Die GbR Haftung im Detail

GbR Haftung: So haften die Unternehmer bei einer GbR!

Gründern stehen nach deutschem Recht verschiedene Unternehmensformen zur Verfügung, die sie für die Gründung ihres eigenen Unternehmens wählen können. Neben der GmbH, der UG (haftungsbeschränkt) und dem Einzelunternehmen ist die GbR, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine der in Deutschland am weitesten verbreiteten Unternehmensformen. (Mehr zum Thema GbR gründen erfahren.) Was die Besonderheiten der GbR sind, wer für die Schulden der GbR einstehen muss und unter welchen Voraussetzungen dies gilt, wird in diesem Beitrag erklärt.

Was ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts?

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehört zu den Personengesellschaften. Sofern sie am Rechtsverkehr aktiv teilnimmt (sog. Außengesellschaft) kommt ihr Rechtsfähigkeit zu, das heißt sie kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, was folgendes Beispiel erläutern soll:

A und B sind Gesellschafter der C-Bauunternehmungs-GbR. Um neue Aufträge annehmen zu können, benötigt die GbR einen neuen Lastwagen. Der hierfür erforderliche Kaufvertrag mit dem Lastwagenverkäufer V kann zwischen der GbR selbst und V zustande kommen, da die GbR selbst rechtsfähig ist: Die Gesellschafter A und B müssen also nicht Vertragspartner werden, um den Lastwagen für die GbR zu besorgen.

Sofern Sie mehr über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfahren möchten, lesen Sie unseren Artikel GbR Bedeutung: Was ist eine GbR?

Die Haftung der Gesellschaftern, des Gesellschaftsvermögen und den Beteiligten

Wer haftet bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts?

Eine GbR besteht aus mindestens einer natürlichen und einer weiteren (entweder natürlichen oder juristischen) Person. Für Gründer ist neben dem Gründungsaufwand/den Gründungskosten und der steuerlichen Behandlung natürlich die Frage der Haftung entscheidend: Wer muss für die Schulden der Gesellschaft einstehen?

Bei der GbR gibt es hierfür eine klare (und für Gründer leider negative) Antwort: Zwar muss die GbR selbst für ihre Verbindlichkeiten aufkommen, zusätzlich dazu haften jedoch deren Gesellschafter für sämtliche Gesellschaftsschulden. Anders als beispielsweise bei der GmbH existiert keine Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter, stattdessen haften sie unmittelbar und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Wenn die GbR also zahlungsunfähig wird, müssen die Gesellschafter den Gläubigern der GbR gegenüber haften. Dabei ist völlig egal, woher die Schulden der GbR kommen, die Gesellschafter müssen für nicht erfolgte Zahlungen aus Kaufverträgen mit Lieferanten ebenso einstehen wie für Steuerschulden der GbR, beispielsweise für rückständige Umsatz- oder Gewerbesteuer. Im schlimmsten Fall kann es nicht nur zur Insolvenz der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern gleichzeitig zur Privatinsolvenz der Gesellschafter kommen.

Basiswissen: Dann haften die Gesellschafter der Rechtsformen wie GbR

Wann haftet man als Gesellschafter einer GbR?

Die Haftung für die Gesellschaftsschulden der GbR ist völlig unabhängig davon, welche Stellung man als Gesellschafter in der GbR inne hat: Selbst sog. “stille” Gesellschafter, also solche, die nicht geschäftsführungs- bzw. vertretungsbefugt sind (im Sinne des klassischen Geschäftsführers), haften voll für die Schulden der Gesellschaft.

Besonders brisant: Gesellschafter einer GbR können selbst für solche Schulden der GbR haften, die vor dem Eintritt des Gesellschafters in die GbR begründet wurden (sog. Eintrittshaftung)! So entschied der Bundesgerichtshof in einem Urteil von 2003, dass derjenige, der in die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintritt, für sog. Altverbindlichkeiten der Gesellschaft auch mit seinem Privatvermögen haften muss.

Um dieses enorme Risiko zu verhindern, können (und sollten!) neu eintretende Gesellschafter im Innenverhältnis, also im Verhältnis zu ihren Mitgesellschaftern, eine Freistellungsvereinbarung schließen. Im Verhältnis zum Gläubiger (Außenverhältnis) muss der neu eintretende Gesellschafter zwar trotzdem zahlen, im Innenverhältnis kann er diesen Betrag jedoch aufgrund der Freistellungsvereinbarung von seinen Mitgesellschaftern ersetzt verlangen.

Neben der eben beschriebenen Eintrittshaftung existiert noch die sog. Austrittshaftung: Sofern ein Gesellschafter aus der GbR ausscheidet, haftet er für die vor seinem Austritt begründeten Gesellschaftsschulden weiter, wenn diese innerhalb von 5 Jahren fällig und ihm gegenüber geltend gemacht wurden, §§ 736 II BGB, 159 HGB. Dabei beginnt die Fünfjahresfrist ab der Kenntnis des jeweiligen Gläubigers von dem Ausscheiden des Gesellschafters. Damit können frühere GbR Gesellschafter auch Jahre nach ihrem Ausscheiden noch Ansprüchen von Gläubigern der GbR ausgesetzt sein.

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Wie haften die Gesellschafter einer GbR?

Gesellschafter einer GbR haften zusammen als sog. Gesamtschuldner. Was das bedeutet erläutert folgendes Beispiel:

A und B sind Gesellschafter der A & B KFZ-GbR. Die GbR kauft von Verkäufer V eine Mercedes E-Klasse an, um diese später zu einem höheren Preis weiterzuverkaufen. Nachdem die GbR in Zahlungsschwierigkeiten kommt, fragt sich V nun, wie er an sein Geld kommt. 

Da A und B gesamtschuldnerisch für die Schulden der GbR haften, kann sich V aussuchen, wen er von den beiden in Anspruch nimmt: Er kann beispielsweise auswählen, ob er nur den A, nur den B oder beide zur Hälfte für die Kosten in Anspruch nehmen möchte. Zwischen A und B findet dann zwar im Innenverhältnis ein Ausgleich statt; hat V also nur den A in Anspruch genommen, kann der A die Hälfte dieser Summe von B verlangen. Dies ist jedoch ein erneuter Aufwand und kann im Zweifel die Beziehung der Gesellschafter untereinander stark belasten. Außerdem ist auch denkbar, dass der Gesellschafter, von dem man sich das Geld zurückholen müsste, in der Zwischenzeit selbst zahlungsunfähig wurde. Daher sollte man seine Mitgesellschafter gut kennen und ihnen Vertrauen können.

Kann die Haftung innerhalb der GbR beschränkt werden?

Gründer könnten jetzt natürlich auf die Idee kommen, die Haftung der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag einfach auszuschließen, sodass lediglich die GbR haftet: Falls diese zahlungsunfähig wird, haben die Gläubiger eben Pech gehabt. Eine solche Möglichkeit ist gesetzlich jedoch nicht vorgesehen, eine GbR “mit Haftungsbeschränkung” existiert nicht. Gesellschafter der GbR haben lediglich die Möglichkeit, im individuellen Vertragsverhältnis mit dem Vertragspartner einen solchen Ausschluss zu vereinbaren. Ob dieser sich hierauf einlassen wird, ist jedoch fraglich, schließlich werden ihm hierdurch Schuldner “genommen”. Bei langjährigen Vertragsbeziehungen, bei denen der Geschäftspartner bereits Vertrauen zu Ihnen und Ihrem Geschäft aufgebaut hat, scheint das wahrscheinlicher.

Die GbR Haftung im Fazit

Fazit: Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts – GbR Haftung im Überblick

Die GbR Gründung bietet sich vor allem für Gründer an, die ihr Geschäft schnell starten wollen und über wenig Eigenkapital verfügen. Sollte das Geschäft jedoch wachsen, vielleicht sogar die ersten Mitarbeiter eingestellt werden und immer höhere Summen investiert bzw. größere Aufträge angenommen werden, kann die unbeschränkte persönliche Haftung der GbR Gesellschafter ein Problem darstellen. Mit der Insolvenz der GbR geht nicht selten auch die Privatinsolvenz der Gesellschafter einher. Für diese Fälle bietet es sich an, eine Gesellschaftsform zu wählen, die die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ausschließt (z.B. GmbH oder UG (haftungsbeschränkt)).

Über den Autor: Jakobs Leben ist das Recht. Sein erstes Staatsexamen hat er bereits im Juli 2020 mit Prädikat absolviert. Neben diversen Praktika, inklusive am Landgericht Frankfurt am Main, berichtet er regelmäßig bei JuraRat über Themen diverser Rechtsgebiete.

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