- Mietrecht
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Mindestmietdauer: Mietvertrag Mindestlaufzeit, Rechte & Co
- Die Mindestmietdauer stellt einen Sonderfall im Mietrecht dar, bei dem während der festgelegten Dauer weder Mieter noch Vermieter kündigen dürfen.
- Solche befristeten Mietverträge laufen entweder automatisch ab oder werden zu einem unbefristeten Mietvertrag umgewandelt.
- Die Mindestmietdauer dient der Sicherheit beider Vertragsparteien und gewährleistet Stabilität in den Mieteinnahmen und Wohnverhältnissen.
- Eine Mindestmietdauer ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und in schriftlicher Form vereinbart wurde; sonst ist sie unwirksam.
- Die Maximaldauer für Mindestmietdauern beträgt bei vorformulierten Klauseln vier Jahre und bei individuell verhandelten Klauseln fünf Jahre.
- Trotz Mindestmietdauer ist eine außerordentliche Kündigung bei wichtigen Gründen möglich.
In einigen Verträgen wird eine Mindestmiete vereinbart, in der keine Kündigung erfolgen darf. Bei der Mindestmietdauer handelt es sich um einen Sonderfall im Mietrecht. Doch welche Faktoren sollte man beim Vereinbaren der Mindestmiete beachten?
Was bedeutet Mindestmietdauer?
Mietverträge laufen in der Regel unbefristet. In einigen Fällen wird jedoch eine Mietdauer vereinbart. Das betrifft insbesondere die sogenannten Zeitmietverträge im Sinne des § 575 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Solche befristeten Mietverträge können nicht ordentlich gekündigt werden, sondern laufen automatisch ab oder werden nach Ablauf der Zeit zu einem unbefristeten Mietvertrag umgewandelt. Dieser kann dann nach den Regelungen der ordentlichen Kündigung beendet werden.
Daneben gibt es Mietverträge mit einer Mindestmiete, die aber ansonsten unbegrenzt laufen. Die Mindestmiete vereinbart lediglich, wie ihr Name verrät, eine Mindestdauer für die Miete. Weiterhin kann sie unbegrenzt weitergeführt werden. Während des vereinbarten Mindestzeitraums darf weder Mieter noch Vermieter kündigen. Selbst, wenn der Mieter faktisch ausziehen muss, muss er dann die Miete fortzahlen.
Die Mindestmiete bei unbefristeten Mietverträgen wird durch eine Kündigungsausschlussklausel beschlossen. Dabei handelt es sich um eine Vertragsergänzung eines grundsätzlich unbefristeten Mietvertrages. Mit dieser Klausel verzichten beide Parteien für eine festgelegte Dauer auf ihr ordentliches Kündigungsrecht. Einer solchen Klausel spricht das deutsche Mietrecht nicht entgegen, allerdings bestehen Einschränkungen in Bezug auf die Dauer der Mindestmiete.
Wozu dient die Mindestmietdauer?
Die Mindestmietdauer dient der Sicherheit der Miete für beide Parteien. Mieter wissen, dass sie während dieser Zeit ohne Einschränkungen in den Wohnräumen verweilen dürfen. Vermieter wissen für den geregelten Zeitraum ihre Mieteinnahmen gesichert. Die Mindestmietdauer kann daher für beide Vertragsparteien Stabilität bringen.
Ist die Mindestmietdauer im Mietvertrag zulässig?
Eine Mindestmietdauer ist nur dann zulässig, wenn sie ausdrücklich vertraglich vereinbart worden ist. Dafür ist die Schriftform gemäß § 550 BGB notwendig. Ohne das Einhalten der Form ist die Mindestdauer unwirksam und die Klausel damit nichtig. Der Mietvertrag gilt dann als unbefristeter Mietvertrag, der jederzeit nach den gesetzlichen Regelungen der ordentlichen Kündigung gekündigt werden kann.
Wird der Mieter durch die Mindestmietdauer unzulässig benachteiligt, ist die Klausel unzulässig. Dies ergibt sich aus § 307 BGB. Angesichts dessen hat der Bundesgerichtshof festgelegt, dass eine Mindestvertragslaufzeit eine bestimmte Dauer nicht überschreiten darf. Andernfalls würde der Mieter unzumutbar lange an einen Wohnraum gefesselt werden. Wurde eine Klausel unzulässiger Weise vereinbart, gilt sie als unwirksam und der Vertrag als unbefristet.
Kann man trotz Mindestmietdauer außerordentlich kündigen?
Ist ein Vertrag mit zulässiger Kündigungsausschlussklausel vereinbart worden, müssen sich Mieter und Vermieter grundsätzlich daran halten. Nur wenige Umstände erlauben trotz Mindestlaufzeit eine vorzeitige Kündigung. Dafür muss ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung im Sinne der §§ 543 und 569 BGB vorliegen. Dazu zählen etwa die folgenden Gründe:
- Umzug aus beruflichen Gründen, wenn Pendeln unzumutbar ist
- Umzug aufgrund eines Hochschulwechsels
- Umzug aufgrund von Familienzuwachs
- Umzug aufgrund von erheblichen Mietmängeln
Ob im Einzelfall ein besonderer Grund vorliegt, wird durch Abwägung beider Interessen entschieden. Dem Mieter ist eine Kündigung jedenfalls gestattet, wenn ihm ein Festhalten an der Vertragslaufzeit nicht zuzumuten ist. Die Gründe für die Unzumutbarkeit dürfen allerdings nicht selbst verschuldet oder vorhersehbar gewesen sein. So kann ein Umzug aus beruflichen Gründen ein Problem darstellen, wenn der Mieter freiwillig den Arbeitsplatz wechselt. Wurde er hingegen vom Arbeitgeber versetzt, ist die Kündigung regelmäßig unproblematisch. Studierenden muss grundsätzlich ein gewisses Maß an Flexibilität zugesprochen werden, sodass Umzüge aufgrund eines Hochschulwechsels in der Regel unproblematisch sind. Familienzuwachs kann wiederum dann ein Problem bei der Kündigung darstellen, wenn über die Schwangerschaft bereits bei Vertragsschluss Kenntnisse bestanden.
Bestehen keine wichtigen Gründe für die Kündigung, können Mieter versuchen, sich mit dem Vermieter zu einigen. Die beste Möglichkeit besteht zumeist darin, einen Nachmieter zu finden, der zum gewünschten Auszugsdatum des Mieters einzieht. Verpflichtet zu einem solchen Kompromiss ist der Vermieter allerdings nicht.
Was ist die höchste zulässige Mindestmietdauer?
Mindestmietdauern dürfen nicht unbegrenzt lange vereinbart werden. Üblicherweise werden die Laufzeiten für ein bis zwei Jahre geregelt. Die Maximaldauer beträgt bei vorformulierten Klauseln laut BGH-Urteil vier Jahre. Dabei handelt es sich um Klauseln, die durch den Vermieter vorgegeben wurden und über die keine Vertragsverhandlungen stattfanden. Sie werden auch als formularmäßige Klauseln bezeichnet.
Wurde die Mindestmiete hingegen gemeinschaftlich vertraglich ausgehandelt und nicht vom Vermieter vorgegeben, gilt laut BGH-Urteil eine Maximaldauer von bis zu fünf Jahren. Die längere Maximaldauer begründet sich darauf, dass der Mieter bei ausgehandelten Klauseln ein hohes Mitspracherecht hat. Ihm ist damit auch das höhere Risiko zuzumuten. Handelt es sich hingegen um eine vorformulierte Klausel durch den Vermieter, ist der Mieter grundsätzlich schlechter gestellt und dadurch schützenswerter.
Wurde eine längere Mietdauer in der Klausel vereinbart, gilt die gesamte Klausel als ungültig und der Mietvertrag wird als normaler unbefristeter Mietvertrag behandelt. Bei sogenannten Staffelmietverträgen gilt ebenfalls eine Maximaldauer von vier Jahren. Als Beginn wird dabei der Zeitpunkt der Staffelmietvereinbarung gewertet. Wird bei einem Staffelmietvertrag eine Mindestlaufzeit vereinbart, wird die Klausel ebenfalls unwirksam. Allerdings wird der Mietvertrag dadurch nicht automatisch zu einem unbefristeten Mietvertrag. Vielmehr entfällt lediglich die Mindestmietvereinbarung.
Fazit: der Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht
Eine Mindestmietdauer wird durch eine vertragliche Klausel geregelt und hält den Verzicht beider Vertragsparteien auf ihr ordentliches Kündigungsrecht fest. Mieter und Vermieter verpflichten sich damit zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses für die festgelegte Dauer. Typischerweise werden Laufzeiten von ein bis zwei Jahren vereinbart. Die Maximaldauer beträgt bei vorformulierten Klauseln durch den Vermieter vier Jahre, bei gemeinsam verhandelten Klauseln fünf Jahre.
Durch diese Einschränkung soll insbesondere der Mieter geschützt werden. Treten wichtige Gründe ein, aus denen die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses unzumutbar wird, behalten beide Parteien ein Recht auf außerordentliche Kündigung. Ob solche wichtigen Gründe im Sinne des BGB vorliegen, muss im Einzelfall nach Interessenabwägung entschieden werden.
Häufig gestellte Fragen rund um das Thema Mindestmietdauer
Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!
Ist eine Mindestmietdauer zulässig?
Ja, eine Mindestmietdauer ist grundsätzlich zulässig, sofern sie vertraglich vereinbart und schriftlich festgehalten wurde.
Die individuelle Zulässigkeit hängt allerdings von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Dauer der Mindestmietzeit. Überschreitet diese die von der Rechtsprechung als zulässig erachteten Grenzen (vier Jahre für vorformulierte, fünf Jahre für individuell ausgehandelte Klauseln), ist sie unwirksam.
Wie kommt man aus der Mindestmietdauer raus?
Aus der Mindestmietdauer kann man in der Regel nicht durch ordentliche Kündigung herauskommen, da beide Parteien auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichtet haben. Es gibt jedoch besondere Fälle, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen könnten. Diese müssen im Sinne der §§ 543 und 569 BGB schwerwiegend und nicht selbst verschuldet oder vorhersehbar sein.
Wie bindend ist eine Mindestmietdauer?
Die Bindungswirkung einer Mindestmietdauer ist recht hoch und sowohl Mieter als auch Vermieter sind in der Regel daran gebunden. Es gibt jedoch Grenzen der Bindungswirkung, die durch die Rechtsprechung und die gesetzlichen Regelungen des BGB gesetzt werden. So darf die Klausel den Mieter nicht unzulässig benachteiligen und muss innerhalb der als zulässig erachteten Dauer liegen. Überschreitet sie diese, ist sie unwirksam. Zudem haben beide Parteien bei Vorliegen eines wichtigen Grundes das Recht, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen.