Kurzgesagt: Grundsätzlich hat jeder Minijobber Anspruch auf bezahlten Urlaub. Für die Zahl seiner Urlaubstage sind nicht die geleisteten Arbeitsstunden ausschlaggebend. Der bezahlte Erholungsurlaub wird von der Zahl der Arbeitstage bestimmt. In diesem Artikel befassen wir uns nun im Detail mit dem Thema Urlaubsanspruch Minijob.
Wie beeinflussen die Arbeitsstunden die Urlaubstage?
Das Bundesurlaubsgesetz geht in Deutschland von 6 Werktagen von Montag bis Freitag aus. Wer also eine 6-Tage-Woche hat, der erwirbt einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von mindestens 4 Wochen beziehungsweise 24 Werktagen. Dabei ist es nicht wichtig, wie viele Stunden der Minijobber an den Werktagen arbeitet. Mehr über das Thema Minijob & Arbeitsstunden erfahren.
Arbeitet der Minijobber eine 5-Tage-Woche, dann hat er nur Anspruch auf 20 Urlaubstage insgesamt und nicht auf 24. Geringfügige Beschäftigte, die ihre Arbeit in zwei Tagen pro Woche ableisten, denen stehen nur 8 Urlaubstage (24 x 2 geteilt durch 6) zu, auch, wenn sie in der Woche insgesamt 10 Stunden beschäftigt sind. Werden in einem Betrieb den Vollzeit-Arbeitnehmern höhere Urlaubsansprüche gewährt, dann dürfen auch die Minijobber aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht benachteiligt werden. Ihnen steht dann ebenso ein entsprechend höherer Erholungsurlaub zu.
Was versteht man unter einem Minijobber?
Minijobber unterscheiden sich von Vollzeitbeschäftigten, in Hinblick auf steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Faktoren. Sie haben sonst die gleichen Rechte wie andere Arbeitnehmer auch. Geringfügige Beschäftigte sind daher keine Arbeitnehmer zweiter Klasse. Was ihren Urlaubsanspruch betrifft, werden sie vom Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) genauso behandelt wie “normale” Arbeitnehmer. Minijobber genießen obendrein den gesetzlichen Kündigungsschutz und haben zudem das Recht auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle.
Welche Rechtsgrundlage regelt den Urlaubsanspruch bei den Minijobs?
Der Anspruch auf Urlaub wird in Deutschland durch das Bundesurlaubsgesetz gemäß § 3 BurlG geregelt. Dort ist noch einmal genau festgelegt, dass es sich bei Urlaubstagen immer nur um Werktage (alle Kalendartage außer Sonn- und Feiertage) handelt. Da Sonn- und Feiertage in der Regel ohnehin frei sind, dürfen sie nicht zur Berechnung des Urlaubsanspruchs herangezogen werden.
Wurde im Arbeitsvertrag keine Regelung für den Urlaub festgelegt und scheint auch im Tarifvertrag keine Urlaubshöhe auf, dann steht dem Minijobber trotzdem (mindestens) der gesetzliche Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz zu. Dabei handelt es sich um den Mindesturlaub, der einem geringfügig Beschäftigten von Gesetzes wegen gewährt werden muss. Sieht der Tarifvertrag für vollbeschäftigte Arbeitnehmer einen längeren Urlaub vor, dann steht auch dem Minijobber ein entsprechend längerer Erholungsurlaub zu.
Anzumerken ist, dass der Minijobber als Arbeitnehmer nicht einfach darauf bestehen kann, dass ihm sein Arbeitgeber zu einem bestimmten Datum Urlaub gewährt. Wann er seinen Erholungsurlaub genau antreten kann, muss er möglichst früh mit seinem Arbeitgeber besprechen. Dann wird dieser seine Wünsche wahrscheinlich so gut wie möglich berücksichtigen.
Ist ein Ausschluss vom Urlaub im Arbeitsvertrag wirksam?
Hat der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag des Minijobbers den Urlaub ausgeschlossen, so ist diese Regelung laut § 13 BUrlG unwirksam und ohne rechtliche Relevanz. Regelungen über den Urlaub sind generell nicht abdingbar. Sie können nicht durch andere Vereinbarungen im Arbeitsvertrag außer Kraft gesetzt werden. Das Bundesurlaubsgesetz soll Arbeitnehmer vor Ausbeutung durch Arbeitgeber schützen.
Wenn der Arbeitnehmer keinen Arbeitsvertrag besitzt, ist das für seinen Urlaubsanspruch nicht relevant. Entscheidend ist, dass er durch seine schriftlichen Lohnabrechnungen nachweisen kann, dass er für den Arbeitgeber tätig war. Selbst wenn der Minijobber seinem Arbeitgeber gegenüber auf seinen Urlaub verzichtet, ist das unwirksam. Die Vorschrift gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG besagt nämlich, dass ein Verzicht auf die Entstehung des Urlaubsanspruches unzulässig ist. Der Arbeitnehmer kann allerdings aufgrund eines Urteils des Bundesarbeitsgerichtes vom 04.05.2013 – 9 AZR 844/11 im Nachhinein auf seine finanziellen Ansprüche wegen eines nicht erteilten Urlaubs verzichten.
Verwende unser Muster für den Minijob-Arbeitsvertrag.
Wie viel Urlaub bei einer 3-Tage-Woche?
Wer seine Arbeitsstunden an drei Tage pro Woche ableistet, hat nur einen Anspruch auf 12 Urlaubstage im Jahr und nicht auf 24 beziehungsweise 20. Diese Zahl gilt für Minijobber, die drei Tage pro Woche arbeiten.
Die Berechnungsformel für den Anspruch auf Urlaub bei einer 3-Tage-Woche und einem Minijob lautet:
3 x 24/6 = 12 (Tage Anspruch auf Urlaub)
Schwieriger wird die Berechnung, wenn Arbeitnehmer unregelmäßige Arbeitszeiten haben. Wird in manchen Wochen mehr gearbeitet und in anderen Wochen wieder weniger, ist vom Jahresdurchschnitt auszugehen. Der Urlaub ist danach zu berechnen, wie viele Tage der Minijobber in den letzten Monaten im Durchschnitt tätig war.
Fazit: Urlaubsanspruch Minijob
Minijobbern steht derselbe Urlaubsanspruch zu wie allen anderen Arbeitnehmern. Laut § 3 Bundesurlaubsgesetz liegt dieser bei einer sechs Tage Woche jährlich bei 24 freien Tagen. Arbeiten Sie an drei Tagen in der Woche, dann haben Sie einen gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch von 12 Tagen. Machen Sie den Anspruch gegenüber Ihrem Arbeitgeber rechtzeitig geltend, damit Sie Ihren Urlaubsanspruch nicht verlieren. Zudem kann der Arbeitgeber auch besser auf Ihre Wünsche bezüglich des Urlaubstermins eingehen.