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Einzelunternehmen Handelsregister: Pflicht, Vorteile & mehr!

Einzelunternehmen Handelsregister: Ist die Handelsregistereintragung bei der Unternehmensgründung eines Einzelunternehmens notwendig?
In Kürze:
  • Ein Einzelunternehmen wird von einer natürlichen Person betrieben und kann nur von einer einzelnen Person gegründet werden.
  • Die meisten Einzelunternehmen in Deutschland müssen nicht im Handelsregister eingetragen werden.
  • Eine Eintragung ins Handelsregister ist nur dann erforderlich, wenn das Unternehmen "einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert".
  • Eine freiwillige Eintragung ins Handelsregister ist möglich, bringt aber sowohl Vorteile (z.B. verbesserte Marktpräsenz, Vertrauensbonus bei potenziellen Vertragspartnern) als auch Nachteile (z.B. strengere Regelungen, Pflicht zur doppelten Buchführung) mit sich.
  • Ein Eintrag in das Handelsregister führt zu Transparenz, da es öffentlich ist und wichtige Informationen über das Unternehmen enthält.

Die Eintragung ins Handelsregister ist für den Großteil der in Deutschland ansässigen Unternehmen Pflicht, ohne Eintragung können die meisten Unternehmensformen erst gar nicht gegründet werden. Dies wird damit begründet, dass durch die Eintragung ins Handelsregister alle rechtserheblichen Tatsachen festgehalten werden, sodass alle Interessierten, etwa Vertragspartner des Unternehmens, Kenntnis von diesen Tatsachen erlangen können. Eingetragen werden unter anderem der Inhaber des Unternehmens oder das Stammkapital. Ob speziell für das Einzelunternehmen eine Eintragung ins Handelsregister notwendig ist, was es mit dem Handelsregister überhaupt auf sich hat und ob eine freiwillige Eintragung ins Handelsregister möglich und ratsam ist, wird in diesem Beitrag erläutert.

Was ist das Handelsregister?

Das Handelsregister stellt ein öffentlich geführtes Register dar, in dem alle Kaufleute und Handelsgesellschaften einer bestimmten geografischen Region eingetragen werden. Inhalt der Eintragung sind dann jeweils der Unternehmensgegenstand, der Unternehmenssitz, die Namen der vertretungsberechtigten Personen und der Name des Firmeninhabers. Mehr zum Thema der Geschäftsführers eines Einzelunternehmens erfahren. Hierdurch soll insbesondere die Sicherheit im Rechts- und Geschäftsverkehr gewährleistet werden können: Da das Handelsregister öffentlich ist, es also von jedem interessierten Bürger eingesehen werden kann, ist es möglich, wichtige Informationen über die eingetragenen Kaufleute und Unternehmen zu erhalten. Dabei wird das Handelsregister von den örtlich zuständigen Amtsgerichten geführt, was gewährleistet, dass sich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Handelsregister verlassen werden kann.

Ist die Eintragung ins Handelsregister Pflicht?

Für den Großteil der Unternehmensformen ist nach deutschem Recht eine Pflicht zur Eintragung im Handelsregister vorgeschrieben. Dabei lässt sich das Handelsregister in zwei sogenannte „Abteilungen“ unterteilen. In Abteilung A werden eingetragene Kaufleute (e.K) sowie Personenhandelsgesellschaften eingetragen. Hierzu zählen die offene Handelsgesellschaft (OHG) sowie die Kommanditgesellschaft (KG). Kapitalgesellschaften werden hingegen in Abteilung B eingetragen. Hierzu zählen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die UG (haftungsbeschränkt) sowie die Aktiengesellschaft (AG).

Oftmals kommen die Fragen ob eine Eintragungen bei den Handelsregistergerichten für Einzelunternehmen Pflicht ist

Wer muss nicht im Handelsregister eingetragen sein?

Maßgeblich für die Frage, wann eine Eintragung in das Handelsregister erfolgen muss, ist der Begriff des Kaufmanns. Sofern ein Unternehmen Kaufmannseigenschaft besitzt, muss es zwingend im Handelsregister eingetragen werden. Wann dies der Fall ist, regelt § 1 des Handelsgesetzbuches (HGB). Demnach ist Kaufmann, „wer ein Handelsgewerbe betreibt“. Zu den Handelsgewerben zählen solche Betriebe, die „einen nach Art und Umfang ihrer Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern“. Nicht entscheidend ist, ob der Gewerbetreibende tatsächlich einen solchen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb führt, sondern allein, ob dieser erforderlich wäre.

Im Klartext: Es kommt also darauf an, wie umfangreich und komplex sich der Geschäftsbetrieb gestaltet. Anhaltspunkte geben dabei Umsatz, Anzahl der Beschäftigten, Vielzahl der Produkte, Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge oder die Höhe des eingesetzten Kapitals.

Hierzu zwei Beispiele:

A betreibt ein kleines Kiosk in Heidelberg, in dem er Zigaretten, Alkohol und Süßigkeiten verkauft. Er hat einen Angestellten und erzielt einen Jahresumsatz von 25.000 Euro. In dieser Situation ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb nicht erforderlich.

B ist Bauträger und baut Mehrfamilienhäuser auf bis zu 15 Grundstücken im Rhein-Main-Gebiet gleichzeitig. Er verfügt über 40 Angestellte und erzielt damit einen Jahresumsatz von 1,5 Millionen Euro. Anders als im ersten Beispiel stellt sich der Gewerbebetrieb des B so komplex und umfangreich dar, dass eine professionelle, kaufmännische Buchführung erforderlich ist, er also als Kaufmann anzusehen und daher ins Handelsregister einzutragen ist.

Wer diese Voraussetzungen mit seinem Unternehmen nicht erfüllt, muss sich also nicht im Handelsregister eintragen lassen. Auch Freiberufler müssen sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen.

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Muss ein Einzelunternehmer ins Handelsregister eingetragen werden?

Ob ein Einzelunternehmer sich ins Handelsregister eintragen lassen muss, bestimmt sich nach den oben dargestellten Kriterien. Ist der Geschäftsbetrieb derart gewachsen, dass er einen in kaufmännischer Weise eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb erfordert, liegt die Kaufmannseigenschaft auch bei einem Einzelunternehmer vor, mit der Folge, dass er sich ins Handelsregister eintragen lassen muss. Hierdurch wird er zum eingetragenen Kaufmann und muss das Kürzel „e.K.“ oder „e. Kfm.“ führen. Der Großteil der Einzelunternehmen in Deutschland überschreitet diese Schwelle jedoch nicht. Mehr über die Gründung eines Einzelunternehmens erfahren.

Kann ein Einzelunternehmer sich freiwillig im Handelsregister eintragen?

Ja, eine freiwillige Eintragung ins Handelsregister ist möglich. Da diese Eintragung jedoch nicht nur Rechte, also Vorteile, sondern auch strenge Pflichten, also Nachteile für den Einzelunternehmer bringt, müssen vor dieser Entscheidung unbedingt die Vor- und Nachteile der Eintragung abgewogen werden. In jedem Fall wird dadurch die Rechtsform gewechselt. Mehr über die Rechtsform Einzelunternehmen erfahren.

Was sind die Vorteile einer freiwilligen Eintragung?

1. Firmierung

wird das Einzelunternehmen ins Handelsregister eingetragen, kann es unter einem eigens ausgedachten Namen firmieren und so seine Präsenz im Markt verbessern. Dies ist für das Einzelunternehmen normalerweise nicht möglich, da es stets den bürgerlichen Namen des Einzelunternehmers sowie auf Wunsch einen Zusatz als Geschäftsbezeichnung tragen muss.

Beispiel: „Marko Müller Getränkeshop“ kann nach Eintragung ins Handelsregister in: „Kreuzberger Getränkestube“ umbenannt werden.

2. Auftreten nach außen

Ins Handelsregister eingetragene Unternehmen genießen oftmals einen Vertrauensbonus bei potenziellen Vertragspartnern. Da diese Einsicht ins Handelsregister nehmen und sich somit umfassend über die Person des Unternehmens und derer wirtschaftlichen Position informieren können, ist ein Vertragsschluss mit im Handelsregister eingetragenen Unternehmen besonders attraktiv.

3. Bestellung von Prokuristen

Durch die Eintragung ins Handelsregister ist es dem Unternehmer möglich, einen oder mehrere Prokuristen zu bestellen. Prokuristen sind Stellvertreter des Unternehmens, die mit umfassenden Befugnissen ausgestattet sind und im Namen des Unternehmens Verträge abschließen können. Einen Prokuristen zu bestellen eignet sich vor allem dann, wenn das Unternehmen stark gewachsen ist und der Gründer selbst keine Zeit mehr dafür hat, alle anfallenden Aufgaben des Geschäftsbetriebs selbst erledigen zu müssen.

4. Eröffnung von Zweigstellen

Durch den Eintrag ins Handelsregister können selbstständig agierende Zweigniederlassungen an anderen Standorten eröffnet werden. Hierdurch kann die Reputation und die Bekanntheit ihres Unternehmens profitieren.

Was sind die Nachteile einer freiwilligen Eintragung?

1. Vorschriften des HGB gelten

Durch eine Eintragung ins Handelsregister gelten statt den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die des Handelsgesetzbuches (HGB). Diese sehen besondere Pflichten und strengere Regelungen vor, beispielsweise besondere Rügepflichten bei der Kontrolle von Waren nach § 377 HGB.

2. Pflicht zur doppelten Buchführung

Außerdem ist der Unternehmer zur doppelten Buchführung verpflichtet. Statt jeden zu buchenden Vorfall direkt in der Bilanz zu erfassen, müssen Geschäftsvorfälle auf zwei Konten, Konto und Gegenkonto, erfasst werden.

3. Kosten

Durch die Eintragung im Handelsregister entstehen Gebühren, die je nach Unternehmenssitz zwischen 150 und 250 Euro betragen.

4. Transparenz

Der Eintrag ins Handelsregister birgt leider eine Vielzahl an Offenlegungs- sowie Bekanntmachungspflichten für den Unternehmer. Sollten Sie Änderungen in Ihrem Unternehmen vornehmen, etwa einem ehemaligen Prokuristen die Prokura, also die Vertretungsmacht entziehen, muss dies umgehend dem zuständigen Registeramt gemeldet werden.

Fazit: Einzelunternehmen Handelsregister

Grundsätzlich muss ein Einzelunternehmen nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Wächst das Unternehmen jedoch massiv an und erzielt hohe Umsätze, kann eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich sein. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich freiwillig ins Handelsregister eintragen zu lassen. Diese Entscheidung sollte aber bedacht abgewogen werden, da die Eintragung auch Nachteile mit sich bringen kann.

Häufig gestellte Fragen zum Handelsregistereintrag als Einzelunternehmer

Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!

Ist man als Einzelunternehmer im Handelsregister eingetragen?

Nein, als Einzelunternehmer ist man nicht zwangsläufig im Handelsregister eingetragen. Eine Eintragung ist nur dann erforderlich, wenn das Unternehmen “einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert”. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie Umsatz, Anzahl der Beschäftigten, Anzahl und Art der Geschäftsvorgänge oder Höhe des eingesetzten Kapitals. Also, ob ein Einzelunternehmer im Handelsregister eingetragen ist, hängt von der Größe und Komplexität des Unternehmens ab.

Wo werden Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen?

Einzelunternehmen werden im Handelsregister eingetragen, das von den örtlich zuständigen Amtsgerichten geführt wird. Dieses Register ist öffentlich einsehbar und enthält wichtige Informationen über die eingetragenen Unternehmen, wie den Unternehmensgegenstand, den Unternehmenssitz, die Namen der vertretungsberechtigten Personen und den Namen des Firmeninhabers.

Wann muss man sich im Handelsregister eintragen lassen?

Die Pflicht zur Eintragung im Handelsregister ergibt sich, wenn der Geschäftsbetrieb einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Das bedeutet, dass das Unternehmen eine bestimmte Größe und Komplexität erreicht hat. Ein solches Unternehmen muss dann das Kürzel “e.K.” oder “e. Kfm.” führen.