- Mietrecht
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Rauchen in Mietwohnung: Abmahnung, Rechte & Pflichten
- Das Rauchen in der Wohnung, auf dem Balkon und im Hausflur ist grundsätzlich gesetzlich nicht verboten und gilt als Teil der normalen Wohnungsnutzung.
- Der Vermieter kann dem Mieter wegen des Rauchens in der Wohnung oder auf dem Balkon den Mietvertrag nicht kündigen, es sei denn, es liegt ein besonders exzessives und rücksichtsloses Verhalten vor.
- Eine Vereinbarung über ein Rauchverbot könnte als Individualvereinbarung zwischen Vermieter und Mieter abgeschlossen werden. Bei Verstoß gegen diese Vereinbarung kann der Vermieter den Mietvertrag kündigen.
- Wenn Rauch in deutlich wahrnehmbarer Form auch bei geschlossenen Fenstern aus dem Hausflur oder auf andere Weise in die Wohnung eindringt, könnte eine Mängelanzeige beim Vermieter und die Androhung einer Mietminderung Aussicht auf Erfolg haben.
- Der BGH hat eine neue Möglichkeit für Nichtraucher geschaffen, sich direkt gegen den rauchenden Nachbarn zu wehren, wenn nachgewiesen werden kann, dass es zu einer Gesundheitsbelästigung durch Zigarettenrauch des Nachbarn kommt.
Die „freie Entfaltung der Persönlichkeit“, Artikel 2 GG, gehört zu den wichtigsten Grundrechten, die dem einzelnen Individuum zugestanden werden. Dieses Grundrecht gilt natürlich auch dort, wo der Mensch seinen Lebensmittelpunkt hat, nämlich in der eigenen Wohnung.
Leider kann es vorkommen, dass die Entfaltung des einen Menschen störende Auswirkungen auf die Lebensführung eines anderen hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Raucher und Nichtraucher benachbarte Wohnungen gemietet haben. Während für den einen das Rauchen zur Lebensqualität gehört, fühlt sich der andere gestört oder sogar in seiner körperlichen Integrität angegriffen, wenn er Zigarettenrauch in seinem Wohnumfeld wahrnimmt.
Spätestens seit der Einführung der Nichtraucherschutzgesetze, die Rauchern verbieten, sich in öffentlichen Gaststätten oder bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen eine Zigarette anzustecken, wird die Auseinandersetzung zwischen Rauchern und Nichtrauchern von beiden Seiten teilweise mit unerbittlicher Schärfe geführt. Da kann es vorkommen, dass Nachbarn vom Vermieter verlangen, einem Rentner die von diesem seit mehreren Jahrzehnten genutzte Wohnung fristlos zu kündigen, weil er zu viel raucht. Raucher sehen demgegenüber nicht ein, dass Zigarettenrauch auch auf dem Balkon, unter freiem Himmel, von Nachbarn als Belästigung wahrgenommen werden kann.
Ist Rauchen innerhalb der Wohnräume ein Kündigungsgrund?
Nein, rauchen in der Wohnung, auf dem Balkon und im Hausflur ist gesetzlich nicht verboten. Im Kontext des Erlasses der Nichtraucherschutzgesetze in den Bundesländern wurden Studien über die schädlichen Wirkungen des Rauchens auf nicht rauchende Personen, die sich mit dem Raucher in einem geschlossenen Raum befinden, festgestellt. Die Vermutung, dass Rauchen die Gesundheit anderer Personen schädigen könnte, gilt allerdings nicht im Freien. Auf dem Balkon und im Garten darf deshalb ebenso geraucht werden wie in Privaträumen.
Der Vermieter kann dem Mieter, der innerhalb seiner gemieteten Wohnung in normalem Umfang raucht, wegen des Rauchens den Mietvertrag nicht kündigen. Weder für eine ordentliche Kündigung gemäß § 568 BGB, noch für eine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses gemäß § 569 BGB liefert das Rauchen in der Wohnung oder auf dem Balkon einen hinreichenden Kündigungsgrund. Der Ausspruch einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung wäre nur dann rechtlich vertretbar, wenn vonseiten des Mieters ein erhebliches Fehlverhalten trotz Abmahnung beharrlich fortgesetzt würde, dass ein Aufrechterhalten des Mietverhältnisses für die Dauer der Kündigungsfrist nicht zumutbar wäre.
Das käme allenfalls bei besonders exzessivem Rauchen in Verbindung mit rücksichtslosem Verhalten gegenüber Mitmietern in Betracht. Das Rauchen in der eigenen Wohnung, auf dem dazugehörigen Balkon und im gemeinschaftlich genutzten Hausflur stellt grundsätzlich kein vertragswidriges Verhalten dar.
Sind Nichtraucher-Klauseln rechtsverbindlich?
Eine Klausel innerhalb der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages reicht zum Ausschluss des Rechts, in den eigenen Wohnräumen oder auf dem Balkon zu rauchen, nicht aus. Eine solche Klausel wäre unwirksam, wenn sie in den höchstpersönlichen Bereich der Lebensführung des Mieters eingreifen würde. Will sich der Vermieter im Streitfall darauf berufen, dass sich der Mieter bei Vertragsabschluss dazu verpflichtet hat, auf das Rauchen zu verzichten, muss er also darlegen, dass dies individuell vereinbart wurde. Etwas anderes kann dann gelten, wenn Mieter und Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages eine spezielle Vereinbarung über das Rauchen abgeschlossen haben.
Eine Vereinbarung über ein Rauchverbot könnte jedenfalls in Form einer Individualvereinbarung zwischen Vermieter und Mieter abgeschlossen werden. Hat der Mieter bei Vertragsabschluss eine solche Nichtraucher-Vereinbarung unterschrieben, muss er mit Maßnahmen des Vermieters rechnen, wenn er gegen diese Verpflichtung verstößt. Der Vermieter muss dem Mieter in einem solchen Fall zunächst eine Abmahnung erteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sein vertragswidriges Verhalten einzustellen, um die ihm angedrohte Kündigung des Mietverhältnisses zu vermeiden.
Reagiert der Mieter hierauf nicht, und raucht er weiter, ist der Vermieter dazu berechtigt, das Mietverhältnis gemäß § 568 BGB wegen vertragswidrigen Verhaltens zu kündigen. Die Abmahnung muss konkrete Informationen zu dem vorgeworfenen Vertragsverstoß enthalten. Hier können die Mitmieter, die sich durch das Rauchen belästigt fühlen, den Vermieter durch konkrete Protokolle, wann Rauchbelästigungen auftraten und durch entsprechende Zeugenaussagen unterstützen.
Eine Abmahnung ist sowohl vor Ausspruch einer ordentlichen, fristgemäßen Kündigung erforderlich als auch vor dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Darauf, dass die Absicht besteht, den Mietvertrag zu kündigen, wenn das abgemahnte Verhalten nicht beendet wird, muss in der Abmahnung ausdrücklich hingewiesen werden.
Wann können Ansprüche gegen einen rauchenden Vermieter gemacht werden?
Grundsätzlich ist das Rauchen Teil der normalen Wohnungsnutzung. Mieter, die sich dadurch gestört fühlen, dass sie Nikotinrauch wahrnehmen, wenn sie gleichzeitig mit den Nachbarn ihre Fenster zum Lüften öffnen oder wenn sie den Balkon betreten, haben kaum realistische Aussichten darauf, dass der Vermieter diese von ihnen subjektiv als belastend empfundene Situation ändern muss. Wer auf Rauchspuren in der Luft besonders empfindlich reagiert, muss sich notfalls selbst eine Wohnung suchen, in deren Umgebung es keinen Raucher gibt.
Dringt der Rauch allerdings in deutlich wahrnehmbarer Form auch bei geschlossenen Fenstern aus dem Hausflur durch die Eingangstür oder in anderer Weise in die Wohnung ein, könnte eine Mängelanzeige beim Vermieter und die Androhung einer Mietminderung Aussicht auf Erfolg haben. Voraussetzung für das in § 536 BGB festgeschriebene Recht auf Mietminderung ist die „nicht unerhebliche Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit zur Wohnnutzung“. Die Erheblichkeit wird allerdings nach objektiven Maßstäben und nicht nach individueller Empfindlichkeit bestimmt.
Geht ein Nachbar zum Rauchen immer in den gemeinsam zu nutzenden Hausflur, kann das nach allgemeinen Grundsätzen eine erhebliche Belästigung anderer Mieter bedeuten, die bei jedem Öffnen der Wohnungstür mit einem Schwall Zigarettenrauch konfrontiert werden. Liegt es an baulichen Mängeln in der Wohnung, dass aus der darunter oder der darüber gelegenen Wohnung Rauch in den Wohnbereich eines nicht rauchenden Mieters gelangt, ist der Vermieter dafür verantwortlich und dazu verpflichtet, diesem Zustand ein Ende zu setzen.
Besteht ein eigener Unterlassungsanspruch unter Mietern?
Der allgemeine, vertragsrechtliche Grundsatz, dass nur die Parteien, die ihn miteinander abgeschlossen haben, untereinander Rechte aus einem Vertrag ableiten können, gilt auch für den Mietvertrag. Parteien des Mietvertrages sind Vermieter und Mieter. Ansprüche auf besonderes Wohlverhalten und gegenseitige Rücksichtnahme unter Nachbarn lassen sich aus dem Mietvertrag nicht ableiten. Das gilt auch dann, wenn Raucher und Nichtraucher nebeneinander in einem Wohnobjekt leben.
Die rechtliche Konstruktion eines verpflichtenden „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses“ ist von der Rechtsprechung nur im Verhältnis von Wohnungseigentümern, nicht aber von Mietern zueinander anerkannt. Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche aus dem Immissionsrecht können rauchgeschädigte Mieter gegenüber Nachbarn nicht geltend machen, weil solche Ansprüche nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 906 Absatz 1 Satz 1 BGB) voraussetzen, dass der Beschwerdeführer Grundstückseigentümer ist. Dem Mieter bleibt also nur die Möglichkeit, sich mit seiner Beschwerde über rauchende Nachbarn direkt an seinen Vertragspartner, den Vermieter, zu wenden. Vom Vermieter kann er die Schaffung eines Zustandes verlangen, der die Wohnnutzung der gemieteten Räume uneingeschränkt zulässt.
Aktuelle BGH-Rechtsprechung zum Rauchen auf dem Balkon eröffnet neue Möglichkeiten
In einer aktuellen Grundsatzentscheidung zum Aktenzeichen V ZR 110/14 hat der Bundesgerichtshof nun eine neue Möglichkeit für Nichtraucher geschaffen, sich direkt gegen den rauchenden Nachbarn zu wehren. Voraussetzung dafür ist, dass der gestörte Mieter nachweist, dass es aufgrund besonderer Umstände, die vom Normalfall abweichen, im konkreten Fall zu einer Gesundheitsbelästigung durch Zigarettenrauch des Nachbarn kommt. In einem solchen Fall können sich die Richter des 5. Senats am Bundesgerichtshof vorstellen, dem rauchgeschädigten Nichtraucher einen Abwehranspruch gegen verbotene Eigenmacht des rauchenden Nachbarn zuzugestehen. Verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB ist gegeben, wenn der Inhaber des Besitzrechts in ungerechtfertigter Weise an der Ausübung seines Besitzes gehindert wird. Anspruchsgrundlage für den Unterlassungsanspruch wäre § 1004 BGB in allen Fällen, in denen § 823 BGB anwendbar ist.
Fazit: Rauchen in Mietwohnung
Das Rauchen in der eigenen Wohnung ist grundsätzlich als Teil der normalen Wohnungsnutzung anerkannt und daher gesetzlich nicht verboten. Vermieter können den Mietvertrag nicht aufgrund von Rauchen in der Wohnung kündigen, es sei denn, es liegt ein besonders exzessives und rücksichtsloses Verhalten vor. Allerdings können individuelle Vereinbarungen über ein Rauchverbot getroffen werden, deren Verstoß zur Kündigung führen kann. Zudem können Nichtraucher sich direkt gegen rauchende Nachbarn wehren, wenn sie nachweisen können, dass es zu einer Gesundheitsbelästigung durch den Zigarettenrauch des Nachbarn kommt. Dies zeigt, dass das Thema Rauchen in Mietwohnungen ein komplexes Feld ist, das sowohl die Rechte als auch die Pflichten von Mietern und Vermietern betrifft.
Häufig gestellte Fragen rund um das Thema Rauchen in der Mietwohnung
Wir haben die am häufigsten gestellten für Sie gesammelt und beantwortet!
Kann der Vermieter mir verbieten in der Wohnung zu rauchen?
Nein, der Vermieter kann das Rauchen in der Wohnung nicht generell verbieten, da Rauchen als Teil der normalen Wohnungsnutzung gilt. Eine solche Einschränkung würde in den höchstpersönlichen Bereich der Lebensführung des Mieters eingreifen und wäre ohne spezielle Vereinbarung nicht rechtens. Nur wenn bei Vertragsabschluss eine individuelle Vereinbarung zum Nichtrauchen getroffen wurde, ist ein solches Verbot bindend.
Was kann ich tun, wenn die Mieter rauchen?
Als Vermieter kann man gegen rauchende Mieter vorgehen, wenn eine individuelle Nichtraucher-Vereinbarung bei Vertragsabschluss getroffen wurde. In diesem Fall sollte der Mieter abgemahnt werden. Bleibt das vertragswidrige Verhalten trotz Abmahnung bestehen, kann dies ein Kündigungsgrund sein. Ohne eine solche Vereinbarung sind die Möglichkeiten beschränkt, solange das Rauchen im üblichen Rahmen bleibt und keine erheblichen Belästigungen für andere Mieter verursacht.
Ist Rauchen ein Kündigungsgrund?
Nein, Rauchen allein ist kein hinreichender Kündigungsgrund für ein Mietverhältnis, solange es sich im Rahmen der normalen Wohnnutzung bewegt. Eine Kündigung wegen Rauchens ist nur dann rechtlich vertretbar, wenn das Rauchverhalten exzessiv und rücksichtslos gegenüber Mitmietern ist und trotz Abmahnung beharrlich fortgesetzt wird.
Kann die Hausverwaltung das Rauchen verbieten?
Eine Hausverwaltung kann das Rauchen in der Wohnung oder auf dem Balkon nicht verbieten, es sei denn, es gibt eine spezielle Vereinbarung oder eine Hausordnung, die von allen Mietern bei Einzug anerkannt wurde. Selbst dann muss die Regelung verhältnismäßig und darf nicht diskriminierend sein. Generell bleibt das Rauchen in der eigenen Wohnung und auf dem eigenen Balkon rechtlich erlaubt, solange es nicht zu einer übermäßigen Belästigung anderer Mieter führt.