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Teilzeit und Minijob: Ratgeber, Steuern & Hinweise

In diesem Beitrag beantworten wir alle Fragen und behandeln alle Themen rund um die Frage Teilzeitarbeit und Minijob.
In Kürze:
  • Es ist erlaubt, einen Teilzeitjob und einen Minijob gleichzeitig auszuüben, wobei arbeitsrechtliche Vorschriften zu beachten sind.
  • Die tägliche Arbeitszeit, unabhängig von Voll- oder Teilzeit, darf acht Stunden nicht überschreiten, mit bestimmten Ausnahmen.
  • Bei einem Minijob müssen keine Steuern oder Versicherungen gezahlt werden, solange das Einkommen 520 Euro im Monat nicht übersteigt.
  • Das Ehegattensplitting kann für Paare, bei denen ein Partner in Teilzeit arbeitet, steuerlich vorteilhaft sein.
  • Mini- und Midijobs können nebeneinander ausgeführt werden, wobei jeweils separate steuerliche Regelungen gelten.

Manche Menschen wollen sich neben ihrer Teilzeitbeschäftigung mit einem Minijob noch etwas hinzuverdienen. Hierbei gibt es einige rechtliche Regelungen zu beachten. Welche das sind und wie Sie den Teilzeit und Minijob kombinieren können, erklären wir im nachfolgenden Beitrag.

Kann man einen Teilzeitjob und Minijob gleichzeitig machen?

Grundsätzlich ja. Sie dürfen einen Teilzeitjob mit einem Minijob gemeinsam ausführen. Jedoch gibt es hier einige arbeitsrechtliche Vorschriften für bestimmte Arbeitszeiten und Pausen (§§ 3 ff. ArbZG).

Des Weiteren benötigen Sie die Zustimmung Ihres Arbeitgebers, wenn Sie nebenher noch arbeiten möchten. Verweigern kann er dies jedoch nur mit triftigen Gründen. Ein Grund könnte beispielsweise ein Minijob bei der Konkurrenz gemäß § 60 HGB sein.

Unternehmen suchen nicht nur eine Vollzeitstelle - der Teilzeitjob und Minijob wird immer beliebter!

Was muss ich bei der Arbeitszeit beachten?

Es ist ganz egal, ob Sie nun Vollzeit oder Teilzeit und Nebenjob ausführen: Ihre tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden am Tag nicht überschreiten.

Zwar ist es in verschiedenen Ausnahmesituationen auch einmal erlaubt, die tägliche Arbeitszeit auf maximal zehn Stunden auszuweiten. Dafür müssen Sie aber an anderen Tagen kürzertreten, damit Sie innerhalb von sechs Monaten wieder auf durchschnittlich acht Stunden kommen (§ 3 ArbZG).

Für das Zusammenspiel zwischen Teilzeit und Minijob bedeutet dies: Sie müssen die Arbeitsstunden von beiden Jobs zusammenrechnen. Wenn Sie vier Stunden am Tag in Teilzeit arbeiten, dürfen Sie auch nur noch 4 Stunden im Minijob arbeiten.

Sie sollten dabei aber auch die im Arbeitsrecht vorgeschriebenen Pausenzeiten einhalten (§ 4 ArbZG). Wenn Sie zwischen sechs und neun Stunden am Tag arbeiten, müssen Sie verpflichtend mindestens eine Pause von 30 Minuten einlegen. Wenn Sie mehr als neun Stunden arbeiten, müssen Sie 45 Minuten Pause machen. Mehr über das Thema Minijob & Stunden erfahren.

Wichtig:

Zwischen zwei Arbeitstagen, also zwischen dem Ende des einen Arbeitstages bis zum Arbeitsbeginn des nächsten Tages, müssen mindestens elf Stunden liegen.

Sie können unsere Seite durch das Menü navigieren, um mehr über das Thema Steuern zu erfahren.

Wie viel Steuern muss man zahlen, wenn man Teilzeit arbeitet?

Steuern zahlen Sie erst, sobald Ihr Gehalt über 10.347 Euro (aktueller jährlicher Grundfreibetrag (§ 32a EStG) liegt. In einer Teilzeitstelle zahlen Sie jedoch in jedem Fall Sozialabgaben.

Beim Minijob hingegen müssen Sie keine Steuern oder Versicherungen zahlen. Das gilt aber nur, solange Sie nicht mit dem Minijob über 520 Euro im Monat verdienen (beziehungsweise 5.400 Euro im Jahr). Ansonsten gilt die Arbeit nicht mehr als geringfügige Beschäftigung. Sollten Sie mehrere Minijobs neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausführen, so ist mithin nur der erste Minijob gänzlich abgabenfrei (§ 8 Abs. 2 SGB IV).

Im Grunde kann in Bezug auf die zu zahlende Einkommensteuer festgehalten werden: Je mehr Sie verdienen, umso größer ist Ihre Steuerlast. Dieser fortschreitende Steuertarif ist dazu da, dass jeder nach seiner individuellen Leistungsfähigkeit besteuert wird.

Wenn Sie nun Ihre Arbeitszeit um die Hälfte reduzieren, heißt das nicht automatisch, dass Sie nur noch die Hälfte verdienen. Grund hierfür ist der niedrigere Steuersatz für geringere Einkommen.

Beispiel

Sie sind kinderloser Single und verdienen bisher 4.333 Euro brutto monatlich. Netto macht das ungefähr 2.648 Euro aus. Wenn sich Ihr Bruttogehalt jedoch um 50 % reduziert, bekommen Sie immer noch circa 1.517 Euro ausgezahlt. Dies entspricht einem Minus von 43 %.

Die Versteuerung der Arbeitnehmer kann durch das Ehegattensplitting optimiert werden.

Wie läuft die Versteuerung beim Ehegattensplitting?

Wenn einer der Partner in Teilzeit arbeitet und deshalb erheblich weniger verdient, ist eine Kombination aus der Steuerklasse III und V (Ehegattensplitting) am sinnvollsten. Zusammengenommen erhalten Sie hiermit das meiste netto vom brutto.

Ein kleiner Wermutstropfen stellt allerdings die Steuerklasse V dar, in diese mehrheitlich die Frau eingeordnet wird. In dieser Steuerklasse sind die Abzüge nämlich besonders hoch. Deshalb sollten Paare vereinbaren, den Nachteil untereinander auszugleichen.

Kann ich Mini- und Midijob kombinieren?

Ja, auch Mini- und Midijob können Sie nebeneinander ausführen. Hierbei werden beide Jobs jeweils für sich alleine gewertet. Dies bedeutet, dass der Midijob als angemeldete Hauptbeschäftigung gilt und hierauf (geringe) Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind, während der Minijob abgabenfrei bleibt.

Möchten Sie allerdings mehrere Jobs dieser Kategorie ausüben, wie zum Beispiel drei Minijobs und zwei Midijobs, dann werden Sie drauflegen müssen. Mehrere Jobs einer Kategorie führen zu einer gegenseitigen Addition. Im Klartext bedeutet dies, dass nur der zusammengerechnete Verdienst mehrerer Minijobs nicht mehr als 520 Euro übersteigen darf, damit Sie abgabenfrei bleiben. Das Gleiche lässt sich auch bei zwei Midijobs anwenden. Wenn die Verdienstgrenze von 1.300 Euro durch zwei Midijobs überschritten wird, entfallen die steuerlichen Vorteile für Sie.

Achtung bei Sonderzahlungen!

Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber etwaige Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, wird dies zum Erwerb hinzuaddiert. Wenn Sie als Midi- oder Minijobber Sonderzahlungen erhalten, die dann zu einem höheren Jahreseinkommen führen, als die Grenze es vorsieht, können Sie ebenfalls die steuerlichen Vorteile verlieren. Deshalb lohnt es sich, die Jahresverdienstgrenze im Auge zu behalten, wenn es um Sonderzahlungen im Mini- oder Midijob geht.

Der Lohn kann durch einen zweiten Job erhöht werden.

Fazit: Teilzeitjob und Minijob gleichzeitig

Es ist unproblematisch, neben einer Teilzeitstelle einen Minijob anzunehmen. Profitieren können Sie hierbei von einem nahezu abgabenfreien Nebenjob und können so monatlich bis zu 520 Euro steuerfrei hinzuverdienen. Ihrem Nebenjob steht nichts im Wege, solange Sie die arbeitsrechtlichen Ruhezeiten beachten und sich auch die Erlaubnis für einen Nebenjob bei Ihrem Arbeitgeber einholen.

Häufig gestellte Fragen zum Thema Teilzeit- und Minijob

Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!

Kann man Teilzeit arbeiten und Minijob haben?

Ja, es ist grundsätzlich möglich, eine Teilzeitbeschäftigung und einen Minijob gleichzeitig auszuüben. Dabei gilt es allerdings, einige arbeitsrechtliche Vorschriften zu beachten. Die tägliche Arbeitszeit aus beiden Jobs zusammen darf die Obergrenze von acht Stunden am Tag nicht überschreiten, es sei denn, es gibt besondere Ausnahmesituationen.

Außerdem ist es wichtig, die Zustimmung des Arbeitgebers für die zusätzliche Tätigkeit zu erhalten, die dieser nur aus triftigen Gründen verweigern darf, wie zum Beispiel bei einem Minijob bei einem Konkurrenzunternehmen.

Welche Steuerklasse mit Teilzeit- und Minijob?

In der Regel gilt für den Teilzeitjob die gleiche Steuerklasse, die auch für eine Vollzeitbeschäftigung relevant wäre (zum Beispiel Steuerklasse I für Singles oder Steuerklassen III und V bei Ehepaaren mit Ehegattensplitting).

Der Minijob ist in der Regel steuer- und abgabenfrei, solange das Einkommen daraus 520 Euro im Monat nicht übersteigt. Falls Sie mehrere Minijobs neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausüben, ist nur der erste Minijob gänzlich abgabenfrei.