Neben den erfreulichen Themen, die gemeinhin mit dem Start in die Selbstständigkeit verbunden werden, beispielsweise dem Austüfteln einer Geschäftsidee oder dem Suchen eines passenden Unternehmensnamens mit Wiedererkennungswert, gibt es jedoch eine Menge an bürokratischen, weniger spannenden Aufgaben, die Gründer bewerkstelligen müssen. Allen voran müssen Gewerbetreibende an die Anmeldung eines entsprechenden Gewerbes denken. Was es überhaupt mit dem Gewerbe auf sich hat, wann ein Gewerbe angemeldet werden muss und wie die Anmeldung von statten geht, wird in diesem Beitrag erläutert.
Was genau ein Gewerbe ist, wird gesetzlich nicht ausdrücklich definiert. In der Rechtspraxis hat sich mittlerweile jedoch folgende Definition etabliert: Ein Gewerbe ist demnach jede selbstständige, entgeltliche, erlaubte, nach außen gerichtete und auf Dauer angelegte Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht getätigt wird und auf wirtschaftlichem Gebiet erfolgt. Dabei sind einige Berufe hiervon ausgenommen, beispielsweise die sog. freien Berufe oder Berufe innerhalb der land- und Forstwirtschaft. Wenn Sie mehr zu dem Gewerbebegriff und dessen einzelnen Voraussetzungen erfahren möchten, lesen Sie unseren Beitrag zum Thema Gewerbe.
Als Gewerbeanmeldung wird der Vorgang bezeichnet, bei dem der Gründer der zuständigen Behörde anzeigt, ein Gewerbe zukünftig ausüben zu wollen. Hierfür wird die selbstständige Tätigkeit beim Gewerbeamt registriert.
Die Anmeldung eines Gewerbes ist gesetzlich vorgeschrieben, § 14 Gewerbeordnung (GewO). Jede gewerbliche Tätigkeit muss bei dem zuständigen Gewerbeamt an- und abgemeldet werden, umgangssprachlich wird häufig vom sogenannten “Gewerbeschein” gesprochen, den der Gewerbetreibende nach der Gewerbeanmeldung erteilt bekommt. Grund hierfür ist unter anderem die steuerliche Erfassung sowie für die genehmigungspflichtigen Tätigkeiten die Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen des Gewerbetreibenden.
Eine Gewerbeanmeldung muss dann erfolgen, wenn sie gewerblich tätig werden, also keine Tätigkeiten zu rein privaten Zwecken ausgeübt werden. Wann genau dies der Fall ist, lässt sich nicht pauschal beantworten und wird (selbst von Gerichten) uneinheitlich beantwortet. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie die Grenze bereits überschritten haben, lesen Sie unseren Artikel Was ist ein Gewerbe, in dem die einzelnen Merkmale des Gewerbebegriffs detailliert beschrieben werden.
Folgende Punkte können außerdem entscheidend für die Einordnung sein, ob Sie ein Gewerbe für Ihre Tätigkeit anmelden müssen:
Zunächst sind Anzahl und Regelmäßig der abgeschlossenen Verkäufe entscheidend. Beispielsweise hat das Landgericht Berlin 2006 geurteilt, dass eine Mutter, die innerhalb eines Monats 80 Kleidungsstücke ihrer vier Kinder auf ebay verkaufte, als Unternehmerin einzustufen ist (Urteil vom 5.9.2006, Az. 103 O 75/06). Ähnlich strenge Auffassung vertritt das Landgericht Hanau, das schon bei 25 Verkäufen im Zeitraum von 2 Monaten Gewerblichkeit annahm (Urteil vom 28.9.2006 – 5 O 51/06).
Auch das Anbieten von mehreren gleichartigen Artikeln spricht nach Auffassung deutscher Gerichte dafür, dass kein Privatverkauf, sondern gewerblicher Verkauf vorliegt.
Auch der Internetauftritt kann Aufschluss über die gewerbliche Tätigkeit geben. Ist dieser professionell aufgemacht, wird Werbung geschaltet oder der Shop in Ebay mit der Bezeichnung “Powerseller” versehen, spricht dies stark für eine gewerbliche Tätigkeit.
Entscheidend ist im Ergebnis eine Gesamtschau, “der Gesamteindruck zählt”. Je mehr der genannten Kriterien erfüllt sind, desto eher muss ein privates Handeln abgelehnt, ein gewerbliches Handeln bejaht werden.
In zeitlicher Hinsicht muss die Gewerbeanmeldung grundsätzlich dann stattfinden, sobald Sie dauerhaft am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, also Umsätze generieren. Hierfür gibt es keinen festen Zeiträume, das Gewerbe kann ganzjährig zu jedem beliebigen Tag angemeldet werden (natürlich nur zu den Öffnungszeiten des zuständigen Gewerbeamtes). Wer sein Gewerbe verspätet anmeldet, riskiert ein Bußgeld. Einige Gewerbeämter sind jedoch großzügig und lassen verspätete Gewerbeanmeldungen von einigen Wochen zu. Dennoch sollten Sie dies nicht ausreizen. Wenn Sie gar kein Risiko eingehen wollen, melden Sie ihr Gewerbe direkt mit oder sogar vor Beginn ihrer gewerblichen Tätigkeit an.
Ein Gewerbe muss grundsätzlich dann angemeldet werden, wenn die Tätigkeit aufgenommen wird. Um das Risiko eines Bußgeldes aufgrund verspäteter Gewerbeanmeldung von vornherein auszuschließen, sollte das Gewerbe idealerweise schon kurz vor Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit angemeldet worden sein.
Wir haben uns die am häufigsten gestellten Fragen gesammelt und im Detail für Sie beantwortet!
Unter einem Kleingewerbe versteht man solche Unternehmen, die die sog. Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuergesetzes nutzen. Hiervon können solche Gewerbetreibenden gebrauch machen, die die Grenze von 22.000 im laufenden Geschäftsjahr und 50.000 im folgenden Jahr voraussichtlich nicht überschreiten. In diesem Fall können Sie auf Antrag von der Umsatzsteuerpflicht befreit werden.
Als Kleingewerbetreibender ist keine Umsatzsteuervoranmeldung notwendig, Sie können Zeit und Aufwand sparen. Außerdem haben Kleingewerbetreibende einen Wettbewerbsvorteil, da sie günstigere Preise anbieten können.
Allerdings werden Kleingewerbetreibende nicht immer ernst genommen, viele Geschäftspartner bevorzugen kaufmännische Unternehmer als Geschäftspartner. Fallen hohe Anschaffungskosten an, können Kleinunternehmer außerdem keinen Vorsteuerabzug geltend machen.
Über den Autor: Jakobs Leben ist das Recht. Sein erstes Staatsexamen hat er bereits im Juli 2020 mit Prädikat absolviert. Neben diversen Praktika, inklusive am Landgericht Frankfurt am Main, berichtet er regelmäßig bei JuraRat über Themen diverser Rechtsgebiete.