Person in Mietvertrag aufnehmen: Ratgeber & Word-Vorlage
Wie Sie eine weitere Person im Mietvertrag aufnehmen können und was dabei zu beachten ist, erfahren Sie in diesem Beitrag. Zudem finden Sie eine kostenlose Vorlage zu Ihrer freien Verwendung!
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Wie lange kann ich jemanden in meiner Wohnung aufnehmen?
Die Dauer, für die Sie jemanden in Ihrer Wohnung aufnehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Gemäß § 540 BGB kann der Mieter die Mietsache ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht an Dritte überlassen. Sollte es sich jedoch um einen vorübergehenden Aufenthalt handeln, unter anderem Besuch oder Verwandte, die für einige Tage zu Besuch kommen, sind Sie nicht verpflichtet, dies Ihrem Vermieter zu melden. Sollte der Aufenthalt jedoch länger andauern und somit über den Aspekt eines herkömmlichen 'Besuchs' hinausgehen, ist es ratsam und oft auch verpflichtend, den Vermieter um Erlaubnis zu bitten.
Wie kann ich eine weitere Person in meinen bestehenden Mietvertrag aufnehmen?
Die Aufnahme einer weiteren Person in einen bestehenden Mietvertrag muss in der Regel schriftlich festgehalten und von allen Parteien – also dem Mieter, dem Vermieter und der hinzukommenden Person – unterschrieben sein. Sie sollten jedoch wissen, dass Ihr Vermieter nicht rechtlich verpflichtet ist, eine zusätzliche Person in den Mietvertrag aufzunehmen.
Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist die Überlassung des Gebrauchs der Mietsache an einen Dritten ohne Zustimmung des Vermieters rechtswidrig. Daher ist es essenziell, die Erlaubnis des Vermieters einzuholen und die Aufnahme der neuen Person in den Mietvertrag schriftlich festhalten zu lassen.
In einigen Fällen kann der Vermieter die Zustimmung gemäß § 553 BGB ablehnen, wenn er dazu einen berechtigten Grund hat. Ein solcher Grund könnte etwa die Überbelegung der Wohnung sein.
Muss ich meinem Vermieter um Erlaubnis bitten, wenn weitere Personen bei mir einziehen?
Ja, in der Regel sollten Sie Ihrem Vermieter Bescheid geben, wenn eine weitere Person in Ihre Mietwohnung einzieht - besonders, wenn diese Person dort ihren Hauptwohnsitz anmelden möchte. Dies ist unter § 553 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt. Das Gesetz besagt, dass der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung nicht verweigern darf, wenn ein berechtigtes Interesse des Mieters vorliegt. Dazu gehören Fälle, in denen der Mieter z.B. mit seinem Partner zusammenziehen möchte oder aus gesundheitlichen Gründen eine Betreuungsperson benötigt.
Allerdings ist eine Information bzw. ein Erlaubnisantrag dann nicht nötig, wenn ohnehin eine Gebrauchsüberlassung an Dritte (also etwa die Aufnahme der Lebenspartnerin oder von Familienangehörigen) vertraglich vereinbart wurde oder durch langjährige Duldung des Vermieters zur sogenannten Vertragspraxis geworden ist. Kann der Vermieter die Aufnahme der weiteren Person ablehnen?
Welche Familienmitglieder darf ich bei mir ohne Erlaubnis einziehen lassen?
Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 BGB dürfen Sie, als Mieter, Familienmitglieder, wie z.B. Ehepartner, Abkömmlinge (Kinder und Enkelkinder) und eingetragene Lebenspartner stets in die Wohnung aufnehmen - in der Regel ohne die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters. Allerdings ist es immer ratsam, Ihren Vermieter aus Höflichkeit zu informieren.
Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Regelung keinen freien Zugang zur Wohnung für alle Familienangehörigen ermöglicht. Bei entfernteren Verwandten, wie z. B. Geschwistern, Nichten und Neffen, kann der Vermieter seine Zustimmung verweigern, wenn die Wohnraumbelegung eine Überbelegung darstellt und dadurch eine Beeinträchtigung des Gebäudes droht. In diesen Fällen sollten Sie die Zustimmung des Vermieters einholen, um rechtliche Komplikationen zu vermeiden.
Unser kostenloses Muster: Weitere Person in Mietvertrag aufnehmen
Max Mustermieter
Musterstr. 12,
12345 Musterstadt
Tel: 0123 456 789
Datum TT.MM.JJJJ
Hans Mustervermieter
Hansstr. 17
88999 Mustergau
Aufnahme meiner Lebensgefährtin in meine Wohnung
Sehr geehrter Herr Mustervermieter,
hiermit möchte Ihnen mitteilen, dass meine Lebensgefährtin Erika Musterfrau, geboren am 01.01.1971, gerne in meine Wohnung in der Musterstr. 12, im Erdgeschoss links, zum TT.MM.JJJJ einziehen würde.
Mit xx m² wäre die Wohnung für uns beide auch nicht zu klein.
Ich möchte Sie bitten, mir die Erlaubnis für den Einzug zu erteilen und ab TT.MM.JJJJ die Belegung durch zwei Personen gegebenenfalls bei der Betriebskostenabrechnung zu berücksichtigen.
Bei Rückfragen können Sie mich gerne kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Unterschrift
Fazit – Weitere Personen in einen Mietvertrag aufnehmen
Während kurzfristige Besuche in der Regel keine Benachrichtigung des Vermieters erfordern, ist es für langfristige Aufenthalte und Aufnahmen in den Mietvertrag unerlässlich, die Zustimmung des Vermieters einzuholen und die Änderungen schriftlich festzuhalten. Familienmitglieder wie Ehepartner und Kinder können normalerweise ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters aufgenommen werden, wobei es immer noch ratsam ist, den Vermieter zu benachrichtigen.
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Häufig gestellte Fragen rund um die Aufnahme einer weiteren Person in den Mietvertrag
Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!
Kann ich jemanden in meiner Mietwohnung anmelden?
Ja, grundsätzlich ist es möglich, jemanden in Ihrer Mietwohnung anzumelden.
Rechtlich gesehen hängt dies jedoch stark vom Inhalt Ihres Mietvertrags und von der Zustimmung Ihres Vermieters ab. Gemäß § 540 BGB hat der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters nicht das Recht, Dritten den Gebrauch der Mietsache zu überlassen. Dies impliziert auch das Anmelden einer weiteren Person in der Wohnung. Diesbezüglich gilt auch das Urteil des Bundesgerichtshofs, in dem festgestellt wurde, dass der Vermieter die Erlaubnis zur Untervermietung nicht grundlos verweigern darf. Daher, wenn Sie eine weitere Person in Ihrer Wohnung anmelden möchten, sollten Sie zunächst Ihren Vermieter um Erlaubnis bitten, um Konflikte zu vermeiden.
Wird der Vermieter informiert, wenn sich jemand anmeldet?
Nein, eine Anmeldung bei der Meldebehörde führt nicht dazu, dass der Vermieter über neue Bewohner in seiner Mietwohnung automatisch benachrichtigt wird.
Jedoch ist es wichtig zu beachten, dass eine Untervermietung trotz Anmeldung bei der Meldebehörde ohne die Zustimmung des Vermieters illegal wäre (§ 540 BGB). Außerdem könnte eine Verletzung dieser Bestimmung dazu führen, dass der Vermieter berechtigt ist, den Mietvertrag fristlos zu kündigen (§ 543 BGB).