Die rechtliche Lage beim Schwarzfahren Minderjähriger gestaltet sich als komplex und ist bislang nicht einheitlich geklärt. Aufgrund der dezentralen Rechtsprechung kommen Amtsgerichte landauf, landab zu divergierenden Entscheidungen und entwickeln verschiedene Ansätze zur Lösungsfindung.

Dennoch zeichnet sich inzwischen eine Tendenz in der Rechtsprechung ab, die Eltern als Orientierung dienen kann, falls sie mit Forderungen nach erhöhten Beförderungsentgelten konfrontiert werden.

Die Tendenz geht dahin, die Forderung des üblicherweise angesetzten erhöhten Beförderungsentgelts von 40 Euro – oft als Konventionalstrafe bezeichnet – mehrheitlich abzulehnen. Stattdessen wird ein Wertersatz befürwortet, der sich an den regulären Beförderungskosten für die tatsächlich gefahrene Strecke orientiert, entsprechend der Regelung im § 818 Absatz II BGB.

Welcher Ansicht sind die Verkehrsbetriebe?

Die Verkehrsbetriebe stehen der aktuellen Rechtsauslegung kritisch gegenüber und vertreten die Auffassung, dass ihnen das Recht auf das erhöhte Beförderungsentgelt zusteht, da die Gesetzgebung des Bundes keine altersspezifische Differenzierung vornimmt. Sie bedauern das Fehlen einer grundlegenden höchstrichterlichen Klärung in dieser Angelegenheit und bevorzugen es, eine abwartende Haltung einzunehmen und je nach Situation individuell zu entscheiden. Die bisherigen Urteile auf unterer Ebene sehen sie nicht als wegweisend für ihre Praxis.

Haben Verkehrsbetriebe Anspruch auf erhöhtes Beförderungsentgelt?

Das Amtsgericht Jena (22 C 21/01) verneint mit seinem Urteil vom 05.07.2001 einen Anspruch der öffentlichen Verkehrsbetriebe auf ein erhöhtes Beförderungsentgelt gegen minderjährige Schwarzfahrer. Die Begründung: Minderjährige sind lediglich beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB) und daher nicht in der Lage, Rechtsgeschäfte, die sie finanziell benachteiligen und verpflichten, ohne Einwilligung der Eltern als ihre gesetzlichen Vertreter abzuschließen (§ 107 BGB).

Selbst wenn die gesetzlichen Vertreter ihren minderjährigen Kindern zuvor explizit finanzielle Mittel überlassen, um eine Fahrkarte zu erwerben, ändert das nichts an der rechtlichen Situation, da die Richter auf das Minderjährigenrecht abstellen, dem sie eindeutig Vorrang vor allen weiteren gesetzlichen Vorschriften geben. Die Einwilligung der Eltern bezieht sich ausschließlich auf den Erwerb der Fahrkarte und die damit verbundene Beförderung.

Wann hätten die Verkehrsbetriebe Anspruch auf erhöhtes Beförderungsentgelt?

So seltsam das auch klingt, die Verkehrsbetriebe hätten nur dann einen Anspruch auf Entrichtung des erhöhten Beförderungsentgelts (§ 340 BGB), wenn Minderjährige auch die Einwilligung ihrer Eltern zu den Schwarzfahrten nachweisen könnten, was in der Praxis natürlich wohl kaum vorkommen wird.

Aufgrund der Schwarzfahrt kommt ein rechtlich wirksamer Beförderungsvertrag nicht zustande, da die Einwilligung der Eltern fehlt (§ 107 BGB). Ohne Beförderungsvertrag kein Anspruch auf das erhöhte Beförderungsentgelt. Die Kollegen aus Bergheim kamen mit ihrem Urteil vom 15.10.1998 (23 C 166/98) zu einer ähnlichen Begründung. Den Vorschriften des Minderjährigenschutzes sei Vorrang gegenüber dem Interesse des allgemeinen Rechtsverkehrs am Zustandekommen und der Gültigkeit von Rechtsverträgen einzuräumen. Ein Beförderungsvertrag sei aus diesem Grunde nicht geschlossen worden, demzufolge bestehe auch kein Anspruch der Verkehrsbetriebe auf das erhöhte Beförderungsentgelt. Ansprüche gemäß § 823 BGB (Schadenersatz) scheiden insoweit aus, als ein absolutes Recht nicht verletzt wurde.

Der ausgeübte Verkehrsbetrieb ist nicht als geschütztes Rechtsgut anzusehen, da Schwarzfahrten Minderjähriger den eingerichteten und ausgeübten Betrieb nicht unmittelbar beeinträchtigen. Die Verkehrsbetriebe sind dennoch in der Lage, ihre Dienstleistung weiterhin uneingeschränkt auszuüben. Anders sähe die Rechtslage aus, wenn sie für den Schwarzfahrer einen anderen zahlungswilligen Fahrgast abweisen müssten, etwa wegen Überbelegung. Ein Zustandekommen rechtsverbindlicher Verträge durch die Lehre vom sozialtypischen Verhalten (konkludentes Handeln) oder durch die Lehre vom faktischen Vertrag (tatsächlich angebotene Leistung wird durch einen anderen angenommen) schließen die Richter gleichfalls aus, da sie den Minderjährigenschutz aushebeln. (AG Wolfsburg, Urteil vom 24.04.1990 – 12 C 30/90, AG Bonn, Urteil vom 22.04.2010 – 4 C 486/08).

Diese Meinungen vertreten die verschiedenen Gerichte rund um das Thema Schwarzfahren als Minderjähriger.

Inwiefern sind die Gerichte sich einig?

Die Gerichte sind sich jedoch in der Hinsicht einig, dass eine Verpflichtung der minderjährigen Schwarzfahrer beziehungsweise der Eltern auf Entrichtung des regulären, einfachen Fahrpreises für die zurückgelegte Strecke besteht (§ 818 BGB). Die Minderjährigen nehmen ohne Rechtsgrund die Dienstleistungen der Verkehrsbetriebe in Anspruch, da kein Beförderungsvertrag aufgrund des Minderjährigenschutzes zustande gekommen ist. Dieser Anspruch ergibt sich aus den bereicherungsrechtlichen Vorschriften gemäß § 812 BGB (weitere §§ 813 – 822).

Warum kam das Amtsgericht Köln zu einem anderen Entschluss?

Zu einem anderen Entschluss kamen die Richter des Amtsgerichtes Köln mit Urteil vom 09.07.1986 (119 C 68/86). Sie bejahten das Zustandekommen eines Beförderungsvertrages, wenn Minderjährige über die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter zur Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln auf der Grundlage einer Generaleinwilligung (§ 107 BGB) in Form von „noch nicht individualisierten Rechtsgeschäften“ verfügen. Dies gelte insbesondere dann, wenn ihnen die Eltern zuvor explizit einen Geldbetrag zum Erwerb einer Fahrkarte zur Verfügung gestellt hätten (§ 110 BGB).

Es sei ja schließlich gerade Sinn und Zweck des § 107 BGB, dass Minderjährige Rechtsgeschäfte abschließen können, durch die sie nicht ausschließlich einen rechtlichen Vorteil erlangen. Der Rechtseinwand, die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter läge gerade für Schwarzfahrten nicht vor, verstoße gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).

Die Richter sahen damals kein Problem darin, dass dieser Paragraph gegen den Minderjährigenschutz verstößt. § 110 BGB ist auch als sogenannter Taschengeldparagraph bekannt. Minderjährige können auf dieser Grundlage rechtlich wirksame Verträge mit Mitteln schließen, die ihnen ihre gesetzlichen Vertreter für einen bestimmten Zweck oder zur freien Verfügung überlassen (konkludente Generaleinwilligung durch Mittelüberlassung). Allerdings ist bei diesem Urteil zu beachten, dass die Entscheidung fast dreißig Jahre alt ist und das Verhalten minderjähriger Jugendlicher durch Neugestaltung von § 828 BGB, nach dem der Rechtsbruch junger Menschen als episodenhaft und normal angesehen wird, großzügiger ausgelegt wird.

Diese Rechte haben Sie als Minderjähriger, wenn Sie schwarzfahren und erwischt worden sind!

Muss ich der Aufforderung zur Zahlung von erhöhtem Beförderungsentgelt nachkommen?

Nein, Eltern müssen einer Zahlungsaufforderung der Verkehrsbetriebe aufgrund eines Anspruchs auf erhöhtes Beförderungsentgelt von 40 Euro nicht nachkommen. Sie sollten umgehend Einspruch erheben und der Zahlung der Vertragsstrafe widersprechen und sich auf die regelmäßige Rechtsprechung berufen. Den Verkehrsbetrieben steht jedoch ein Anspruch auf Wertersatz (regulärer Fahrpreis) gemäß § 818 BGB zu. Minderjährige handeln schuldhaft, wenn sie über Mittel zum Erwerb eines Fahrausweises verfügen, dieser Erwerb jedoch unterblieben ist.

Ein Anspruch nach § 613 BGB auf Zahlung des einfachen Fahrpreises scheidet aus, da ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag zwischen dem minderjährigen Schwarzfahrer und dem Verkehrsbetrieb aufgrund der fehlenden Einwilligung der gesetzlichen Vertreter für die Schwarzfahrt nicht zustande gekommen ist.

Welche Rolle spielt die eingeschränkte Geschäftsfähigkeit?

Minderjährige sind nur einschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB) und können Rechtsverträge, die sie finanziell verpflichten und durch die sie nicht ausschließlich rechtliche Vorteile erlangen, nur mit Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter abschließen (§ 107). Angesichts dessen ist ein rechtlich verbindlicher Beförderungsvertrag nicht zustande gekommen. Eine weitere Möglichkeit besteht in dem sogenannten Taschengeldparagraphen, auf dessen Grundlage Minderjährige wirksame Rechtsgeschäfte mit Mitteln abschließen, die ihnen durch ihre gesetzlichen Vertreter zweckgebunden oder zur freien Verfügung überlassen wurden (§ 110).

In diesem Fall stellt die regelmäßige Rechtsprechung jedoch darauf ab, dass minderjährige Schwarzfahrer die Dienstleistung der Verkehrsbetriebe ohne Rechtsgrundlage in Anspruch (§§ 107, 108, 133, 158 BGB) nehmen, da kein rechtswirksamer Beförderungsvertrag zustande gekommen ist. Ein Anspruch nach § 265 StGB in Verbindung mit § 823 BGB (Schadenersatzpflicht) scheidet gleichfalls aus, da Minderjährige nicht strafmündig sind.

Fazit rund um das Thema: Schwarzfahren unter 18 Jahren

Das Schwarzfahren Minderjähriger wird rechtlich kontrovers behandelt und die Gerichtsurteile sind nicht einheitlich. Eine generelle Tendenz in der Rechtsprechung neigt dazu, anstelle des erhöhten Beförderungsentgelts von 40 Euro einen Wertersatz in Höhe des normalen Fahrpreises zu fordern. Die Verkehrsbetriebe stehen dieser Auslegung skeptisch gegenüber und warten auf eine grundsätzliche Klärung. Das Amtsgericht Jena verneint den Anspruch auf ein erhöhtes Entgelt, basierend auf der eingeschränkten Geschäftsfähigkeit Minderjähriger. Dennoch besteht Einigkeit darüber, dass Minderjährige für die Inanspruchnahme der Verkehrsmittel den regulären Fahrpreis entrichten müssen. Somit müssen Eltern und Minderjährige nicht zwangsläufig dem erhöhten Entgelt nachkommen, sollten jedoch den einfachen Fahrpreis als Wertersatz leisten.

Täglich sind deutsche Gerichte darum bemüht, Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern zu lösen. Oftmals streiten die Parteien über Schäden, die an der Mietsache entstanden sein. Hierbei stellt sich regelmäßig die Frage, wer die Kosten für die Schadensbeseitigung zu tragen hat. Insbesondere der Wasserschaden zählt in der deutschen Justiz zu einem Dauerthema. Es ist leicht vorstellbar, dass ein Wasserschaden, verursacht durch Rohrbruch, einen hohen finanziellen Aufwand mit sich bringt. Die Situation verschärft sich freilich, wenn der Schaden nicht unverzüglich festgestellt wird, sodass er sich zum Nachteil des Mietobjekts fortschreitend ausbreiten kann.

Kann der Vermieter von mir die Kosten bei einem Wasserschaden ersetzt verlangen? 

Die Frage, ob der Vermieter jegliche Kosten bei einem Wasserschaden von dem Mieter ersetzt verlangen kann, kann nicht so einfach pauschal beantwortet werden. Zunächst ist auf die zutreffenden Normen zu schauen. Zentrale Norm für das Mietverhältnis ist § 535 Absatz 1 Satz 2 BGB. Nach dieser Vorschrift hat “der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten”. Aus dem Wortlaut des Gesetzes könnte allerdings der falsche Eindruck entstehen, dass der Vermieter in jedem Fall für die Schadensbeseitigung verantwortlich ist. Dies ist in der Realität nicht so.

Die Rechtsprechung gesteht dem Vermieter sogar das Recht ein, dass er nicht dazu verpflichtet werden kann, die Abwasserrohre sowie -leitungen regelmäßig zu kontrollieren, falls sich keinerlei Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten ergeben (vgl. AG Menden, Urteil vom 02.09.1998, Az.: 4 C 117/98). 

Wann trägt der Mieter grundsätzlich die Kosten des Schadens bei einem Wasserschaden?

Der Gesetzgeber hat ausdrücklich geregelt, dass der Mieter die Kosten, die für die Schadensbeseitigung der Verstopfung notwendig sind, selbst tragen muss, wenn er den Schaden schuldhaft verursacht hat. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob das Abwasserrohr bzw. eine Leitung verstopft, weil der Mieter selbst oder aber ein Besucher für den Sachschaden verantwortlich ist. Insoweit haftet der Mieter auch für seine Gäste.

Wann hat der Mieter die Verstopfung zu vertreten?

Fraglich ist allerdings, wann der Mieter den Sachmangel in Form der Verstopfung zu vertreten hat. Der Umkehrschluss aus § 538 BGB ergibt, dass die Mietperson nur für solche Mängel verantwortlich gemacht werden kann, die gerade nicht durch einen vertragsgemäßen Gebrauch verursacht worden sind. Liegt ein Mangel vor, der sowohl auf einen nicht vertragsgemäßen Gebrauch als auch auf einen Mangel an der Mietsubstanz selbst beruhen kann, trägt der Vermieter nach § 558 BGB die Beweislast. Das bedeutet, dass er darlegen und beweisen muss, dass der Schaden nicht seiner Risikosphäre zuzuordnen ist.

In der Regel wird dieser Beweis nur durch ein Gutachten von einem Sachverständigen zu erbringen sein. Gelingt ihm dieser Beweis, trägt der Mieter in der Regel die Kosten für die Schadensbeseitigung. Ausnahmsweise ist der Anspruch jedoch ausgeschlossen, wenn der Mieter seinerseits nachweisen kann, dass beispielsweise ein Fehler innerhalb der Konstruktion schadenursächlich geworden ist (vgl. OLG Karlsruhe 09.08.1984, WM 1984,267 = ZMR 1984, 418). Dieser Beweis wird ihm jedoch nur in wenigen Fällen gelingen können. 

Wann trägt der Vermieter die Kosten für den Schaden? 

Der Vermieter trägt dann die Kosten für den Schaden, der durch die Verstopfung des Rohres entstanden ist,

In diesen Fällen muss sich der Vermieter den entstandenen Schaden auch zurechnen lassen. Insoweit wird dann vermutet, dass er seine mietvertraglichen Pflichten verletzt hat, sodass ihn der Mieter in Anspruch nehmen kann.

Was ist, wenn der Mieter für den Wasserschaden ursächlich war? Welche Kosten muss er tragen?

Der Mieter kann für sämtliche Schäden und Kosten haftbar sein, die infolge seiner unsachgemäßen Nutzung der Mietsache entstanden sind. Ist die Verstopfung des Abwasserrohres beispielsweise auf eine Babywindel, Damenbinden, Katzenstreu, Ohrstäbchen etc. zurückzuführen, obliegt der Schaden seinem Verantwortungsbereich.

Sind Klauseln über die Haftungsfrage bei Wasserschäden im Mietvertrag wirksam?

Häufig versuchen Vermieter die Haftungsfrage bereits im Mietvertrag eigenmächtig zu regeln. Dazu verwenden sie Klauseln, die besagen, dass sämtliche Mieter im Falle einer Verstopfung gemeinschaftlich und zu gleichen Teilen für die Kosten der Wiederherstellung aufkommen müssen. Derartigen Vereinbarungen hat die Rechtsprechung jedoch einen Riegel vorgeschoben (vgl. nur OLG Hamm, RE, WM 82,201). Durch die generalisierte Abwälzung der Kosten werden Mieter unsachgemäß benachteiligt. Zudem weichen derartige Regelungen zu sehr von dem mietrechtlichen Grundgedanken des § 538 BGB ab, der lediglich die Haftung bei einem Vertreten müssen normiert. Angesichts dessen sind solche Klauseln im Mietvertrag unwirksam.

Was kann der Mieter vom Vermieter bei einem Wasserschaden als Schadensersatz verlangen?

Des Weiteren stellt sich häufig die Frage, welche Ansprüche Mieter gegenüber ihrem Vermieter geltend machen können, wenn durch die Verstopfung eine Überflutung verursacht wird, die den Gebrauch der Mietsache nachteilig einschränkt. Nach §§ 535, 536, 536 a BGB können Betroffene die Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustandes der gemieteten Räume verlangen.

Möglicherweise kommt auch eine Mietminderung in Betracht, wobei dies voraussetzt, dass der Vermieter nach Kenntniserlangung durch den Mieter untätig bleibt. Zudem kann auch Schadensersatz bzgl. der durch den Wasserschaden entstandenen Schäden verlangt werden. Hierbei wird der Zeitwert der Gegenstände ersetzt. Hat ein Mitmieter den Wasserschaden verursacht, können die übrigen Parteien hingegen keinen Schadensersatz gegenüber dem Vermieter geltend machen (LG Hannover, Urteil vom 08.07.1999, Az.: 3 S 373/98). Dieser Fall wird insbesondere dann interessant, wenn durch das Wasser Objekte innerhalb der Mieträumlichkeiten beschädigt worden sind.

Nachbar ist für den Schaden ursächlich – welche Ansprüche bestehen ihm gegenüber?

Wird ein Mietobjekt von mehreren Parteien bewohnt, und führt eine Verstopfung nunmehr zu einem Schaden, liegt die Beweislast wiederum beim Vermieter, welcher konkrete Mieter den Sachschaden schuldhaft verursacht hat. Nur in diesem Fall haftet der konkrete Verantwortliche für sämtliche Kosten, die für die Beseitigung aufzubringen sind. Diesen Nachweis wird er jedoch in der Regel nicht erbringen können, sodass er dann die Kosten selbst zu tragen hat, die für die Beseitigung der Verstopfung nötig sind. Dies gilt jedenfalls für das Hauptabflussrohr, das in dem Mietobjekt verlegt worden ist.

Kann der Vermieter hingegen darlegen und beweisen, welcher konkrete Mieter für den Schaden verantwortlich ist, haftet dieser den Mitmietern gegenüber auch für Beschädigungen an Mietgegenständen, die durch die Rohrverstopfung verursacht worden sind. Wird durch austretendes Wasser beispielsweise die Einbauküche eines Mieters beschädigt oder gar zerstört, kann dieser seinen Anspruch auf Schadensersatz und Ersatz der notwendigen Aufwendungen gegenüber dem Verursacher geltend machen. In diesem Fall haftet demnach der Schädiger und somit nicht der Vermieter.

Allerdings muss der Vermieter seinerseits Nachteile beseitigen, um den vertragsgemäßen Gebrauch an der Mietsache zu gewährleisten (§ 535 BGB, OLG Frankfurt, 1. November 1990 16 U 146/89, WuM 1991, 88-89). Der Mieter hat folglich einen Beseitigungsanspruch derjenigen Schäden, die an der Mietsache selbst entstanden sind, unabhängig davon, dass ein Mitmieter den Schaden tatsächlich verursacht hat.

Ferner ist es dem Mieter auch nicht zuzumuten, die vom Vermieter veranlassten Reparaturmaßnahmen, ohne seine Anwesenheit durchführen zu lassen. Entscheidet er sich folglich dafür, während der Arbeiten in seiner Wohnung zu bleiben, kann er vom Vermieter auch den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die für seine Anwesenheit notwendig geworden sind (LG Berlin, Urteil vom 24.10.2005, Az.: 67 S 177/05).

Fazit zum Thema Rohr verstopft & Wasserschaden

Wasserschäden durch Rohrbruch oder Verstopfung können zu erheblichen Streitigkeiten zwischen Vermietern und Mietern führen. Wer letztendlich die Kosten für die Schadensbeseitigung trägt, hängt davon ab, wer den Schaden verursacht hat und ob der Schaden durch einen Mangel an der Mietsubstanz oder durch unsachgemäße Nutzung der Mietsache durch den Mieter entstanden ist. Die Rechtsprechung hat klare Richtlinien zur Klärung dieser Fragen festgelegt, einschließlich der Ungültigkeit von Klauseln, die die Kosten pauschal auf alle Mieter umlegen. Dabei ist stets das individuelle Verhalten und die spezifischen Umstände jedes Einzelfalls zu berücksichtigen.

Gutscheine sind ein beliebtes Geschenk und bieten eine bequeme Möglichkeit, für Produkte und Dienstleistungen zu bezahlen. Doch was passiert, wenn Sie einen Gutschein erhalten und unsicher sind, wie und wann Sie ihn einlösen können? In diesem Beitrag befassen wir uns mit den rechtlichen Aspekten rund um das Thema Gutscheine, und klären, wie lange ein Gutschein gültig ist, wann er eingelöst werden kann und was passiert, wenn nur ein Teil des Gutscheins verwendet wird.

Welche Voraussetzungen muss ein Gutschein erfüllen?

Damit ein Gutschein überhaupt die Wirksamkeit erlangen kann, muss er gewisse inhaltliche Voraussetzungen erfüllen:

Wie lange ist ein Gutschein in der Regel gültig?

Grundsätzlich ist ein Gutschein drei Jahre gültig. Dies ergibt sich daraus, dass zivilrechtliche Ansprüche in 3 Jahren verjähren (vgl. §§ 195, 199 BGB). Anders kann die Lage nicht bei Gutscheinen aussehen, da sie meistens auf Grundlage eines Kaufvertrages oder Dienstvertrages entstanden sind.

Enthält der Gutschein keine Frist, gelten die gesetzlichen Regelungen, d.h. der Anspruch auf die Leistung im Gutschein verjährt in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch (Kauf des Gutscheins) entstanden ist.

Praxisbeispiel

Wenn im April 2014 ein Gutschein erworben wird, beginnt die Verjährungsfrist mit dem  31. Dezember 2014 und endet mit dem Ablauf des 31. Dezember 2017 (wenn es ein Werktag ist).

Gibt es Ausnahme von der dreijährigen Gültigkeit?

Eine kürzere Fristsetzung ist zulässig. Es handelt sich dabei um eine allgemeine Geschäftsbedingung, die gem. § 307 BGB nur dann wirksam ist, wenn sie den Gutscheinberechtigten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Ob eine unangemessene Benachteiligung durch die kürzere Fristsetzung vorliegt, muss durch eine Abwägung der beiderseitigen Interessen festgestellt werden. Wichtig ist, dass der Gutscheinberechtigte ausreichend Gelegenheit hat, den Gutschein einzulösen.

So lange sind Gutscheine rechtlich gesehen mindestens gültig!

Wie lange müssen Gutscheine mindestens gültig sein?

Kurz gesagt: 1 Jahr. Es gibt Gutscheine, die kürzer als drei Jahre wirksam gültig sein können – jedoch nicht kürzer als ein Jahr.  Kürzere Fristen als ein Jahr sind gem. dem OLG München (Az.: 29 U 393/07) nicht zulässig, es sei denn es handelt sich um Gutscheine für eine bestimmte Theater-, Musical-, Opernvorstellung, die ein bestimmtes Datum bereits von Anfang an, enthalten. Dann können auch kürzere Fristen vereinbart werden. Die Verkürzung der drei Jahre Gültigkeit hängt stets vom Einzelfall und der Art der Leistung, die im Gutschein benannt ist, ab.

Meistens handelt es sich um Gutscheine über Dienstleistungen, die auf ein Jahr begrenzt sein dürfen, wenn zu erwarten ist, dass im nächsten Jahr die Lohnkosten und sonstige Kosten des Unternehmers ansteigen werden und die Dienstleistung, die im Rahmen des Gutscheins geschuldet ist, nicht mehr den ursprünglichen Wert zum Zeitpunkt der Einlösung des Gutscheins aufweisen wird, für welchen er beim Gutscheinkauf erworben wurde.

In solchen Fällen besteht die Möglichkeit, innerhalb der drei Jahre (Verjährungsfrist) den bereits bezahlten Betrag zurückzufordern. Jedoch nur mit Abzug der Summe, der dem Unternehmen als Gewinn wegen der Nichteinlösung des Gutscheins, entgangen ist.

Diese Ausnahme kann nicht auf Geldgutscheine angewendet werden. Denn Geldgutscheine können mit den Jahren nicht an Wert verlieren.

Ausnahmen: Groupon-Gutscheine und Aktions-Gutscheine

Bei Groupon- und Aktionsgutscheinen kann eine kürzere Frist vereinbart werden, weil der Gutscheinkäufer für den Gutschein keine Gegenleistung erbracht hat.

Was kann ich machen, wenn die gesetzliche Frist nicht eingehalten worden ist?

Wurde im Gutschein eine Frist vereinbart, die kürzer als die gesetzliche Frist von drei Jahren ist, so kann der Gutscheinberechtigte zwar den Gutschein nicht einlösen (Dienstleistung), sondern sich den Gutschein bis Ende der gesetzlichen drei Jahres Frist (Verjährungsfrist) den Wert des Gutscheins auszahlen lassen.

Der Verkäufer des Gutscheins kann jedoch vom Gutscheinwert seinen entgangenen Gewinn abziehen. Es könnte sich hierbei um 20-25 % des Gutscheins handeln.

Ist eine Barauszahlung des Gutscheins möglich?

Der Gutschein kann nur gegen eine Ware oder eine Dienstleistung eingelöst werden. Eine Barauszahlung ist nicht möglich. Denn der Gutschein war bei Abschluss des Kaufvertrages bzw. Dienstvertrages für die Einlösung gegen Ware oder Dienstleistung gedacht und kann im Nachhinein nicht anders behandelt werden.

Ausnahme: Barauszahlung

Eine Ausnahme von dieser Regelung ergibt sich für Gutscheine, die sich auf eine bestimmte Ware beziehen, sprich sich auf diese Ware beschränkt/spezifiziert haben. Falls diese Ware nun nicht mehr im Zeitraum der Gültigkeit des Gutscheins erhältlich ist, kann eine Barzahlung ermöglicht werden, weil eben der Gutschein in seiner Form (beim Abschluss des Gutscheins gedacht für eine bestimmte Ware/Dienstleistung) nicht möglich ist, der ursprünglich abgeschlossen war. Dies ergibt sich aus § 812 BGB. Ansonsten wäre der Verkäufer auf ungerechtfertigte Art und Weise bereichert worden.

Diese Personen sind in der Regel berechtigt zum Einlösen.

Wer ist zur Einlösung des Gutscheins berechtigt?

Bei einem Gutschein handelt es sich rechtlich um ein Inhaberpapier gem. § 807 BGB. Jeder, der einen Gutschein vorlegt, ist damit Gutscheinberechtigter und kann ihn einlösen.

Auch ändert die Tatsache einer namentlichen Nennung einer Person nichts daran, dass der Gutschein von jedermann, der ihn vorlegt, eingelöst werden kann (das AG Northeim (Az.: 30C 460/88) sieht bei der Übertragung des Gutscheins bei namentlicher Nennung einer bestimmten Person kein Hindernis, da sie lediglich dem Gutschein eine persönliche Note verleihen soll).

Ausnahme:

Anders verhält sich der Fall, wenn der Gutschein für eine bestimmte Person gedacht ist und die Dienstleistung nur für diese bestimmte Person geleistet werden soll oder der Gutschein an Personen gerichtet ist, die einen bestimmten gesundheitlichen Zustand aufweisen, da die Dienstleistung, die mit dem Gutschein geschuldet wird, diese erfordert.

Wie werden Teilkäufe rechtlich behandelt?

Wie Teilkäufe durch Gutscheine rechtlich behandelt werden, ist derzeit noch sehr unklar, da bislang noch kein Gericht zufriedenstellend Stellung diesbezüglich genommen hat.

Der Gutscheinberechtigte kann ein berechtigtes Interesse an Teilkäufen durch den Gutschein haben. Die Frage, ob dem Händler diese Teilkäufe durch den Gutschein zumutbar sind, ist fraglich. Zumutbar sind Teilkäufe für den Händler dann, wenn er dadurch keine Verluste verzeichnet. Es ist stets nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB eine interessengerechte Abwägung für beide Parteien zu finden. Daher werden im Rechtsverkehr Teilkäufe durch Gutscheine als zulässig angesehen.

Der Restbetrag kann entweder auf der ursprünglichen Gutscheinkarte vermerkt oder es kann mit dem Restbetrag ein neuer Gutschein erstellt werden. Der Restbetrag kann nicht in bar ausgezahlt werden.

Unterschied zwischen Geldgutscheinen und Dienstleistungsgutscheinen

Bei Teilkäufen gibt es eine Unterscheidung zwischen Geldgutscheinen und Dienstleistungsgutscheinen.

Bei Geldgutscheinen ist grundsätzlich der Teilkauf durch den Gutschein möglich und zumutbar. Während es bei Dienstleistungsgutsteinen anders aussieht. Üblicherweise wird eine Dienstleistung gleich auf einmal erbracht und kann nicht aufgeteilt werden, sodass auch ein Teilkauf nicht in Betracht kommen kann. Beispiele hierfür sind entweder eine Stunde Massage oder ein viertägiger Hotelaufenthalt.

Fazit: Der Gutschein aus rechtlicher Sicht nach § 812 BGB

Ein Gutschein stellt rechtlich ein Inhaberpapier dar, das dem Besitzer einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung oder Dienstleistung gewährt. Die Gültigkeit eines Gutscheins beträgt in der Regel drei Jahre, wobei Ausnahmen möglich sind. Eine Barauszahlung des Gutscheinwerts ist nicht möglich, der Gutschein kann nur gegen eine Ware oder Dienstleistung eingelöst werden. Teilkäufe sind grundsätzlich zulässig und der Restbetrag kann auf einem neuen Gutschein vermerkt werden.

Hat sich der Chef für einen neuen Arbeitnehmer entschieden, beginnen die Gespräche um die Höhe des Lohns. Oftmals einigt man sich darauf, dass der Arbeitnehmer im Verlauf einer sechsmonatigen Probezeit einen geringeren Lohn, jedoch ab dem siebten Monat Betriebszugehörigkeit eine vertraglich festgelegte Gehaltserhöhung erhält. Doch was passiert, wenn der Vorgesetzte diese auf einmal nicht entrichten will und das damit begründet, dass die Klausel mit der Gehaltserhöhung ungewollt aufgenommen wurde?

Wird eine Gehaltserhöhung schriftlich festgehalten?

Ja, in den meisten Fällen wird eine Gehaltserhöhung schriftlich festgehalten. Grund dafür ist das Nachweisgesetz (NachwG). Laut § 2 Abs. 1 NachwG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich mitzuteilen, dazu zählen auch Gehaltserhöhungen. Sollten Sie also eine Gehaltserhöhung nicht schriftlich erhalten haben, haben Sie das Recht, eine schriftliche Bestätigung einzufordern.

Ist eine mündliche Gehaltserhöhung bindend? 

Grundsätzlich ist in Deutschland eine mündliche Zusage einer Gehaltserhöhung rechtlich bindend, jedoch ist es oft schwierig, solche mündlichen Absprachen nachzuweisen. Allerdings gilt die mündliche Zusage nur dann, wenn der Arbeitgeber die Erklärung abgegeben hat und diese dem Arbeitnehmer zugegangen ist. 

Es ist jedoch zu beachten, dass der Gericht unter Umständen die Existenz einer mündlichen Absprache ablehnen kann, wenn keine ausreichenden Beweise vorgelegt werden können. Im Zweifel empfiehlt es sich, immer auf eine schriftliche Bestätigung zu bestehen. 

Kann ein Mitarbeiter die Gehaltserhöhung einfordern?

Kurzgesagt: Ja. Schauen wir uns dafür folgendes Beispiel an.

Ein Arbeitgeber ließ in der Personalabteilung einen Arbeitsvertrag entwerfen. Die Sachbearbeiterin nahm dazu ein Muster und passte es individuell auf den neuen Mitarbeiter an. Hierbei vergaß sie, einen Abschnitt zu löschen, wonach der Kollege nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit eine höhere Entlohnung bekommen sollte. Vorliegend hatten sich der Vorgesetzte und der neue Arbeitnehmer aber auf ein unabänderliches Arbeitsentgelt – ohne eine Erhöhung nach der Probezeit – geeinigt. Als der Chef nach sechs Monaten nicht mehr Lohn zahlte, beschwerte sich der Arbeitnehmer. Sein Arbeitgeber verwies ihn auf den Irrtum der Sachbearbeiterin und wollte die Klausel zurücknehmen. Der Angestellte zog im Folgenden vor Gericht und klagte die Zahlung des höheren Arbeitsentgelts – auch für die Zukunft – ein.

Wie lange muss man warten nach einer Gehaltserhöhung?

Das Landesarbeitsgericht (LAG Hessen, Urteil v. 28.11.2012, Az.: 18 Sa 594/12) Hessen entschied: Der Arbeitgeber muss die Gehaltserhöhung ab dem siebten Monat Betriebszugehörigkeit zahlen. Denn könnte der Chef den Teil des Beschäftigungsvertrages, der die Gehaltserhöhung regelt, anfechten, hätte das zur Folge, dass eine Vergütungsregelung ab dem siebten Monat vollständig fehlt.

Der Arbeitsvertrag wäre daher unvollständig. Zurück bliebe dann nur der Passus, welcher die Höhe des Lohns in den ersten sechs Monaten bestimmt. Die ist aber auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt und kann daher auch nicht als „Lückenfüller“ für eine Vergütungsregelung ab dem siebten Monat angewandt werden. Damit war die Regelung mit der Gehaltserhöhung – trotz des Fehlers der Sachbearbeiterin – wirksam und Teil des Beschäftigungsvertrages, was zu einer Zahlungspflicht des Chefs führte.

Was tun, wenn der Chef auf Gehaltserhöhung nicht reagiert?

Fühlen Sie sich erst einmal nicht entmutigt, wenn Ihr Chef auf Ihre Bitte um eine Gehaltserhöhung nicht reagiert. Hier sind einige Schritte, die Sie unternehmen können: Erstens, nehmen Sie sich die Zeit, ein formelles Treffen mit Ihrem Vorgesetzten einzurichten, und stellen Sie sicher, dass sie verstehen, dass das Thema wichtig für Sie ist. Gehen Sie das Gespräch vorbereitet an und legen Sie dabei die Gründe für die gewünschte Gehaltserhöhung dar. Haben Sie jedoch nach Ihrem Gespräch immer noch das Gefühl, dass Ihr Anliegen nicht ernst genommen wird, sollten Sie den Prozess dokumentieren.

Schreiben Sie Ihrem Chef eine E-Mail, in der Sie das Gespräch zusammenfassen und um eine Antwort innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens bitten. Wird auch hier nicht reagiert, könnte es ratsam sein, sich an Ihre Personalabteilung oder Ihren Betriebsrat zu wenden.

Bitte beachten Sie die rechtlichen Aspekte dabei: Ein Anspruch auf Gehaltserhöhung kann grundsätzlich nur entstehen, wenn dies im Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder durch eine persönliche Zusage des Arbeitgebers festgehalten wurde. Ohne eine solche Grundlage kann der Arbeitgeber die Gehaltserhöhung ablehnen. Jedoch kann die Nichtbeachtung einer zugesagten Gehaltserhöhung als Verstoß gegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gewertet werden und rechtliche Schritte rechtfertigen.

Kann man eine Gehaltserhöhung einklagen?

Ja, grundsätzlich ist es in Deutschland durchaus möglich, eine Gehaltserhöhung einzuklagen. Dies ist jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft und wird oft als letzter Ausweg gesehen. Im Idealfall sollte ein klärendes Gespräch mit dem Arbeitgeber oder der Personalabteilung stattfinden, um einen gemeinsamen Weg zur Lösung zu finden. Gleichwohl gibt es Situationen, in denen der Rechtsweg unvermeidlich ist. 

Bedingungen für eine Klage 

Damit eine Klage auf Gehaltserhöhung Aussicht auf Erfolg hat, muss im Vorfeld eine versprochene und nicht eingehaltene Gehaltserhöhung nachgewiesen werden. Hierbei ist es besonders wichtig, Beweise in Form von E-Mails, Briefen oder Zeugen vorweisen zu können. Laut § 611a BGB ist der Arbeitgeber an seine zugesagte Gehaltserhöhung gebunden und muss diese auch umsetzen. 

Prozess einer Klage 

Sollte der Arbeitnehmer beschließen, den Rechtsweg zu beschreiten, beginnt dieser Prozess in der Regel mit einer außergerichtlichen Einigung. Kann in dieser Phase keine Einigung erzielt werden, kann eine Klage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung beruft sich der Kläger auf den Grundsatz der Treu und Glauben, der im § 242 BGB verankert ist. 

Die Klage führt dann dazu, dass das Arbeitsgericht die Sachlage prüft und eine Entscheidung trifft.  Jedoch ist ein Rechtsstreit immer mit Risiken verbunden und kann zu Konflikten im Arbeitsverhältnis führen. 

Kosten einer Klage 

Wie bei jedem Gerichtsverfahren entstehen auch bei einer Klage auf Gehaltserhöhung Kosten. Diese setzen sich in der Regel zusammen aus Gerichtsgebühren und Anwaltskosten. Bei Erfolg muss der Arbeitgeber diese Kosten tragen. Im Falle einer Niederlage bleiben die Kosten jedoch beim Arbeitnehmer. Daher ist es ratsam, vor einer Klage die Erfolgschancen und möglichen Kosten gründlich zu prüfen und sich juristischen Rat einzuholen. 

Fazit: Versprochene Gehaltserhöhung nicht bekommen

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Arbeitnehmer sowohl schriftlich als auch mündlich die Möglichkeit haben, eine zugesagte Gehaltserhöhung geltend zu machen. Allerdings erfordert dies in bestimmten Situationen Geduld und gegebenenfalls das Einleiten rechtlicher Schritte. Es ist dabei wesentlich, sich über die Anforderungen, den Ablauf und die Kosten einer Klage bewusst zu sein. Die zentrale Erkenntnis hieraus ist jedoch, dass es von großer Bedeutung ist, während Gehaltsverhandlungen aufmerksam zu sein und die versprochene Gehaltserhöhung auf Papierform festzuhalten.

Sandra Voigt, Redakteurin und Assessorin der Anwaltsvermittlungsplatfform anwalt.de

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In vielen Restaurants oder Clubs gehört das Schild mit der Aufschrift „Für Garderobe keine Haftung“ schon zur Grundausstattung. Dies bedeutet jedoch noch lange nicht, dass Veranstalter damit im Recht sind. Auch wenn das Schild hängt, müssen die Betreiber in einigen Fällen für verschwundene oder kaputte Kleidung haften. Wer wann für seine Garderobe haftet und bei wem die Pflicht liegt, aufzupassen, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.

Was bedeutet Garderobenhaftung?

Grob gesagt, handelt es sich hier um die gesetzliche Haftung eines Gastwirtes für die Garderobe. Dies bedeutet, dass der Beherbergungswirt für eine bestimmte Zeit an einem bestimmten Ort für seine Gäste die Garderobe bewacht. Der Gast übergibt die Kleidung in die Obhut des Beherbergungswirtes. Sind Sie also Gast in einem Hotel und möchten dort ein Essen einnehmen, so hat der Hotelbetreiber die Aufsichtspflicht gegenüber der Garderobe.

Zwar haftet der Speise- und Schankwirt nicht nach §§ 701ff. BGB, doch er muss bestimmte Verwahrungspflichten von Gütern seiner Gäste beachten. Ein Wirt müsste beispielsweise haften, wenn die Garderobe sich in einem unbewachten Nebenraum befindet und die Bekleidung auch nur dort abgelegt werden darf. Dabei ist es unerheblich, ob das Schild „Für Garderobe keine Haftung“ angebracht ist oder nicht.

Habe ich im Ernstfall ein Recht auf Schadensersatz?

Wenn Sie sich einen schönen Abend in einer Diskothek machen möchten, müssen Sie nicht nur am Eingang anstehen, sondern meistens auch noch vor der Garderobe. Nehmen wir einmal an, die Garderobe befindet sich abseits der Tanzfläche und Sie können sie nicht einsehen. Am Ende des Abends möchten Sie Ihre Jacke wieder abholen, doch dann heißt es plötzlich, dass sie nicht mehr da ist.

Nun haben Sie bestenfalls drei gute Gründe, Schadensersatz von der Diskothek zu verlangen: Sie konnten nämlich von der Tanzfläche aus die Garderobe nicht einsehen, mussten für die Garderobe Geld bezahlen und die Garderobe wurde durchgängig von einem Mitarbeiter überwacht. In dieser Fallkonstellation stehen Ihre Chancen sehr gut, Schadensersatz zu erhalten. Aufgrund der kostenpflichtigen Garderobe ist der Betreiber einen sogenannten Verwahrungsvertrag eingegangen (§ 688 BGB).

Ist der Hinweis "Keine Haftung für Garderobe" überhaupt zulässig?

Für Garderobe keine Haftung – stimmt das wirklich?

Sehen Sie in einer Location Hinweisschilder, die eine Garderobenhaftung ausschließen, so handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß § 305ff. BGB. Was viele nicht wissen, ist, dass solch ein pauschaler Ausschluss oftmals gar nicht zulässig ist. Dann wäre nämlich auch eine Haftung ausgeschlossen, wenn der Betreiber Ihr Kleidungsstück vorsätzlich beschädigt. So etwas ist gemäß § 309 BGB unwirksam.

Ob Sie einen Restaurantbetreiber für Verluste haftbar machen können, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Hängen Sie Ihre Jacke in einem Restaurant freiwillig an jener Garderobe auf, die Sie von Ihrem Platz aus gut einsehen können, haftet der Betreiber tatsächlich nicht. Hierzu müsste noch nicht einmal das Schild „Für Garderobe wird keine Haftung übernommen“ hängen. Denn in diesen Fällen haftet der Gastwirt ohnehin nicht.

Anders sieht es bei zentralen Garderoben aus. Insbesondere dann, wenn Sie dafür ein Entgelt leisten. Dies ist oftmals in Theatern oder auch gehobeneren Restaurants der Fall. Demnach entsteht dann nämlich ein Verwahrungsvertrag. Somit hat auch ein Schild mit der Aufschrift „Für Garderobe keine Haftung“ keine Auswirkungen. Schließlich können Sie als Gast selbst nicht auf Ihre eigene Garderobe achten. Auch die in den Kleidungen befindlichen Gegenstände, wie Schlüssel oder Portemonnaie, sind dann von der Garderobenhaftung eingeschlossen. Durch den Verwahrungsvertrag ist es auch unerheblich, ob die Garderobe bewacht wird oder nicht; der Betreiber haftet bei einem Verlust.

Viele Kulturbetriebe sollten die Obhutspflicht nicht ignorieren

Auch bei einem Museumsbesuch oder in einer Bibliothek kann es einmal vorkommen, dass Sie von dem Service- und Aufsichtspersonal gebeten beziehungsweise aufgefordert werden, Oberbekleidung und/oder große und sperrige Gegenstände abzugeben. Dies dient etwa der Verkehrssicherheit oder dem Schutz von Exponaten. Allerdings kann dies für Kulturbetriebe rechtliche Folgen haben, denn sobald verlangt wird, bestimmte Gegenstände an einem bestimmten Ort abzugeben (und Sie selbst nicht mehr die Aufsicht darüber haben), kommt ebenfalls ein Verwahrungsvertrag gemäß §§ 688ff. BGB zustande. Dieser Vertrag kann entweder stillschweigend oder auch ausdrücklich entstehen. Folgende Merkmale weisen auf einen Verwahrungsvertrag hin:

Fazit zur Garderobenhaftung

Die Sorgfaltspflichten gegenüber der Garderobenhaftung sollten Veranstalter stets ernst nehmen und für eine adäquate Aufbewahrung sorgen. Gerade dann, wenn Gäste dafür ein Entgelt zahlen. Veranstalter sollten deshalb qualifiziertes Personal einsetzen und zudem ihren Versicherungsschutz überprüfen.

Besucher von Veranstaltungen wiederum sollten bei der Abgabe Ihrer Garderobe darauf achten, dass diese ordnungsgemäß und sicher verwahrt und die Obhutspflicht eingehalten wird. Oftmals haben Sie dann im Ernstfall einen Anspruch gegen den Veranstalter. Sollte es tatsächlich einmal zu einem Verlust kommen, empfiehlt sich jedoch eine individuelle rechtliche Beratung, um die Haftungsfrage persönlich zu klären.

Vielleicht haben Sie es ja auch schon einmal erlebt: Auf dem Nachhauseweg oder in der Stadt finden Sie ein Portemonnaie mit Bargeld und Karten darin. Sicherlich fragt sich jeder im ersten Moment, ob man den Inhalt einfach behalten darf? Immerhin hat man es ja nicht geklaut, sondern gefunden. Ehrliche Finder werden sich jedoch immer dafür entscheiden, das Gefundene bei der zuständigen Stelle abzugeben. Manch einer behält den Geldbeutel aber vielleicht auch einfach. Es ist jedoch so, dass Menschen, die das gefundene Portemonnaie einfach behalten, eine Straftat begehen. Außerdem erhalten ehrliche Finder in der Regel immer eine „Belohnung“ für die Abgabe der Fundsache. Nachfolgend klären wir rund um das Thema „Finderlohn“ auf.

Was ist ein Finderlohn?

Finden Sie eine herrenlose Sache und geben Sie diese Sache dem rechtmäßigen Eigentümer wieder zurück, erhalten Sie im Normalfall dafür eine Belohnung: den Finderlohn. Die Finder bewerten allerdings häufig den erhaltenen Finderlohn als viel zu niedrig. Doch wie berechnet sich der Finderlohn? Kann der Verlierer die Höhe des Finderlohns nach eigenem Ermessen festlegen oder gibt es eine Berechnungsformel dafür? Zu klären wäre auch noch die Frage, ob der Verlierer überhaupt verpflichtet ist, einen Finderlohn auszuzahlen und ob der Finder eventuell einen gesetzlichen Anspruch darauf hat.

Die Pflichten des Finders und der Werte sind im Gesetz laut § 965 BGB (Sachenrecht) auch klar definiert.

Welche Pflichten hat der Finder?

Ob der Finder das Gefundene einfach behalten darf oder nicht, liegt nicht in seinem eigenen Ermessen, sondern wird in § 965 BGB geregelt. Hierin ist verankert, dass, wenn die Fundsache den Wert von zehn Euro übersteigt, der Fund schnellstmöglich bei der zuständigen Behörde abgeliefert werden muss. Hierfür hat der Finder auch nicht allzu lange Zeit, denn die Abgabe muss unmittelbar, also so schnell wie nur möglich, geschehen. Behält man den Fund einfach, macht man sich wegen Unterschlagung strafbar. Dies trifft allerdings – wie bereits erwähnt – nur auf Fundsachen ab einem Wert von zehn Euro zu.

Welche Rechte hat ein Finder?

Ein Finder hat jedoch nicht nur Pflichten, sondern auch gesetzlich festgelegte Rechte. Dies bedeutet, er hat auch einen Anspruch auf Finderlohn gemäß § 971 BGB. Dieser Paragraf besagt, dass ein Finder einer Fundsache, mit einem Wert von bis zu 500 Euro, einen Anspruch auf 5 % Finderlohn hat. Ist der Fund mehr als 500 Euro wert, so fällt auf den Betrag, der die 500 Euro überschreitet, zusätzlich ein Finderlohn von 3 % an. Angenommen, Sie finden 800 Euro, stehen Ihnen somit 34 Euro Finderlohn zu.

Natürlich liegt es aber auch im Ermessen des ursprünglichen Eigentümers, wie viel ihm diese Sache wert ist und er dann letztlich als Finderlohn zahlt.

Wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht, können Konsequenzen drohen.

Wo können Fundsachen abgegeben werden?

Sie haben die Möglichkeit, gefundene Sachen entweder beim Bürgeramt, im örtlichen Fundbüro oder bei einer Polizeistation abzugeben. Allerdings sollten Sie bei der Abgabe der Fundsache den Fundort sowie -zeit angeben. Sie können die Fundsache auch anonym abgeben, haben allerdings dann später kein Anrecht auf Finderlohn. Bei Angabe Ihrer Daten, um einen Finderlohn zu erhalten, erhalten Sie zunächst erst einmal eine Vorgangsnummer und müssen dann den weiteren Ablauf abwarten.

Zudem haben Sie auch die Möglichkeit, die Fundsache direkt dem Eigentümer zu überbringen, etwa weil Name und Anschrift auf oder in der Fundsache enthalten sind.

Wie berechnet man die Höhe des Finderlohns?

Folgende Berechnung wird zur Ermittlung des Finderlohns angewandt:

Wir haben das Ganze für Sie nochmal anschaulich in einer Tabelle dargestellt:

GegenstandswertGesetzlicher Finderlohn
Nichtöffentliche Anstalten 
< 500 EUR Gegenstandswert5 % des Gegenstandswertes
> 500 EUR Gegenstandswert25 EUR und 3 % des über 500 EUR liegenden Wertes
Kein Wert – nur für Eigentümernach billigem Ermessen
Tiere3 %
Öffentliche Anstalten 
< 50 EURKein Finderlohn
> 50 EUR2,5 % des Gegenstandswertes oder Steigerungserlös
> 500 EUR12, 50 EUR und 1,5 % des über 500 EUR liegenden Wertes oder Steigerungserlös
Verderb der Sache oder Aufbewahrung der Sache mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden = öffentliche SteigerungErlöswert
In diesen Fällen dürfen Sie die Fundsachen behalten!

Wann dürfen Fundsachen behalten werden?

Finden Sie auf dem Bürgersteig Bargeld oder andere Sachen, die den Wert von zehn Euro nicht übersteigen, dürfen Sie diese behalten, sofern Ihnen der Eigentümer nicht bekannt ist.

Alle höherwertigen Sachen, die Sie finden, müssen Sie bei der zuständigen Behörde abgeben. Der rechtmäßige Eigentümer kann dann innerhalb von sechs Monaten den Fund wieder zurückholen. Meldet sich der Eigentümer während dieser Zeit nicht und konnte dieser auch nicht anderweitig ausfindig gemacht werden, gehört die Sache üblicherweise Ihnen. Hierfür müssen Sie jedoch den Fund damals angezeigt haben. Unterlassen Sie die Anzeige, gilt das als Unterschlagung. In schweren Fällen kann dann sogar eine Freiheitsstrafe auf Sie zukommen. Üblicherweise werden minder schwere Fälle jedoch mit einer Geldbuße belegt.

Zudem gilt, dass der ursprüngliche Eigentümer noch drei Jahre lang die Herausgabe der Fundstücke verlangen kann. Liegt das Fundstück bei einer Gemeinde, kann diese nach drei Jahren der Bekanntmachung der Fundsache, dieses Objekt versteigern. Auch eine Aktion wäre denkbar, wenn sich der rechtmäßige Eigentümer nicht als solcher ausweisen kann.

Fazit zum Finderlohn laut § 971 BGB

Am Sprichwort „Ehrlich währt am längsten“ ist in der Tat etwas dran. Melden Sie die gefundenen Gegenstände also schnellstmöglich bei der zuständigen Behörde, so sind Sie auf der sicheren Seite. Wird der Eigentümer gefunden, erwartet Sie üblicherweise noch eine nette Belohnung.

Üblicherweise werden in einem Mietvertrag Kündigungsfristen für Mieter vereinbart. Mieter können innerhalb von drei Monaten ohne Angabe von Gründen kündigen. Dabei unterliegen Vermieter jedoch anderen Regeln. Als Vermieter können Sie nur kündigen, wenn Sie dafür besondere Gründe haben und diese auch nachweisen können. Ein Vermieter kann also nur vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, wenn etwas Unvorhergesehenes oder Atypisches vorausgegangen ist.

Im nachfolgenden Ratgeber erfahren Sie alles über das Sonderkündigungsrecht nach § 573a BGB, die fristlose Kündigung und die damit einhergehenden Rechte und Pflichten.

Wann greift das Sonderkündigungsrecht?

Grundsätzlich verhält es sich so, dass Vermieter nur kündigen können, wenn sie daran ein berechtigtes Interesse nachweisen können. Das kann zum Beispiel entweder die Kündigung wegen Eigenbedarf sein oder wenn sich der Mieter mit den Mietzahlungen im Rückstand befindet.

Die zwei Voraussetzungen zur Sonderkündigung nach § 573a BGB

Bei einer Kündigung gemäß § 573a BGB müssen zwei Gegebenheiten vorliegen, um ein Sonderkündigungsrecht zu haben:

Liegt einer der beiden Fälle vor, so muss der Vermieter seine Kündigung nicht begründen. Dies bedeutet, dass er also kein berechtigtes Interesse, wie beispielsweise bei anderen Eigenbedarfskündigungen, nachweisen muss. Als Vermieter können Sie sich hierbei auf den § 573a BGB berufen, der eine vereinfachte Kündigung des Vermieters vorsieht.

Rechte des Vermieters bei Sonderkündigung.

Welche Rechte hat der Vermieter?

Einer der Gründe, in denen der Vermieter das Sonderkündigungsrecht aussprechen kann, ist die Anmeldung von Eigenbedarf. Dies erfolgt dann, wenn er selbst oder eine andere ihm nahestehende Person in diese Wohnung einziehen möchte. Als Vermieter haben Sie dann das Recht unter Einhaltung der gesetzlichen Frist wegen Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB zu kündigen. Solch ein Fall kann eintreten, wenn Sie als Vermieter zukünftig entweder Ihre Mutter oder Ihren Vater in den Wohnräumen pflegen müssen.

Auch bei bevorstehenden Modernisierungen kann der Vermieter das Mietverhältnis fristgerecht beenden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn sich Baumängel herausstellen, die insbesondere für Mieter eine Gefahr darstellen. Er muss in diesem Fall sogar kündigen, damit die Sicherheit der Bewohner wiederhergestellt werden kann.

Infolge von Modernisierungsarbeiten kommt es meist auch dementsprechend zu Mieterhöhungen. Akzeptiert ein Mieter diese Mieterhöhung nicht, so kann der Vermieter ebenfalls vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Fristlose Kündigungen des Mietverhältnisses werden überdies dem Vermieter zugestanden, wenn der betroffene Mieter beispielsweise eine Gefahr für andere Bewohner darstellt. Dies kann vorliegen, wenn der Mieter sich gesetzeswidrig verhält, die Hausordnung missachtet oder gewisse Versäumnisse, wie Mietrückstand bestehen. Mieter haben übrigens kein Recht auf Zurückhaltung der Miete; auch dann nicht, wenn in den Wohnräumen Mängel festgestellt werden.

Welche Pflichten hat der Mieter nach einer Sonderkündigung?

Als Mieter müssen Sie nach einer Sonderkündigung beim Auszug die Wohnung leer und sauber übergeben. Es dürfen keine Gegenstände zurückgelassen werden. Sollte dies doch der Fall sein, kann der Vermieter auf Kosten des Mieters eine Entrümpelungsfirma beauftragen. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um einige wenige Gegenstände handelt, die ohne Wert sind.

Haben Sie die Wohnung leer geräumt, ist in den meisten Mietverträgen der Zusatz enthalten, die Wohnung „besenrein“ zu übergeben. Allerdings kann dies nicht wörtlich genommen werden, denn ein grobes Durchfegen mit einem Besen reicht hier nicht aus. Andererseits darf aber auch kein zu hoher Aufwand an den Mieter gestellt werden. Grundsätzlich sollte die Wohnung so hinterlassen werden, dass ein Nachmieter direkt einziehen kann, ohne vorher groß putzen zu müssen. Besenrein bedeutet deshalb:

Findet der Vermieter eine nicht ordnungsgemäß geputzte Wohnung vor, kann er eine Reinigungsfirma beauftragen, dessen Kosten dem Mieter auferlegt werden.

Das sind die häufigsten Gründe für eine fristlose Kündigung.

Die drei häufigsten Gründe für eine fristlose Kündigung

Als Vermieter haben Sie zudem das Recht, aus einigen anderen Gründen fristlos zu kündigen, auch wenn Sie Mietzahlungen immer fristgerecht erhalten. Nachfolgend stellen wir Ihnen die drei häufigsten Gründe für eine fristlose Kündigung vor.

  1. Ihr Mieter kommt den Mietzahlungen zwar nach, dies aber immer unpünktlich. Als Vermieter haben Sie in diesem Fall das Recht, fristlos zu kündigen. Hierzu bedarf es vorher allerdings einer Abmahnung, die der Mieter ebenfalls unberücksichtigt lassen muss (Urteil BGH vom 01.06.2011, Az.: VIII ZR 91/10).
  1. Anders liegt der Fall bei einer nicht gezahlten Kaution. Ist Ihr Mieter mit der Kautionszahlung im Rückstand und beträgt die offene Summe eine zweifache Monatsmiete, so können Sie sogar ohne Abmahnung fristlos kündigen (§ 569 Abs. 2a BGB). Für Mieter gibt es hier auch keine Schonfrist, in der sie nachzahlen könnten.
  1. Liegen gegen Ihren Mieter Straftaten vor, so können Sie ebenfalls fristlos kündigen. Hierzu gehören zum Beispiel Tätlichkeiten, Beleidigungen, Diebstahl von Strom oder Bedrohungen. All das sind Gründe für eine fristlose Kündigung. Wichtig ist dabei immer, die Gesamtsituation zu betrachten: Wie hat sich die Situation entwickelt und gab es eventuell vorher schon Provokationen?

Haben auch Mieter das Recht auf fristlose Kündigung?

Auch Mieter dürfen fristlos kündigen; aber ebenfalls nur in besonderen Fällen. Stellt der Vermieter die Wohnung nicht fristgerecht zur Verfügung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder wird die Wohnung als gesundheitsgefährdend eingestuft (§ 569 Abs. 1 BGB), so besteht seitens des Mieters das Recht auf eine außerordentliche Kündigung. Mieter sollten sich auf alle Fälle vor einer fristlosen Kündigung von einem Fachanwalt für Mietrecht oder vom Mieterverein informieren lassen.

Fazit zum Sonderkündigungsrecht Vermieter

Es kann festgehalten werden, dass das Sonderkündigungsrecht bei Mietverträgen in nur wenigen Ausnahmefällen greift. Das Gleiche gilt für fristlose Kündigungen. Sollten Sie als Mieter also planen, aus beruflichen oder privaten Gründen umzuziehen, sollten Sie sicherstellen, dass Sie rechtzeitig kündigen. Ein Recht auf Sonderkündigung würde hier nämlich nicht existieren. Behalten Sie deshalb als Mieter im Hinterkopf, Ihren Mietvertrag spätestens drei Monate vor dem Einzug in die neue Wohnung zu kündigen. So vermeiden Sie zudem finanzielle Doppelbelastungen.