Die Firmengründung stellt Unternehmer vor einige Herausforderungen. Schon vor der Gründung der Firma müssen sie sich die Frage stellen, welcher Firmenname das zu gründende Unternehmen perfekt repräsentiert und ihm Wiedererkennungswert verleiht. Der Firmenname muss anschließend vom Amtsgericht angenommen und eingetragen werden. Um zu verhindern, dass die tage- oder sogar wochenlange Suche nach einem passenden Namen vergeblich war, weil das Amtsgericht den Firmennahmen abgelehnt hat, empfiehlt sich eine Vorprüfung durch die IHK.
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) stellt die Interessenvertretung für alle gewerbetreibenden Unternehmen in Deutschland dar. Mit der Gründung eines Unternehmens in Deutschland wird dieses Unternehmen (bis auf einige wenige Ausnahmen) automatisch Mitglied in der IHK. Die Mitgliedschaft kann außerdem nicht eigenständig gekündigt werden, es handelt sich um eine sog. Zwangsmitgliedschaft. Erst mit Abmeldung des Gewerbes endet die Mitgliedschaft in der IHK. Die Aufgaben der IHK sind verschieden und reichen unter anderem von Beratungen bei der Existenzgründung, der Regelung der kaufmännischen und regionalen Berufsausbildung bis hin zum Erlass von Gesellen- und Meisterprüfungsordnungen.
Der Antrag kann ganz bequem Online bei Ihrer zuständigen IHK eingereicht werden. Wenn Sie nicht wissen, welche IHK für sie zuständig ist, können sie dies auf der Startseite der IHK-Homepage mithilfe des IHK-Finders herausfinden.
Nein, es besteht keine Pflicht, den Firmennamen von der IHK prüfen zu lassen. Lediglich die Prüfung und Eintragung durch das zuständige Amtsgericht ist verpflichtend.
Wir empfehlen Gründern (vor Allem beim GmbH gründen oder UG gründen) aber in jedem Fall, diese freiwillige Möglichkeit wahrzunehmen! So kann das Risiko minimiert werden, dass das Amtsgericht den vorgeschlagenen Unternehmensnamen ablehnt. Hierdurch können sie zusätzliche, unnötige Kosten einsparen und Verzögerungen bei der Gründung vermeiden. Denn der Firmennamen wird auch im Handelsregister veröffentlicht, ist somit für jeden zugänglich und durch einen einfachen Suchbegriff online aufzufinden!
Die IHK untersucht den vorgeschlagenen Firmennamen nach folgenden Parametern:
Der Firmenname muss so gewählt werden, dass er zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet ist.
Beispiel: Reine Gattungsbezeichnungen wie “Eisdiele” oder “Gartencenter” sind zu allgemein und unbestimmt und werden daher von der IHK (und später auch vom Amtsgericht) nicht akzeptiert. Durch Hinzufügen von Namenskürzeln wie z.B. “Leo´s Eisdiele” oder “A.S. Gartencenter” kann dieses Problem einfach beseitigt werden.
Der Firmenname muss sich deutlich von anderen Firmen am selben Ort bzw. der selben Gemeinde unterscheiden. Es darf keine ernsthafte Verwechslungsgefahr bestehen.
Beispiel: Im kleinen Ort X existiert bereits eine Bäckerei Namens “Mario Müller Backwaren GmbH”. Möchten sie ebenfalls eine Bäckerei in diesem Ort eröffnen, sind Namen wie “M. Müller Backwaren GmbH”, “Mario M. Backshop GmbH” oder eine andere sehr ähnliche Buchstabenkombination aufgrund einer hohen Verwechslungsgefahr ausgeschlossen.
Außerdem darf der Name nicht über geschäftliche Verhältnisse irrezuführen. Im deutschen Recht existiert der sog. Grundsatz der Firmenwahrheit: Demnach dürfen Firmennamen im geschäftlichen Verkehr nicht zu falschen Schlussfolgerungen über den tatsächlichen Geschäftsbetrieb eines Unternehmens führen. Eine solche Irreführung nimmt die IHK insbesondere an bei
Ja, nicht jede der deutschen Unternehmensformen muss die selben Voraussetzungen bezüglich ihres Firmennamens erfüllen. Beispielsweise müssen die UG (haftungsbeschränkt) und die GmbH stets ihre Unternehmensform (also “UG (haftungsbeschränkt)” und “GmbH”) in ihrem Namen enthalten. So können Gläubiger des Unternehmens erkennen, dass die Haftung der Unternehmen auf einen bestimmten Betrag beschränkt ist und erleben so bei Zahlungsausfällen der Unternehmen keine “böse Überraschung”.
Idealer Zeitpunkt für die Vorprüfung durch die IHK ist die Phase, in der noch kein Gesellschaftsvertrag erstellt und dementsprechend noch keine notarielle Beurkundung erfolgte. Außerdem sollte die Vorprüfung unbedingt durchgeführt werden, bevor Zeit und Geld in Domain- und/oder Markenanmeldungen investiert wird, die den ungeprüften Namen enthalten. Im schlimmsten Fall wird das Amtsgericht diesen nämlich ablehnen und das Geld wurde umsonst investiert.
Die Prüfung des Firmennamens stellt (in den meisten Fällen!) einen kostenlosen Service der IHKs dar. Gegenbeispiel: In Berlin werden für die Namensüberprüfung 45 Euro zzgl. USt. verlangt. Weitere Details zu den Preisen können Sie bei Ihrer regionalen IHK-Stelle nachfragen. Diese bietet in der Regel eine Telefon-Nr. die tagsüber für Sie erreichbar ist.
In der Regel ist die Prüfung des Firmennamens durch die IHK nach wenigen Tagen abgeschlossen. In Ballungsgebieten kann die Prüfung auch mal eine Woche bis 10 Tage in Anspruch nehmen.
Nein, eine markenrechtliche Prüfung nimmt die IHK nicht vor. Wenn sie in Erfahrung bringen wollen, ob sie ihre Firmenbezeichnung gleichzeitig als Marke eintragen können, ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) der richtige Ansprechpartner.
JuraRat empfiehlt die Vorabprüfung des Firmennamens durch die IHK uneingeschränkt. Diese ist mit geringem Zeitaufwand und kostenlos möglich und kann Gründern kostbare Zeit im Gründungsprozess sowie kostspielige Überraschungen durch Ablehnung des Firmennamens durch das Amtsgericht ersparen!
Über den Autor: Jakobs Leben ist das Recht. Sein erstes Staatsexamen hat er bereits im Juli 2020 mit Prädikat absolviert. Neben diversen Praktika, inklusive am Landgericht Frankfurt am Main, berichtet er regelmäßig bei JuraRat über Themen diverser Rechtsgebiete.