezüge vorliegen (nachliegender Schulweg, nachliegende Betreuungseinrichtungen, nachliegende Kitas, soziales Umfeld der Kinder – Schulwechsel wäre derzeit nicht möglich mit Gründen belegen)
  • wenn die Leistungsempfänger über 60 Jahre alt ist,
  • wenn die Leistungsempfängerin schwanger ist,
  • wenn die Leistungsempfänger, in absehbarer Zeit über kostendeckende Einkünfte verfügen werden und
  • wenn die Leistungsempfänger die festgelegte Höchstgrenze vom Amt aufgrund eines höheren Heizkostenbedarfs durch seine gesundheitliche oder altersbedingte Situation überschreitet.

Auch wenn eines dieser Gründe vorliegt, gewährt dies dem Leistungsempfänger eine Erhöhung um bis zu zehn Prozent der vom Amt festgesetzten Richtwerte für die Kosten der Unterkunft, jedoch nicht die gesamte Übernahme der Unterkunftskosten.

Das heißt, auch in einem solchen Fall muss der Leistungsempfänger stets Widerspruch einlegen und diesen begründen. Gründe, die die Kostensenkung der Unterkunft oder die Wohnungssuche unmöglich machen, sind im Folgenden aufgezählt:                                  

(Die Aufzählung ist nicht abschließend)

  • hohe Heizkosten, die durch den baulichen Zustand der Wohnung bedingt sind (schlechte Isolierung, Einfachverglasung) und nicht durch den übermäßigen Verbrauch der Leistungsempfänger verursacht werden,
  • keine hohe Quadratmeterzahl, sondern hoher Quadratmeterpreis (Mietspiegelberechnung als Anlage beifügen),
  • wenn durch einen Umzug, die Arbeitssuche deshalb wesentlich erschwert sein würde, wenn die nahliegenden Betreuungseinrichtungen wegfallen würden – jedoch in der Umgebung keine geeignete Wohnung verfügbar ist,
  • wenn die Wohnung für eine Untervermietung ungünstig oder zu klein ist, um auf diese Weise die Kosten zu senken,
  • Umzug kann nicht vollzogen werden, weil Angehörige, die in unmittelbarer Nähe wohnen, vom Leistungsempfänger gepflegt werden müssen (Eltern, Geschwister, Familienangehörige),
  • eine günstigere Wohnung ist derzeit nicht verfügbar, ggf. auf die Familienstruktur eingehen, warum eine günstige Wohnung nicht in Betracht kommt (z.B. Großfamilie) –  kein geeignetes Wohnangebot, die den Bedarf der Familie entspricht,
  • die Mietobergrenze, die durch das Amt festgesetzt wurde, könnte rechtswidrig sein, wenn sie zu niedrig festgesetzt wurde und unter diesen Bedingungen keine Wohnung frei verfügbar ist,
  • wenn die Kaltmiete dem Mietspiegel entspricht, jedoch die Nebenkosten als unangemessen vom Amt angesehen werden, kann hervorgebracht werden, dass die Nebenkosten nicht durch einen einzigen Mieter zu beeinflussen sind und nicht durch einen einzigen Mieter gesenkt werden können,
  • Vermieter lehnt eine Senkung der Miete ab, obwohl der Leistungsempfänger seine Situation erläutert hat,
  • trotz aktiver und ernsthafter Suche die Aufwendungen der Unterkunft zu senken, keine neue Wohnung zu finden, ist ein wichtiger Grund und stellt die Unmöglichkeit der Wohnungssuche dar (durch Nachweise belegen – Vermieter wollen Wohnung nicht an Sozialempfänger vermieten, Untervermietung nicht möglich, Vermieter senkt nicht die Kosten).

Diese gesamten Gründe müssen durch Nachweise belegt werden.

Bei Krankheiten muss ein Attest vom Arzt beim Jobcenter vorgelegt werden.

Bei aktiver Wohnungssuche müssen alle Wohnangebote aufgelistet sein, bei denen die Leistungsempfänger ernsthaft das Angebot wahrgenommen haben. Am besten sollten diese Wohnangebote, sei es über die Zeitung, Internet, Bekannten/Freunde, tabellarisch aufgelistet werden mit Datum, dem Ansprechpartner und warum die Wohnung abgelehnt wurde. Im Anhang ist eine Vorlage eingefügt mit bereits vorhandenen Beispielen.

Was passiert, wenn die Kosten nicht gesenkt werden können?

  • die Behörde kürzt die Leistungen für Kosten der Unterkunft bis zum angemessenen Teil,
  • zum Umzug kann die Behörde die Leistungsempfänger nicht zwingen,
  • die Differenz muss vom Leistungsempfänger selbst übernommen werden bspw. durch einen Minijob, Ersparnisse oder durch Hilfe von Bekannten, die einem ein Zuschuss gewähren,
  • in besonderen Einzelfällen sieht die Behörde sogar von einer Kürzung ab, wenn der Umzug so teuer ist, dass der Verbleib in der teuren Wohnung insgesamt für günstiger erachtet wird

Wie sollte vorgegangen werden im Falle einer Kürzung?

Falls eines der oben aufgeführten Gründe bei den Leistungsempfängern zutreffen sollte, wird empfohlen Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen und die fehlende Einzelfallprüfung des Jobcenters zu begründen.

Daher ist es notwendig, dass die Leistungsempfänger ernsthaft alle Wohnangebote, die sie wahrgenommen haben, sich notieren und diese Notizen dem Jobcenter und später auch dem Gericht vorlegen können.

Falls der Widerspruch der Leistungsempfänger durch das Jobcenter abgelehnt wird, empfiehlt sich der Weg zum Anwalt. Ein Anwalt kann oftmals vor Gericht eine begünstigende Lage für den Leistungsempfänger durchsetzen.

Das Verfahren vor dem Sozialgericht ist kostenfrei und auch werden die Anwaltskosten durch die Beantragung eines Rechtsberatungsscheines übernommen. Viele Anwälte beantragen auch selbst den Rechtsberatungsschein durch eine Gebühr von 10,00 bis 15,00 EUR-

Im Anhang ist eine Vorlage für einen Widerspruch vorzufinden. Sie dient als Beispiel und gewährt keine Rechtssicherheit und Anspruch auf Vollständigkeit. Eine weitere Vorlage bezieht sich auf den Nachweis der ernsthaften Bemühung von Wohnangeboten.

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