- Firmengründung
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Einzelunternehmen Geschäftsführung: Rolle, Unterschied & Co
- Einzelunternehmen ermöglicht es natürlichen Personen, schnell und kostengünstig eine selbstständige Tätigkeit aufzunehmen, mit voller Kontrolle über Unternehmensentscheidungen.
- Der Inhaber eines Einzelunternehmens ist gleichzeitig Geschäftsführer und trägt alle Verantwortungen sowie unbeschränkte persönliche Haftung.
- Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (z.B. GmbH, AG) sind rechtlich anders gestellt als Inhaber eines Einzelunternehmens und haften nicht persönlich.
- Falsche Titulierung als Geschäftsführer im Einzelunternehmen kann rechtliche Folgen haben und sollte im Impressum korrigiert werden.
- Ein Einzelunternehmer entscheidet eigenständig über Geschäftsangelegenheiten, kann aber zusätzliche Geschäftsführer einstellen, um Entscheidungsprozesse zu unterstützen.
- Wichtig für Einzelunternehmer: Geschäftspapiere und Impressum müssen klar auf persönliche Haftung des Inhabers hinweisen, um Transparenz zu gewährleisten und Irreführung zu vermeiden.
Besonders für natürliche Personen ist die Gründung eines Einzelunternehmens eine attraktive Rechtsform. Möchten Sie sich in einer freiberuflichen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit selbstständig machen, können Sie dieses Vorhaben mit der Gründung eines Einzelunternehmens schnell und ohne hohe Kosten umsetzen. Zudem bietet Ihnen diese Art der Rechtsform eine gute Kontrolle über die Führung des Unternehmens. Darüber hinaus sind Sie auch selbstständig für Rechte und Pflichten verantwortlich. Sie können selbst grundlegende Entscheidungen treffen, was im Gegensatz bei einer GmbH oder GbR nicht immer geht. Hier müssen oft Absprachen mit den anderen Gesellschaftern getroffen werden.
Wer ist Geschäftsführer bei Einzelunternehmen?
Rechtlich gesehen sind Geschäftsführer natürliche Personen, die wiederum eine juristische Person vertreten. Kunden können hier jedoch oftmals irregeführt werden, wenn sie meinen, Geschäfte mit einem haftungsbeschränkten Unternehmen zu machen, anstatt mit persönlich haftenden Personen. Deshalb wird bei Einzelunternehmen oftmals von Inhabern gesprochen.
Welche Aufgaben hat ein Geschäftsführer?
Als Geschäftsführer haben Sie die oberste Hand eines Unternehmens. Sind dafür verantwortlich, dass die unternehmerischen Abläufe reibungslos funktionieren und sind zudem für den Gesamterfolg des Unternehmens verantwortlich. Sie übernehmen auch sämtliche Verantwortungen für das Unternehmen und verpflichten sich dazu, nach bestem Wissen und Gewissen die Geschäfte des Unternehmens zu führen. Sie haben außerdem feste Pflichten und Rechte und haften somit nicht nur gegenüber Ihrer eigenen Gesellschaft, sondern auch gegenüber Dritten. Hierbei kommt es aber darauf an, welche Gesellschaftsform Ihr Unternehmen besitzt.
Bei einer Aktiengesellschaft (AG) beispielsweise ist der Vorstand das oberste Organ, der als Geschäftsführung oder Leitung des Unternehmens genannt wird. Bei einer GmbH zum Beispiel unterliegt der Geschäftsführer den Weisungen der Gesellschafter und handelt im Namen dieser. Als Geschäftsführer gehört es ebenfalls zu Ihren Eigenschaften, mit einer selbst entwickelten Strategie den Unternehmenswert langfristig zu verbessern.
Vielleicht haben Sie auch schon einmal die Begriffe „Geschäftsleitung“ und „Geschäftsführung“ gehört. Die Geschäftsleitung ist meist in der höheren Führungsebene zu finden. Betrachtet man es jedoch auf der Ebene der Hierarchie, steht die Geschäftsleitung allerdings unter der Geschäftsführung.
Weitere Aufgaben eines Geschäftsführers:
- Sie sind für alle Maßnahmen zur Kosten-, Zeit-, Prozess- und Qualitätsoptimierung zuständig. Sie kümmern sich um die Einführung von neuen Produkten und Technologien und sind zudem für den Ausbau von Lieferanten- und Kundenbeziehungen zuständig.
- Als Geschäftsführer sollten Sie auch einen Blick für ein gewinnorientiertes Wachstum haben. Sie sollten stets wissen, wo Ihr Unternehmen finanziell steht. Sie repräsentieren Ihr Unternehmen nach außen und nach innen.
- Sie sorgen für einen reibungslosen Ablauf des Tagesgeschäfts. Sie schauen sich die Arbeitsprozesse an und verbessern gegebenenfalls die Produktivität und Qualität.
- Es kann sein, dass Sie auch Mitarbeiter führen müssen. Hierzu müssen Sie den Einsatz Ihrer Mitarbeiter organisieren und sind ebenso für die Motivation des Teams zuständig.
- Sie sind dafür verantwortlich, Ihr Unternehmen strategisch zu führen. Dies bedeutet, dass Sie die Unternehmensziele definieren und die langfristige Ausrichtung Ihres Unternehmens im Blick behalten.
Was ist der Unterschied zwischen Inhaber und Geschäftsführer?
Oftmals wird bei der Gründung von Einzelunternehmen umgangssprachlich von Geschäftsführern gesprochen. Grund hierfür ist, dass die Gründer des Einzelunternehmens die Geschäfte des Unternehmens leiten und dieses auch nach innen und außen vertreten. Auch, wenn sich die Aufgaben zwischen einem Inhaber und einem Geschäftsführer sehr ähneln, gibt es jedoch entscheidende Unterschiede.
Ein Einzelunternehmen wird von einer natürlichen Person gegründet. Das Unternehmen befindet sich in dem alleinigen Besitz des Gründers. Dies bedeutet, dass alle Geschäfte, Rechnungen und eingehende Risiken unter dem eigenen Namen abgehandelt werden. Kurz gefasst bedeutet dies, dass Sie als Einzelunternehmer für alle Verbindlichkeiten (auch gegenüber Dritten), persönlich, unbeschränkt und sogar mit Ihrem Privatvermögen haften.
Auch bei einem Geschäftsführer handelt es sich um eine natürliche Person. Jedoch liegt der Unterschied zum Einzelunternehmer darin, dass der Geschäftsführer eine juristische Person vertritt. Dies ist zum Beispiel eine UG (haftungsbeschränkt) oder eine GmbH. Ein Geschäftsführer ist an Weisungen seiner Gesellschafter gebunden und übernimmt im Auftrag dieser alle gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretungen. Bei juristischen Personen ist die Haftung nur auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.
Vorsicht vor Irreführung
Bedenken Sie, dass Sie als Einzelunternehmer schnell auf rechtliches Glatteis geraten können. Insbesondere dann, wenn Sie die Bezeichnung „Geschäftsführer“ verwenden. Entsteht bei Ihren Geschäftspartnern der Eindruck, es könnte sich um eine juristische Person handeln, könnten Sie schnell des unlauteren Wettbewerbs schuldig gemacht werden (§ 5a Abs. 3 UWG sowie § 5 TMG). Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie deshalb auf diese Betitelung verzichten, wenn Sie planen, ein Einzelunternehmen zu führen.
Wie muss das Impressum eines Einzelunternehmens aussehen?
Haben Sie bereits ein Einzelunternehmen gegründet und tauchen im Impressum als Geschäftsführer auf, sollten Sie dies unbedingt überarbeiten. Insbesondere kann das Abmahnern eine gewisse Angriffsfläche bieten und im Ernstfall juristische Schritte nach sich ziehen. Sie müssen im Impressum darauf achten, dass die Angaben, die Sie darin machen, korrekt sind und Ihre Geschäftspartner und Kunden sich darüber informieren können.
Auch, wenn Sie nicht im Handelsregister eingetragen sind, sind Sie nicht berechtigt, einen Fantasienamen zu führen. Dies bedeutet, dass es besser ist, im Impressum eines Einzelunternehmens mit dem Vor- und Nachnamen aufzutauchen. So machen Sie es auch Ihren Kunden und Geschäftspartnern leichter zu erkennen, dass sie es mit einem Einzelunternehmen zu tun haben. So ist es auch eindeutig, wer im Haftungsfall herangezogen werden kann.
Kann es auch zwei Geschäftsführer für ein Einzelunternehmen geben?
Die alles entscheidende Frage bei der Gründung eines Einzelunternehmens ist, wer über Angelegenheiten entscheidet und bestimmt. Für Einzelunternehmer gilt hier die Regelung, dass sie ihr eigener Chef sind und selbst über ihre Geschäfte entscheiden können, ohne sich mit anderen abstimmen zu müssen. Gründen Sie die Rechtsform „1-Personen-UG“ oder eine „1-Personen-GmbH“, sind Sie in aller Regel auch der alleinige Geschäftsführer. Nichtsdestotrotz steht es Ihnen jedoch offen, einen zusätzlichen Geschäftsführer einzustellen.
Bedenken Sie allerdings, dass eine Entscheidungsfindung schneller vorangeht, wenn man der alleinige Geschäftsführer ist. Nicht umsonst gibt es das Sprichwort „Viele Köche verderben den Brei“. Prekär wird es vor allem bei Entscheidungen, die eine große Tragweite besitzen und zügig getroffen werden müssen. Als alleiniger Geschäftsführer können Sie sich in solchen Situationen von Unternehmensberatern Hilfe suchen. Außerdem können Sie auch Ihren Steuerberater als Geschäftspartner für wirtschaftliche Themen heranziehen.
Fazit zum Thema Einzelunternehmen Geschäftsführung
Als Einzelunternehmer müssen Sie in erster Linie darauf achten, dass Ihre Geschäftspartner und Kunden eindeutig erkennen können, dass sie mit einem Unternehmen Geschäfte machen, dessen Inhaber auch mit seinem Privatvermögen und uneingeschränkt persönlich für die Verbindlichkeiten des Unternehmens einsteht. Achten Sie darauf, dass aus allen Rechnungen, Geschäftspapieren und Visitenkarten sowie im Impressum der Webseite hervorgeht, dass es sich um ein Einzelunternehmen handelt. So können Geschäftspartner und Kunden selbst entscheiden, ob sie das Risiko eingehen möchten, Geschäfte mit einem Einzelunternehmen zu machen und im Schadensfall eventuell keinen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen haben.
Häufig gestellte Fragen rund um die Geschäftsführung eines Einzelunternehmens
Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!
Wer ist für die Geschäftsführung bei Einzelunternehmen zuständig?
Üblicherweise wird bei Einzelunternehmen kein Geschäftsführer gestellt, denn der Einzelunternehmer selbst ist für die Leitung des Unternehmens zuständig.
Wer darf nicht Geschäftsführer werden?
Personen, die wegen Straftaten verurteilt wurden, dürfen nicht zum Geschäftsführer bestellt werden (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG). Hierzu gehören Straftaten, wie beispielsweise Verletzung der Buchführungspflicht, Bankrott oder Insolvenzverschleppung.
Kann ich als Geschäftsführer haftbar gemacht werden?
Eine Haftung kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn der Geschäftsführer aufgrund von Weisungen seiner Gesellschafter gehandelt hat. Ein Geschäftsführer ist nämlich an die Weisungen seiner Gesellschafter gebunden und muss diese auch ausführen. Eine Befolgung dieser Pflicht kann deshalb nicht zu Schadensersatzansprüchen führen.