- Arbeitsrecht
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Kündigung Minijob: Kündigungsfrist, Schutz & Rechte
- Minijobs werden in der Regel wie Vollzeitstellen gekündigt, wobei sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer die gesetzlichen oder vereinbarten Kündigungsfristen gelten.
- Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen, kann aber je nach Betriebszugehörigkeit und Vertragsvereinbarungen variieren.
- Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen; mündliche oder elektronische Kündigungen sind nicht zulässig.
- Minijobber fallen nur unter bestimmten Bedingungen (z.B. Betriebsgröße und Dauer der Betriebszugehörigkeit) unter das Kündigungsschutzgesetz.
- Eine fristlose Kündigung ist für beide Seiten möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und muss innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis dieses Grundes erfolgen.
Minijobber möchten sich meist etwas Geld nebenher dazuverdienen. Aber was gilt, wenn sie gekündigt werden oder selbst kündigen wollen? Viele 520-Euro-Jobber fragen sich häufig, welche Rechte für ihn überhaupt infrage kommen. In diesem Beitrag rund um das Thema Kündigung Minijob klären wir auf, was Minijobber in Bezug auf eine Kündigung wissen sollten.
Wie kündige ich einen Minijob?
In aller Regel wird der 520-Euro-Job genauso gekündigt, wie beispielsweise eine Vollzeitstelle auch. Natürlich müssen auch im Minijob (auch als geringfügige Beschäftigung bekannt) die vereinbarten oder die gesetzlichen Fristen zur Kündigung eingehalten werden. Und das gilt für beide Seiten: Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sollte Ihnen Ihr Arbeitgeber kündigen, muss er außerdem noch eine Begründung anfügen.
Des Weiteren erlangt die Kündigung nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich auf Papier erfolgt. Eine telefonische Kündigung oder eine Übermittlung der Kündigung per E-Mail ist nicht möglich.
Minijobber fallen allerdings nur bedingt unter das Kündigungsschutzgesetz, und zwar dann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Für Minijobber greift das Gesetz nur, wenn
- der Minijobber mindestens sechs Monate in diesem Betrieb gearbeitet hat und
- in diesem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (ohne Auszubildende).
Auch für Minijobber gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen. Diese Frist ändert sich für Arbeitnehmer auch nicht, es sei denn, es wurde in einem Tarif- oder Arbeitsvertrag abweichende Fristen festgehalten. Die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber ändern sich jedoch je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Minijobbers. Erfahren Sie mehr über die Minijob Kündigungsfrist!
Übrigens: Wer als Minijobber noch einen Arbeitsvertrag besitzt, der vor dem 31.12.2003 geschlossen wurde, für den greift sogar der Kündigungsschutz auch, wenn im Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt 31.12.2003 beschäftigt waren.
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Inwieweit sind Minijobber vor einer Kündigung geschützt?
Der Kündigungsschutz beinhaltet den allgemeinen und den besonderen Kündigungsschutz. Folgende Personengruppen unterliegen dem besonderen Kündigungsschutz:
- Auszubildende
- Schwangere
- Schwerbehinderte
- Eltern in Elternzeit
Arbeitnehmer können in diesen Fällen nicht gekündigt werden, beziehungsweise nur unter erschwerten Bedingungen.
Beim allgemeinen Kündigungsschutz kommt es darauf an, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift, oder nicht. Wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, dann ist auch der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers erheblich geringer.
Welche Kündigungsfristen gelten für Minijobber?
Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Für eine ordentliche Kündigung gelten die Fristen nach § 622 BGB. Hierin steht, dass in den ersten zwei Jahren des Beschäftigungsverhältnisses beide Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen können. Nach diesen zwei Jahren gelten für den Arbeitgeber die längeren, gestaffelten Fristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB. Die Frist zur Kündigung verlängert sich dann alle zwei bis drei beziehungsweise fünf Jahre jedes Mal um einen Monat.
Gemäß § 622 Abs. 5 BGB ist eine Verlängerung der Kündigungsfristen für beide Seiten möglich. Allerdings darf die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nie länger sein als die, für den Arbeitgeber. Denkbar wäre eine Vereinbarung, in der der Arbeitnehmer die gleichen, längeren und gestaffelten Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB erhält wie der Arbeitgeber.
Die Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist ist allerdings auch begrenzt (§ 624 BGB beziehungsweise § 15 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)). Hierin steht geschrieben, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, welches fünf Jahre besteht, mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden kann. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein Arbeitnehmer nur maximal fünfeinhalb Jahre von dem Arbeitsvertrag abhängig gemacht werden darf.
Auch eine Verkürzung der in § 622 Abs. 1 BGB genannten Kündigungsfristen ist möglich. Allerdings nur, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Arbeitnehmer darf höchstens drei Monate als Aushilfe beschäftigt werden.
- Der Arbeitgeber darf nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, die ausschließlich in ihrer Berufsbildung beschäftigt werden und die Kündigungsfrist von vier Wochen auch nicht unterschritten wird.
Es kann also festgehalten werden, dass es sich bei der gesetzlichen Grundkündigungsfrist von vier Wochen um eine Mindestkündigungsfrist handelt.
Der Gesetzgeber hat die Zeitpunkte für Kündigung fest vorgegeben (zum 15. oder Ende des Kalendermonats). Es können jedoch in einem Arbeitsvertrag andere Termine zur Kündigung festgehalten werden. Möglich wäre beispielsweise auch eine Kündigung zum Quartalsende oder Jahresschluss. Dies wäre deshalb möglich, da diese Termine auch ein Ende des Kalendermonats darstellen.
Darf mich der Arbeitgeber als Minijobber fristlos kündigen?
Die fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB ist für beide Parteien zulässig. Beide Seiten haben das Recht, sich vom Arbeitsvertrag zu lösen, sofern für eine Partei eine unzumutbare Belastung durch das Arbeitsverhältnis entsteht. Zu beachten gilt es jedoch, dass die fristlose Kündigung spätestens zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grundes vorliegen muss. Wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung können für einen Arbeitgeber unter anderem Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers sein oder auf Arbeitnehmerseite Beleidigungen und Tätlichkeiten, denen Sie als Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ausgesetzt sind.
Fazit: Kündigung Minijob
Auch Minijobber besitzen die gleichen Pflichten und Rechte wie Arbeitnehmer, die Vollzeit arbeiten. Minijobber fallen auch unter bestimmten Voraussetzungen in den Kündigungsschutz. Sie haben ein Kündigungsverbot oder können nur unter erschwerten Bedingungen bei Elternzeit, Schwangerschaft, Ausbildung oder Schwerbehinderung gekündigt werden. Das Ausmaß des allgemeinen Kündigungsschutzes hängt davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz überhaupt greift. Dies richtet sich zum einen nach der Betriebsgröße und zum anderen kommt es auch auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Minijobbers an.
Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht im Übrigen – genauso wie bei Vollzeitarbeitnehmern – nicht. Dies ist stets Verhandlungssache.
Häufig gestellte Fragen rund um das Thema Kündigung & Kündigungsfrist bei Minijob
Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!
Kann man einen 520-Euro-Job einfach kündigen?
Ja, grundsätzlich kann man einen 520-Euro-Job (auch als Minijob oder geringfügige Beschäftigung bekannt) kündigen. Wie bei einer Vollzeitstelle müssen auch hier die gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen eingehalten werden. In der Regel beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist für Minijobber 4 Wochen, es sei denn, im Arbeitsvertrag sind abweichende Fristen festgehalten.
Wie kündigt man 520-Euro-Job?
Das Kündigungsschreiben muss schriftlich und auf Papier erfolgen; eine Kündigung per E-Mail oder Telefon ist nicht wirksam. Im Schreiben sollten alle relevanten Pflichtangaben enthalten sein. Danach sollte dieses Schreiben fristgerecht dem Arbeitgeber übergeben oder zugesendet werden. Hierbei empfehlen wir immer an einen Nachweis zu denken.
Wie lange hat man Kündigungsfrist bei einem 520-Euro-Job?
Wenn im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag nichts anders geregelt ist, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von 4 Wochen. Diese kann zum 15. des Monats oder zum Monatsende wirksam werden.
Was bedeutet 4 Wochen zum 15.?
Die Formulierung “vier Wochen zum 15.” bedeutet, dass die Kündigung vier Wochen vor dem 15. eines Kalendermonats ausgesprochen werden muss, damit das Arbeitsverhältnis zum 15. dieses Monats beendet wird. Ähnlich kann die Kündigungsfrist “vier Wochen zum Monatsende” interpretiert werden, bei der das Arbeitsverhältnis 4 Wochen vor dem letzten Tag des Monats gekündigt werden muss, um zum Monatsende zu enden.