Vor der Gründung eines Einzelunternehmens stellen sich viele Gründer die Frage, ob und wie sie dem Einzelunternehmen einen Firmennamen geben müssen. Da nicht zuletzt ein einprägsamer Name über den Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens entscheiden kann, kommt dieser Frage entscheidende Bedeutung zu. Was es bei der Namensgebung zu beachten gilt und wovon die Namensgebung beim Einzelunternehmen zu unterscheiden ist, wird in diesem Beitrag dargestellt.
Ein Einzelunternehmen wird stets von einem Einzelunternehmer, das heißt einer natürlichen Person, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, betrieben. Aus dieser Definition lassen sich zwei Schlüsse ziehen: Erstens kann ein Einzelunternehmen nur von einer natürlichen, also nicht von einer juristischen Person (beispielsweise einer GmbH) betrieben werden. Falls Sie mehr zu natürlichen Person und juristischen Personen erfahren möchten, lesen Sie gerne unsere Beiträge zu diesen Themen.
Zweitens geht aus dem Begriff Einzelunternehmen hervor, dass dieses nur von einer einzelnen Person gegründet werden kann. Möchte ein Gründerteam in die Selbstständigkeit starten, muss es sich hierfür einer anderen Rechtsform, beispielsweise der Gründung einer GbR oder der GmbH, bedienen. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Einzelunternehmen keine Angestellten beschäftigen kann. Hier sind dem Einzelunternehmer keine Grenzen gesetzt, er kann beliebig viele Mitarbeiter einstellen.
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Im umgangssprachlichen Gebrauch wird die Bezeichnung “Firma” häufig synonym für den Begriff “Unternehmen” verwendet. Strenggenommen ist die Firma jedoch der rechtliche Name, unter dem das Unternehmen auftritt bzw “firmiert”. Zwingende Voraussetzung ist dabei, dass das Unternehmen Kaufmannseigenschaft aufweisen kann. Unternehmen, die also nicht Kaufleute i.S.d. Handelsgesetzbuches (HGB) sind, können somit keinen Firmennamen führen. Zu den Unternehmen mit Kaufmannseigenschaften gehören der eingetragene Kaufmann (e.K), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie die Aktiengesellschaft (AG).
Ein Einzelunternehmen kann nur dann einen Firmennamen führen, wenn es Kaufmannseigenschaft aufweist. Wann dies der Fall ist, regelt § 1 des Handelsgesetzbuches (HGB). Demnach ist Kaufmann, “wer ein Handelsgewerbe betreibt”. Zu den Handelsgewerben zählen solche Betriebe, die “einen nach Art und Umfang ihrer Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern”. Nicht entscheidend ist, ob der Gewerbetreibende tatsächlich einen solchen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb führt, sondern allein ob dieser erforderlich wäre. Im Klartext: Es kommt also darauf an, wie umfangreich und komplex sich der Geschäftsbetrieb gestaltet. Anhaltspunkte geben dabei Umsatz, Anzahl der Beschäftigten, Vielzahl der Produkte, Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge oder die Höhe des eingesetzten Kapitals.
Ist der Geschäftsbetrieb also derart gewachsen, dass er einen in kaufmännischer Weise eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb erfordert, liegt die Kaufmannseigenschaft auch bei einem Einzelunternehmer vor mit der Folge, dass er sich ins Handelsregister eintragen lassen muss. Hierdurch wird er zum eingetragenen Kaufmann und muss das Kürzel “e.K.” oder e. Kfm. führen. Dies berechtigt ihn, seine Unternehmung unter einer Firma zu führen. Der Großteil der Einzelunternehmen in Deutschland überschreiten diese Schwelle jedoch nicht.
Nachdem geklärt wurde, unter welchen Ausnahmebedingungen ein Einzelunternehmer seinem Unternehmen einen Firmennamen geben kann, stellt sich nun die Frage, welche Bezeichnungen der Gründer seinem Einzelunternehmen kann, sofern es keine Kaufmannseigenschaft aufweist. Dies wird dann nicht “Firma”, sondern “Unternehmensbezeichnung” genannt. Dem Einzelunternehmer sind dabei enge Grenzen gesetzt: Die Unternehmensbezeichnung muss zwingend den Vor- und Nachnamen des Einzelunternehmers enthalten. Zulässig sind außerdem Ergänzungen, die auf die Branche, Produkte oder die Leistungen hinweisen. Zulässige Unternehmensbezeichnungen sind beispielsweise:
Aber Achtung: Unzulässig sind solche Ergänzungen, die den Eindruck erwecken, es handele sich um ein vollkaufmännisches, also größeres Unternehmen, beispielsweise:
Außerdem sollten Einzelunternehmer vermeiden, die Begriffe “Firma” oder “Firmenname” zu verwenden. Wie bereits dargestellt steht dies nur Kaufleuten, also im Handelsregister eingetragenen Unternehmen oder Personen zu.
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Sofern die Unternehmensbezeichnung dem Gründer des Einzelunternehmens besonders wichtig ist, beispielsweise weil mittlerweile schon große Bekanntheit und ein guter Ruf unter dieser Bezeichnung aufgebaut wurde, sollte er sich überlegen, die Bezeichnung rechtlich schützen zu lassen. Dies ist in Form der Anmeldung einer entsprechenden Wortmarke beim Patent- und Markenamt möglich, durch die eine unbefugte Verwendung durch Dritte ausgeschlossen bzw. rechtlich verfolgt werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bezeichnung über Unterscheidungskraft verfügt und noch keine identische Wortmarke angemeldet wurde.
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Der Name des Einzelunternehmens wird, anders als im Volksmund häufig vermutet, nicht Firma, sondern Unternehmensbezeichnung genannt. Die Bezeichnung “Firma” steht nur kaufmännischen Personen oder Unternehmen zu. Bei der Unternehmensbezeichnung müssen zwingend Vor- und Nachname des Gründers verwendet werden, außerdem sind Zusätze grundsätzlich zulässig.
Für die Namensgebung bei einem Kleingewerbe gilt das zum Einzelunternehmen gesagte: Der Name muss zwingend den Vor- und Nachnamen des Kleingewerbetreibenden enthalten, Zusätze sind grundsätzlich zulässig.
Heutzutage erfolgt ein wesentlicher Teil der Werbung für Unternehmen über das Internet. Aus diesem Grund ist es wichtig, frühzeitig einen Domainnamen für eine Homepage Ihres Unternehmens zu sichern.
Die Unternehmensbezeichnung muss auf sämtlichen Geschäftspapieren, also auf Rechnungen, Lieferscheinen oder Rechnungen, verwendet werden.
Über den Autor: Jakobs Leben ist das Recht. Sein erstes Staatsexamen hat er bereits im Juli 2020 mit Prädikat absolviert. Neben diversen Praktika, inklusive am Landgericht Frankfurt am Main, berichtet er regelmäßig bei JuraRat über Themen diverser Rechtsgebiete.