Bevor ein Unternehmen gegründet wird, müssen sich die Gründer über verschiedene Grundlagen einig werden: Zu nennen sind hier beispielsweise die Anzahl der Gesellschafter, der Zweck der Gesellschaft, ihr Name (Firma) oder der Sitz des Unternehmens. Diese und mehr Informationen werden im sog. Gesellschaftsvertrag festgehalten. Was es mit einem Gesellschaftsvertrag auf sich hat, wer einen Gesellschaftsvertrag benötigt und was er kostet, wird in diesem Beitrag erklärt. Anschließend werden die häufigsten Fragen rund um das Thema Gesellschaftsvertrag beantwortet.
Unter einem Gesellschaftsvertrag, häufig auch als Satzung bezeichnet, versteht man einen Vertrag, in dem die Gesellschafter bei der Gründung einer Gesellschaft deren rechtliche Grundlagen festlegen. Dieser bildet sozusagen die “Verfassung” der Gesellschaft, durch die die Gesellschaft erst entsteht: Ohne Gesellschaftsvertrag, keine Gesellschaftsgründung!
Jede Gesellschaft, egal ob Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, AG, KGaA) oder Personengesellschaft (GmbH & Co. KG, OHG, GbR) benötigt einen Gesellschaftsvertrag, ein Gesellschaftsvertrag ist zwingende Voraussetzung für die Gründung einer Gesellschaft. Ohne diesen kann sie nicht am Rechtsverkehr teilnehmen. Er regelt die den inneren Aufbau sowie die Rechtsstellung der Organe der Gesellschaft. Zur Frage, was in einem Gesellschaftsvertrag zwingend stehen und in welcher Form dieser erstellt sein muss, erfahren sie unter dem nächsten Punkt mehr.
Die geringsten Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag bestehen bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Dieser kann sogar mündlich vereinbart werden, was wir jedoch nicht empfehlen: Um die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Gesellschafter beweisbar festzuhalten, raten wir zwingend zu einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag.
Die wichtigsten Punkte, die in einem Gesellschaftsvertrag der GbR enthalten sein sollten, sind insbesondere:
Demgegenüber existieren für den GmbH Gesellschaftsvertrag weitaus strengere Regeln:
Gemäß § 3 Abs. 1 GmbHG müssen zwingend
enthalten sein. Bezüglich der Form des Vertrages ist eine schriftlicher, vor dem Notar beurkundeter Vertrag, der von sämtlichen Gesellschaftern unterzeichnet wurde, erforderlich (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Sollten einige der Gesellschafter verhindert sein, können diese Stellvertreter bestimmen, die die Unterzeichnung für sie vornehmen. Voraussetzung ist in diesem Fall aber, dass die Bevollmächtigung notariell erstellt oder zumindest notariell beglaubigt wurde, § 2 Abs. 2 GmbHG.
Tipp: Häufig wird eine Handelsregistereintragung durch eine unzulässige Firmierung, also einen unzulässigen Unternehmensnamen, oder einen zu grob formulierten Unternehmensgegenstand hinausgezögert. Aus diesem Grund empfehlen wird, die Firma und den Unternehmensgrund vorab der GmbH Gründung von der IHK überprüfen zu lassen, um ihm Rahmen des Eintragungsverfahrens keine Zeit zu verlieren. Mehr über die IHK Namensprüfung erfahren.
Grundsätzlich gilt, dass neben den nach den entsprechenden Gesetzen zwingend notwendigen Inhalten auch darüber hinausgehende Fragen ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden sollten. Der Grund: erfolgt keine Regelung, so gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Diese sind jedoch sehr allgemein und abstrakt gehalten, sodass sie im Zweifel nicht auf ihre konkrete Gesellschaft passen und daher zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Dies kann durch individuell auf die Bedürfnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter zugeschnittene Regelungen verhindert werden.
Die häufigsten Regelungen, die zusätzlich zu den Pflichtangaben im Gesellschaftsvertrag getroffen werden, sind insbesondere:
Werden keine Regelungen zur Geschäftsführung der GmbH getroffen, so gilt die gesetzliche Vorgabe der gemeinsamen Vertretung: Sämtliche geschäftsführende Entscheidungen sind damit von allen Gesellschaftern gemeinsam zu treffen, was häufig umpraktikabel und zeitintensiv ist. Durch eine individuelle Regelung kann beispielsweise eine Alleinvertretung festgelegt werden.
Ohne gesonderte Regelung im Gesellschaftsvertrag ist die Gewinnverteilung der GmbH vom Verhältnis der Gesellschaftsanteile abhängig. Dies kann durch eine individuelle Regelung abgeändert werden.
Das GmbHG sieht ein Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer einer GmbH vor, sodass diese nicht für Konkurrenzunternehmen tätig sein dürfen. Dieses Wettbewerbsverbot kann durch eine Klausel im Gesellschaftsvertrag ausgeweitet, konkretisiert oder komplett aufgehoben werden, falls dies im Interesse der Gesellschafter ist.
Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so steht ihm gesetzlich eine Abfindung zu. Deren Höhe bestimmt sich nach dem Verkehrswert der Geschäftsanteile des Gesellschafter. Auch dies kann im Gesellschaftsvertrag angepasst werden.
Der Gesellschaftsvertrag wird grundsätzlich von den Gesellschaftern aufgesetzt – logisch, als Anteilseigner sind sie von den Regelungen ja auch unmittelbar betroffen. Insbesondere bei komplexeren Gesellschafterstrukturen und vielen Sonderwünschen empfehlen wir, anwaltlichen Rat für das Aufsetzen des Gesellschaftsvertrages in Anspruch zu nehmen. Hierdurch können spätere Streitigkeiten von vornherein vermieden werden.
Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erfüllt gleich mehrere Zwecke: Zum einen erfüllt sie eine Warnfunktion. Den Gründern wird hierdurch die Bedeutsamkeit ihrer Willenserklärung bewusst gemacht, was sie gleichzeitig vor übereilten Entscheidungen schützen soll. Zum anderen wird mit der Pflicht zur notariellen Beurkundung ein Belehrungszweck verfolgt: Nach deutschem Recht kommen auf Gesellschafter einer GmbH eine Reihe von Pflichten und Risiken zu, über die diese belehrt werden müssen. Dies kann ein Notar als unparteilicher Träger eines öffentlichen Amtes am ehesten gewährleisten. Außerdem wird hierdurch ein Beweiszweck erfüllt. Sollte es nach einigen Monaten oder Jahren zu Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern kommen, beispielsweise über die Gewinnverteilung oder Gewinnausschüttung, so bietet der notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag einen validen Beweis in einem etwaigen Gerichtsprozess.
Die Kosten der notariellen Beurkundung sind abhängig von der Anzahl der Gesellschafter sowie von der Frage, ob die GmbH im “Standardverfahren” oder mit sogenannten Musterprotokoll gegründet wurde.
Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages einer Ein-Mann-GmbH kostet 125€. Wurde mit einem Musterprotokoll gegründet, belaufen sich die Kosten auf 125€.
Verfügt die GmbH über mindestens zwei Gesellschafter, so kostet die Beurkundung 250€ bzw. bei Gründung mit Musterprotokoll 230€.
Der Gesellschaftsvertrag ist die Grundlage einer jeden Gesellschaft und sollte damit wohl überlegt und gründlich angefertigt werden. Für Personengesellschaften kann der Gesellschaftsvertrag sogar mündlich abgeschlossen werden, was aus Beweisgründen jedoch auf keinen Fall getan werden sollte!
Für den Gesellschaftsvertrag der GmbH ist aus Beweis- und Aufklärungsgründen die notarielle Beurkundung vorgesehen. Neben den für die GmbH geltenden Pflichtangaben sollten noch weitere Klauseln, etwa zur Geschäftsführung oder Gewinnverteilung aufgenommen werden, sofern die Gesellschafter in ihrer Gesellschaft von den gesetzlichen Regelungen abweichen möchten.
Ja, jede Gesellschaft muss zwingend über einen Gesellschaftsvertrag verfügen. Ohne Gesellschaftsvertrag, keine Gesellschaft!
Ja, auch die UG benötigt einen Gesellschaftsvertrag. Da die UG zu den Kapitalgesellschaften gehört, muss dieser sogar notariell beurkundet werden.
Der Gesellschaftsvertrag sollte grundsätzlich allen beteiligten Gesellschaftern ausgehändigt werden.
Grundsätzlich erfolgt keine Veröffentlichung des vollständigen Gesellschaftsvertrages. Bei in das Handelsregister eingetragenen Unternehmen werden jedoch einige Informationen aus dem Gesellschaftsvertrag veröffentlicht, namentlich:
In der Praxis verlangen jedoch häufig Banken und Geschäftspartner den Gesellschaftsvertrag, um sich ein genaues bild von der Gesellschaft machen zu können und ihr Risiko besser einzuschätzen.
Über den Autor: Jakobs Leben ist das Recht. Sein erstes Staatsexamen hat er bereits im Juli 2020 mit Prädikat absolviert. Neben diversen Praktika, inklusive am Landgericht Frankfurt am Main, berichtet er regelmäßig bei JuraRat über Themen diverser Rechtsgebiete.