Online-Werbung bezeichnet das Hinzuschalten von Werbung auf der eigenen Web- oder Blogseite. Diese Art der Dienstleistungserbringung hat in den letzten Jahren eine große Entwicklung durchlaufen. Sowohl Unternehmen, Webmaster als auch Privatpersonen haben diesen Dienstleistungstrend für sich als lukrative Einnahmequelle entdeckt.
Die Verpflichtung zur Abführung von Steuern entsteht in dem Moment, wo mit der ausgeübten Tätigkeit Einnahmen realisiert werden.
Einnahmen aus Online-Werbung sind Einnahmen aus einer gewerblichen Tätigkeit, generell besteht damit die Pflicht zur Abführung einer Gewerbesteuer. Diese wird jedoch nur bei Überschreiten einer hohen Verdienstgrenze erhoben. Einnahmen aus Adsense, YouTube, Affiliate Marketing und AdMob sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Alle erzielten Einnahmen müssen jedoch mit der Einkommensteuererklärung deklariert werden. Das Finanzamt unterscheidet zwischen Privatpersonen, gewerblichen Unternehmern und Freiberuflern. Es erfolgt eine weitere Unterteilung in Privatpersonen mit Einnahmen aus gelegentlicher Vermittlung, Kleinunternehmer und Unternehmer mit Pflicht zur Abführung von Gewerbesteuern. Wer welche Steuern aus Online-Werbung zu errichten hat, entscheiden Verdienstgrenzen und damit Steuerfreibeträge.
Müssen private und gewerbliche Dienstleister Ihre Einnahmen aus Online-Werbung versteuern und ein Gewerbe anmelden?
Gemäß § 3a UStG, Abs. 3 + 4 handelt es sich bei jeder Art der Onlinewerbung (Adsense, Affiliate Marketing, YouTube, AdMob) um eine „auf dem elektronischen Weg erbrachte Leistung“. Der zuvor genannte Paragraph bestimmt den Ort der sonstigen Leistungen. Es handelt sich um eine Auffangvorschrift, die als Ort der Leistung den Unternehmenssitz des Leistungsempfängers bezeichnet. Für deutsche Nutzer ist in der Regel Google Ireland der Vertragspartner für die Erbringung ihrer Dienstleistungen. Unter Umständen kann auch Google-Inc. in den USA Vertragspartner sein. Vor Beginn der Tätigkeit sollten Dienstleister in der Online-Werbung feststellen, wer ihr Vertragspartner ist. Somit ist § 1 UStG für deutsche Nutzer dieser Werbeprogramme nicht anwendbar, da die Leistungen nicht im Inland, sondern in Irland erbracht werden und somit nicht der deutschen Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Da sich der Sitz von Google Ireland in Irland befindet, verlagert sich der Ort der erbrachten Online-Dienstleistung an den Ort des Unternehmenssitzes von Google als Leistungsempfänger. Die Werbeleistungen der deutschen Werbe-Dienstleister werden umsatzsteuerrechtlich in Irland erbracht. Google Ireland ist als Leistungsempfänger verpflichtet, im Verfahren der Steuerumkehrschuld (Reverse-Charge-Verfahren) die irische Umsatzsteuer für seine deutschen Vertragspartner abzuführen (Artikel 21.1 (b), 6. EU-Richtlinie). Für Google-Inc. gelten dieselben Umsatzsteuer-Regeln. Das Unternehmen mit Sitz in den USA führt die Umsatzsteuer der deutschen Nutzer an den heimischen Fiskus ab.
Deutsche Unternehmer sind jedoch zur Deklaration ihrer Einnahmen im Inland verpflichtet. Gemäß § 18 UStG müssen sie die in Deutschland nicht steuerbaren Einnahmen aus der Online-Werbung mit der Umsatzsteuervoranmeldung und der Zusammenfassenden Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis angeben. Diese in Irland versteuerten Werbeleistungen werden zusätzlich in der Umsatzsteuerjahreserklärung in der Anlage UR erfasst.
Auch Privatpersonen und Freiberufler nutzen den Trend der Online-Werbung von Google-Adsense, AdMob und YouTube. Private Erbringer von Werbeleistungen müssen keine Umsatzsteuer abführen und keine Zusammenfassende Meldung abgeben. Dennoch gelten alle Gewinne aus Google Adsense und weiterer Online-Werbung steuerrechtlich als Einnahme. Privatpersonen und Freiberufler (Freibetrag 17.500 Euro/jährlich) deklarieren ihre Einnahmen in ihrer Einkommenssteuererklärung. Dies geschieht mittels der Einnahmen-Überschuss-Rechnung, in der Einnahmen und Aufwendungen gegeneinander aufgerechnet werden. Sind die Einnahmen aus der Online-Werbung gering, kann das Finanzamt diese als Liebhaberei einstufen und unberücksichtigt lassen. Realisieren die privaten Dienstleister jedoch Einnahmen, die einen Betrag von 410 Euro jährlich übersteigen, werden diese in der Regel besteuert. Ob die Einnahmen aus Adsense, Affiliate Marketing, AdMob und YouTube als nichtselbständige, selbständige oder gewerbliche Einnahmen eingestuft werden, ist abhängig davon, ob gemäß § 15 EStG eine Gewerbe vorliegt oder nicht. Das Finanzamt macht einen Unterschied zwischen Einkünften, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erzielt werden und gewerblichen Einnahmen. Gemäß § 15 EStG liegt immer dann ein Gewerbe vor, wenn eine Person selbständig, auf eigene Rechnung und Gefahr eine nachhaltige, sich wiederholende Tätigkeit ausübt, mit der Absicht, Gewinn zu erzielen. Das erzielte Einkommen übersteigt die Ausgaben und Aufwendungen nachhaltig. Dabei nimmt die entsprechende Person am wirtschaftlichen Verkehr teil, indem sie regelmäßig gegen Entgelt ein Angebot an die Allgemeinheit richtet. Treffen diese Merkmale für die Ausübung einer Tätigkeit zu, muss ein Gewerbe beim Ordnungsamt der Gemeinde angemeldet werden, in dem sich der Sitz der ausgeübten Tätigkeit befindet. Der Anmelder muss einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen, woraufhin das zuständige Finanzamt prüft, ob der Anmelder als Freiberufler oder Gewerbetreibender einzustufen ist.
Freiberufler unterschieden sich in der Hinsicht von Gewerbetreiben, als dass sie eine selbständige Tätigkeit entsprechend § 18 EStG ausüben. Diese freien Berufe umfassen kreative und geistige Leistungen. Hierzu zählen Ärzte, Architekten, Ingenieure, Journalisten, Schriftsteller, Maler, Übersetzer, Schreibdienste und Texter. Sie nehmen nicht am Wirtschaftsverkehr am Ort ihrer Tätigkeit teil. Bei Freiberuflern ist eine Anmeldung der Tätigkeit beim Finanzamt ausreichend. Sie deklarieren ihre Einnahmen aus Online-Werbung zusammen mit ihren Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit. Ob trotzdem eine Gewerbeanmeldung notwendig ist, sollten Freiberufler mit ihrem Steuerberater und dem Gewerbeamt klären. Für die meisten Freiberufler ist ohnehin der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent anwendbar.
Um zu klären, ob jemand bei Google Adsense und ähnlichen Online-Werbeanbietern als Privatperson oder Unternehmer handelt, ist eine weitere Unterteilung nach dem Umsatzsteuerrecht notwendig. Als Unternehmer handelt jemand, der gemäß § 2 UStG eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausübt. Im Gegensatz zu einer gewerblichen Tätigkeit ist hier jedoch keine Gewinnerzielungsabsicht notwendig. Alleine die sich wiederholende, planmäßige Tätigkeit, die auf mehrere Jahre ausgelegt ist, reicht aus, um gemäß dem Umsatzsteuerrecht als Unternehmer eingestuft zu werden. Dabei ist der verfolgte Zweck alleine nicht wichtig. Auch wenn Privatpersonen eine Dienstleistung im Online-Werbesegment wie Google Adsense, AdMob, Affiliate Marketing oder YouTube ausführen, gelten sie im zuvor genannten Sinne als Unternehmer.
Übersteigt der Verdienst im laufenden Kalenderjahr nicht die Grenze von 50.000 Euro und hat der Dienstleister im Vorjahr nicht mehr als 17.500 Euro verdient, gilt die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG). Diese Regelung gilt insbesondere für Existenzgründer. Kleinunternehmer unterliegen zwar dem Umsatzsteuerrecht, die Umsatzsteuer wird jedoch nicht erhoben (§§ 38, 218 AO). Allerdings sind sie dann auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Kleinunternehmer sind nicht wie gewerbetreibende Unternehmer verpflichtet, eine Zusammenfassende Meldung beim Bundeszentralamt für Steuern in Saarlouis einzureichen. Bis zu der zuvor genannten Verdienstgrenze gilt die Wahlfreiheit, das heißt, der Kleinunternehmer kann dennoch zur Umsatzsteuer optieren, ist dann jedoch auf fünf Jahre gebunden. Für diese Option entscheiden sich insbesondere Unternehmer, die umfangreiche Anfangsinvestitionen und eine Tätigkeit im großen Rahmen planen, was jedoch für den überwiegenden Teil der Dienstleister im Bereich der Online-Werbung nicht die Regel ist.
Auf Online-Werber treffen alle zuvor genannten Tätigkeiten zu. Daher stuft der Gesetzgeber Einnahmen aus Online-Werbung grundsätzlich als Einkünfte ein, die einem Gewerbetrieb (§ 15 EStG) unterliegen und die Anmeldung eines Gewerbes erfordern. Die Einnahmen aus dem Kleingewerbe, das meistens für Freiberufler Anwendung findet (weniger als 17.500 Euro zusammen mit anderen Einnahmen jährlich), unterliegen der Ertragssteuerpflicht und werden in der Einkommenssteuererklärung neben den anderen Einnahmen wie Lohn, Gehalt, Mieteinahmen und ähnlichen Einnahmen deklariert. Sind die Einnahmen gerade in der Anfangsphase eher gering, ist eine Gewerbeanmeldung nicht notwendig. Die Deklaration der Einnahmen in der Einkommenssteuererklärung ist ausreichend.
Die meisten Nutzer fallen unter die Kategorie der Teilnehmer, deren Einnahmen eher niedrig als hoch sind. Damit findet auf sie die Kleinunternehmerreglung (§ 19 EStG) Anwendung. Hierzu gehören Schüler, Hausfrauen und nicht selbständige Arbeitnehmer. § 22 EStG findet auf Privatpersonen Anwendung, die lediglich Einnahmen aus gelegentlicher Vermittlung erzielen. Eine komplette Versteuerung erfolgt ab einem Verdienst in Höhe von 410 Euro jährlich neben anderen Einkünften. Für Gewebetreibende gilt der Freibetrag von 24.500 Euro jährlich zusammen mit anderen Einkünften. Erst bei Überschreiten dieser Freigrenze ist eine Gewerbesteuer (11 GewStG) zu entrichten und der ehemalige Kleinunternehmer gilt nun als Unternehmer mit Pflicht zum Umsatzsteuerausweis.
Fazit
Prinzipiell sollten alle Einkünfte regelmäßig dem Finanzamt angezeigt werden. Da jede Situation individuell aufgestellt ist, sollten Dienstleister von Online-Werbung vor Aufnahme ihrer Tätigkeit auf jeden Fall die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen. Einkünfte aus Online-Werbung unterliegen nicht der Umsatzsteuer (§ 1 UStG), da Vertragspartner Google Irland ist, der im Reverse-Charge-Verfahren die irische Umsatzsteuer für die deutschen Nutzer an die dortigen Finanzbehörden entrichtet. Privatpersonen, die weniger als 410 Euro Gewinn jährlich generieren, sind in Deutschland nicht steuerpflichtig. Alle Einnahmen, die darüber hinausgehen, werden in der Einkommenssteuererklärung neben den sonstigen Einkünften deklariert.
Da alle Einnahmen in Deutschland grundsätzlich den deutschen Ertragssteuern (Einkommenssteuer, Gewerbesteuer) unterliegen, sind Dienstleister für Online-Werbung, gleichgültig ob Schüler, Hausfrauen, Gewerbetreibende oder Freiberufler, einkommenssteuerpflichtig. Das Finanzamt unterscheidet zwischen Gewerbetreibenden, Freiberuflern und Privatpersonen. Wenn jemand über seine Website Online-dauerhaft Werbung betreibt und über deren Inhalte selbständig entscheidet, fallen alle Merkmale eines Gewerbes (§ 15 EStG) an, für die in der Regel auch ein Gewerbeanmeldung erforderlich ist, es sei denn, die regelmäßigen Einnahmen sind eher niedrig als hoch. Bis zu einem Verdienst von 17.500 Euro jährlich gilt die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG), jährliche Beträge bis zu einer Grenze von 24.500 Euro sind von der Gewerbesteuer befreit. Die Rechnungsstellung erfolgt an Google-Ireland, um die Einnahmen zu dokumentieren. Kleinunternehmer unterliegen der einfachen Rechnungslegung gegenüber dem Finanzamt durch die Einnahmen-Überschussrechnung, während gewerbetreibende Unternehmer ihre Einnahmen und Aufwendungen bilanzieren müssen.