- Arbeitsrecht
- Lesezeit: 05:37 Minuten
Minijob steuerfrei: Steuern, Pflichten & Regeln beim Minijob
- Minijobs bis zu einem Verdienst von 520 Euro monatlich sind normalerweise steuerfrei für den Arbeitnehmer.
- Arbeitgeber können die Besteuerung entweder pauschal mit 2% vornehmen oder individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers.
- Ein Minijobber darf im Jahr nicht mehr als 6.240 Euro verdienen, ansonsten wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig.
- Sonderzahlungen, wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, werden zum jährlichen Verdienst des Minijobbers hinzugerechnet.
- Studierende, die einen Minijob ausüben, müssen in der Regel keine Sozialabgaben oder Steuern zahlen, es sei denn, sie überschreiten regelmäßig die 520 Euro Grenze.
Viele verdienen sich neben ihrem Hauptberuf noch etwas hinzu; sei es als klassischer Zweitjob oder als Minijob. Bei 520-Euro Minijobs entscheiden die Arbeitgeber die Art der Besteuerung. Entweder geschieht dies pauschal mit 2% oder individuell nach Lohnsteuerklasse des Minijobbers (§ 40a EStG). Dabei sollten Arbeitgeber immer die Gesamtsituation des Minijobbers im Blick haben, damit für ihn keine Nachteile entstehen. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die häufig gestellte Frage: Ist der Minijob steuerfrei?
Muss ich Steuern zahlen, wenn ich einen Minijob habe?
Wenn Sie im Monat zu Ihrem normalen Hauptberuf nicht mehr als 520 Euro hinzuverdienen, gilt diese Tätigkeit als „geringfügige Beschäftigung“. Oftmals wird dieses Beschäftigungsverhältnis auch als Minijob bezeichnet. Normalerweise wird der Minijob (auch 450-Euro Job genannt) mit einer einheitlichen Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber besteuert. Sie als Minijobber müssen diesen dann auch nicht in ihrer Steuererklärung angeben, da die Einnahmen hieraus steuerfrei sind. Auch Sozialabgaben werden nicht fällig. Von der seit 2013 gültigen Rentenversicherungspflicht können Sie sich ebenfalls teilweise befreien lassen (§ 6 SGB VI). Beachten Sie jedoch, dass Sie neben Ihrem Hauptberuf nur einen einzigen 520-Euro Minijob annehmen dürfen.
Wenn Sie als Arbeitnehmer im Nebenjob permanent über 520 Euro im Monat verdienen und das Beschäftigungsverhältnis auf Dauer angelegt ist, so fallen Sie in die Lohnsteuerklasse VI (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG). Allerdings gilt dies nur für den Nebenjob. Der Hauptberuf wird weiterhin in Ihre reguläre Steuerklasse eingestuft. Für beide Jobs sind dann jedoch Sozialabgaben in voller Höhe zu zahlen.
Hinweis: Wenn Sie nur in manchen Monaten etwas mehr als 520 Euro verdienen und in anderen Monaten wiederum weniger, ist dies unbedeutend, solange Sie nicht im Jahr mehr als 6.240 Euro aus dem Minijob einnehmen.
Kann ich einfach so einen Minijob ausführen?
In aller Regel können Sie als Arbeitnehmer tun und lassen, was Sie wollen, während Ihrer Freizeit. Deshalb können Sie neben Ihrem Hauptberuf noch zusätzlich arbeiten gehen oder auch Ehrenamt innehaben. Was jedoch gar nicht geht: Wenn Ihr Nebenjob so anspruchsvoll ist, dass Sie Ihren Hauptjob nicht mehr richtig ausführen können oder wenn der Nebenjob in Konkurrenz zum Hauptjob steht.
Gut zu wissen:
Viele Unternehmen legen in ihren Arbeitsverträgen fest, dass ein Nebenjob nur nach Rücksprache mit dem Chef eingegangen werden darf. Deshalb sollten Sie sich Ihren Arbeitsvertrag genau durchlesen, bevor Sie einen Minijob eingehen. Gelangen Sie zu unserem Arbeitsvertrag für einen Minijob Muster.
Gelten für Studenten die gleichen Regelungen?
Generell gilt: ja. Auch Studenten müssen im Minijob keine Sozialabgaben zahlen. Steuern fallen in der Regel ebenfalls nicht an. Wenn jedoch die Einnahmen des Nebenverdienstes regelmäßig über 520 Euro im Monat liegen und das Beschäftigungsverhältnis auch auf Dauer angelegt ist, sind seit 2013 Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Möglichkeiten zur Befreiung bestehen nicht.
Im Vergleich zu normalen Arbeitnehmern fallen bei Studierenden allerdings keine Beiträge für Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung an. Voraussetzung ist hier jedoch, dass der Student während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche gearbeitet wird. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 11.11.2003 (Az.: B 12 KR 24/03 R) entschieden. Erfahren Sie mehr über die Minijob-Krankenversicherung!
Wenn Studierende mehr als den Grundfreibetrag verdienen, zahlen sie Steuern gemäß ihrer persönlichen Steuerklasse. Beispielsweise muss ein Werkstudent, der 20 Stunden in der Woche arbeitet und einen Mindestlohn von aktuell 12,00 Euro erhält, keine Steuern zahlen.
Darf ich einen Minijob ausüben, wenn ich arbeitslos bin?
Wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen, dürfen Sie nebenher arbeiten (§ 155 SGB III). Ob dies nun ein Minijob ist, eine selbstständige Tätigkeit oder eine andere Beschäftigung ausüben; völlig egal. Sie sollten dann aber beachten, dass Ihre wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden und 59 Minuten beträgt. Ihr Nebenjob ist zudem unverzüglich der Agentur für Arbeit zu melden. Wenn Sie mehr als 15 Stunden in der Woche arbeiten, sind Sie nicht mehr arbeitslos und bekommen demzufolge auch keine Geldleistungen mehr. Erfahren Sie mehr über das Thema Minijob & Stunden.
Sie dürfen in Ihrem Nebenjob einen Freibetrag von monatlich 165 Euro verdienen; dieser Betrag wird von der Agentur für Arbeit berücksichtigt. Wenn Ihr Nebenverdienst nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und Werbungskosten über dem Freibetrag liegt, erhalten Sie schlussfolgernd weniger Arbeitslosengeld.
Wie viel darf ich als Minijobber im Jahr steuerfrei verdienen?
Als Minijobber dürfen Sie monatlich regelmäßig bis zu 520 Euro als Arbeitslohn verdienen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Bei einem Jahr durchgehender Arbeit wären dies maximal 6.240 Euro (jährliche Verdienstgrenze). Wird diese Grenze überschritten, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, sondern um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV.
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen sind bei der zuständigen Krankenkasse zu melden und nicht bei der Minijob-Zentrale. Damit Sie als Arbeitgeber auf der sicheren Seite sind, dass es sich auch tatsächlich um einen Minijob handelt, sollten Sie schon vor Beginn der Beschäftigung den voraussichtlichen Jahresverdienst des Minijobbers berechnen. Wenn dieser bei höchstens 6.240 Euro liegt, handelt es sich um einen Minijob.
Was passiert mit Sonderzahlungen?
Als Arbeitgeber sollten Sie Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld im Auge behalten. Diese werden nämlich zum Verdienst des Minijobbers hinzugerechnet. Wenn die jährliche Grenze von 5.400 Euro aufgrund der Sonderzahlungen überschritten wird, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob.
Wer zahlt die Steuern bei Minijob?
Normalerweise zahlen Arbeitgeber die Pauschalsteuer gemäß § 40 EStG. Möglich wäre auch ein Abzug der Steuern vom Verdienst des Minijobbers, allerdings nur, wenn mit dem Arbeitnehmer ein Bruttolohn vereinbart wurde. Der Fachmann spricht in diesem Fall von einem „Abwälzen der Steuer“.
Gemäß Einkommensteuergesetz ist in aller Regel der Arbeitgeber der Steuerschuldner gegenüber der Einzugsstelle. Dies bedeutet, dass er auch die Steuer an die Minijob-Zentrale leistet. Dabei kommt es nicht darauf an, wer letztlich die Pauschalsteuer wirtschaftlich trägt.
Gut zu wissen:
Wenn Arbeitgeber die Pauschalsteuer vom Verdienst des Minijobbers einbehalten, werden die Abgaben immer nach der Höhe des beitragspflichtigen Bruttoverdienstes berechnet – ohne Subtraktion der einheitlichen Pauschalsteuer. Maßgebend für die Sozialversicherung ist deshalb der vereinbarte Bruttoverdienst.
Arbeitgeber haben gegenüber der Einzugsstelle ein öffentlich-rechtliches Steuerschuldverhältnis. Zwischen Arbeitgeber und Minijobber besteht wiederum ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis. Wenn der Arbeitgeber, also die Pauschalsteuer vom Verdienst des Minijobbers abzieht, handelt es sich somit nicht um einen steuerlichen, sondern um einen arbeitsrechtlichen Vorgang.
Fazit: Ist der Minijob steuerfrei?
Grundsätzlich ist es möglich, neben dem Hauptberuf noch einen Minijob anzunehmen. Minijobs sind dabei in der Regel für den Arbeitnehmer steuerfrei. Wenn Sie mehr als nur einen Minijob haben, werden die Einnahmen steuerlich mit dem Entgelt des Hauptberufs verrechnet. Sie können allerdings beim selben Arbeitgeber eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und einen Minijob ausführen. Beabsichtigen Sie, einen Minijob anzunehmen, muss Ihr Arbeitgeber diesem zustimmen, sofern dies vertraglich festgehalten wurde. Würde der Minijob Ihre Haupttätigkeit beeinträchtigen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, sich gegen den Minijob auszusprechen. Arbeitnehmer, die bereits in Vollzeit tätig sind, sollten zudem die gesetzliche Höchstarbeitszeit beachten.
Häufig gestellte Fragen rund um die Steuern beim Minijob
Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!
Ist der 520-Euro-Job steuerfrei?
Der 520-Euro-Job kann steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber die Pauschalsteuer von 2% übernimmt. Dies ist abhängig von der Entscheidung des Arbeitgebers. Sie als Minijobber müssen dann den Verdienst aus dem Minijob nicht in Ihrer Steuererklärung angeben.
Wie viel darf ich im Minijob steuerfrei verdienen?
Sie dürfen im Minijob monatlich bis zu 520 Euro steuerfrei verdienen, sofern Ihr Arbeitgeber die pauschale Besteuerung vornimmt. Jährlich dürfen Sie nicht mehr als 6.240 Euro aus dem Minijob einnehmen, um die steuer- und sozialversicherungsfreien Vorteile zu behalten.
Ist ein Minijob immer steuerfrei?
Nein, ein Minijob ist nicht immer steuerfrei. Dies hängt von der Entscheidung des Arbeitgebers zur Besteuerung ab. Entweder wird eine pauschale Besteuerung von 2% vom Arbeitgeber vorgenommen, oder der Minijob wird individuell nach der Lohnsteuerklasse des Minijobbers besteuert. Ferner muss der Minijobber im Jahr nicht mehr als 6.240 Euro aus dem Minijob einnehmen, um steuerfrei zu bleiben.
Was wird bei 520-Euro-Job abgezogen?
Beim 520-Euro-Job können verschiedene Abgaben anfallen, je nachdem, wie der Arbeitgeber die Besteuerung handhabt. Bei pauschaler Besteuerung von 2% fallen für den Minijobber keine weiteren Abgaben an. Sozialabgaben werden ebenfalls nicht fällig, und es besteht die Möglichkeit, sich teilweise von der seit 2013 gültigen Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.