- Arbeitsrecht
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Krankengeld bei Minijob: Lohnfortzahlung, Hinweise & mehr
- Krankengeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse, die sich nach dem Einkommen bemisst und ab der siebten Krankheitswoche gezahlt wird.
- Minijobber haben dieselben arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten wie Vollzeitbeschäftigte und dürfen nicht benachteiligt werden.
- Bei krankheitsbedingtem Ausfall steht Minijobbern eine Lohnfortzahlung zu, sofern sie mindestens vier Wochen ununterbrochen beschäftigt waren.
- Minijobber sind verpflichtet, ihren Arbeitgeber über Krankheitsfälle zu informieren und ggf. eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
- Trotz pauschaler Beiträge des Arbeitgebers zur Krankenkasse sind Minijobber in der Regel nicht vollständig krankenversichert und haben kein Anrecht auf Krankengeld nach sechs Wochen.
Oftmals werden Minijobber und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern nicht gleich behandelt. Besonders im Krankheitsfall bekommen Minijobber dies zu spüren. Gerechtfertigt ist diese Ungleichbehandlung zumeist nicht, wie unser nachfolgender Artikel zum Thema Minijob & Krankengeld zeigt.
Was ist Krankengeld?
Bei dem Krankengeld handelt es sich um eine Leistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Die Höhe des Krankengelds bemisst sich nach der Höhe Ihres Einkommens. Im Regelfall beträgt es 70 % Ihres Bruttogehalts (mit weiteren Einschränkungen). Im Normalfall springt die Krankenkasse ab der siebten Woche der Krankheit ein und zahlt fortan Krankengeld. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlt der Arbeitgeber ganz normal weiter. Jeder Auszubildender, Arbeitnehmer und Bezieher von Arbeitslosengeld I haben Anspruch auf Krankengeld. Wer selbstständig ist, muss sich selbst um eine Absicherung kümmern.
Was gilt für Minijobs im Arbeitsrecht?
Grundsätzlich gilt die Gleichbehandlung von Minijobs gegenüber regulären Arbeitsverhältnissen. Deshalb haben auch Minijobber alle arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten. Im Gesetz wird sogar ausdrücklich hervorgehoben, dass Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt werden dürfen, als Vollzeitbeschäftigte (§ 4 TzBfG).
Angesichts dessen haben Minijobber auch einen Anspruch auf den Mindestlohn und bezahlten Urlaub. Unterschiede beziehungsweise Besonderheiten ergeben sich beim 520-Euro-Job nur im sozialversicherungsrechtlichen Bereich.
Habe ich bei einem 520-Euro-Job Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Gemäß Gesetz steht Ihnen als Arbeitnehmer die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes bei Krankheit zu. So ist es in § 3 Abs. 1 EntgFG geregelt.
Bereits im Jahr 1989 stellte der Europäische Gerichtshof klar, dass geringfügige Beschäftigte von diesen Regelungen nicht ausgenommen werden dürfen (EuGH, Urteil vom 13.07.1989, Az.: RS 171/88). Aufgrund dessen steht auch Minijobbern die Lohnfortzahlung bei Krankheit zu.
Als Minijobberinnen erhalten Sie jedoch nur die Entgeltfortzahlung, wenn Sie auch die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Dies bedeutet, dass Minijobber nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als Vollzeitbeschäftigte.
Für Sie als Minijobber dürfte deshalb eine grundlegende Voraussetzung entscheidend sein: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht erst, nachdem Sie mindestens vier Wochen ununterbrochen im Arbeitsverhältnis waren (§ 3 Abs. 3 EntgFG).
Dies bedeutet, dass 520-Euro-Jobs, die nur kurzfristig angelegt sind, davon nicht profitieren. Hierzu zählen insbesondere sogenannte „Ferienjobs“, die nur einige Wochen andauern.
Beispiel
In den ersten drei Wochen der Sommerferien hilft ein Schüler in einer Eisdiele aus, um sein Taschengeld etwas aufzubessern. An drei Arbeitstagen fällt er wegen Migräne aus. Da er noch keine vier Wochen am Stück beschäftigt war, hat er auch keinen Anspruch auf seinen Lohn für diese Tage.
Manche Arbeitgeber gehen sogar so weit, die Lohnfortzahlung arbeitsvertraglich auszuschließen. Dies ist jedoch gar nicht möglich (§ 12 EntgFG). Wenn sich Ihr Arbeitgeber gegen eine Lohnfortzahlung bei Krankheit wehrt, sollten Sie als Minijobber dagegen vorgehen.
Wie hoch ist die Entgeltfortzahlung beim Minijob?
Wie hoch die Entgeltfortzahlung ausfällt, hängt davon ab, wie viel Sie als Minijobber während Ihres Ausfalls verdient hätten. Folgende Gesichtspunkte sind hierbei zu berücksichtigen:
- Oftmals stellen Gerichte auf den regelmäßigen Verdienst von den letzten zwölf Monaten ab (ohne Zuschläge für Überstunden). Jedoch dürfen dabei Besonderheiten berücksichtigt werden, die den Gehalt während der Krankheitszeit vermindert hätten. Das kann etwa das Saisonende bei einem Eisverkäufer sein.
- Wenn der Minijobber täglich schwankende Arbeitszeiten hat, kommt es darauf an, wie viel der Minijobber konkret an den Tagen seines Ausfalls verdient hätte. Zum Beispiel stellt sich dann die Frage, an welchen Tagen der Minijobber für gewöhnlich gearbeitet hat. Oder wie viele Stunden die Eisdiele geöffnet hat.
Auch bei Minijobbern gilt der maximale Zeitraum von sechs Wochen Lohnfortzahlung bei Krankheit. Wenn Sie als Arbeitnehmer nach diesen sechs Wochen wegen einer anderen Erkrankung ausfallen, beginnt der Sechs-Wochen-Zeitraum wieder von vorn zu laufen.
Wenn ein Arbeitnehmer wegen der Pflege seines kranken Kindes zu Hause bleiben muss, gilt ebenfalls die Lohnfortzahlung. Dabei darf das Kind das 12. Lebensjahr bislang nicht vollendet haben. Ausgenommen sind hier Kinder mit Behinderungen; für diese gilt die Altersgrenze nicht. Für solch eine vorübergehende Verhinderung ist die Dauer der Lohnfortzahlung auf fünf Tage beschränkt. Wenn Ihr Arbeitgeber diese Regelung im Tarif- oder Arbeitsvertrag einschränkt, dann muss er Sie als Minijobber unbezahlt freistellen.
Manche kleinere Unternehmen haben unter Umständen die Möglichkeit, nach dem „Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen (AAG)“, bis zu 80 % der geleisteten Lohnfortzahlungen wieder von der Minijob-Zentrale zurückzuholen. Zu den kleineren Unternehmen im Sinne des AAG zählen Firmen, die normalerweise nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.
Benötige ich eine AU-Bescheinigung und Krankmeldung?
Genau wie alle Arbeitnehmer sind auch Minijobber dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich darüber zu informieren, dass sie arbeitsunfähig erkrankt sind und wie lange sich voraussichtlich die Arbeitsunfähigkeit hinzieht. Dabei ist es unerheblich, ob die Minijobber während der Krankheit weiter bezahlt werden oder nicht.
Vorsicht geboten:
Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) und Krankmeldung sind nicht dasselbe.
Unter einer Krankmeldung wird eine formlose Nachricht über die Erkrankung an den Arbeitgeber verstanden. Das kann etwa der morgendliche Anruf sein, mit dem Sie sich bei Ihrem Chef krankmelden. Solch eine formlose Krankmeldung reicht in der Regel aus, wenn der Arbeitnehmer nicht länger als drei Tage fehlt.
Für Minijobber gilt diese Pflicht zur Krankmeldung ebenfalls. Dies sollte so schnell wie möglich erfolgen. Das soll dem Arbeitgeber ermöglichen, so schnell wie möglich entsprechend reagieren zu können. Deshalb ist die Mitteilung bereits in den ersten Betriebsstunden empfehlenswert. Grundsätzlich gilt: je früher, umso besser.
Eine AU-Bescheinigung sollten Sie dann als Minijobber spätestens nach drei Tagen der Erkrankung beim Arbeitgeber vorlegen (§ 5 Abs. 1 EntgFG). Gemeint ist hiermit ein ärztliches Attest, das Ihre tatsächliche Arbeitsunfähigkeit belegt. Bedenken Sie jedoch, dass der Arbeitgeber auch dazu berechtigt ist, eine kürzere Frist zu bestimmen, um eine AU-Bescheinigung zu erhalten. Meistens finden sich die Regelungen dazu im Tarif- oder im Minijob-Arbeitsvertrag wieder.
Für die Entgeltfortzahlung spielt die ordnungsgemäße Krankmeldung eine große Rolle, denn sonst hat der Arbeitgeber das Recht, die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Deshalb ist auch ein einfacher Telefonanruf nicht empfehlenswert. Besser ist eine schriftliche Mitteilung, zum Beispiel per E-Mail, damit Sie im Ernstfall auch einen „festen Beweis in der Hand haben“. Reichen Sie Ihre Krankmeldung verspätet oder gar nicht ein, kann dies zu einer Abmahnung bis hin zur Kündigung führen. Mehr über die Kündigung eines Minijobs erfahren.
Wie sind Minijobber krankenversichert?
Der große Vorteil von Minijobber ist jener, dass ihnen keine Beiträge zur Krankenversicherung vom Lohn abgezogen werden. Sie fragen sich jetzt bestimmt, wie Sie dann krankenversichert sind? Zu Recht! Ihr Arbeitgeber zahlt zwar monatlich einen pauschalen Betrag in Höhe von 13 % des Arbeitsentgeltes zusätzlich zum Gehalt an die Krankenkasse. Dies bedeutet jedoch weiterhin nicht, dass Sie als Minijobber damit komplett krankenversichert sind. Sie müssen sich also um Ihre Krankenversicherung selbst kümmern. Mehr über das Thema Minijob & Krankenversicherung erfahren.
Folgende beide Möglichkeiten kommen am häufigsten vor:
- Junge geringfügige Beschäftigte sind meistens familienversichert (gilt bis maximal 25 Jahre).
- Haben Sie neben dem Minijob noch eine Festanstellung über 520 Euro monatlich? Dann sind Sie über dieses Arbeitsverhältnis versichert.
Treffen bei Ihnen beide Möglichkeiten nicht zu, dann kann es passieren, dass Sie beträchtliche Kosten schultern müssen. Sie müssen sich dann freiwillig versichern und sämtliche Kosten selbst tragen. Auch jene, die normalerweise der Arbeitgeber in einem regulären Arbeitsverhältnis übernehmen würde.
Bekommen 520-Euro-Jobber Krankengeld?
Die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ist auf sechs Wochen beschränkt. Danach steht Arbeitnehmern Krankengeld zu, das von der jeweiligen Krankenkasse gezahlt wird. Grundsätzlich beträgt die Höhe 70 % des Bruttogehalts und maximal 90 % des Nettogehalts.
Normalerweise haben Minijobber keinen Anspruch auf Krankengeld, denn Sie zahlen im Rahmen ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht in die Krankenkasse ein. Die Krankenkasse kommt unter Umständen erst dann für Krankengeld bei Minijobbern auf, wenn entweder eine der beiden oben genannten Tatsachen vorliegen oder sich der Minijobber freiwillig versichert hat.
Fazit zum Krankengeld bei Minijob
Arbeitsrechtlich werden Minijobber wie normale Arbeitnehmer behandelt. Die Diskriminierung ihnen gegenüber ist nicht gestattet. Geringfügige Beschäftigte zählen im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu den regulären Arbeitnehmern. Wenn Sie als Minijobber länger als vier Wochen dauerhaft beschäftigt sind, dann steht Ihnen im Krankheitsfall auch die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zu. Als 520-Euro-Jobber müssen Sie sich jedoch ebenso an die Regelungen zur Krankmeldung beziehungsweise zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung halten wie alle anderen Arbeitnehmer. Sind Sie länger als sechs Wochen krank, steht Ihnen in der Regel (bis auf einige Ausnahmefälle) kein Krankengeld durch die Krankenkasse zu.
Häufig gestellte Fragen rund um die Lohnfortzahlung, Krankengeld & Minijob
Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!
Wer zahlt das Krankengeld bei 520-Euro-Jobs?
In der Regel haben Minijobber keinen Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse. Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird vom Arbeitgeber für maximal sechs Wochen geleistet. Danach würde in der Regel kein Krankengeld durch die Krankenkasse gezahlt, es sei denn, der Minijobber ist anderweitig krankenversichert, etwa durch eine Hauptbeschäftigung oder eine freiwillige Versicherung.
Wer zahlt bei Minijob nach 6-Wochen Krankheit?
Nach Ablauf der sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber haben Minijobber in der Regel keinen Anspruch auf Krankengeld durch die Krankenkasse, da sie nicht gesetzlich krankenversichert sind. Hier ist es wichtig, eine zusätzliche Krankenversicherung zu haben, sei es durch eine Hauptbeschäftigung oder durch eine freiwillige Versicherung, um weiterhin abgesichert zu sein.
Wie wird die Lohnfortzahlung für Minijobber berechnet?
Die Höhe der Entgeltfortzahlung für Minijobber wird auf Basis des durchschnittlichen Verdienstes der letzten zwölf Monate vor der Erkrankung berechnet, wobei Überstunden in der Regel nicht berücksichtigt werden. Wenn der Minijobber keine konstanten Arbeitszeiten hat, wird auf die tatsächlich verpassten Arbeitstage und die zu diesen Zeiten üblicherweise erbrachte Arbeitsleistung abgestellt.