zuletzt aktualisiert am: 12.07.2022
Mietrecht > Mieterselbstauskunft Vorlage
Mittlerweile hat sich die Mieterselbstauskunft zu einem festen Bestandteil in Sachen Wohnungssuche etabliert. Ein Vermieter will nämlich genau wissen, wer bei ihm einzieht.
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Mit einem Fragebogen holt er deshalb wichtige Informationen über den potenziellen Mieter und seiner finanziellen Lage ein. Gerade bei Menschen mit einem niedrigen Einkommen (z. B. auch Studenten) ist dies wichtig. Immerhin hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse an einer zuverlässigen Zahlung der Miete. Deshalb ist die Selbstauskunft eine Art Sicherheit für ihn.
Für einen Vermieter ist es wichtig, möglichst viele Informationen über einen Bewerber zu sammeln, bevor der Mietvertrag (zum Mietvertrag Muster) unterschrieben wird. Damit aber die Persönlichkeitsrechte eines Wohnungssuchenden geschützt werden, gibt der Gesetzgeber hierzu die zulässigen Fragen vor. Dabei ist zu beachten, dass die ausschlaggebenden Fragen auch wirklich nur einen direkten Bezug zum Mietverhältnis besitzen. Angaben zu der Anzahl der Personen, die die Wohnung bewohnen möchten oder auch das Alter der Mieter gehören dazu.
Auch Informationen über die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Mieters sind grundlegend. Der Vermieter hat also das Recht, Gehaltsnachweise und Angaben zum monatlichen Nettoeinkommen einzuholen. In einer Mieterselbstauskunft darf des Weiteren auch nach Insolvenzverfahren und Räumungstiteln wegen Mietrückständen nachgefragt werden. Meistens haben Vermieter die Möglichkeit, Haustierhaltungen zu untersagen. Deshalb sind auch solche Fragen zulässig. Unberührt hiervon bleiben Kleintiere. Für diese darf der Vermieter die Haltung nicht untersagen und daher auch keine Angaben vom Mieter darüber verlangen. Der Mieter muss außerdem Angaben dazu machen, ob er die Wohnung auch zusätzlich gewerblich nutzen möchte.
In den letzten Jahren haben sich die Gerichte mit der Frage beschäftigt, welche Angaben eine Mieterselbstauskunft enthalten darf. Vermieter sollten unbedingt darauf achten, nicht zu diskriminieren. Natürlich wäre es für den Vermieter äußerst interessant, ob der Bewerber Mitglied im Mieterverein ist. Dennoch ist diese Frage unzulässig. Auch die Frage nach anderen Vereinen, Gewerkschaften oder Parteien sind nicht erlaubt. Angaben zu religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit sind ebenfalls verboten, da sie als diskriminierend eingestuft werden. Für den Vermieter ist insbesondere interessant, wie viele Personen in Zukunft die Wohnung bewohnen möchten. Die Frage nach einer Schwangerschaft jedoch ist nicht erlaubt.
Etwas brenzlig wird es auch bei Informationen über wirtschaftliche Verhältnisse. Grundlegende Fragen, wie oben kurz angeführt, sind erlaubt. Auskünfte über bestehende Kredite dürfen allerdings nicht eingeholt werden. Wenn ein Vermieter herausfinden möchte, ob der Bewerber verschuldet ist, wäre eine Bonitätsauskunft ratsam. Ein etwaiger Zigarettenkonsum darf auch nicht hinterfragt werden, denn Nikotinabusus zählt zu einer anerkannten Krankheit. Fragen danach wären diskriminierend.
Wenn Sie als Mieter nun doch im Rahmen der Selbstauskunft mit solchen Fragen konfrontiert werden, haben Sie das Recht, nicht zu antworten bzw. Sie dürfen im Zweifel sogar lügen. Würde ein Vermieter Ihnen aufgrund dieser falschen Angaben kündigen, hätte er vor Gericht äußerst schlechte Chancen. Im Übrigen betreffen diese unzulässigen Fragen nicht nur die Mieterselbstauskunft. Im persönlichen Gespräch zwischen Vermieter und Mieter sind diese Fragen ebenfalls zu unterlassen und könnten im Extremfall sogar juristische Auseinandersetzungen mit sich bringen.
Meistens erhält man das Formular direkt bei der Besichtigung vom Vermieter überreicht. Wenn Sie sich einen Vordruck aus dem Internet herunterladen, können Sie die Auskunft auch im Vorfeld ausfüllen und bei der Besichtigung dem Vermieter übergeben.
Grundsätzlich wird zunächst einmal eine aktuelle Gehaltsabrechnung des Mieters verlangt. Auch zu empfehlen ist die Einholung einer Bonitätsauskunft (auch Schufa-Selbstauskunft genannt). Vermieter können damit prüfen, ob der Interessent in der Vergangenheit schon einmal wegen Zahlungsausfall auffällig geworden ist.
Ist dem Vermieter der Vorvermieter bekannt, darf er bei ihm durchaus nachfragen, ob der Interessent seinen Mietzahlungen immer regelmäßig nachgekommen ist. Mit diesen Informationen, Zahlung der Kaution und einer ersten Mietrate ergibt sich für den Vermieter eine relativ gute Sicherheit.
In manchen Fällen sollten Mieter Informationen an den Vermieter weitergeben, auch wenn sie nicht danach gefragt wurden. Zum Beispiel wäre das der Fall, wenn ein Schweigen eine arglistige Täuschung wäre. Das hätte zur Folge, dass der Vermieter den Mietvertrag anfechten kann. Auch könnte der Mietvertrag sogar seine Wirksamkeit verlieren (siehe hierzu §§ 123, 124 BGB). Ist der Mieter arbeitslos und kann sich eine Miete eigentlich gar nicht leisten, muss er dies dem Vermieter gegenüber mitteilen. Auch wenn gegen den Mieter ein Insolvenzverfahren läuft, muss darüber informiert werden.
In der Regel besteht die Mieterselbstauskunft aus einem Formular. Hierin muss der Mieter Fragen beantworten, die für den Vermieter für das spätere Mietverhältnis relevant sind. Meistens können die Formulare schon auf den Webseiten von Wohnungsgesellschaften oder Maklern heruntergeladen werden.
Oftmals werden sie auch auf den Seiten von Wohnungsportalen zum Download bereitgestellt. Manchmal werden die Papierexemplare auch direkt bei einer Besichtigung an die Interessenten verteilt.
Von folgenden Personengruppen wird die Selbstauskunft in Anspruch genommen:
Standardisierte Vorgaben für den Aufbau der Selbstauskunft gibt es nicht. Im Internet finden sich zahlreiche Vorlagen zum Download, die entweder der Vermieter für Mietinteressenten oder der künftige Mieter nutzen kann.
Ein typischer Aufbau einer Mieterselbstauskunft kann folgendermaßen aussehen:
Fragen, die wahrheitsgemäß beantwortet werden müssen, die der Mieter jedoch mit falschen Angaben beantwortet, können einige Konsequenzen nach sich ziehen. Im Einzelfall kann sogar eine fristlose Kündigung drohen. Auch eine Anfechtung des Mietvertrags ist möglich. Ein Beispiel hierfür wäre, wenn der Mieter seine finanzielle Lage wesentlich besser dargestellt hat, als sie eigentlich ist.