Neben der GmbH, der UG (haftungsbeschränkt) und dem Einzelunternehmen ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die in Deutschland verbreitetste Unternehmensform. Die GbR Gründung ist regelmäßig günstiger und unkomplizierter als die UG- oder GmbH-Gründung und schon aus diesem Grund äußerst beliebt. Welche Schritte bei der Gründung zu beachten sind und welche Vorteile eine GbR bringt, wird in diesen Beitrag anhand einer Checkliste verständlich und einfach dargestellt. Anschließend werden die häufigsten Fragen zur GbR beantwortet.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehört zu den Personengesellschaften. Anders als bei den Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) sind Dreh- und Angelpunkt nicht die eingezahlten Kapitalbeträge der Gesellschaft, sondern die Gründer beziehungsweise Unternehmer selbst. Sie ist rechtsfähig, das heißt sie kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Schließt die GbR also beispielsweise einen Kaufvertrag über Produktionsmaschinen ab, werden nicht die Gesellschafter der GbR, sondern die GbR selbst durch den Vertrag berechtigt und verpflichtet. Die GbR ist jedoch, anders als Kapitalgesellschaften, keine juristische Person; Dies bedeutet aber nicht, dass nicht auch juristische Personen Teil bzw. Gesellschafter der GbR sein können. Solange mindestens eine natürliche Person Gesellschafter der GbR ist, können die weiteren Gesellschafter auch juristische Personen sein, zum Beispiel eine GmbH.
Allerdings bietet die GbR auch einige Nachteile, die von den Gründern bei der Wahl der Rechtsform berücksichtigt werden sollten.
A und B sind Gesellschafter der A & B IT-GbR. Die GbR schließt einen Vertrag über Softwarelizenzen mit dem Verkäufer V ab. Nachdem die GbR in Zahlungsschwierigkeiten kommt, fragt sich V nun, wie er an sein Geld kommt. A
Lösung: Da A und B gesamtschuldnerisch für die Schulden der GbR haften, kann sich der V aussuchen, wen er von den beiden in Anspruch nimmt: Er kann beispielsweise auswählen, ob er nur den A, nur den B oder beide zur Hälfte für die Kosten in Anspruch nehmen möchte. Zwischen A und B findet dann zwar im Innenverhältnis ein Ausgleich statt; hat V also nur den A in Anspruch genommen, kann der A die hälfte dieser Summe von B verlangen. Dies ist jedoch ein erneuter Aufwand und kann im Zweifel die Beziehung der Gesellschafter untereinander stark belasten. Außerdem ist auch denkbar, dass der Gesellschafter, von dem man sich das Geld zurückholen müsste, in der Zwischenzeit selbst zahlungsunfähig wurde. Daher sollte man seine Mitgesellschafter gut kennen und ihnen Vertrauen können.
Bevor die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet wird, sollte sich das Gründerteam über folgende Punkte einigen:
1.Wie soll die GbR heißen?
Für die Namensgebung der GbR gibt es strenge Vorgaben. Der Name der GbR muss zwingend die Namen ihrer Gesellschafter beinhalten. Außerdem muss der Name stets die Bezeichnung “GbR” enthalten. Darüber hinaus kann der Name selbstverständlich weitere Wörter enthalten, beispielsweise den Geschäftsbereich, in dem die GbR tätig wird (Blumen Meier GbR).
2.Welchen Unternehmensgegenstand soll die GbR haben/Welche Geschäftsidee soll verfolgt werden?
Natürlich müssen sich die Gründer auch darüber im klaren sein, welches Geschäft mit der GbR verfolgt werden soll. Dabei ist jedoch zu beachten, dass mit der GbR keine kaufmännischen Geschäfte im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) betrieben werden können, eine GbR also nicht gleichzeitig ein Handelsgewerbe sein kann. Sofern die GbR so “groß” wird, dass es nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, liegt ein Handelsgewerbe vor. Maßgeblich für diese Frage sind unter anderem die Anzahl der Mitarbeiter, Jahresumsatz, Zahl der Betriebsstätten oder auch die Vielfalt der Geschäftsbeziehungen.
Erfüllt die GbR diese Voraussetzungen, so muss sie in eine offene Handelsgesellschaft (OHG) umgewandelt werden. Im Zeitpunkt der Gründung muss sich die Mehrzahl der Gründer hierüber jedoch noch keine Gedanken machen. Eine Handelsgewerbe wird nämlich in der Regel erst ab 5 Mitarbeitern und über 250.000 Euro Jahresumsatz angenommen.
Im zweiten Schritt ist ein Gesellschaftsvertrag zu verfassen. Dies kann wie bereits erwähnt sogar mündlich erfolgen, was jedoch definitiv nicht zu empfehlen ist! Sollten Sie sich nicht sicher sein, wie der Gesellschaftsvertrag rechtssicher verfasst wird, können Sie sich selbstverständlich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Anschließend muss die für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch ein Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Dies gilt nicht, wenn die GbR nur aus Freiberuflern besteht und freiberufliche Geschäfte verfolgt. Dazu gehören beispielsweise Fotografen, Rechtsanwälte, Ärzte,, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Autoren, Journalisten oder Lektoren.
Die zuständigen Gewerbeämter geben online oder vor Ort Formulare aus, die auszufüllen sind. Notwendige Informationen, die anzugeben sind, sind regelmäßig Kontaktdaten der Gesellschafter, Adresse und Telefonnummer des Betriebssitzes sowie eine Nennung des Tätigkeitsbereichs. Außerdem ist ein persönliches Führungszeugnis erforderlich, was zuvor beantragt werden und dem Gewerbeamt vorgelegt werden muss.
Eine Anmeldung im Handelsregister ist für die GbR nicht erforderlich.
nach deutschem Recht sind einige wenige Unternehmungen genehmigungspflichtig. Welche Unternehmensgegenstände dies betrifft, ergibt sich aus der Gewerbeordnung (GewO), kann aber auch – je nach Unternehmensgegenstand – bei der IHK, dem Bauamt oder dem Gesundheitsamt abgefragt werden. Eine solche Pflicht besteht immer dann, wenn der Staat der Auffassung ist, dass für den konkreten Unternehmensgegenstand besondere Kenntnisse/Qualifikationen erforderlich sind. (Nicht abschließende!) Beispiele für genehmigungspflichtige Tätigkeiten sind:
Sollte die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine genehmigungspflichtige Tätigkeit ausüben, muss eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde, bspw. dem Gewerbeamt, eingeholt werden.
Nach der Gewerbeanmeldung muss die Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch dem Finanzamt zwecks steuerlicher Erfassung gemeldet werden. Das Finanzamt meldet sich in der Regel automatisch bei Ihnen, sobald das Gewerbe angemeldet wurde. Dies dauert regelmäßig 1 – 2 Wochen. Anschließend müssen Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und dem zuständigen Finanzamt zurücksenden.
Je nach dem, welche Tätigkeit die GbR ausübt, ist eine Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer verpflichtend. Auch hier müssen Sie zunächst nichts weiter tun, die zuständigen Kammern melden sich in den ersten Wochen nach der Gewerbeanmeldung bei Ihnen.
Zwar ist ein Geschäftskonto für die GbR nicht gesetzlich vorgeschrieben, also keine Pflicht. Theoretisch können also alle Transaktionen auf/von einem Konto eines Gesellschafters erfolgen. Um einen besseren Überblick zu behalten, ist dies aber nicht zu empfehlen. Je nach Größe bzw. Komplexität des Unternehmens kann es sich sogar anbieten, mehrere Geschäftskonten zu eröffnen, um einen besseren Überblick über die verschiedenen Zahlungsaus- und eingänge zu behalten.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sowohl von natürlichen Personen als auch juristischen Personen (also anderen Unternehmen) gegründet werden. Voraussetzung ist aber, dass insgesamt mindestens zwei Personen beteiligt sein müssen, eine “Einzel-GbR” ist nicht möglich. Sofern eine juristische Person an der GbR beteiligt ist, beispielsweise eine GmbH, muss mindestens eine natürliche Person an der GbR beteiligt sein: Eine GbR, die beispielsweise aus 2 Gesellschaften mit beschränkter Haftung besteht, ist also nicht möglich. Sofern Minderjährige eine GbR gründen möchten, benötigen sie eine entsprechende Ermächtigung von ihren gesetzlichen Vertretern, die anschließend vom Familiengericht genehmigt werden muss. Vorkenntnisse oder besondere Expertise auf dem Gebiet, auf dem die GbR tätig werden möchte, ist grundsätzlich nicht erforderlich.
Eine weitere Besonderheit der GbR liegt darin, dass sie aufgrund der schnell erreichten Voraussetzungen auch ungewollt entstehen kann: Der klassische Fall ist die Bürogemeinschaft. Zwei oder mehr Personen teilen sich für ihre (getrennten) selbstständigen Zwecke ein Büro oder Büroinventar, um die Kosten gering zu halten. Wenn das Finanzamt der Ansicht ist, dass dies die Voraussetzungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfüllt, könnten hohe Steuernachzahlungen auf sie zukommen, da die GbR logischerweise anders besteuert wird, als der Einzelunternehmer.
Die GbR Gründung ist extrem kostengünstig. Wesentliche Kostenpunkte sind lediglich die Gewerbeanmeldung und der IHK bzw. HWK Beitrag. Abhängig von der Region, in der die GbR gegründet wird, können die Kosten der Gewerbeanmeldung variieren, wobei die Kosten aber regelmäßig zwischen 35 und 60 Euro liegen. Häufig lassen sich Gründer zuvor von einem Rechtsanwalt oder Unternehmensberater beraten, diese Kosten kommen dann natürlich noch obendrauf.
Die Gründung einer GbR bietet sich vor allem für Gründer an, die ihr Geschäft schnell starten wollen und über wenig Eigenkapital verfügen. Sollte das Geschäft gut anlaufen, man vielleicht sogar schon die ersten Mitarbeiter einstellen und größere Kredite aufnehmen, ist ein Wechsel in eine andere Rechtsform möglich und zu empfehlen: Steigen die Verbindlichkeiten der GbR nämlich enorm an, ist dies gleichzeitig mit einem höheren Risiko für die Gesellschafter verbunden, da diese ja persönlich für die Schulden der GbR haften. Hiergegen sollte sich mit einer Haftungsbeschränkung, beispielsweise wie sie die UG (haftungsbeschränkt) oder die GmbH bietet, abgesichert werden.
Über den Autor: Jakobs Leben ist das Recht. Sein erstes Staatsexamen hat er bereits im Juli 2020 mit Prädikat absolviert. Neben diversen Praktika, inklusive am Landgericht Frankfurt am Main, berichtet er regelmäßig bei JuraRat über Themen diverser Rechtsgebiete.