Gründer entscheiden sich beim Schritt in die Selbstständigkeit häufig für die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), um vom Haftungsprivileg gebrauch machen zu können. Es werden Gewinne erwirtschaftet, die für weitere Investitionen der GmbH genutzt, in den meisten Fällen aber auch an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Anders verhält es sich bei der gemeinnützigen GmbH (gGmbH), die in der Praxis nicht so häufig in Erscheinung tritt und daher nur den wenigsten Gründern bekannt ist. Neben der Frage, was eine gGmbH ist, wie sie sich von der GmbH unterscheidet und wie die gGmbH steuerlich zu behandeln ist, werden in diesem Artikel auch Fragen rund um die Gründung und Haftung beantwortet.
Eine gGmbH stellt eine Sonderform der GmbH, damit also eine eigene Rechtsform, dar. Sie ist die ideale Rechtsform für solche Unternehmungen, die die erwirtschafteten Erträge, die durch die Verfolgung eines gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zwecks erlangt wurden, nur für gemeinnützige Zwecke verwenden: Hierdurch entstehen der Gesellschaft steuerliche Vorteile, dennoch können die wirtschaftlichen Vorzüge und Rahmenbedingungen der GmbH für sich in Anspruch genommen werden.
Die GmbH verfolgt grundsätzlich den erwerbswirtschaftlichen Zweck, durch wirtschaftliche Betätigung Gewinne zu generieren. Ideelle Zwecke jeglicher Art, seien es sportliche, wissenschaftliche, religiöse, karitative oder künstlerische Zwecke sind bei der “normalen” GmbH nur in den seltensten Fällen vorzufinden.
Anders verhält es sich mit der gemeinnützigen GmbH: Zwar soll hier auch eine wirtschaftliche Betätigung, ähnlich wie in der GmbH, erfolgen. Allerdings steht dabei die Verwendung der Zwecke für gemeinnützige Zwecke absolut im Vordergrund bzw. ist sogar zwingende Voraussetzung.
Eine GmbH kommt nur dann in den Genuss der steuerlichen Vorteile, wenn sie als gemeinnützig einzustufen ist. Wann dies der Fall ist, regelt § 51 der Abgabenordnung (AO). Demnach muss die GmbH “ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke” verfolgen.
Näher konkretisiert werden diese Vorgaben hinsichtlich gemeinnütziger Zwecke in § 52 AO. Hierunter fällt beispielsweise die Förderung:
Sofern der Zweck, den die GmbH nach den Vorstellungen der Gründer verfolgen soll, unter einen der in § 52 AO genannten Bereiche fällt, kann grundsätzlich eine gGmbH gegründet werden. Zusätzlich hierzu dürfen keine Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, die finanziellen Mittel der gemeinnützigen GmbH dürfen ausschließlich für die im Gesellschaftsvertrag festgelegten, gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. Auch die von der gGmbH auszuzahlenden Gehälter sind streng begrenzt.
Ferner muss in der Satzung geregelt werden, wie mit dem Vermögen der gGmbH im Falle der Gesellschaftsauflösung verfahren wird: Dieses darf nicht an die GmbH Gesellschafter ausgeschüttet werden, sondern muss stattdessen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft fallen.
Eine gGmbH ist dann sinnvoll, wenn das Geschäftsmodell einen gemeinnützigen Zweck verfolgt und dennoch eine Tätigkeit auf wirtschaftlichem Gebiet angestrebt wird. Aus diesem Grund ist die gGmbH vor allem im Bereich der Non-Profit-Organisationen, die durch wirtschaftliche Betätigung weiteres Kapital für die Verfolgung ihrer gemeinnützigen Zwecke generieren möchten, sehr beliebt.
Allerdings hat die gGmbH nicht nur Vorteile: Wie bereits erwähnt, dürfen Gewinne nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Außerdem ist die gGmbH weniger flexibel als die GmbH, da Änderungen des Unternehmensgegenstandes der Zustimmung der Finanzverwaltung bedürfen, um nicht die Rücknahme von Steuervergünstigung zu riskieren. Des Weiteren ist erforderlich, dass der gemeinnützige Zweck extrem präzise und konkret im Gesellschaftsvertrag festgelegt wird, was schon so einigen Existenzgründern Schwierigkeiten bereitet hat.
Eine gemeinnützige GmbH finanziert ihre Zwecke in erster Linie durch eigene wirtschaftliche Aktivität. Darüber hinaus können ihr jedoch auch staatliche Fördermittel zustehen, auf die Existenzgründer und Unternehmen der freien Wirtschaft keinen Zugriff haben. Um zu überprüfen, ob Ihre gGmbH Anspruch auf solche Förderungen hat, kann in der Förderdatenbank nach passenden Förderungen für Ihr konkretes Vorhaben gesucht werden.
Hinsichtlich der Anzahl der Gesellschafter unterscheidet sich die gemeinnützige GmbH nicht von einer “gewöhnlichen” GmbH. Beide können schon von einer einzigen Person gegründet werden, anders als bei den Personengesellschaften sind also nicht mindestens zwei Gründer erforderlich. Damit steht auch einen ein Personen gGmbH nichts im Wege.
Auf hinsichtlich der Haftung unterscheidet sich die gGmbH nicht von der GmbH. Die Gesellschafter haften nicht mit ihrem Privatvermögen, die Haftung ist im Grundsatz auf das Gesellschaftsvermögen der GmbH beschränkt, § 13 Abs. 2 GmbHG.
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Der größte Vorteil der gGmbH liegt in der sich von anderen Körperschaften unterscheidenden Besteuerung: Aufgrund des Status der Gemeinnützigkeit fallen viele Steuern nämlich nicht an, die für eine GmbH für gewöhnlich fällig werden. Zu nennen ist hier zunächst die Gewerbesteuer, von der die gemeinnützige GmbH gemäß § 3 Nr. 2 GewStG vollständig befreit ist. Auch die Körperschaftssteuer sowie der Solidaritätszuschlag fallen nicht an. Sofern Leistungen zu wohltätigen Zwecken erbracht werden, können diese ggf. mit reduzierter Umsatzsteuer oder gar ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden. Auch für Zuwendungen aus Erbschaften oder Schenkungen können im Einzelfall Steuerersparnisse bestehen.
Bis auf die bereits genannten, im Gesellschaftsvertrag festzulegenden Eigenheiten unterscheidet sich der Gründungsprozess einer gemeinnützigen GmbH nicht von dem einer GmbH. Allerdings wurde vom Gesetzgeber eine Mustersatzung in Anlage 1 des § 60 AO implementiert, die Gründer einer gGmbH für die Gründung verwenden können. Dies vereinfacht den Gründungsprozess.
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Die gGmbH eignet sich dann, wenn Gründer im Bereich des sozialen Unternehmertums (“social entrepreneurship”) aktiv werden wollen. Es kann trotz wirtschaftlicher Betätigung von massiven Steuerbegünstigungen profitiert werden, sodass der gGmbH mehr von dem erwirtschafteten Kapital zur bleibt, das dann wiederum für weitere gemeinnützige Zwecke der Gesellschaft eingesetzt werden kann.
Über den Autor: Jakobs Leben ist das Recht. Sein erstes Staatsexamen hat er bereits im Juli 2020 mit Prädikat absolviert. Neben diversen Praktika, inklusive am Landgericht Frankfurt am Main, berichtet er regelmäßig bei JuraRat über Themen diverser Rechtsgebiete.