Will man in Deutschland ein Unternehmen gründen, müssen viele Dinge beachtet werden. Ob die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die UG (haftungsbeschränkt), das Einzelunternehmen oder die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR): Jede dieser häufig vorkommenden Unternehmensformen hat ihre Vor- und Nachteile sowie verschiedene Eigenschaften, die sich die Gründer zunutze machen können. Unterschiede zwischen den einzelnen Unternehmensformen bestehen außerdem hinsichtlich der Frage, ob die Gesellschaften sog. juristische Personen darstellen. Was eine juristische Person ist und ob die GbR zu den juristischen Personen zählt, wird in diesem Beitrag erläutert.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehört zu den Personengesellschaften und besteht aus mindestens 2 Personen, die auch “Gesellschafter” genannt werden. Diese verpflichten sich dazu, einen gemeinsamen (meist geschäftlichen) Zweck zu verfolgen. Dieser Zweck wird dann Gesellschaftszweck genannt. Sofern die GbR am Rechtsverkehr aktiv teilnimmt (sog. Außengesellschaft) kommt ihr Rechtsfähigkeit zu, das heißt sie kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Um mehr über die GbR zu erfahren, lesen Sie unseren Artikel GbR Bedeutung: Was ist eine GbR?.
Unter einer juristischen Person versteht man allgemein ein rechtliches Gebilde bzw. Konstrukt, das durch gesetzliche Regelungen näher ausgestaltet wird und selbst Träger von Rechten und Pflichten ist. Das heißt, dass die juristische Person selbst rechtsfähig ist, also beispielsweise im eigenen Namen Verträge abschließen kann. Bildlich kann man sich die juristische Person als eine Art “Hülle” vorstellen, unter der mehrere natürliche Personen stecken und die juristische Person steuern. Wichtig ist dabei aber, dass juristische Personen als bloßes Konstrukt nicht selbst handeln können: Willenserklärungen, die Basis jedes Handelns im Rechtsverkehr, können nur von natürlichen Personen abgegeben werden. Aus diesem Grund besitzen juristische Personen Organe oder Vertreter, die diese Willenserklärung stellvertretend für die juristische Person abgeben.
Juristische Personen lassen sich außerdem in juristische Personen des Privatrechts und in juristische Personen des öffentlichen Rechts einteilen.
Juristische Personen sind dann dem Privatrecht zuzuordnen, wenn sie auf dem Gebiet des Privatrechts agieren: Das Privatrecht regelt in unserer Rechtsordnung die Rechtsbeziehungen zwischen Menschen, also Rechtssubjekten, untereinander.
Ist eine juristische Person also diesem Bereich zuzuordnen, so wird sie als juristische Person des Privatrechts bezeichnet.
Beispiel:
Der eingetragene Fußballverein A regelt die Rechtsverhältnisse zwischen Rechtssubjekten untereinander: Wann findet das Training statt? Welche Ausrüstung muss erneuert werden? Wird eine neue Flutlichtanlage benötigt? Wer muss zum nächsten Training einen Kasten Bier mitbringen?
All diese Fragen werden alleine von Rechtssubjekten untereinander (Vorstand, Vereinsmitglieder, Trainer, Spieler) geklärt. Daher ist der Fußballverein A eine juristische Person des Privatrechts
Demgegenüber liegt eine juristische Person des öffentlichen Rechts vor, wenn sie dem Gebiet des öffentlichen Rechts zuzuordnen ist. Vereinfacht gesagt regelt das öffentliche Recht die Rechtsverhältnisse zwischen dem Staat und den einzelnen Rechtssubjekten. Hat eine juristische Person also zum Ziel, öffentliche Aufgaben wahrzunehmen, ist sie dem öffentlichen Recht zuzuordnen und damit eine juristische Person des öffentlichen Rechts.
Beispiel: Die Deutsche Bundesbank, kommunale Sparkassen als Anstalten des öffentlichen Rechts, Religionsgemeinschaften, aber auch Gemeinden und der Staat. Sie erfüllen öffentliche Aufgaben, beispielsweise gewähren sie den Bürgern Benutzungsmöglichkeiten von Konten und Finanzdienstleistungen oder Zugangsmöglichkeiten zu Gebetsstätten.
Nach deutschem Recht sind die Unternehmensform zunächst in die Personengesellschaften einerseits und die Kapitalgesellschaften andererseits einzuteilen. Zu den wichtigsten Personengesellschaften zählen die offenen Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) sowie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die verbreitetsten Kapitalgesellschaften bilden die GmbH, die UG (haftungsbeschränkt), die Europäische Gesellschaft (SE), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) sowie die eingetragene Genossenschaft (eG).
Während Kapitalgesellschaften zu den juristischen Personen des Privatrechts zählen, sind Personengesellschaften keine juristischen Personen.
Da die GbR zu den Personengesellschaften zählt, ist sie folglich keine juristische Person. Das ändert jedoch nichts an ihrer Rechtsfähigkeit: Sofern sie nach außen hin in Erscheinung tritt, kann sie unter eigenem Namen Verträge abschließen, also eigene Rechte und Pflichten begründen. Hierfür muss sie jedoch von ihren Gesellschaftern oder anderen vertretungsberechtigten Personen vertreten werden.
Bei den juristischen Personen ist nach deutschem Recht zunächst zwischen juristischen Personen des Privatrechts und juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu unterscheiden. Kapitalgesellschaften sind juristische Personen des Privatrechts, während Personengesellschaften wie die GbR keine juristischen Personen darstellen.
Über den Autor: Jakobs Leben ist das Recht. Sein erstes Staatsexamen hat er bereits im Juli 2020 mit Prädikat absolviert. Neben diversen Praktika, inklusive am Landgericht Frankfurt am Main, berichtet er regelmäßig bei JuraRat über Themen diverser Rechtsgebiete.