Heutzutage sind die Minijobber aus vielen kleineren Betrieben und Unternehmen nicht mehr wegzudenken. Minijobber sind flexibel einsetzbar. Insbesondere für Studenten ist dieses Beschäftigungsverhältnis äußerst attraktiv und auch gut kombinierbar mit der Uni. In diesem Ratgeber zum Thema Minijob anmelden behandeln wir neben der Anmeldung von Minijobs, welche Unterlagen dafür benötigt werden und worauf es zu achten gilt.
Wie melde ich einen Minijobber an?
Jeder private oder gewerbliche Minijob muss durch den Arbeitgeber entweder bei der Minijob-Zentrale oder beim Jobcenter angemeldet werden. Unterlässt man dies als Arbeitgeber, riskiert man ein Bußgeld, da dann gegen das Gesetz der Schwarzarbeit verstoßen wird. Ein Minijob kann entweder mit regelmäßigen oder flexiblen Arbeitszeiten bei unterschiedlich oder gleich hohem Lohn bestehen. Folgende Pflichten bestehen gegenüber Arbeitgeberseite bezüglich der Anmeldung eines Minijobs:
- Bei der Anmeldung wird zwischen 450-Euro-Job und einem kurzfristigen Minijob unterschieden.
- Auch bei der Sozialversicherung müssen Minijobber gemeldet sein.
- Zusätzlich müssen Unternehmen einen Beitragsnachweis über die Höhe der Abgaben im jeweiligen Monat leisten.
- Spätestens am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats sind die Abgaben für Minijobber fällig.
- Außerdem besteht für Arbeitgeber eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung.
- Ein Minijob muss bei der Bundesknappschaft gemeldet werden. Es besteht eine Verpflichtung seitens der Unternehmen, eine Umlage für die Arbeitgeberversicherung zu zahlen.
- Wenn sich ein Minijobber nicht von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen, müssen Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15 % einzahlen.
Welche Unterlagen sollten dem Minijobber nach der Anmeldung ausgehändigt werden?
In jedem Fall sollten Minijobber einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten. Darin sollten folgende Informationen festgehalten sein:
- Lohn
- Urlaubsanspruch
- Dauer der Anstellung
- Sonderzuwendungen
- Inhalt der Tätigkeit
- Eventuelle Befreiung von der Rentenversicherung
- Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall
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Was muss ich bei der Anmeldung eines Minijobs beachten? – Die Schritt-für-Schritt-Anleitung
1. Betriebsnummer anfordern
Wenn Sie als Arbeitgeber einen Minijobber anmelden wollen, benötigen Sie immer eine Betriebsnummer. Wenn Ihnen eine solche Betriebsnummer noch nicht vorliegt, können Sie diese ganz einfach online beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit anfordern.
2. Personalfragebogen ausfüllen lassen
Um die Anmeldung eines Minijobbers erfolgreich durchführen zu können, benötigen Sie Angaben von ihm. In einem auf den Minijob zugeschnittenen Personalfragebogen können Minijobber diesen ausfüllen. Somit haben Sie als Unternehmen alle relevanten Daten, die Sie zur Beurteilung der Beschäftigung benötigen. Auch die notwendigen Lohnunterlagen erhalten Sie mit dem ausgefüllten Personalfragebogen. Dies hat auch den Vorteil, dass Sie bei einer etwaigen Betriebsprüfung abgesichert sind und wichtige Nachweise vorlegen können.
3. Meldung zur Sozialversicherung
Die Meldung zur Sozialversicherung muss spätestens mit der ersten Abrechnung oder sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung des Minijobbers erfolgen. Dafür ist aber nicht – wie bei Vollzeitarbeitnehmern – die entsprechende Krankenversicherung zuständig, sondern die Minijob-Zentrale. Durch ein ausgefülltes Formular erfolgt diese Anmeldung des Minijobs namentlich.
Zahlung der Beiträge und Beitragsnachweis
Die Minijob-Zentrale bekommt auch den Beitragsnachweis übermittelt. Hierin sind alle Abgaben und Beiträge erfasst, die ein Arbeitgeber für einen Monat zu zahlen hat. Wenn Sie als Arbeitgeber mehrere Minijobber beschäftigen, so reicht ein Nachweis über alle Beschäftigungsverhältnisse aus. Außerdem besteht für Arbeitgeber die Pflicht, das Melde- und Beitragsverfahren per maschineller Datenübertragung inklusive zugelassener, systemgeprüfter Programme durchzuführen.
Kann ich einen Minijobber rückwirkend oder erneut anmelden?
Arbeitgeber haben die Pflicht zur Sofortmeldung, wenn ein Minijob nach längerer oder kürzerer Unterbrechung wieder aufgenommen wird. Genau wie bei der Erstanmeldung auch, muss der Minijob zur Sozialversicherung entweder mit der ersten Abrechnung oder spätestens nach sechs Wochen des erneuten Beginns der Tätigkeit wieder angemeldet werden.
Wenn Sie eine erneute Anmeldung eines Minijobs durchführen, müssen Sie den Meldegrund 13 (sonstige Gründe/Änderung im Beschäftigungsverhältnis) angeben. Damit der Arbeitsaufwand nicht so hoch ausfällt, können Arbeitgeber entweder eine spezielle Entgeltabrechnungssoftware oder das von der Minijob-Zentrale zur Verfügung gestellte Formular nutzen.
Werden Minijobber rückwirkend, also nach der vorgegebenen Frist, angemeldet, wird dabei gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit verstoßen. Aus diesem Grund würde sodann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, die eine Strafe mit einem Bußgeld auslösen könnte.
Welche Vorteile habe ich als Arbeitgeber durch die Anmeldung eines Minijobs?
Unternehmen haben die Pflicht, gewerbliche Minijobs anzumelden. Dadurch wird nicht zuletzt ein mögliches Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro vermieden. Solange die Minijobber beschäftigt sind, müssen sie auch angemeldet bleiben. Des Weiteren können sich Unternehmen aufgrund der Anmeldung des Minijobs auch gegen finanzielle Ansprüche im Falle eines Arbeitsunfalls absichern. Ist ein Minijob nicht angemeldet, ist dieser auch nicht versichert. Eine Unfallversicherung besitzen nur offiziell registrierte Arbeitnehmer. Ein weiterer Pluspunkt für Arbeitgeber: Durch die Anmeldung sparen Sie sich 20 % der Kosten für die Minijobber. Diese können Sie nämlich von der Steuer absetzen.
Gibt es Besonderheiten bei der geringfügigen Beschäftigung und wenn ja, für wen?
Nach einer Minijob-Anmeldung durch den Arbeitgeber bestehen besondere Vorgaben für bestimmte Personengruppen. Zu diesen Personengruppen zählen unter anderem:
- Heimarbeiter stehen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz, beispielsweise im Krankheitsfall.
- Gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Schüler nur beschränkt arbeiten.
- Für Auszubildende und Praktikanten bestehen Besonderheiten bezüglich der Sozialversicherung.
- Bei Rentnern existieren sogenannte festgeschriebene Hinzuverdienstgrenzen.
- Für Ehrenamtliche und Übungsleiter gibt es Freibeträge, die nicht zum Arbeitsentgelt zählen. Außerdem sind sie Sozialversicherungs- und steuerfrei.
- Auch Arbeitslose können als Minijobber angestellt sein. Diese Personengruppe unterliegt jedoch einer Einkommensgrenze.
Fazit: Erfolgreich den Minijob anmelden!
Vor allem für Arbeitgeber in der Wachstums- und Gründungsphase lohnt sich das Einstellen von Minijobbern. Ohne viel bürokratischen Aufwand können die Minijobber flexibel eingesetzt werden. Ob sich die Anmeldung eines Minijobbers im Einzelfall für einen Arbeitgeber lohnt, sollte aufgrund der begrenzten Arbeitszeit abgewogen werden. Minijobber sind in der Regel nicht zu 100 % im Unternehmen integriert. Doch vielleicht können Sie als Arbeitgeber einen Angestellten besser kennenlernen, sodass einem Übergang in eine Festanstellung nichts mehr im Wege steht.