Vollmacht im Bereich der Schule, der Gesundheit, Angelegenheiten gegenüber der Behörde

Zum Thema der Vollmacht im Bereich der Schule, Gesundheit und weiteren Angelegenheiten gegenüber Behörden haben wir vom Nutzer Pablo folgende Anfrage erhalten:
Hallo alle zusammen,

ich möchte gerne herausfinden, ob meine Ex-Partnerin mit der oben beschriebenen Vollmacht auch eine Namensänderung ohne meine Einwilligung herbeiführen kann.

Vorgeschichte:

Unsere Ehe ist seit vier Jahre geschieden, zwei Kinder im Alter von 12 und 16 Jahren leben bei ihrer Mutter, Sorgerecht haben wir beide.

Ex-Partnerin hat neu geheiratet und wollte von mir die Einwilligung zur Namensänderung der Kinder.

Dieses habe ich abgelehnt, da ich meine Kinder sehr liebe und nicht aufgeben möchte.

Meine Ex-Partnerin hat es tatsächlich geschafft, die Kinder gegen mich zu stimmen und konsequent den Kontakt zu meinen Kindern die letzten 3 1/2 Jahre zu verhindern.

Vielen Dank für eure Infomationen.

Die Meinung der Nutzerin Justitia zu dem Anliegen:
Lieber Pablo,

grundsätzlich ist es so, dass wenn Ihre Ex-Partnerin nun erneut heiratet und sie den Namen Ihres Zukünftigen annimmt, dass auch die Kinder den Namen annehmen, gem. § 1618 BGB,

Wenn Sie nun mit Ihrer Ex-Partnerin das gemeinsame Sorgerecht ausüben, muss Ihre Ex-Partnerin Sie eerst für die Namensänderung um Zustimmung bitten. Erteilen Sie keine Zustimmung, kann die Namensänderung nicht vorgenommen werden.

Gleiches gilt für die Fälle, wo kein gemeinsames Sorgerecht besteht, die Kinder jedoch den Namen des Vaters angenommen hatten und nun die Ehe geschieden ist und die Kinder bei der Mutter leben und sie erneut heiratet und den neuen Namen ihres Mannes annehmen möchte. Auch in diesem Fall muss die Mutter der Kinder den Vater um Zustimmung bitten.

Zusätzlich müssen die Kinder der Namensänderung ab dem 5 Lebensjahr zustimmen.

Wie Sie oben geschrieben habe, haben Sie der Namensändeurng nicht zugestimmt. In einem solchen Fall kann das Familiengericht unter bestimmten Umständen die Einwilligung des Vaters ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist, gem. § 1618 S. 4 BGB.

Nach dem Urteil des BGH vom 10. März 2005 (Az.: XII ZB 153/03) ist dann die Namensänderung erforderlich zum Wohl des Kindes, wenn anderenfalls eine Kindeswohlgefährdung droht.Das ist dann der Fall, wenn durch die Nichtvornahme der Namensänderung erhebliche Nachteile für das Kind entstehen. Im Urteil können Sie sich gerne durchlesen, welche Gründe abgewogen wurden. Die Gerichte wägen bei der Frage der Erforderlichkeit oft ab, in welchem Verhältnis das Kind bereits zum neuen Partner steht, inwiefern er dort in das Familienleben verwachsen ist, wie er sich mit dem Partner identifiziert. Gleichwohl sind sich die Gerichte auch einig darüber, dass die alte Namensbindung zum leiblichen/vorherigen Elternteil sehr wichtig ist und das es beibehalten werden sollte. Denn die Möglichkeit, dass die Kinder einen Doppelnamen tragen dürfen steht selbst im § 1618 BGB und soll für solche schwierigen Situationen Abhilfe schaffen.

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