Ein Nutzer hat uns folgende Anfrage zukommen lassen zum Thema “Elterngeld Rückzahlung”:
Guten Tag,
wir sind Eltern eines drei Jahre alten Zwillingspärchens. Wir haben heute einen Antrag auf Elterngeldrückzahlung für den jüngeren Zwilling beantragt. Laut einem Urteil von Juni 2013 ist dies möglich.
Zum damaligen Zeitpunkt – als wir das Elterngeld für den älteren Zwilling bezogen haben – waren wir beide berufstätig (2010-2011). Nun beziehen wir aber zur Zeit ALG 2.
Meine Frage nun: zieht das Jobcenter die Nachzahlung ein oder haben wir ein Anrecht auf einen Teil oder auf die gesamte Rückerstattung? Wie verhält sich das juristisch? Im Voraus schon mal vielen Dank für Ihre Hilfe!
Die Meinung des Nutzers Student:
Soweit mir bekannt ist, können nur Rückzahlungen angerechnet werden, die während der Zeit des ALG-II Bezuges als Leistungen empfangen hätten werden müssen. D.h. das JobCenter hätte in der Vergangenheit weniger leisten müssen, als sie es bereits getan hat.
Diese Überzahlung müssten Sie als Leistungsempfänger verursacht haben, da Sie eine für den Leistungsanspruch erhebliche Veränderung in Ihrem Verhältnissen verspätet angezeigt haben oder ähnliches. Da jedoch Sie selbst nicht die Rückzahlung des Elterngeldes verursacht haben, sondern die Rechtsprechung sich in der Hinsicht geändert hat, kann Ihnen auch kein Mitverursachen vorgeworfen werden, geschweige denn, dass Sie Leistungen zu viel empfangen haben, da Sie in dem Zeitraum keine Leistungen nach dem SGB II erhalten haben.
Bei Ihnen würde ich davon ausgehen, dass die Rückzahlung nicht angerechnet wird, da Sie für den Zeitraum, in der Sie das Elterngeld rückwirkend geltend gemacht haben, keine Leistungen nach dem SGB II erhalten haben. Jedoch existiert auch bislang keine Rechtsprechung, worauf Bezug genommen werden kann.
Entscheidet sich das JobCenter dafür, dass die Rückzahlung angerechnet wird, so würde ich dagegen einen Widerspruch einlegen mit der oben genannten Argumentation oder das JobCenter mit der Bitte um Überprüfung der Aufrechnung der Rückzahlung ein Schreiben aufzusetzen.
Jedoch ist der Leistungsempfänger dazu verpflichtet seinen SGB-II Bezug zu senken. Daher müssen nach § 11 Abs. 3 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html) alle Einmalzahlungen, dies können auch Rückzahlungen sein, angerechnet werden. Fraglich ist jedoch, wie es sich in Ihrem Fall auswirkt, dass die Rückzahlung für einen Zeitraum bestimmt war, wo Sie noch nicht SGB II bezogen habe.
Grundsätzlich stehen den Eltern bei einem Kind ein Freibetrag i.H.v. 300,00 Euro zu, der anrechnungsfrei ist, wenn sie vor der Geburt des Kindes gearbeitet haben. D.h. die Eltern erhalten den ALG-II Satz und zusätzlich 300,00 Euro gem. § 10 Abs. 5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgeld (http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/beeg/gesamt.pdf).
Zudem weist der Absatz 5 darauf hin, dass der Absatz 4 nicht bei Leistungen nach dem SGB II gilt, d.h. auch wenn Sie die Leistungen nicht rückwirkend erhalten hätten, so hätten Sie in der Zeit des ALG-II Bezuges trotz Zwillinge nur einen Freibetrag i.H.v. 300,00 Euro. Auch nach dem Urteil bzw. der neuen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 2013 (Az.: B 10 EG 3/12 R und Az.: B 10 EG 8/12 R) (http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?G…) können die Eltern bei Geburten von Zwillingen jeweils das volle Elterngeld pro Kind und zusätzlich den Geschwisterbonus i.H.v. 300,00 Euro beanspruchen, jedoch können Sie nur einen Freibetrag von 300,00 Euro als anrechnungsfrei in Anspruch nehmen, gem. § 10 abs. 5 BEEG.
Die Meinung der Nutzerin Justitia:
Ich denke, dass die Rückerstattung auf den SGB II angerechnet wird. Der Freibetrag von 300,00 Euro pro Monat bleibt erhalten. Jedoch kann ich mir vorstellen, dass das JobCenter die gesamte Summe der Rückerstattung durch die Monate teilt, die Sie hätten bekommen sollen. D.h. wenn Sie 12 Monate 300,00 Euro bekommen hätten, dies entspräche 3600,00 Euro, die Sie auch im Rahmen der Rückerstattung erhalten würden, so könnten Sie mit dem JobCenter vereinbaren, dass die Rückerstattung für jeweils 12 Monate á 300,00 Euro gilt. Sodass Sie letztlich diese 300,00 Euro von Anfang auch als Freibetrag erhalten könnten.
Es kann jedoch auch sein, dass das JobCenter die Gesamtsumme der Rückerstattung anders aufteilt und es monatlich im Rahmen des Bewilligungsbescheides berücksichtigt.
Wie dies berücksichtigt wird, weiß ich nicht genau, jedoch bin ich mir sehr sicher, dass es berücksichtigt wird.
Weiteres Anliegen der Nutzerin bergfee:
Hallo,
ich kann nur sagen, bei uns so war, dass das JobCenter das Geld auf sechs Monate verteilt hat, wir jetzt keinen Anspruch mehr haben und frühestens ein halbes Jahr später wieder einen Neuantrag stellen können.
Sie haben alles als Einkommen berechnet und somit gibt es jetzt sechs Monate keine Leistungen mehr. Alle Argumente mit vor dem Bezug von ALG II oder Freibetrag von 300,00 Euro zählte alles nicht. Es ist jetzt zugeflossen und zählt jetzt komplett als Einkommen, wir müssen sogar den letzten Monat zurück bezahlen, da es sich überlappt hat.
Meinung der Nutzerin Justitia zur neuen Anfrage der Nutzerin bergfee:
Hallo bergfee,
das ist leider sehr ärgerlich, dennoch richtig. Auch wenn Sie damals das gesamte Geld nach der neuen Rechtsprechung bekommen hätten, würden Ihnen lediglich nur 300,00 Euro als Elterngeldfreibetrag zusätzlich zu den ALG II-Satz hinzukommen. die nicht angerechnet werden dürften.
Anders wäre die Lage zu beurteilen gewesen, wenn Sie ALG I, BAföG oder Wohngeld erhalten hätten. Hierbei würden für jeden Mehrling 300,00 Euro als Freibetrag zusätzlich zu den anderen Leistungen bleiben.
Wenn Sie finanziell den letzten Monat nicht zurück bezahlen können, stellen Sie einen Antrag auf eine Ratenzahlung und schlagen Sie die monatliche Rate vor.
Liebe Grüße!
Weitere Anfrage der Nutzerin Susi:
Ich habe für 2009 Elternged für meine Zwillinge bekommen.
Nach der Gesetzesänderung 2013 würde uns jetzt eine Nachzahlung zustehen.
Meine Frage:
Wir haben damals 2009 ALG II bezogen. Jetzt 2014 nicht mehr.
Kann das JobCenter gegenüber der Elterngeldstelle nach fünf Jahren einen Erstattungsanspruch geltrnd machen? Oder ist die Frist verjährt nach § 113 SGB X ?
Danke für die Antwort!
Meinung der Nutzerin Justitia zum neuen Anliegen der Nutzerin Susi:
Hallo Susi,
es ist richtig, dass das JobCenter hierbei einen Erstattunganspruch gegenüber der Elterngeldstelle hat.
Die Verjährungsfrist beginnt nicht mit dem Jahr, in der Sie die Leistung hätten bekommen sollen, sondern mit der Kenntniserlangung über die neue Entscheidung.
Wenn Sie nun im Jahre 2014 den Bescheid über die Elterngeldnachzahlung von der Elterngeldstelle erhalten haben, beginnt die Frist gem. § 113 SGB X am 1.1.2015 und endet am 31.12.2018. In diesem Zeitraum kann das JobCenter ihren Erstattungsanspruch geltend machen.
Zudem ist hier die Ausschlussfrist gem. § 111 SGB X zu beachten. Demnach muss das JobCenter innerhalb eines Jahres nach der Kenntniserlangung über die Entscheidung (Elterngeldnachzahlung) seinen Erstattungsanspruch geltend machen muss.
D.h. erfährt das JobCenter bspw. am 4.2.2014 von der Elterngeldnachzahlung per Bescheid etc., muss sie bis zum 4.2.2015 ihren Erstattunganspruch geltend machen. Tut sie dies nicht, nützt ihr auch die Verjährungsfrist von vier Jahren gem. § 113 SGB X nicht. Folglich ist der Erstattungsanspruch des JobCenters im Beispiel gem. § 111 SGB X ausgeschlossen.
Zudem wendet sich das JobCenter nicht an Sie, sondern an den Sozialträger – hier der Elterngeldstelle. Die Elterngeldstelle kann dann das Geld erstmals einbehalten, um die sozialrechtlichen Ansprüche zwischen den Sozialträgern zu klären. Hat sie jedoch bereits an Sie gezahlt, kann es sein, dass Sie das Geld an das JobCenter zurückzahlen müssen oder die Elterngeldstelle das Geld von Ihnen zurückfordert.
Liebe Grüße!
Antwort der Nutzerin Susi auf ihr ursprüngliches Anliegen und der daraufhin erhaltenen Antwort:
Hallo Justitia,
danke für die Antwort.
Eins verstehe ich nicht. Ich konnte auch nur rückwirkend für vier Jahre bis Ende 2013 das Elterngeld beantragen wegen Fristablauf, wieso kann dann das JobCenter länger darauf zurückgreifen?
Meinung der Nutzerin Justitia zur neuen Antwort der Nutzerin Susi:
Guten Morgen Susi,
das stimmt nicht ganz. Denn auch das Elterngeld kann nicht nur für Elterngeldbezugzeiten ab dem 27. Juni 2013 geltend gemacht werden, sondern auch rückwirkend für vier Jahre.
Entsprechend der Regelung des § 44 Abs. 4 Satz 2 und 3 SGB X wird die Vier-Jahres-Frist von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem Gewährung weitere Elterngeldansprüche für die anderen Mehrlinge – inhaltlich entsprechend den aktuellen Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 27. Juni 2013 – beantragt wurde.
Beispiel:
Geht ein entsprechender Antrag bis zum 31. Dezember 2013 bei der zuständigen Elterngeldstelle ein, ist eine Zahlung rückwirkend für Zeiten ab dem 01.01.2009 möglich.
Geht der Antrag bis zum 31. Dezember 2014 bei der zuständigen Elterngeldstelle ein, ist eine Zahlung rückwirkend für Zeiten ab dem 1. Januar 2010 möglich.
Folglich haben Elterngeldberechtigte und das JobCenter die Vier-Jahres-Frist.Nur beginnt die Frist beim JobCenter erst zu laufen, wenn es von der Entscheidung (Elterngeldnachzahlung) Kenntnis erlangt. Daher verschiebt sich das mit der Länge der Frist, so dass es eventuell den Eindruck erwecken kann, dass das JobCenter länger darauf zurückgreifen kann.
Liebe Grüße
Weitere Frage der Nutzerin Susi:
Guten Morgen Justitia,
also am 15.01.2014 erlangt das JobCenter Kenntnis von der Elterngeldnachzahlung. Bis wann kann es Rückforderungen geltend machen? Bis 2009 oder 2010?
Danke,
LG Susi
Die Meinung der Nutzerin Justitia zur neuen Frage der Nutzerin Susi:
Die Rückforderungen beziehen sich immer nur auf Monate, wo Sie Leistungen durch das JobCenter erhalten haben. Haben Sie nun eine Elterngeldnachzahlung für Monate erhalten, wo Sie auch Leistungen durch das JobCenter erhalten haben, kann das JobCenter diese Leistungen zurückfordern. Das JobCenter kann nur Elterngeld zurückfordern, wo es an Sie zu viel Leistungen erbracht hat, obwohl ein anderer Sozialträger berechtigt war an Sie zu leisten.
Die Verjährung für den Anspruch auf die Rückforderung (Erstattungsanspruch) beginnt gem. § 113 SGB X am 1.1.2015 und endet am 31.12.2018. Bis zum 31.12.2018 kann das JobCenter den o.g. Anspruch geltend machen.
Liebe Grüße und gern geschehen!
Häufig gestellte Fragen zum Thema Elterngeld Rückzahlung
Wir haben viele verschiedene Anfragen rund um das Thema Elterngeld erhalten. Daher haben wir die häufigsten gruppiert und beantwortet.
Wird Elterngeld dem Finanzamt gemeldet?
Das Elterngeld wirkt sich auf den individuellen Steuersatz aus.
Des weiteren besteht die Pflicht das Elterngeld mit in der Steuererklärung zu erfassen.
Was mache ich wenn ich das Elterngeld zu spät beantragt habe?
Falls die Anspruchsvoraussetzungen zu Beginn bereits erfüllt waren so ist eine rückwirkende Beantragung problemlos möglich.