So wird die GbR Gründung ein wahrer Erfolg!

GbR gründen
Kosten, Übersicht, Vorteile & Nachteile

Neben der GmbH, der UG (haftungsbeschränkt) und dem Einzelunternehmen ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) die in Deutschland verbreitetste Unternehmensform. Die GbR Gründung ist regelmäßig günstiger und unkomplizierter als die UG- oder GmbH-Gründung und schon aus diesem Grund äußerst beliebt. Welche Schritte bei der Gründung zu beachten sind und welche Vorteile eine GbR bringt, wird in diesen Beitrag anhand einer Checkliste verständlich und einfach dargestellt. Anschließend werden die häufigsten Fragen zur GbR beantwortet.

Was ist eine GbR?

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehört zu den Personengesellschaften. Anders als bei den Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) sind Dreh- und Angelpunkt nicht die eingezahlten Kapitalbeträge der Gesellschaft, sondern die Gründer beziehungsweise Unternehmer selbst. Sie ist rechtsfähig, das heißt sie kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Schließt die GbR also beispielsweise einen Kaufvertrag über Produktionsmaschinen ab, werden nicht die Gesellschafter der GbR, sondern die GbR selbst durch den Vertrag berechtigt und verpflichtet. Die GbR ist jedoch, anders als Kapitalgesellschaften, keine juristische Person; Dies bedeutet aber nicht, dass nicht auch juristische Personen Teil bzw. Gesellschafter der GbR sein können. Solange mindestens eine natürliche Person Gesellschafter der GbR ist, können die weiteren Gesellschafter auch juristische Personen sein, zum Beispiel eine GmbH.

Was sind die Vorteile einer GbR Gründung?

  • Um eine GbR zu gründen, müssen sich mindestens 2 Personen zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck/ ein gemeinsames Ziel zu verfolgen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat dabei den Vorteil, dass kein Mindestkapital oder eine Kapitaleinlage erforderlich ist, theoretisch kann die GbR komplett ohne Startkapital gegründet werden.
  • Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die GbR Gründung wesentlich schneller, günstiger und unbürokratischer abläuft als das gründen einer GmbH oder das gründen einer UG (haftungsbeschränkt): Beispielsweise erfolgt keine kostspielige Eintragung ins Handelsregister, außerdem muss der Gesellschaftsvertrag der GbR nicht notariell beurkundet werden, sondern kann theoretisch sogar mündlich gefasst werden. Um spätere Streitigkeiten unter den Gesellschaften zu vermeiden, ist jedoch zu raten, den Gesellschaftsvertrag zumindest in schriftlicher Form aufzusetzen.
  • Ein weiterer Vorteil der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Tatsache, dass sie nicht zwingend gewerbliche Zwecke, das heißt solche, die auf Gewinnerzielung gerichtet sind, verfolgen muss. Eine GbR kann beispielsweise auch zu gemeinnützigen Zwecken gegründet werden, was für eine GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) nicht möglich ist.
  • Auch nach der Unternehmensgründung gestaltet sich der Aufwand der Gesellschafter, der beispielsweise bei Kapitalgesellschaften eine aufwendige Bilanzierungs- und Buchführungspflicht enthält, vorteilhaft. Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts besteht nämlich keine Bilanzierungs- und Buchführungspflicht. Damit ist der bürokratische Aufwand enorm gering, die Gesellschafter können sich “auf das wesentliche” konzentrieren und damit ihre Ressourcen gut einteilen. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist völlig ausreichend
  • Kapitalgesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft für Schäden haftet, die daraus entstehen, dass er seine Sorgfaltspflichten verletzt. Eine solche Schadensersatzpflicht des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft besteht bei der GbR nicht.
  • Auch aus steuerlicher Sicht kann die GbR vorteilhaft sein. Die Umsatzsteuer fällt nämlich dann nicht an, wenn im ersten Geschäftsjahr voraussichtlich nicht mehr als 17.500 Euro an Umsatz erreicht wird (sog. Kleinunternehmerregelung). Wenn das Geschäft in den ersten Wochen und Monaten erst noch “anlaufen” muss, ist eine Überschreitung dieser Summe unwahrscheinlich.

Was sind die Nachteile der GbR Gründung?

Allerdings bietet die GbR auch einige Nachteile, die von den Gründern bei der Wahl der Rechtsform berücksichtigt werden sollten.

  • Die Gesellschafter der GbR können immer für die Verbindlichkeiten der GbR in Anspruch genommen werden, anders als bei der GmbH und der UG (haftungsbeschränkt) besteht keine Haftungsbeschränkung. Im schlimmsten Fall kommt es also nicht nur zur Insolvenz der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern sogar zu Privatinsolvenz der Gesellschafter.
  • Auch in steuerlicher Hinsicht bietet die GbR nicht ausschließlich Vorteile. Die Gewinne der GbR werden nämlich, nicht wie bei der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt), mit den niedrigen Steuersätzen der Körperschaftssteuer (ca. 15 %), sondern mit den jeweiligen Einkommenssteuersätzen der Gesellschafter (bis zu 45%) versteuert.
  • In gewisser Weise erhalten die Gründer durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts weniger Planungssicherheit als durch die Wahl einer GmbH oder UG: Scheidet bei den letztgenannten Unternehmensformen ein Gesellschafter aus, beispielsweise weil ihm die Gesellschafterstellung oder die Selbstständigkeit zu riskant ist und er lieber wieder in ein Angestelltenverhältnis zurückkehren möchte, bleibt die GmbH trotzdem bestehen, selbst wenn sie zuvor nur aus zwei Personen bestanden hat. Bei der GbR hingegen ein Gesellschafter aus, so wird die GbR aufgelöst, sie besteht damit nicht mehr. Um dies zu verhindern, sollten in den Gesellschaftsvertrag unbedingt Fortsetzungsklauseln eingebaut werden, die genau diese Situation regeln und eine Auflösung der GbR verhindern.
  • Die Gesellschafter befinden sich in der sog. gesamtschuldnerischen Haftung. Was das heißt, erläutert folgendes Beispiel:

A und B sind Gesellschafter der A & B IT-GbR. Die GbR schließt einen Vertrag über Softwarelizenzen mit dem Verkäufer V ab. Nachdem die GbR in Zahlungsschwierigkeiten kommt, fragt sich V nun, wie er an sein Geld kommt. A

Lösung: Da A und B gesamtschuldnerisch für die Schulden der GbR haften, kann sich der V aussuchen, wen er von den beiden in Anspruch nimmt: Er kann beispielsweise auswählen, ob er nur den A, nur den B oder beide zur Hälfte für die Kosten in Anspruch nehmen möchte. Zwischen A und B findet dann zwar im Innenverhältnis ein Ausgleich statt; hat V also nur den A in Anspruch genommen, kann der A die hälfte dieser Summe von B verlangen. Dies ist jedoch ein erneuter Aufwand und kann im Zweifel die Beziehung der Gesellschafter untereinander stark belasten. Außerdem ist auch denkbar, dass der Gesellschafter, von dem man sich das Geld zurückholen müsste, in der Zwischenzeit selbst zahlungsunfähig wurde. Daher sollte man seine Mitgesellschafter gut kennen und ihnen Vertrauen können.

  • Eine Fremdgeschäftsführung ist bei der GbR nicht möglich, die Geschäftsführung muss immer von den Gesellschaftern selbst übernommen werden. Falls sich die Gesellschafter beispielsweise von dem operativen Geschäft zurückziehen möchten oder die GbR so stark gewachsen ist, dass die Gesellschafter sich die Führung nicht mehr zutrauen, bietet es sich eigentlich an, eine Dritte Person für die Geschäftsführung der GbR zu bestellen. Dies ist jedoch, anders als bei der GmbH oder der UG (haftungsbeschränkt), nicht möglich.
  • Bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen bezüglich Geschäftsführung und Vertretung der GbR, werden diese also nicht individuell im Gesellschaftsvertrag abgeändert, ist die Geschäftsführung und Vertretung der GbR umständlich: Für jedes Geschäft ist nämlich die Zustimmung aller Gesellschafter notwendig, was insbesondere dann, wenn eine schnelle Entscheidung erforderlich ist, problematisch ist. Eine Ausnahme von dieser Regel ist lediglich das Notgeschäftsführungrecht: Soweit es um dringend notwendige Maßnahmen zur Erhaltung des Gesellschaftsvermögens geht, kann ausnahmsweise auch ein Gesellschafter alleine die Geschäftsführung übernehmen.

Wie gründet man eine GbR?

GbR Gründung: Vorüberlegungen - Vor Allem für Start-Ups kann sich die GbR-Personengesellschaften lohnen

Schritt 1 – GbR gründen: Vorüberlegungen

Bevor die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet wird, sollte sich das Gründerteam über folgende Punkte einigen:

1.Wie soll die GbR heißen?

Für die Namensgebung der GbR gibt es strenge Vorgaben. Der Name der GbR muss zwingend die Namen ihrer Gesellschafter beinhalten. Außerdem muss der Name stets die Bezeichnung “GbR” enthalten. Darüber hinaus kann der Name selbstverständlich weitere Wörter enthalten, beispielsweise den Geschäftsbereich, in dem die GbR tätig wird (Blumen Meier GbR).

2.Welchen Unternehmensgegenstand soll die GbR haben/Welche Geschäftsidee soll verfolgt werden?

Natürlich müssen sich die Gründer auch darüber im klaren sein, welches Geschäft mit der GbR verfolgt werden soll. Dabei ist jedoch zu beachten, dass mit der GbR keine kaufmännischen Geschäfte im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) betrieben werden können, eine GbR also nicht gleichzeitig ein Handelsgewerbe sein kann. Sofern die GbR so “groß” wird, dass es nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, liegt ein Handelsgewerbe vor. Maßgeblich für diese Frage sind unter anderem die Anzahl der Mitarbeiter, Jahresumsatz, Zahl der Betriebsstätten oder auch die Vielfalt der Geschäftsbeziehungen.

Erfüllt die GbR diese Voraussetzungen, so muss sie in eine offene Handelsgesellschaft (OHG) umgewandelt werden. Im Zeitpunkt der Gründung muss sich die Mehrzahl der Gründer hierüber jedoch noch keine Gedanken machen. Eine Handelsgewerbe wird nämlich in der Regel erst ab 5 Mitarbeitern und über 250.000 Euro Jahresumsatz angenommen.

Die Regeln des Gesellschaftsvertrags bei der GbR Gründung sind in den Paragraphen des Bürgerlichen Gesetzbuchs festgelegt.

Schritt 2 – GbR gründen: Gesellschaftsvertrag

Im zweiten Schritt ist ein Gesellschaftsvertrag zu verfassen. Dies kann wie bereits erwähnt sogar mündlich erfolgen, was jedoch definitiv nicht zu empfehlen ist! Sollten Sie sich nicht sicher sein, wie der Gesellschaftsvertrag rechtssicher verfasst wird, können Sie sich selbstverständlich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.

Die GbR-Gründung: Gewerbeamta

Schritt 3 – GbR gründen: Anmeldung Gewerbeamt

Anschließend muss die für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch ein Gewerbe beim zuständigen Gewerbeamt angemeldet werden. Dies gilt nicht, wenn die GbR nur aus Freiberuflern besteht und freiberufliche Geschäfte verfolgt. Dazu gehören beispielsweise Fotografen, Rechtsanwälte, Ärzte,, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Autoren, Journalisten oder Lektoren.

Die zuständigen Gewerbeämter geben online oder vor Ort Formulare aus, die auszufüllen sind. Notwendige Informationen, die anzugeben sind, sind regelmäßig Kontaktdaten der Gesellschafter, Adresse und Telefonnummer des Betriebssitzes sowie eine Nennung des Tätigkeitsbereichs. Außerdem ist ein persönliches Führungszeugnis erforderlich, was zuvor beantragt werden und dem Gewerbeamt vorgelegt werden muss.

Eine Anmeldung im Handelsregister ist für die GbR nicht erforderlich.

Eventuell ist bei der GbR Gründung eine Genehmigung erforderlich

Schritt 4 – GbR gründen: Eventuell: Genehmigung einholen

nach deutschem Recht sind einige wenige Unternehmungen genehmigungspflichtig. Welche Unternehmensgegenstände dies betrifft, ergibt sich aus der Gewerbeordnung (GewO), kann aber auch – je nach Unternehmensgegenstand – bei der IHK, dem Bauamt oder dem Gesundheitsamt abgefragt werden. Eine solche Pflicht besteht immer dann, wenn der Staat der Auffassung ist, dass für den konkreten Unternehmensgegenstand besondere Kenntnisse/Qualifikationen erforderlich sind. (Nicht abschließende!) Beispiele für genehmigungspflichtige Tätigkeiten sind:

  • Betrieb einer Spielhalle
  • Betrieb eines Altersheims
  • Betrieb einer Fahrschule
  • Versicherungsvermittler und -berater
  • Betreiben eines Sicherheitsdienstes
  • Anlageberater
  • Bauträger
  • Tätigkeiten im Reisegewerbe
  • Zucht, Haltung und Handeln mit Tieren
  • Personenbeförderung
  • Arzneimittelherstellung

Sollte die Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine genehmigungspflichtige Tätigkeit ausüben, muss eine Genehmigung bei der zuständigen Behörde, bspw. dem Gewerbeamt, eingeholt werden.

Die Meldung beim Finanzamt ist eine Pflicht bei der Gründung einer GbR

Schritt 5 – GbR gründen: Finanzamt

Nach der Gewerbeanmeldung muss die Gesellschaft bürgerlichen Rechts noch dem Finanzamt zwecks steuerlicher Erfassung gemeldet werden. Das Finanzamt meldet sich in der Regel automatisch bei Ihnen, sobald das Gewerbe angemeldet wurde. Dies dauert regelmäßig 1 – 2 Wochen. Anschließend müssen Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung ausfüllen und dem zuständigen Finanzamt zurücksenden.

Eventuell ist bei der GbR Gründung auch eine Kammermitgliedschaft notwendig

Schritt 6 – GbR gründen: Kammermitgliedschaft

Je nach dem, welche Tätigkeit die GbR ausübt, ist eine Mitgliedschaft in der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer verpflichtend. Auch hier müssen Sie zunächst nichts weiter tun, die zuständigen Kammern melden sich in den ersten Wochen nach der Gewerbeanmeldung bei Ihnen.

Das Geschäftskonto zu eröffnen ist meistens die erste Amtshandlung für das neue Unternehmen

Schritt 7 – GbR gründen: Geschäftskonto eröffnen

Zwar ist ein Geschäftskonto für die GbR nicht gesetzlich vorgeschrieben, also keine Pflicht. Theoretisch können also alle Transaktionen auf/von einem Konto eines Gesellschafters erfolgen. Um einen besseren Überblick zu behalten, ist dies aber nicht zu empfehlen. Je nach Größe bzw. Komplexität des Unternehmens kann es sich sogar anbieten, mehrere Geschäftskonten zu eröffnen, um einen besseren Überblick über die verschiedenen Zahlungsaus- und eingänge zu behalten.

Häufige Fragen zum Thema GbR Gründen

Häufig gestellte Fragen zum Thema – Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Wer kann eine GbR gründen?

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann sowohl von natürlichen Personen als auch juristischen Personen (also anderen Unternehmen) gegründet werden. Voraussetzung ist aber, dass insgesamt mindestens zwei Personen beteiligt sein müssen, eine “Einzel-GbR” ist nicht möglich. Sofern eine juristische Person an der GbR beteiligt ist, beispielsweise eine GmbH, muss mindestens eine natürliche Person an der GbR beteiligt sein: Eine GbR, die beispielsweise aus 2 Gesellschaften mit beschränkter Haftung besteht, ist also nicht möglich. Sofern Minderjährige eine GbR gründen möchten, benötigen sie eine entsprechende Ermächtigung von ihren gesetzlichen Vertretern, die anschließend vom Familiengericht genehmigt werden muss. Vorkenntnisse oder besondere Expertise auf dem Gebiet, auf dem die GbR tätig werden möchte, ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Was ist zusätzlich bei der GbR zu beachten?

Eine weitere Besonderheit der GbR liegt darin, dass sie aufgrund der schnell erreichten Voraussetzungen auch ungewollt entstehen kann: Der klassische Fall ist die Bürogemeinschaft. Zwei oder mehr Personen teilen sich für ihre (getrennten) selbstständigen Zwecke ein Büro oder Büroinventar, um die Kosten gering zu halten. Wenn das Finanzamt der Ansicht ist, dass dies die Voraussetzungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfüllt, könnten hohe Steuernachzahlungen auf sie zukommen, da die GbR logischerweise anders besteuert wird, als der Einzelunternehmer.

Was kostet eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) Gründung?

Die GbR Gründung ist extrem kostengünstig. Wesentliche Kostenpunkte sind lediglich die Gewerbeanmeldung und der IHK bzw. HWK Beitrag. Abhängig von der Region, in der die GbR gegründet wird, können die Kosten der Gewerbeanmeldung variieren, wobei die Kosten aber regelmäßig zwischen 35 und 60 Euro liegen. Häufig lassen sich Gründer zuvor von einem Rechtsanwalt oder Unternehmensberater beraten, diese Kosten kommen dann natürlich noch obendrauf.

Die Gründung einer GbR bietet sich vor allem für Gründer an, die ihr Geschäft schnell starten wollen und über wenig Eigenkapital verfügen. Sollte das Geschäft gut anlaufen, man vielleicht sogar schon die ersten Mitarbeiter einstellen und größere Kredite aufnehmen, ist ein Wechsel in eine andere Rechtsform möglich und zu empfehlen: Steigen die Verbindlichkeiten der GbR nämlich enorm an, ist dies gleichzeitig mit einem höheren Risiko für die Gesellschafter verbunden, da diese ja persönlich für die Schulden der GbR haften. Hiergegen sollte sich mit einer Haftungsbeschränkung, beispielsweise wie sie die UG (haftungsbeschränkt) oder die GmbH bietet, abgesichert werden.

Über den Autor: Jakobs Leben ist das Recht. Sein erstes Staatsexamen hat er bereits im Juli 2020 mit Prädikat absolviert. Neben diversen Praktika, inklusive am Landgericht Frankfurt am Main, berichtet er regelmäßig bei JuraRat über Themen diverser Rechtsgebiete.

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