Nach deutschem Recht stehen Gründern eine Vielzahl von Rechtsformen (mehr über die gängigsten Unternehmensformen erfahren) zur Verfügung, die sie für die konkrete Umsetzung ihrer Geschäftsidee nutzen können. Mit weitem Abstand ist das Einzelunternehmen die häufigste Unternehmensform, was nicht zuletzt daran liegt, dass es schnell, einfach, kostengünstig und unkompliziert gegründet werden kann. Je nach Vorliebe und Geschäftsidee des Existenzgründers hat die Rechtsform des Einzelunternehmens weitere Vor- und Nachteile. Was ein Einzelunternehmen ist, was es mit eingetragenen Unternehmen auf sich hat und worin Vor- und Nachteile der Eintragung bestehen, wird in diesem Beitrag verständlich dargestellt.
Ein Einzelunternehmen ist eine spezielle Art einer Unternehmens- bzw. Rechtsform. Es wird stets von einem Einzelunternehmer, das heißt einer natürlichen Person, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, betrieben. Aus dieser Definition lassen sich zwei Schlüsse ziehen: Erstens kann ein Einzelunternehmen nur von einer natürlichen, also nicht von einer juristischen Person (beispielsweise einer GmbH) betrieben werden. Falls Sie mehr zu natürlichen und juristischen Personen erfahren möchten, lesen Sie gerne unsere Beiträge zu diesen Themen.
Mehr über die Rechtsform des Einzelunternehmens erfahren!
Zweitens geht aus dem Begriff Einzelunternehmen hervor, dass dieses nur von einer einzelnen Person gegründet werden kann. Möchte ein Gründerteam in die Selbstständigkeit starten, muss es sich hierfür einer anderen Rechtsform, beispielsweise der Gründung einer GbR oder der GmbH, bedienen. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Einzelunternehmen keine Angestellten beschäftigen kann. Hier sind dem Einzelunternehmer keine Grenzen gesetzt, er kann beliebig viele Mitarbeiter einstellen.
Unter eingetragenen Unternehmen versteht man solche Unternehmen, die in das Handelsregister eingetragen sind. Für den Großteil der Unternehmensformen ist nach deutschem Recht sogar eine Pflicht zur Eintragung im Handelsregister vorgeschrieben. Dies gilt für eingetragene Kaufleute (e.K), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) sowie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die UG (haftungsbeschränkt) und die Aktiengesellschaft (AG). Für die Rechtsform des Einzelunternehmens gilt dies nur ausnahmsweise, hierzu später mehr.
Das Handelsregister ist ein öffentlich geführtes Register, in dem alle Kaufleute und Handelsgesellschaften einer bestimmten geografischen Region eingetragen werden. Inhalt der Eintragung sind dann jeweils der Unternehmensgegenstand, der Unternehmenssitz, die Namen der vertretungsberechtigten Personen und der Name des Firmeninhabers. Hierdurch soll insbesondere die Sicherheit im Rechts- und Geschäftsverkehr gewährleistet werden können: Da das Handelsregister öffentlich ist, es also von jedem interessierten Bürger eingesehen werden kann, ist es möglich, wichtige Informationen über die eingetragenen Kaufleute und Unternehmen zu erhalten. Dabei wird das Handelsregister von den örtlich zuständigen Amtsgerichten geführt, was gewährleistet, dass sich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Handelsregister verlassen werden kann.
Unter einem nicht eingetragenen Einzelunternehmen versteht man solche Einzelunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Nur die wenigsten Einzelunternehmen sind im Handelsregister einzutragen, sodass die Vielzahl aller Einzelunternehmen als nicht eingetragene Einzelunternehmen einzustufen sind. Nur solche Einzelunternehmen, die “einen nach Art und Umfang ihrer Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern”, müssen ins Handelsregister eingetragen werden. Nicht entscheidend ist, ob der Gewerbetreibende tatsächlich einen solchen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb führt, sondern allein ob dieser erforderlich wäre. Im Klartext: Es kommt also darauf an, wie umfangreich und komplex sich der Geschäftsbetrieb gestaltet. Anhaltspunkte geben dabei Umsatz, Anzahl der Beschäftigten, Vielzahl der Produkte, Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge oder die Höhe des eingesetzten Kapitals.
Hierzu zwei Beispiele:
A betreibt einen kleinen Second-Hand-Shop, in dem er pro Tag 30-50 Kleidungsstücke günstig verkauft. Er hat einen Angestellten und erzielt einen Jahresumsatz von 25.000 Euro. In dieser Situation ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb nicht erforderlich.
B betreibt ein Import-Export-Geschäft mit Textilware aus China und der Türkei. Er verfügt über 40 Angestellte und erzielt damit einen Jahresumsatz von 1,5 Millionen Euro. Anders als im ersten Beispiel stellt sich der Gewerbebetrieb des B so komplex und umfangreich dar, dass eine professionelle, kaufmännische Buchführung erforderlich ist, er also als Kaufmann anzusehen und daher ins Handelsregister einzutragen ist.
Mehr über das Einzelunternehmen und das Handelsregister erfahren.
Das Einzelunternehmen eignet sich für Gründer, die über wenig Startkapital verfügen, das Unternehmen alleine gründen und direkt loslegen möchten. Die Gründung ist unkompliziert und kostengünstig möglich. Mehr zum Gründen eines Einzelunternehmens erfahren! Der Großteil der Einzelunternehmen in Deutschland müssen nicht im Handelsregister eingetragen werden und sind damit nicht eingetragene Einzelunternehmen. Eine Eintragung wird erst bei hoher Komplexität und hohem unternehmerischen Aufwand innerhalb des Unternehmens notwendig.
Über den Autor: Jakobs Leben ist das Recht. Sein erstes Staatsexamen hat er bereits im Juli 2020 mit Prädikat absolviert. Neben diversen Praktika, inklusive am Landgericht Frankfurt am Main, berichtet er regelmäßig bei JuraRat über Themen diverser Rechtsgebiete.