- Arbeitsrecht
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Minijob als Rentner: Steuern, Abzüge & steuerfrei möglich?
- Viele Rentner stocken ihre Rente mit einem Minijob auf, wobei bestimmte Rentner eine Hinzuverdienstgrenze beachten müssen.
- Rentner, die ihre Rente vor der Regelaltersgrenze beziehen, müssen eine Hinzuverdienstgrenze beachten. Nach Erreichen der Regelaltersgrenze gibt es keine Hinzuverdienstgrenze.
- Der Minijob ist für Rentner grundsätzlich steuerfrei, wobei der Arbeitgeber eine pauschale Steuer abführt.
- Rentner, die nach 2013 einen Minijob aufgenommen haben, sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, es sei denn, sie haben ihre Regelaltersgrenze erreicht oder haben sich versicherungsfrei gewählt.
- Bei einem versicherungspflichtigen Minijob müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmte Sozialabgaben und Steuern zahlen.
Mit einem Nebenjob beziehungsweise Minijob wollen oder müssen sich viele Rentner ihre Rente aufstocken. Dies ist auch völlig berechtigt, und zwar ohne Einschränkungen. Jedoch gilt für einige Rentner eine sogenannte Hinzuverdienstgrenze gemäß § 34 Abs. 2 SGB VI, die sie beachten müssen. Andere wiederum dürfen unbegrenzt hinzuverdienen. In unserem nachfolgenden Beitrag zum Thema Minijob & Rentner erfahren Sie, welche Regeln für wen gelten.
Was muss ich als Rentner bei einem Minijob beachten?
Wenn Sie die Regelaltersgrenze bislang nicht erreicht haben, gibt es für Sie sogenannte Hinzuverdienstgrenzen. Je nach Renten-/ Versorgungsart sind diese unterschiedlich hoch. Wenn Sie Ihre persönliche Hinzuverdienstgrenze überschreiten, kann dies zu einer Kürzung Ihrer Rente oder sogar bis zum Wegfall der Rente führen (§ 34 Abs. 3 SGB VI). Ihr Arbeitgeber sollte Sie hierauf aufmerksam machen.
Wer muss die Hinzuverdienstgrenze bei der Rente beachten?
Grundsätzlich gilt, dass die Hinzuverdienstgrenze für alle Rentner gilt, die ihre Rente vor der Regelaltersgrenze beziehen. Hierunter fallen beispielsweise Rentner, die sich schon nach 35 Jahren in Rente begeben. Hierbei handelt es sich um sogenannte langjährige Versicherte. Jedoch fallen auch Rentner darunter, die zwar ihre 45 Beitragsjahre voll haben, aber noch nicht die für sie geltende Regelaltersgrenze erreicht haben.
Sind Sie Rentner und beziehen Ihre volle Altersrente ab der Regelaltersgrenze, gibt es für Sie keine Hinzuverdienstgrenze zu beachten. Das bedeutet, dass Sie unbegrenzt hinzuverdienen dürfen. Bis zum Jahr 2031 soll die Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre schrittweise angehoben werden (§ 35 Satz 2 SGB VI). Sobald Frührentner ihre Regelaltersgrenze überschritten haben, gilt auch für sie der unbegrenzte Hinzuverdienst.
Ist der Minijob für Rentner steuerfrei?
Um es einfach zu beantworten: ja. Der 520-Euro-Job ist steuerfrei. Wird von einem 520-Euro-Job gesprochen, wird gemeinhin meistens der Minijob, also eine geringfügige Beschäftigung gemeint. Das monatliche Einkommen darf dabei im Durchschnitt nicht höher als 520 Euro im Monat sein (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 SGB IV). Nur wenn dies beachtet wird, bleiben die Einkünfte aus der Nebentätigkeit für den Arbeitnehmer lohnsteuerfrei. Achtung: der Betrag wird ab Oktober 2022 auf 520 Euro im Monat erhöht!
Der Arbeitgeber jedoch führt eine pauschal erhobene Steuer direkt an das Finanzamt ab (§ 40a Abs. 2a EStG). Streng genommen ist der Minijob demnach nicht steuerfrei, da der Arbeitgeber die Steuern abführt, aber der Rentner es in seiner Steuerklärung separat als Minijob nicht angeben muss.
Welche Abzüge entstehen beim Minijob als Rentner?
Wenn Sie als Rentner erstmals seit dem Jahr 2013 einen Minijob ausüben oder ausgeübt haben, besteht für Sie grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Es sei denn, Sie weisen Ihren Arbeitgeber schriftlich darauf hin, dass Sie versicherungsfrei gemäß § 6 Abs. 1b Satz 4 SGB VI sein möchten oder Sie haben bereits Ihre Regelaltersgrenze erreicht.
In der Regel tragen die Arbeitgeber den Hauptanteil der Abgaben aus dem Minijob. Dabei kommt es darauf an, ob Sie sich in der Rentenversicherung versicherungsfrei wählen oder es bei Ihrer Versicherungspflicht belassen.
Welche Sozialabgaben und Steuern fallen bei einem Minijob an?
Beim versicherungspflichtigen Minijob (520 Euro im Monat):
- pauschaler Krankenversicherungsbeitrag (13 %) vom Arbeitgeber zu entrichten
- pauschale Lohnsteuer (2 %) vom Arbeitgeber zu entrichten
- Rentenversicherung (15 %) vom Arbeitgeber zu entrichten
- Rentenversicherung (3,6 %) vom Arbeitnehmer zu entrichten
- Umlage U1 und U2 (Schwangerschaftsumlage; muss auch für Männer bezahlt werden) in Höhe von 1,19 % vom Arbeitgeber zu entrichten
- Insolvenzgeldumlage (0,09 %) vom Arbeitgeber zu entrichten
Im Ergebnis bedeutet dies, dass Sie bei einem versicherungspflichtigen Minijob mit monatlich 520 Euro sodann 433,80 Euro netto bekommen, da Sie den Rentenanteil in Höhe von 3,6 % zu leisten haben.
Beim versicherungsfreien Minijob (520 Euro im Monat):
- pauschaler Krankenversicherungsbeitrag (13 %) vom Arbeitgeber zu entrichten
- pauschale Lohnsteuer (2 %) vom Arbeitgeber zu entrichten
- Rentenversicherung (15 %) vom Arbeitgeber zu entrichten
- Umlage U1 und U2 (Schwangerschaftsumlage; muss auch für Männer bezahlt werden) in Höhe von 1,19 % vom Arbeitgeber zu entrichten
- Insolvenzgeldumlage (0,09 %) vom Arbeitgeber zu entrichten
Bei dieser Konstellation erhalten Sie als Minijobber die vollen 520 Euro im Monat, da der Rentenanteil des Arbeitnehmers wegfällt.
Fazit: Minijob als Rentner
Wenn Sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze einen Minijob ausführen, ist dieser rentenversicherungspflichtig. Ihr Anteil als Arbeitnehmer beträgt hierfür 3,6 % des Verdienstes. Sie können sich aber auf Antrag befreien lassen und so Brutto = Netto kassieren. Wenn Sie sich nicht befreien lassen, besteht bis zum Ablauf des Monats, in dem Sie die Regelaltersgrenze erreichen, auch die Rentenversicherungspflicht. Danach sind Sie ohnehin Renten-versicherungsfrei.
Häufig gestellte Fragen zum Minijob als Rentner
Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!
Wie hoch ist die Hinzuverdienstgrenze für Alters- und Erwerbsminderungsrenten?
Die jährliche Hinzuverdienstgrenze für die Rente betrug bis zum Jahr 2021 bei folgenden Sachverhalten 6.300 Euro:
Höhere Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2022
Für Altersvollrentner, die ihre Regelaltersgrenze bisher nicht erreicht haben, wurde die Hinzuverdienstgrenze für das Jahr 2022 auf 46.060 Euro vom Gesetzgeber angehoben (vgl. § 302 Abs. 8 SGB VI). Ab dem Jahr 2023 wird diese vermutlich wieder auf jährlich 6.300 Euro abgesenkt.
Gut zu wissen:
Für Minijobs gilt weiterhin die jährliche Verdienstgrenze von 6.240 Euro.
Wie viel darf ich ab der Regelaltersgrenze hinzuverdienen?
Wenn Sie sich als Rentner in einem Beschäftigungsverhältnis befinden und währenddessen die Regelaltersgrenze erreichen, beispielsweise im Mai, dann können Sie im darauffolgenden Monat, also ab Juni, unbegrenzt hinzuverdienen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI). Somit findet dann keine Anrechnung mehr auf Ihre Rente statt.
Gut zu wissen
Die Altersgrenze für Geburtsjahrgänge von 1947 bis 1963 wurde stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Somit können Menschen, die im Jahr 1964 geboren wurden, ihre Regelaltersrente erst nach Vollendung ihres 67. Lebensjahres beziehen.
Wie hoch ist die Hinzuverdienstgrenze bei Hinterbliebenenrenten?
Wenn Sie Witwer-, Witwen-, Waisen- oder Erziehungsrente beziehen, besitzen Sie einen Freibetrag, bis zu diesem Ihre Einkünfte nicht angerechnet werden dürfen (§ 97 Abs. 2 SGB VI). Ein Minijob liegt mit maximal 520 Euro monatlich innerhalb dieses Freibetrages und hat somit keinen Einfluss auf Ihre Rente. Wenn Sie diesen Freibetrag beispielsweise durch mehrere Beschäftigungen gleichzeitig überschreiten, richtet sich die Hinterbliebenenrente danach, wie viel Sie insgesamt mit Ihrem weiteren Einkommen verdienen.
Gibt es Hinzuverdienstgrenzen bei Ruhestandsbeamten?
Wenn Sie als Beamter vorzeitig in den Ruhestand gehen, beispielsweise aufgrund von Dienstunfähigkeit (Ausnahme: Dienstunfall), dürfen Sie nur bis zu einer gewissen Höhe etwas dazuverdienen (§ 53 Abs. 1 und 2 BeamtVG). Wenn Sie dann während Ihres Ruhestands noch einen Minijob bis zu 520 Euro im Monat ausüben, kann sich dies negativ auf Ihre Bezüge auswirken. Für jeden einzelnen Beamten bestehen individuelle Berechnungsmerkmale. Beeinflusst wird dies durch folgende Merkmale:
Gut zu wissen
Wenn Sie Empfänger von Ruhegehalt sind und sich vor der maßgeblichen Altersgrenze befinden, empfehlen wir Ihnen, sich vorab an die Dienststelle beziehungsweise den Dienstherrn zu wenden, die/der die Versorgung festgelegt hat.