Vermieterbescheinigung: Ratgeber, Word- und PDF-Vorlage
Seit dem 1. November 2015 trat das neue Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Dabei geht es um das Thema "Vermieterbescheinigung". Was genau eine Vermieterbescheinigung ist, was auf Mieter und Vermieter zukommt, erfahren Sie hier.
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Das Bundesmeldegesetz verpflichtet gem. § 19 Abs. 1 BMG den Vermieter ab dem 1. November 2015 beim Einzug oder Auszug seines Mieters aus der Wohnung schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen.
Die Bestätigung erfolgt dadurch, dass der Vermieter seinem Mieter eine Vermieterbescheinigung – auch Wohnungsgeberbestätigung oder Vermieterbestätigung genannt – aushändigt.
Was ist eine Vermieterbescheinigung?
Eine Vermieterbescheinigung – auch unter den Namen Wohnungsgeberbestätigung oder Vermieterbestätigung bekannt – ist eine schriftliche Bestätigung vom Vermieter darüber, dass der Mieter in eine Wohnung ein- oder ausgezogen ist.
Diese Vermieterbescheinigung muss der Mieter beim Einwohnermeldeamt
- bei seiner Abmeldung (wenn der Mieter ab nun an im Ausland wohnhaft wird) oder
- bei seiner Anmeldung
einreichen.
Von wem darf die Vermieterbestätigung ausgestellt werden?
Gem. § 19 Abs. 1 BMG darf die Vermieterbestätigung von dem Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person bestätigt werden. Eine anderweitige Bestätigung durch eine andere Person ist nicht gestattet.
Welchen Grund hat die Aushändigung einer Vermieterbescheinigung?
Die Vermieterbescheinigung ist keine Neuheit. Es gab sie bereits bis zum Jahr 2000, bis sie dann wieder abgeschafft wurde. Durch die Abschaffung war es Personen möglich, ohne jeglichen Nachweis darüber, ob sie tatsächlich irgendwo wohnhaft waren oder nicht, sich ab- und anzumelden.
Die Wiedereinführung der Vermieterbescheinigung hat den Grund, dass das Ab- und Anmelden von Personen – ganz besonders von Kriminellen durch die Vorlage der Vermieterbescheinigung beim Einwohnermeldeamt kontrolliert werden kann und ein vorgetäuschtes, unwahres Umziehen dadurch verhindert werden soll.
Wann muss der Mieter die Vermieterbescheinigung beim Einwohnermeldeamt einreichen?
Vorzugsweise sollte der Mieter die Vermieterbescheinigung bei seiner An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt vorlegen können. Gem. § 17 Abs. 1 BMG muss derjenige, der eine Wohnung bezieht, sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden.
Kann der Mieter bei seiner An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt diese nicht vorlegen, so kann er es innerhalb von zwei Wochen in schriftlicher oder elektronischer Form beim Einwohnermeldeamt nachreichen.
Reicht der Mieter vorsätzlich oder fahrlässig die Vermieterbescheinigung nicht innerhalb der vorgesehenen Frist bzw. gar nicht, so stellt sein Verhalten eine Ordnungswidrigkeit gem. § 54 Abs. 2 Nr. 1 BMG dar. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000 Euro geahndet werden; vgl. § 54 Abs. 3 BMG.
Was muss die meldepflichtige Person für die Erfüllung seiner Meldepflicht tun? Was muss er zum Einwohnermeldeamt mitbringen?
Gem. § 23 Abs. 1 BMG muss die meldepflichtige Person sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in die neue Wohnung beim Einwohnermeldeamt anmelden; vgl. § 17 I, II BMG.
Beim Einwohnermeldeamt muss er einen Meldeschein ausfüllen und diesen unterschreiben.
Mitbringen zum Einwohnermeldeamt muss die meldepflichtige Person Folgendes:
- Personalausweis oder ein anderes Ausweisdokument und
- Bestätigung des Wohnungsgebers (Vermieterbestätigung)
Was muss die Vermieterbescheinigung enthalten?
- Die Vermieterbescheinigung sollte folgenden Inhalt gem. § 19 Abs. 3 BMG beinhalten:
- Name und Anschrift des Vermieters (Wohnungsgebers),
- Art des meldepflichtigen Vorgangs (Anmeldung, Abmeldung) mit dem Ein- und Auszugsdatum,
- genaue Anschrift der Wohnung sowie
- Namen der meldepflichtigen Personen (Mietern).
Was passiert, wenn der Vermieter keine Vermieterbescheinigung ausfüllt?
In dem Fall, dass der Vermieter dem Mieter keine Vermieterbescheinigung ausfüllt, sollte der Mieter dies beim Einwohnermeldeamt melden; vgl. § 19 Abs. 2 BMG.
In diesem Fall wendet sich das Einwohnermeldeamt an den Vermieter und kann ihm sogar ein Bußgeld bis zu 1000 EUR aufsetzen; vgl. § 54 Abs. 3 BMG. Denn der Verpflichtung gem. § 19 Abs. 2 BMG nicht nachzukommen, stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG dar.
Muss der Vermieter eine Vermieterbescheinigung ausfüllen? Was passiert, wenn er dies nicht tut?
Der Vermieter ist ab dem 1. November 2015 gem. § 19 BMG verpflichtet mitzuwirken, indem er die Bestätigung erteilt.
Kommt der Vermieter seiner gesetzlichen Pflicht nicht nach, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar gem. § 54 Abs. 2 Nr. 3 BMG. Demnach handelt der Vermieter ordnungswidrig, wenn er den Einzug oder den Auszug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt.
Was geschieht, wenn ein Vermieter zum Schein einer Person eine Vermieterbescheinigung aushändigt?
Eine solche Vorgehensweise ist gem. § 19 Abs. 6 BMG verboten und stellt ein ordnungswidriges Verhalten gem. § 54 Abs. 1 BMG dar.
Was bedeutet das Auskunftsrecht des Vermieters gegenüber der Meldebehörde?
Ab dem 1. November 2015 ist es für Vermieter möglich, bei den Meldebehörden um Auskunft zu bitten, wer bei ihnen als Mieter im Haus angemeldet ist, um auf diese Weise bspw. herauszufinden, ob jemand in seinen Wohnungen untervermietet ist. Dieses Auskunftsrecht steht den Vermietern kostenlos zur Verfügung. Umgekehrt hat auch die Meldebehörde gegenüber den Vermietern ein Auskunftsrecht, d.h. Vermieter müssen bei einer Nachfrage durch die Meldebehörde angeben, wer bei ihnen wohnt.
Hat der Vermieter die Pflicht, auch beim Einwohnermeldeamt seinen Mieter an- oder abzumelden?
Der Vermieter hat nicht die Pflicht, seine Mieter beim Einwohnermeldeamt an- oder abzumelden. Er hat lediglich die Pflicht, die Vermieterbescheinigung auszustellen.
Fazit zur Vermieterbescheinigung
Die Vermieterbescheinigung ist ein wichtiges Instrument zur Kontrolle der Meldedaten und zur Verhinderung von Betrug. Durch die Ausstellung der Bescheinigung hat der Vermieter eine gesetzliche Pflicht, die bei Nichterfüllung mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Es ist daher für Vermieter unerlässlich, sich mit den Anforderungen und Konsequenzen dieser Bestätigung vertraut zu machen und entsprechend zu handeln.
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Häufig gestellte Fragen rund um die Vermieterbescheinigung
Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!
Wie erhält meine eine Vermieterbescheinigung?
Eine Vermieterbescheinigung erhält man direkt vom Vermieter. Gemäß § 19 des Bundesmeldegesetzes (BMG) ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter beim Einzug oder Auszug aus der Wohnung eine schriftliche oder elektronische Bestätigung auszustellen.
Wo bekomme ich die Vermieterbescheinigung her?
Die Vermieterbescheinigung wird vom Vermieter ausgestellt. Wenn Sie also als Mieter eine Vermieterbescheinigung benötigen, sollten Sie sich an Ihren Vermieter wenden. Er ist gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen eine solche Bescheinigung auszustellen.
Ist der Vermieter verpflichtet eine Vermieterbescheinigung auszustellen?
Ja, der Vermieter ist gemäß § 19 BMG dazu verpflichtet, dem Mieter beim Einzug oder Auszug aus der Wohnung eine schriftliche oder elektronische Bestätigung auszustellen. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, kann dies eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld bis zu 1000 Euro geahndet werden.