Nebentätigkeit – Arbeiten neben dem Hauptjob – das gilt es zu wissen

Die Aufnahme einer Nebentätigkeit kann die verschiedensten Gründe haben. Nicht immer stehen dabei wirtschaftliche Interessen im Vordergrund – auch unentgeltliche Tätigkeiten werden vor dem Gesetz als Nebentätigkeit gewertet.

Einige Berufsgruppen müssen solche Tätigkeiten anzeigen, andere bleiben in ihrer Freiheit gänzlich unberührt. Für wen welches Gesetz gilt und was man als Arbeitnehmer bei der Aufnahme einer Nebentätigkeit beachten muss, ist im folgenden Text Punkt für Punkt genauestens zusammengefasst. 

Wie definiert sich eine Nebentätigkeit?

Jede berufliche Tätigkeit, die zusätzlich zum Hauptberuf ausgeübt wird, ist eine Nebentätigkeit. Es handelt sich also um eine zweite Arbeitstätigkeit. Dies betrifft sowohl Beschäftigungen beim eigenen als auch bei einem fremden Arbeitgeber, selbstständige Nebentätigkeiten (im Sinne von Werk- oder Dienstverträgen) und sogar Ehrenämter, die neben dem Hauptberuf ausgeübt werden. Es spielt somit keine Rolle ob aus der Nebentätigkeit ein Gewinn erzielt wird oder nicht. 

Wann ist eine Nebentätigkeiten erlaubt bzw. verboten?

Grundsätzlich darf jeder Mensch über seine Arbeitskraft frei verfügen und auch Tätigkeiten außerhalb seines Hauptarbeitsverhältnisses aufnehmen (Grundgesetz Art.2 Abs.1: Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit und Art.12: Berufsfreiheit). Es gibt jedoch einige Dinge, die dabei zu beachten sind:

  • Beeinträchtigung der Arbeitsleistung: Wenn die Nebentätigkeit so anstrengend ist, dass die Haupttätigkeit nachweislich darunter leidet, kann sie untersagt werden.
  • Höchstarbeitszeiten: Gesetzlich ist eine durchschnittliche Arbeitszeit von 48 Stunden in der Woche festgelegt. Wird diese durch die Nebentätigkeit überschritten, kann diese begrenzt oder untersagt werden.
  • Wettbewerbsinteresse: Wenn die Nebentätigkeit dem Interesse des Hauptarbeitgebers unzuträglich ist, kann sie untersagt werden. Dies ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer bei einem Konkurrenten arbeitet oder durch seine Nebentätigkeit den Ruf des Unternehmens schädigt.

I.d.R. bedarf die Aufnahme einer Nebentätigkeit keiner Genehmigung durch den Hauptarbeitgeber. Ist im Hauptarbeitsvertrag allerdings eine entsprechende Klausel zu finden (z.B. “Ne­bentätig­kei­ten bedürfen der vor­he­ri­gen Zu­stim­mung des Ar­beit­ge­bers”), ist diese natürlich einzuhalten. Grundsätzlich ausschließen darf der Arbeitgeber eine Nebentätigkeit jedoch nicht. Das wäre eine unangemessene Benachteiligung für den Arbeitnehmer, die Klausel wäre daher unwirksam.

Anmeldung der Nebentätigkeit und steuerliche Aspekte

Grundsätzlich spielt es für die Besteuerung keine Rolle, aus welcher Tätigkeit Einkünfte erzielt werden. Es gibt jedoch einige Ausnahmen. Laut §3 Nr.26 EStG sind Einkünfte bis 2.400 Euro/Jahr steuerfrei, wenn sie mit einer der folgenden Tätigkeiten erzielt werden:

  • Übungsleiter
  • Ausbilder
  • Erzieher
  • Betreuer
  • Künstler
  • Pflegerische Dienstleistungen

Für die Sozialversicherungspflicht sind auch Nebentätigkeiten zu berücksichtigende Beschäftigungsverhältnisse. Ausgenommen sind sogenannte geringfügige Beschäftigungen (Minijob/450 Euro Job). 

Nebentätigkeit während einer Krankheitsphase oder im Urlaub

Eine Nebentätigkeit im Falle einer Krankschreibung ist zwar möglich, die Krankheit könnte aber im schlimmsten Falle vom Hauptarbeitgeber als Täuschung ausgelegt werden. Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich die Pflicht, sich “ge­ne­sungsförder­lich” zu ver­hal­ten, wenn er im Krankheitsfall eine Entgeltfortzahlung des Hauptarbeitgebers bezieht.

In Zeiten des Urlaubes greift das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) mit dem §8. Dieser schreibt vor, dass in der Urlaubszeit keine “dem Ur­laubs­zweck wi­der­spre­chen­den” Arbeitstätigkeiten aufgenommen werden dürfen. Dieser Begriff ist sicherlich dehnbar und die Gerichte handhaben die Auslegung mitunter recht großzügig. 

Nebentätigkeit für Beamte / Mitarbeiter im öffentlichen Dienst

Gemäß §3 Abs.3 TVöD muss eine Nebentätigkeit gegen Entgelt rechtzeitig und schriftlich angezeigt werden. Der Dienstherr kann diese zwar mit Auflagen versehen oder sogar untersagen, dies gilt aber nur, wenn die Pflichterfüllung der Hauptbeschäftigung dadurch beeinträchtigt wird. Für besondere Ehrenämter im staatspolitischen, sportlichen oder kirchlichen Bereich können Beamte sogar freigestellt werden (Sonderurlaub). 

Pflichten gegenüber dem Hauptarbeitgeber / Nebenarbeitgeber

Laut §613 BGB ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, die versprochenen Dienste zu leisten (Arbeitspflicht). Diese Verpflichtung ist persönlich zu erfüllen, es sei denn, es wurde vertraglich anders vereinbart. Natürlich gibt es gesetzliche Grenzen dieser Regelungen (Arbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz). Eine schlechte Arbeitsleistung gilt als Verstoß gegen die Arbeitspflicht. Damit ist aber nicht der gemessene Arbeitserfolg gemeint sondern die Tatsache, dass der Arbeitnehmer im Rahmen seines Leistungsvermögens angemessen arbeiten soll. Er hat also alles in seiner Macht stehende zu tun, um ein gutes Arbeitsergebnis zu erzielen.

Eine weitere Pflicht des Arbeitnehmers ist die sogenannte Treuepflicht. Unter diesem Begriff sind verschiedene Obliegenheiten zusammengefasst, die dem Grundsatz “Treu und Glauben” unterstehen. Der Arbeitnehmer darf die Interessen seines Arbeitgebers nicht beeinträchtigen. Dies beinhaltet Verschwiegenheit in geschäftlichen Dingen und Unbestechlichkeit. Weiterhin darf der Arbeitnehmer nicht in Wettbewerb mit dem Arbeitnehmer treten oder dafür sorgen, dass Konkurrenten dies aufgrund gelieferter Informationen tun. Sogar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt diese Treuepflicht mitunter für einen beschränkten Zeitraum bestehen. 

Konsequenzen im Falle einer unzulässigen Ausübung der Nebentätigkeit

Die Konsequenzen einer unzulässig ausgeübten Nebentätigkeit hängen vom Einzelfall ab. Leichte Fälle rechtfertigen möglicherweise eine Abmahnung, schwere Fälle können unter Umständen zu einer außerordentlichen Kündigung führen. 

Meist gibt es Probleme, wenn der Hauptarbeitgeber von einer Nebentätigkeit erfährt, die nicht mit den geltenden Grundsätzen vereinbar ist (Beeinflussung der Haupttätigkeit, Überschreitung der Höchstarbeitszeit, Verletzung der Wettbewerbsinteressen). In diesem Falle sollte der Arbeitnehmer prüfen, in wieweit die Vorwürfe gerechtfertigt sind. Eine Abmahnung bedarf schon einer recht starken Verletzung der Grundsätze, eine Kündigung ist wirklich nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt (z.B. wenn die Nebentätigkeit während der Arbeitszeit in der Haupttätigkeit ausgeübt wird). Sollte keine Verletzung der geltenden Grundsätze festgestellt werden, darf eine Nebentätigkeit seitens des Arbeitgebers nicht untersagt werden.

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