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Elterngeld und Minijob: Gesetze, Regeln & Hinweise

Der große Ratgeber zum Thema Elterngeld Plus und Minijob.
In Kürze:
  • Das Elterngeld ist eine staatliche Leistung zur Unterstützung von Eltern, die weniger oder nicht arbeiten, um sich um ihr Kind zu kümmern.
  • Es gibt verschiedene Varianten des Elterngelds: Basiselterngeld, Elterngeld Plus und Partnerschaftsbonus.
  • Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es Sonderregelungen für das Elterngeld bis zum 23.09.2022.
  • Ein Minijob während der Elternzeit ist möglich, aber wenn der Verdienst über 300 Euro liegt, wird das Elterngeld entsprechend gekürzt.
  • Mütter dürfen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung nicht arbeiten, erhalten aber Mutterschaftsgeld.
  • Trotz des Nebenverdiensts aus einem Minijob bleibt der Mindestsatz von 300 Euro Elterngeld unberührt.

Für einige Väter und Mütter bildet der Minijob eine ideale Möglichkeit, die Haushaltskasse etwas aufzubessern und neben der Kinderbetreuung einmal herauszukommen. Es kommt gar nicht selten vor, dass ein Minijob-Angebot vom bisherigen Arbeitgeber kommt. Der Minijob bringt viele Vorteile mit sich, wie beispielsweise einen Nebenverdienst von 520 Euro, der zudem befreit von Sozialabgaben ist. Jedoch sollte beim Minijob einiges beachtet werden, insbesondere während des Mutterschutzes. Alles, was Sie beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag zum Thema Elterngeld und Minijob.

Was ist Elterngeld?

Das Elterngeld ist eine staatliche Leistung. Es dient zur Unterstützung von Eltern, die aufgrund Ihres Kindes weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Anspruch hierauf haben alle, lediglich in der Höhe unterscheidet es sich. Die Höhe ist nämlich vom vorherigen Einkommen abhängig. Ausnahme hierbei bilden Spitzenverdiener; sie erhalten kein Elterngeld. Die Zahlung von Elterngeld ist ausgeschlossen, wenn das jährliche Einkommen über 250.000 Euro (Alleinerziehende) oder 300.000 Euro (Paare und getrennt lebende Erziehende) liegt (§ 1 Abs. 8 BEEG). Zudem wird das Elterngeld in drei verschiedene Varianten unterschieden (§ 4a ff. BEEG):

Basiselterngeld

  • Höhe: 300 bis 1.800 Euro, je nachdem wie hoch das Einkommen vorher war
  • Dauer: bis zu 14 Monate
  • Gut zu wissen: Aufteilung auf beide Elternteile: maximal 14 Monate, bei Frühgeburten bis zu vier Monaten mehr

Elterngeld Plus

  • Höhe: 150 bis 900 Euro
  • Dauer: bis zu 28 Monate

Falls Sie mehr über das Elterngeld Plus und Minijob erfahren möchten, so besuchen Sie unseren Beitrag zum Thema.

Partnerschaftsbonus

  • Höhe: 150 bis 900 Euro
  • Dauer: bis zu vier Monaten
  • Gut zu wissen: bei Teilzeitbeschäftigung (24 bis 32 Stunden wöchentlich)

Wenn Familien schon mehrere Kinder haben, gibt es noch weitere Zuschläge zusätzlich zum „normalen“ Elterngeld. Das macht nochmals 10 %, jedoch mindestens 75 Euro (bei Elterngeld Plus 37,50 Euro) aus (§ 2a BEEG).

Hinweis:

Aufgrund der Corona-Pandemie gelten bis zum 23.09.2022 noch Sonderregelungen im Hinblick auf die Höhe des Elterngeldes und den Anspruch auf Partnerschaftsbonus.

Eine Familie mit Baby hat oftmals nicht genug Geld, um über die runden zu kommen.

Maßnahmen im Elterngeld aufgrund der COVID-19-Pandemie

Wenn Eltern zwischen dem 01.03.2020 und dem 23.09.2022 Einkommensverluste aufgrund der Corona-Pandemie hatten, können dies bei der Berechnung des Elterngeldes ausklammern (§ 27 BEEG). Dies bedeutet, dass die entsprechenden Monate übersprungen werden und stattdessen das Einkommen aus den vorherigen Monaten für die Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt wird.

Kinderkrankengeld oder Kurzarbeitergeld reduzieren nicht das Elterngeld von jenen Eltern, die während des Bezugs von Elterngeld teilzeitbeschäftigt arbeiten. Sichergestellt wird dies durch die Elterngeldregelung zur Anrechnung. Diese besagt, dass sich die Höhe des Elterngeldes für teilzeitbeschäftigte Eltern nicht ändert, nur weil sie Einkommensersatzleistungen erhalten.

Auch der Partnerschaftsbonus entfällt nicht, wenn Eltern aufgrund der Corona-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als vorgesehen. Maßgeblich sind die Angaben bei Antragstellung des Partnerschaftsbonus, sofern der Bezug teilweise oder ganz zwischen dem 01.03.2020 und dem 23.09.2022 liegt (§ 27 Abs. 3 BEEG). Der Partnerschaftsbonus ist für Eltern da, die sich die Kindererziehung teilen und gleichzeitig in Teilzeit arbeiten.

Elterngeld und Minijob – geht das?

Die Ausführung eines Minijobs ist prinzipiell möglich. Sei es bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber oder in einer ganz anderen Branche. Bei Letzterem müssen Sie sich aber die Zustimmung Ihres bisherigen Arbeitgebers einholen.

Vorsicht

Wenn der Verdienst des Minijobs über dem Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 Euro liegt, dann wird Ihnen die Zahlung gekürzt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BEEG). Das Elterngeld berechnet sich nämlich nach dem Verdienst vor und nach der Geburt. Das gilt auch für Entgelte, während der Arbeitnehmer das Elterngeld Plus bezieht. Hier liegt die Grenze schon bei einem Verdienst von mehr als 150 Euro.

Deshalb sollten Bezieher von Elterngeld die Aufnahme einer Tätigkeit unbedingt ihrer Elterngeldstelle anzeigen. Auch die Aufnahme von Minijobs, ansonsten könnten Rückzahlungen drohen.

Arbeitnehmerinnen können bei einer Arbeitsfreistellung gar nicht, ansonsten nur 32 Stunden pro Woche arbeiten.

Wie lange darf ich vor und nach der Entbindung jobben?

Sind Sie Minijobberin und schwanger, dann ist für Sie sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung ein Arbeiten tabu (§ 3 MuSchG). Der Ausfall des Lohns wird während dieser Zeit durch das Mutterschaftsgeld und einen Zuschuss durch den Arbeitgeber ausgeglichen.

Zur Entschädigung gibt es Mutterschaftsgeld

Frisch gebackene und werdende Mütter erhalten sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung Mutterschaftsgeld, sofern sie sich in der gesetzlichen Krankenkasse befinden. Diese gesetzliche Schutzfrist kann rechnerisch ermittelt werden. Sind Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, erhalten Sie als Mutter maximal 13 Euro pro Kalendertag zuzüglich des Arbeitgeberzuschusses (§ 20 MuSchG). Privatversicherte hingegen erhalten lediglich ein reduziertes Mutterschaftsgeld von einmalig maximal 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet.

Darf ich während der Elternzeit einen Minijob ausüben?

Diese Frage lässt sich ganz einfach mit einem klaren Ja beantworten. Dabei gibt es jedoch einige wichtige Regeln, die beachtet werden müssen. Wie bei allen anderen Minijobbern, darf auch bei Minijobbern während der Elternzeit das monatliche Einkommen nicht höher als 520 Euro sein. Wenn Sie eine Nebentätigkeit ausführen, bei der das Gehalt monatlich stark schwankt, dann sollten Sie darauf achten, dass Sie die Jahresgrenze von 6.240 Euro nicht übersteigen. Außerdem darf eine Mutter oder ein Vater in Elternzeit nicht mehr als 32 Stunden in der Woche arbeiten (§ 15 BEEG). Sie dürfen den Minijob auch im zweiten oder dritten Jahr der Elternzeit ausführen, auch wenn kein Anspruch mehr auf Elterngeld gegeben ist.

Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung wirkt sich auch auf die Steuer aus.

Wie wirkt sich der Minijob auf die Bezüge des Elterngeldes aus?

Wenn Sie sich während der Elternzeit etwas dazuverdienen möchten, müssen Sie unbedingt Ihre Elterngeldstelle darüber informieren. Gegebenenfalls wird dann Ihr Elterngeld neu berechnet und angepasst. Gesichert ist jedoch der Mindestsatz von 300 Euro im Monat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BEEG). Dies wird sich auch nicht durch eine Aufnahme eines Minijobs ändern beziehungsweise nach unten korrigieren. Gleichwohl wird der Hinzuverdienst angerechnet und muss deshalb auch mitgeteilt werden. Auch wenn Sie gar keine 520 Euro im Monat verdienen, können schon kleine Summen Einfluss auf das Elterngeld haben. Hier gibt es nämlich keine Freibeträge.

Grundsätzlich haben Sie das Recht, eine bezahlte Beschäftigung auszuüben, während Sie Elterngeld beziehen. Je nachdem, wie hoch der Elterngeldbezug ist, gibt es bestimmte Regelungen, die der Gesetzgeber geschaffen hat:

  • Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit bildet die rechtliche Grundlage. Hieraus ist zu entnehmen, dass Sie nicht mehr als 32 Wochen pro Woche (§ 4b Abs. 1 Nr. 1 BEEG) arbeiten dürfen, wenn Sie gleichzeitig Elterngeld beziehen. Wer darüber hinaus arbeitet, verliert seinen Anspruch auf Elterngeld.
  • Demnach können Sie sich getrost nach einem Minijob umsehen. Seien Sie sich jedoch im Vorfeld darüber im Klaren, dass der 520-Euro-Job auf das Elterngeld angerechnet werden kann. Verpachten oder vermieten Sie Eigentum, erfolgt hingegen keine Anrechnung auf das Elterngeld.
  • Wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber Einmalzahlung wie beispielsweise Urlaubs- oder Weihnachtsgeld anbietet, brauchen Sie sich keine Gedanken zu machen. Hier erfolgt keine Anrechnung auf das Elterngeld.
  • Die Grenze zur Anrechnung beim Minijob liegt bei 300 Euro. Wenn Sie lediglich den Grundbetrag, also 300 Euro, als Elterngeld ausgezahlt bekommen, erfolgt keine Anrechnung Ihres Minijobs.
  • Wenn Sie mehr als 300 Euro Elterngeld erhalten, wird das Elterngeld als durchschnittlicher Nettobeitrag berechnet. Aus diesem Betrag und dem anzurechnenden Einkommen des Minijobs ermittelt die Elterngeldstelle einen Differenzbetrag.
  • Auf diesen Differenzbetrag wird dann die sogenannte Ersatzrate angewendet. Diese liegt bei 65 beziehungsweise 67 % (§ 2 Abs. 2 BEEG). Nach dieser Endabrechnung ergibt sich dann das geringere Elterngeld.
Mütter und Väter können Ihr Einkommen durch einen Nebenjob bzw. 450-Euro Minijob aufstocken!

Fazit: Elterngeld und Minijob

Während der Elternzeit darf grundsätzlich gearbeitet werden, allerdings nicht mehr als 32 Stunden in der Woche. Sie sollten bedenken, dass der Hinzuverdienst auf das Elterngeld angerechnet wird, was wiederum bedeutet, dass Sie die zuständige Elterngeldstelle informieren müssen. Dabei bleiben 300 Euro Mindestsatz vom Elterngeld unberührt. Wenn das Elterngeld über 300 Euro liegt, wird der Verdienst aus dem Minijob darauf angerechnet und es erfolgt eine entsprechende Kürzung des Elterngeldes.

Häufig gestellte Fragen

Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!

Wie viel darf man bei Elterngeld dazu verdienen?

Wenn Sie Elterngeld beziehen und zusätzlich einen Minijob ausüben möchten, dürfen Sie nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten. Das monatliche Einkommen aus einem Minijob darf nicht mehr als 520 Euro betragen.

Es ist jedoch wichtig zu wissen, dass der Hinzuverdienst aus dem Minijob auf das Elterngeld angerechnet werden kann, insbesondere wenn Ihr Elterngeld über dem Mindestbetrag von 300 Euro liegt.

Wann wird das Elterngeld gekürzt?

Das Elterngeld wird gekürzt, wenn der Verdienst aus dem Minijob den Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 Euro übersteigt. In solchen Fällen wird die Elterngeldstelle einen Differenzbetrag zwischen dem durchschnittlichen Nettobeitrag und dem anzurechnenden Einkommen des Minijobs berechnen. Auf diesen Differenzbetrag wird dann die Ersatzrate von 65 bzw. 67% angewendet. Nach dieser Berechnung ergibt sich das gekürzte Elterngeld.