Unterschiede zwischen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Anstellung

Angestellte im öffentlichen und privatrechtlichen Dienst

Männer und Frauen arbeiten im öffentlichen Dienst, insofern sie bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts beschäftigt sind. Als Arbeitgeber fallen hierunter etwa Bund, Länder, Gemeinden, Stiftungen, Anstalten und Körperschaften.

Grundsätzlich unterliegen Sie den gleichen rechtlichen Arbeitsbestimmungen, wie alle anderen abhängig Beschäftigten in privatrechtlichen Anstellungsverhältnissen.

So ergibt sich beispielsweise für alle Arbeitnehmer die Verpflichtung der Arbeitsleistung und für Arbeitgeber die Bestimmung der Entgeltzahlung. Durch Letzeres kann ein Arbeitgeber nicht einfach Lohn ohne Mitteilung zurückbehalten, was im Regelfall auch die Möglichkeit des Einklagens von Verzugszinsen mit sich bringt.

Eine Reduzierung des vertraglich vereinbarten Monatsentgelts nach Abmahnung, ist nur zulässig, insofern zuvor eine Vertragsänderung stattgefunden hat. Auch gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu ordentlicher (§ 622 BGB) und außerordentlicher (§ 626 BGB) Kündigung gleichermaßen. Nach § 630 BGB hat der Arbeitgeber, unabhängig ob öffentlicher oder privater Natur, ein Arbeitszeugnis nach Beendigung auszustellen. Im Folgenden seien daher im Wesentlichen die Unterschiede porträtiert.

Besondere Kriterien für Angestellte des öffentlichen Dienstes

Der öffentliche Dienst besteht aus dem Personal von Beamten, Angestellten und Arbeitern. Angestellte des öffentlichen Dienstes stehen anders als Beamte in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Für sie gilt daher das gesetzliche Arbeitsrecht, das durch den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) ergänzt wird. Die Bestimmungen für Arbeiter nach den Manteltarifverträgen (Bund: MTB, Länder: MTL) sind dabei nahezu deckungsgleich.

Konkret gelten folgende Sonderregelungen – in Abgrenzung zur Privatwirtschaft:

  • Nach § 6 BAT hat der Angestellte seine Verfassungstreue, gewissenhafte Diensterfüllung und die Gesetzeswahrung zu geloben. Ein solches rechtsverbindliches Gelöbnis ist in der Privatwirtschaft nicht anzutreffen.
  • Der Beschäftigte hat sich durch berufserforderliches Wohlverhalten auszuzeichnen (§ 8 BAT). Die Mitgliedschaft in Organisationen, die die freiheitlich-demokratische Grundordnung unterwandern, ist hierbei beispielsweise ausgeschlossen.
  • Die Dienstverschwiegenheit wird in § 9 BAT thematisiert. Sie verlangt Geheimhaltung auf Grund einer dienstlichen oder gesetzlichen Anordnung.
  • Belohnungen und Geschenke dürfen zur Abwendung von Bestechlichkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers angenommen werden (§ 10 BAT).
  • Nebentätigkeiten müssen angezeigt, teilweise auch vor Aufnahme genehmigt werden (§ 11 BAT).
  • Nach einer Beschäftigung von 15 Dienstjahren gilt in Anlehnung an beamtenrechtliche Vorstellungen das Dienstverhältnis als unkündbar (§ 53 Abs.3 BAT).
  • Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden nach § 46 BAT gewährt.
  • Reise- und Umzugskostenvergütung sind nach den §§ 42 – 44 BAT geregelt.
  • In § 23a BAT wird der Bewährungsaufstieg geregelt, der für Beschäftigte nach einer Zeit der erfolgreichen Tätigkeit die Übernahme weiterer Verantwortung vorsieht.

Sonderfall Beamte

Für Beamte, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis stehen, greift ein gesondertes Beamtenrecht ein: für die Bundesbeamten ein Bundesbeamtengesetz und für Beschäftigte der Länder und Kommunen ein jeweiliges Landesbeamtengesetz. Diese sollen aufgrund der gesonderten hoheitsrechtlichen Befugnisse die Funktionalität des Staatsapparates gewährleisten. Dabei gestalten sich die meisten Bestimmungen ähnlich zum BAT, wie das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, Amtsverschwiegenheit, Ablehnung der Annahme von Geschenken und Genehmigungspflicht für Nebentätigkeiten. Als besondere Regelung gelten aufgrund des Dienst- und Treueverhältnisses das Streikverbot und die Unkündbarkeit.

Vor- und Nachteile eines öffentlichen Dienstverhältnisses

Der Hauptnachteil des Staatsdienstes ist in der meist geringeren Bezahlung zur Privatwirtschaft zu sehen. Dieses entsteht auch dadurch, dass die Anzahl der unteren Gehaltsgruppen vergleichsweise weit gefächert ist, während attraktivere Besoldungsstufen schwer zu erreichen sind.

Dafür bietet der öffentliche Dienst viel soziale Sicherheit, nämlich zu aller erst durch ein sehr sicheres bzw. unkündbares Beschäftigungsverhältnis. Für Beamte gestaltet sich auch die Pension im Ruhestand als sehr attraktiv.

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