- Mietrecht
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Wohnungskündigung per Mail: Pflichten, Regeln & Gesetze
- Ein Mietvertrag kann grundsätzlich in jeder Form abgeschlossen werden, doch für die Kündigung gelten spezielle Vorschriften.
- Gemäß §568 BGB muss die Kündigung eines Mietvertrags schriftlich erfolgen, wobei eine handschriftliche Unterschrift erforderlich ist.
- Eine Kündigung per E-Mail ist nur dann gültig, wenn sie mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift gemäß § 126a BGB versehen ist.
- E-Mails können technische Probleme haben und nicht ankommen, was rechtliche Probleme verursachen kann.
- Die sicherste Methode, einen Mietvertrag zu kündigen, ist die schriftliche Form mit handschriftlicher Unterschrift und Zustellung per Einschreiben.
In der heutigen Welt sind die meisten Menschen es gewohnt, alles bequem online regeln zu können. Über E-Mails, Fax, Online-Portale und Apps lassen sich heutzutage sogar offizielle Angelegenheiten wie Steuern klären. Für viele ist es daher nahe liegend, dass auch ein Mietvertrag per Mail gekündigt werden kann. Doch hier lauert die Falle: So einfach lassen sich Mietverträge in der Regel nicht kündigen. Was im Detail bei der Kündigung zu beachten ist, lesen Sie im folgenden Beitrag zum Thema Mietvertrag per E-Mail kündigen.
Wie lauten die Formvorgaben des Mietvertrags und dessen Kündigung?
Ein Mietvertrag kann grundsätzlich in jeder beliebigen Form abgeschlossen werden. Hier gilt im deutschen Recht die sogenannte Vertragsfreiheit. Demnach dürfen Vertragspartner ihren Vertrag nach eigenen Vorlieben gestalten. Prinzipiell ist auch ein mündlicher Mietvertrag gültig (auch wenn dies in der Praxis für beide Parteien ungünstig ist, da mündliche Vereinbarungen nur schwer zu beweisen sind). Die einzige Ausnahme: Steht im Vertrag explizit geschrieben, dass er nur schriftlich abgeschlossen werden darf, reicht die mündliche Zustimmung einer Vertragspartei nicht aus. In dem Fall hat der Vertragsinhalt Vorrang.
Für die Kündigung des Mietvertrags gelten jedoch andere Rahmenbedingungen. §568 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) besagt, dass eine Kündigung schriftlich erfolgen muss. Schriftlich bezieht sich auf die Schriftform des BGB, die in § 126 festgehalten wird. Demzufolge ist die Schriftform nur mit einer handschriftlichen Unterschrift vollständig. Diese ist durch einen E-Mail-Text nicht gegeben. Auch ein eingescanntes Dokument als E-Mail-Anhang genügt dieser Anforderung nicht. Diese Formvorschrift gilt bei der Kündigung eines jeden Mietvertrags – auch, wenn der Mietvertrag selber beispielsweise nur mündlich abgeschlossen wurde.
Kann man einen Mietvertrag trotzdem per E-Mail kündigen?
Gemäß § 126a BGB kann die sogenannte qualifizierte elektronische Unterschrift die Schriftform des § 126 BGB ersetzen. Findet dies beispielsweise auf einer PDF-Datei statt, kann dieses Dokument als E-Mail-Anhang verschickt werden. Nur in diesem Ausnahmefall ist eine per E-Mail verschickte Kündigung wirksam. In allen anderen Fällen ist sie ungültig und muss wiederholt werden.
Was ist sonst noch zu beachten?
Wenn Sie die Kündigung per E-Mail verschicken möchten, sollten Sie sich über die Beweisfunktion im Klaren sein. Eine E-Mail ist dahin gehend selten so gut wie die Zustellung per Post mit Einschreiben. Behauptet die andere Partei, die E-Mail sei nicht angekommen, wird dies schwer zu beweisen sein. Es ist gut möglich, dass eine E-Mail aus technischen Gründen tatsächlich nicht ankommt.
Um das Gegenteil zu beweisen, ist es selten ausreichend, zu zeigen, dass die E-Mail Ihr Postfach tatsächlich verließ. Selbst, wenn Sie noch einen Freund in den CC gesetzt haben, heißt das nicht, dass die E-Mail auch bei Ihrem Vertragspartner ankam. Eine solche Streitigkeit muss nicht unbedingt zu einer unwirksamen Kündigung führen. Sie kann allerdings zu größeren Problemen und sogar zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen. Wer auf der sicheren Seite sein will, kündigt daher mit handschriftlicher Unterzeichnung per Post und Einschreiben.
Fazit: Wohnungskündigung per Mail
Dem Gesetz nach muss eine Mietvertragskündigung eine schriftliche Unterschrift aufweisen. Die einzige rechtskräftige Alternative dazu ist die qualifizierte elektronische Schriftform nach § 126 a BGB. Kündigungen ohne diese Unterschriften sind nicht gültig und müssen wiederholt werden, um rechtskräftig zu werden. Die handschriftliche Unterschrift und die Einsendung per Post mit Einschreiben haben außerdem den Vorteil, dass der Zugang beim Vertragspartner leichter zu beweisen ist.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Mietvertrag per Mail kündigen
Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!
Kann ich einen Mietvertrag per E-Mail kündigen?
Ein Mietvertrag kann nur dann wirksam per E-Mail gekündigt werden, wenn die qualifizierte elektronische Unterschrift im Sinne des § 126a BGB die Schriftform des § 126 BGB ersetzt.
Warum genügt die Kündigung per E-Mail-Text nicht?
Die Kündigung als E-Mail-Text reicht nicht aus, da eine Mietvertragskündigung laut Gesetz eine Unterschrift voraussetzt. Dies dient insbesondere dem Mieterschutz.
In welche Form kann ich den Mietvertrag sonst kündigen?
Eine Mietvertragskündigung muss immer vom Kündigenden unterschrieben werden. Abseits dieser Formvorschrift gibt es keine Formvoraussetzungen. Wichtig ist neben der Unterschrift nur, dass der Kündigungswunsch klar hervorgeht.