Ein gewerbliches Unternehmen wird in der Regel mit der Absicht gegründet, Gewinn zu erzielen. Da macht auch die KG, die Kommanditgesellschaft, keine Ausnahme. Mit Hilfe der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung wird für jedes Wirtschaftsjahr das Ergebnis der Gesellschaft ermittelt. In einer KG wird der Gewinn auf die beteiligten Gesellschafter verteilt – nach welchem Maßstab, können die Gesellschafter selbst entscheiden. Alles Wichtige zum Thema Gewinnverteilung in der Kommanditgesellschaft erfahrt ihr hier.
Mit der Gründung einer KG in Deutschland entsteht eine Personengesellschaft, in denen die Verhältnisse der einzelnen Beteiligten flexibel gestaltet werden können. Eine gesetzliche Grundlage, wie etwa das GmbH-Gesetz für die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, gibt es nicht.
Alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern regelt der Gesellschaftsvertrag, der üblicherweise bei der Gründung der KG abgeschlossen wird. Hier einigen sich die Beteiligten auch über die Höhe der Kapitaleinlagen und die Beteiligung am Gewinn und Verlust. In der Regel vereinbaren sie die Gewinnverteilung entsprechend der Haftanteile. Eine Beglaubigung des Gesellschaftsvertrages durch einen Notar ist nicht erforderlich. Allerdings ist seine Hilfe bei der Registrierung im Handelsregister notwendig.
Fehlt eine Regel zur Verteilung des Ergebnisses der Gesellschaft im Gründungsvertrag, so greift automatisch die Gewinnverteilung des Handelsgesetzbuches (HGB). Im Paragraph 168 in Verbindung mit Paragraph 121 ist eine angemessene Verteilung des Ergebnisses festgelegt – die Gesellschafter erhalten dann zuerst eine „Verzinsung“ ihres eingelegten Kapitals in Höhe von 4 Prozent ihrer Einlage. Der übrig gebliebene Gewinn wird dann entsprechend ihrer Anteile an der KG aufgeteilt.
Mit der Einlage seines Kapitals erwirbt jeder Gesellschafter vom Gesetz her einen Anspruch auf die Beteiligung am Gewinn an der KG. In dieser Personengesellschaft erhalten die Beteiligten damit eine „Entlohnung“ für die Hingabe des Kapitals. Hätten sie ihr Geld alternativ angelegt, etwa als Festgeldanlage bei einer Bank, so hätten sie auch entsprechende Zinseinnahmen erzielt. Grundlage für die Gewinn- und Verlustverteilung der KG ist allein das ermittelte Ergebnis der jährlichen Gewinn- und Verlustrechnung im Rahmen des Jahresabschlusses. Dabei bleibt auch völlig unberücksichtigt, ob ein Gesellschafter im Betrieb mitarbeitet oder aushilft – entscheidend für seinen Gewinnanspruch ist stets die Regelung des Gesellschaftervertrages bzw. das HGB. Daher ist auch ein separater Beschluss einer Gesellschafterversammlung für die Gewinnverteilung KG nicht notwendig.
In der Personengesellschaft KG gibt es immer mindestens zwei Gesellschafter:
Üblich in Deutschland ist die Unternehmensform der GmbH & Co. KG. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist dann die Komplementärin, die in Höhe ihrer Stammeinlage haftet. Als “Co.“ wird dann mindestens ein Gesellschafter Geld in die KG einlegen, es können aber auch mehrere sein. Die Einlage heißt dann Kommanditeinlage, der einlegende ist der Kommanditist.
Anspruch auf Gewinnbeteiligung haben nur Gesellschafter der KG, die im Gesellschaftsvertag namentlich genannt werden und die sich auch an der Gesellschaft mit einer Einlage beteiligt haben. In den Details der Regelungen sind die Gesellschafter aber völlig frei. Häufig legt der Komplementär zum Beispiel keinen Anteil ein. Dann ist es üblich, ihn auch von der Gewinnverteilung auszuschließen.
Anders als bei einer Kapitalgesellschaft wird der entstehende Gewinn oder Verlust bei der Personengesellschaft KG stets vollständig an die Gesellschafter verteilt. In der Bilanz der Gesellschaft werden für jeden Beteiligten dazu Kapitalkonten geführt, diese werden in der Regel bereits im Gesellschaftervertrag aufgezählt. Häufig finden Sie diese Konten:
Dieses Vorgehen eröffnet steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten in der KG, so können etwa für jede Kapitalkontenart andere Regelungen zur Verzinsung des Kapitals getroffen werden. Die Gewinn- bzw. Verlustanteile des Gesellschafters gelten als seine Einnahmen – er muss diese im Rahmen seiner Einkommensteuer erklären und der Besteuerung unterwerfen.
Maßstab der Gewinnverteilung sind die geleisteten Einlagen in die Gesellschaft. Das zeigen wir an einem Beispiel:
Gesellschafter | Gesellschafter A: vollhaftender Komplementär GmbH | 1. Gesellschafter Kommandist A | 2. Gesellschafter Kommandist B |
---|---|---|---|
Haftungsregel | haftet mit seiner Stammeinlage | haftet mit seinem Haftkapital | haftet mit seinem Haftkapital |
Höhe der Einlage in die Gesellschaft | 0 € | 75.000 € | 25.000 € |
Anteil an der Gesellschaft | - | 3/4 | 1/4 |
Vereinbart wurde im Gesellschaftervertrag,
Im letzten Jahr betrug der Gewinn der Kommanditgesellschaft 100.000 €. Der Gewinn wird dann auf die Kapitalkonten der Gesellschafter verteilt, nicht automatisch an ihn ausgezahlt.
Gesellschafter A | Gesellschafter B | |
---|---|---|
Verteilung des Gewinn | 1/4 (75.000€) | 1/4 (25.000€) |
In einer Kommanditgesellschaft wird der Gewinn also immer vollständig auf die persönlichen Kapitalkonten der Gesellschafter verteilt. Diese müssen ihn dann auch versteuern. Es wird daher keine Ertragssteuer wie die Körperschaftssteuer erhoben. Vom Ergebnis abhängig ist hier einzig die Gewerbesteuer.
Die Verteilung des Ergebnisses der Kommanditgesellschaft erfolgt rein buchmäßig und ist nicht mit einer Ausschüttung verbunden. Auszahlungen an die Kommanditisten sind in der KG nur über Entnahmen möglich, es sei denn, der Gesellschafter hat Darlehen eingebracht, die getilgt werden. In den Gesellschaftsverträgen kann vereinbart werden, wann die Beteiligten entnehmen dürfen. Oft wird es von der Höhe des variablen Kapitalkontos abhängig gemacht, zum Beispiel mit dem Passus „Entnahmen aus dem Gewinn der Gesellschaft sind erst dann möglich, wenn es für den Gesellschafter einen positiven Saldo auf dem Kapitalkonto gibt“. In der Regel setzen Entnahmen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung voraus. Entnahmen stellen keine Grundlage für die Besteuerung der Gesellschafter dar.
Der ermittelte Gewinn des Unternehmens ist in der KG gewerbesteuerpflichtig. Der verteilte Gewinn zählt bei dem Gesellschafter zu den Einnahmen aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Er muss dann in seiner Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Seine gesamten Einkünfte, die er ja auch noch aus anderen Quellen beziehen kann, werden dann mit seinem persönlichen Steuersatz besteuert.
Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Einkünfte aus der Personengesellschaft ist allein der Gewinnanteil des Gesellschafters an der Kommanditgesellschaft. Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser teilweise oder vollständig ausgeschüttet wird. Kapitalertragssteuer auf die Auszahlung beziehungsweise eine Entnahme fällt nicht an.
Nein. Wird ein Gesellschafter in der KG selbst tätig, muss er einen Angestelltenvertrag erhalten. In diesem werden neben seiner Rechte und Pflichten auch seine Vergütung festgelegt. Sein Entgelt sowie die Anteile des Unternehmens an die Sozialversicherung für ihn zählen zu den Personalkosten, sind also Betriebsausgaben der KG. Damit mindern sie das Ergebnis. Auf die Verteilung des Gewinns oder Verlust hat das jedoch keinen Einfluss.
Auch Komplementäre, die ohne Leistung eines Anteils keinen Gewinnanspruch haben, können eine angemessene Vergütung erhalten. Schließlich übernehmen sie die Haftung und führen oft auch die Geschäfte der Kommanditgesellschaft. Möglich sich zwei Varianten:
Über den Autor: Jakobs Leben ist das Recht. Sein erstes Staatsexamen hat er bereits im Juli 2020 mit Prädikat absolviert. Neben diversen Praktika, inklusive am Landgericht Frankfurt am Main, berichtet er regelmäßig bei JuraRat über Themen diverser Rechtsgebiete.