Ein Umzug bringt viel behördlichen Aufwand mit sich – unter anderem den Gang zum Einwohnermeldeamt. Für die Ummeldung an den neuen Wohnsitz benötigt man eine Wohnungsgeberbestätigung. Je nach Wohnungsform können dabei einige Fragen auftauchen.
Was ist eine Wohnungsgeberbestätigung?
Die Wohnungsgeberbescheinigung (auch Wohnungsgeberbescheinigung genannt) ist ein Dokument, das den Wohnsitz bestätigt. Ein Vermieter kann eine Wohnungsgeberbestätigung für jeden Mieter ausstellen und damit bestätigen, dass die Mieter tatsächlich an der angegebenen Adresse wohnen. Die Bestätigung soll Scheinwohnsitze vermeiden. Eine Wohnungsgeberbestätigung wird bei jeder Ummeldung am Einwohnermeldeamt benötigt, egal, ob der Umzug innerhalb der gleichen Stadt oder an einen anderen Ort stattfindet.
Welche Daten muss die Wohnungsgeberbestätigung enthalten?
Die Einzelheiten der Wohnungsgeberbestätigung werden in § 19 Bundesmeldegesetz (BMG) geregelt. Entsprechend dieser gesetzlichen Regelung muss eine solche Bestätigung die folgenden Daten beinhalten:
- Name und Anschrift des Vermieters
- Name des Eigentümers, sofern es sich dabei nicht um die gleiche Person des Vermieters handelt
- Einzugsdatum des Mieters
- Anschrift der Wohnung des Mieters
- Volle Namen aller dort eingezogenen meldepflichtigen Personen
Die Daten müssen vom Mieter entsprechend zur Verfügung gestellt werden.
Wer stellt eine Wohnungsgeberbestätigung aus?
Wer als Mieter in eine Wohnung oder ein Haus zieht, erhält die Wohnungsgeberbestätigung von seinem Vermieter. Der Vermieter muss die Bestätigung nicht eigenhändig ausstellen, sondern darf einen Dritten damit beauftragen (beispielsweise die Hausverwaltung).
Wer als Untermieter einzieht, erhält die Wohnungsgeberbestätigung von seinem Hauptmieter. In diesem Fall ist der Hauptmieter für den Untermieter Wohnungsgeber. Entsprechend ist er für den Nachweis zuständig. Das gleiche gilt, wenn Partner, Familie oder Freunde in die Wohnung eines anderen einziehen. Selbstverständlich muss in diesen Fällen dennoch der Vermieter ebenfalls über die zusätzlichen Bewohner informiert werden.
Auch wer in ein Eigenheim zieht benötigt laut Gesetz eine entsprechende Bestätigung, um seinen Wohnsitz nachzuweisen. In dem Fall darf sich der Eigentümer eine Wohnungsgeberbestätigung selbst schreiben. Zusätzlich ist eine formlose Erklärung beizulegen, in der angegeben ist, dass es sich bei der Immobilie um Eigentum des Meldepflichtigen handelt.
Form und Fristen für die Wohnungsgeberbestätigung
Die Wohnungsgeberbestätigung kann entweder in Papierform oder elektronisch vermittelt werden. Für die Papierform füllt der Vermieter ein entsprechendes Formular aus, was dann vom Mieter bei Anmeldung vorgelegt wird. Die Vorlage kann beim Einwohnermeldeamt abgeholt werden oder online als PDF heruntergeladen und ausgedruckt werden.
Alternativ kann der Vermieter die notwendigen Daten elektronisch direkt an das Einwohnermeldeamt übermitteln. Dafür erhält der Mieter eine Zuordnungsnummer oder ein anderes Zuordnungsmerkmal, welches er dann bei der Ummeldung vor Ort angeben muss. So können die elektronisch übermittelten Daten dem Meldepflichtigen zugeordnet werden.
Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt hat innerhalb von zwei Wochen nach Umzug stattzufinden. Die gleiche Zwei-Wochen-Frist gilt auch für das Einreichen der Wohnsitzbestätigung. Normalerweise werden alle Angaben zusammen gemacht. In der Regel ist das Ummelden nur mit zeitgleicher Vorlage der Wohnungsgeberbestätigung möglich. In einzelnen Fällen kann es sein, dass auch das Nachreichen einer Bestätigung möglich ist. Dies sollte jedoch vorher beim zuständigen Einwohnermeldeamt nachgefragt werden. Ermittelt der Vermieter die Daten nicht auf elektronischem Wege, wird dabei außerdem ein zusätzlicher Behördengang notwendig.
Reicht ein Mietvertrag als Wohnungsgeberbestätigung?
Mietverträge reichen nicht als Ersatz für die Wohnungsgeberbestätigung aus. Das liegt daran, dass der Mietvertrag nicht alle wichtigen Daten enthält, die auf der eigentlichen Bestätigung zu finden sein müssen. Beispielsweise beinhalten Mietverträge selten Anschriften von Vermieter und Eigentümer der Wohnung.
Der Vermieter stellt die Bestätigung nicht aus – und nun?
Der Vermieter ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Wohnungsgeberbestätigung innerhalb der zuvor genannten Frist auszustellen. Nur so kann eine fristgerechte Ummeldung des Meldepflichtigen gewährleistet werden. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, kann der Mieter dies beim Einwohnermeldeamt anzeigen. Dem Vermieter drohen dann gemäß § 54 BMG Bußgelder in Höhe von bis zu 1000 €.
Bußgelder drohen auch in den Fällen, in denen falsche Wohnungsgeberbestätigungen ausgestellt werden. Stellt sich heraus, dass die gemeldete Person nicht an der angegebenen Adresse wohnt, drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 €.
Untermieter anmelden ohne den Vermieter einzuweihen – geht das?
Da Hauptmieter für die Wohnungsgeberbestätigung der Untermieter zuständig sind, besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine Untermiete ohne den eingeweihten Vermieter anzumelden. Allerdings hat der Vermieter ein Recht darauf, über Untermieter informiert zu sein. Er kann daher nach § 50 Abs. 4 Satz 1 BMG beim Einwohnermeldeamt kostenlos nachfragen, wer in seiner Wohnung gemeldet ist. Auf diesem Wege besteht jederzeit die Möglichkeit, über Untermieter informiert zu werden. Den Mieter braucht der Vermieter vor dieser Anfrage weder zu fragen noch zu informieren.
Wohnungsgeberbestätigung gleich Vermieterbestätigung?
Im Zusammenhang mit dem Thema Miete tauchen oftmals die Begriffe Vermieterbestätigung und Vermieterbescheinigung auf. Teilweise werden diese Begriffe synonym für die Wohnungsgeberbestätigung verwendet. Auch Mieterbescheinigung sowie Wohnbestätigung sind gängige Begriffe für den gleichen Nachweis.
Der Begriff Vermieterbescheinigung kann allerdings je nach Kontext auch eine andere Bedeutung haben. So wird auch eine Art Mieterzeugnis als Vermieterbescheinigung bezeichnet. Dieses Zeugnis beinhaltet Informationen über das Verhalten des Mieters: Beispielswiese das Einhalten der Hausordnung oder die Tatsache, dass keine Mietschulden bestehen. Zeugnisse dieser Art werden von Mietern genutzt, um die Wohnungssuche zu erleichtern. Für das Einwohnermeldeamt haben sie allerdings keine Bedeutung. Sie können entsprechend nicht alternativ zu einer Wohnungsgeberbestätigung genutzt werden.
Ist auch eine Auszugsbescheinigung notwendig?
Zwischen November 2015 und November 2016 mussten Vermieter sowohl den Einzug als auch den Auszug eines Mieters bestätigen. Mittlerweile wurde das Gesetz vereinfacht. Bescheinigung über die Bestätigung eines Wohnsitzes sind nur bei Anmeldung des neuen Wohnsitzes notwendig. Wer auszieht, muss keine Auszugsbestätigung vom Vermieter erhalten. Das (neu) zuständige Einwohnermeldeamt benötigt nur die Bestätigung über den neuen Wohnsitz.
Eine Ausnahme besteht bei einem Umzug ins Ausland. Wer sich in Deutschland vollständig abmeldet, benötigt dafür auch eine Auszugsbestätigung des Vermieters.