- Firmengründung
- Lesezeit: 06:40 Minuten
UG Stammkapital: Mindesteinlage, Stammeinlage & mehr
- Das UG Stammkapital ist das bei Gründung eingebrachte Eigenkapital einer UG, welches Gläubigern eine Sicherheit bietet.
- Eine UG kann theoretisch bereits mit einem Euro Stammkapital gegründet werden, jedoch wird ein höheres Kapital empfohlen.
- UGs müssen Stammkapital in Form von Geldleistungen erbringen; Sacheinlagen sind nicht zulässig.
- Die Gründung einer UG ist kostengünstiger und weist weniger Kapitalanforderungen auf als eine GmbH, jedoch besteht eine Ansparpflicht, und bei Erreichen von 25.000 Euro Stammkapital wird die UG zur GmbH.
Was ist das Stammkapital?
Allgemein bezeichnet das Stammkapital das Eigenkapital der jeweiligen Gesellschaft, das bei der Gründung eingebracht werden muss. Durch das Stammkapital erlangen die Gläubiger der Gesellschaft, also die Personen, denen rechtliche Ansprüche gegenüber der Gesellschaft zustehen, eine gewisse Form der Sicherheit: Sie können sich darauf verlassen, dass das Unternehmen über eine gewisse Kapitalkraft verfügt und die Wahrscheinlichkeit, dass die Zahlungsansprüche nicht erfüllt werden, dadurch sinkt. Je höher das Stammkapital ausfällt, desto gewillter sind die Geschäftspartner im Zweifel, den Auftrag „Ihrer“ UG zu erteilen. Außerdem führt ein hohes Stammkapital zu einer höheren Bonität, was sich regelmäßig positiv auf Krediterteilungen durch Banken auswirkt.
Der Begriff des Stammkapitals wird häufig synonym zum Begriff „Stammeinlage“ verwendet, was in vielen Fällen jedoch nicht richtig ist: Die Stammeinlage ist nämlich der Anteil des Gesellschafters am Stammkapital der Gesellschaft, den jeder einzelne Gesellschafter einbringt. Den Begriffsunterschied verdeutlicht folgendes Beispiel:
A und B möchten eine UG (haftungsbeschränkt) gründen. A hat 2000 € zur Verfügung, B nur 500 €. Beide entschließen sich dazu, diese Beträge in die UG einzubringen.
- A leistet eine Stammeinlage in Höhe von 2000 €
- B leistet eine Stammeinlage in Höhe von 500 €
- Das Stammkapital der UG beträgt somit 2500 €
Nur dann, wenn es sich um eine Ein-Personen-UG handelt, ist die Stammeinlage logischerweise identisch mit dem Stammkapital der UG.
Wann ist es sinnvoll, eine UG zu gründen?
Die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) bietet sich vor allem dann an, wenn Sie bisher nicht über ausreichendes Kapital verfügen, um eine GmbH zu gründen, aber dennoch die Vorteile einer Haftungsbeschränkung für sich nutzen möchten: Die GmbH erfordert nämlich ein hohes Stammkapital von mindestens 25.000 Euro.
Eine Erleichterung dieser Regelung bezüglich des Stammkapitalerfordernisses von 25.000 Euro ergibt sich aber für die Gründung der GmbH, sofern eine Bareinlage vorgesehen ist: Für die Gründung reicht es nämlich aus, dass die Hälfte des Mindeststammkapitals, also mindestens 12.500 Euro, in diesem Zeitpunkt als Einlage geleistet wurden, § 7 Abs. 2 GmbHG. Doch selbst diese 12.500 Euro können vor allem für junge Gründer schwer aufzubringen sein. Demgegenüber ist die Gründung einer UG theoretisch bereits ab einem Euro Stammkapital möglich.
Falls Sie mehr über das Thema UG-Gründung erfahren wollen, schauen Sie sich unseren Beitrag zum Thema an.
Auch die vergleichsweisen niedrigen Kosten der UG können die Gründung unter dieser Rechtsform sinnvoll machen.
Hinweis I: Ist ein Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro vorgesehen, so ist die Gründung einer GmbH anstelle einer UG notwendig.
Hinweis II: die UG unterliegt einer sogenannten Ansparpflicht. Wird ein Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro erreicht, so wird die UG zu einer GmbH umfirmiert.
Was kostet die Gründung einer UG?
Die Gründungskosten sind von verschiedenen Faktoren abhängig (Gesellschafteranzahl, Umfang des Gesellschaftsvertrages, normales oder vereinfachtes Gründungsverfahren etc.). Eine allgemeinverbindliche Antwort auf diese Frage gibt es daher leider nicht. Folgende Tabellen geben jedoch einen groben Überblick über die Kosten:
Ein-Personen-UG, Stammkapital 1€ – 24.999€, Gründung im vereinfachten Verfahren (Musterprotokoll)
- Beurkundung Gesellschaftsvertrag: 60 €
- Anmeldung im Handelsregister durch Notar: 30 €
- Überwachung d. Stammkapitaleinzahlung durch Notar: 62,50 €
- Kopien, Ausdrücke, Post, Telekomunikation (Pauschale): 30 – 35 €
- Gebühren für Handelsregistereintragung beim Amtsgericht: 150 €
- Erstellung und Versand der XML-Datei durch Notar: 15 €
- Gebühren Gewerbeamt (unterschiedlich je nach Art d. Gewerbes): 30 – 50 €
- Gesamtkosten Gründung: 377,50 – 402,50 €
Mehrpersonen-UG, Stammkapital 1 € – 24.999 €, Gründung im vereinfachten Verfahren (Musterprotokoll)
- Beurkundung Gesellschaftsvertrag: 120 €
- Anmeldung im Handelsregister durch Notar: 30 €
- Überwachung d. Stammkapitaleinzahlung durch Notar: 62,50 €
- Kopien, Ausdrücke, Post, Telekommunikation (Pauschale): 40 – 45 €
- Gebühren für Handelsregistereintragung beim Amtsgericht: 150 €
- Erstellung und Versand der XML-Datei durch Notar: 15 €
- Gebühren Gewerbeamt (unterschiedlich je nach Art d. Gewerbes): 30 – 50 €
- Gesamtkosten Gründung: 377,50 – 402,50 €
Ein-Personen-UG, Stammkapital 1€ – 24.999€, individuelle Satzung
- Beurkundung Gesellschaftsvertrag: 384 €
- Erstellung Gesellschafterliste: 96 €
- Anmeldung im Handelsregister durch Notar: 62,50 €
- Überwachung d. Stammkapitaleinzahlung durch Notar: 62,50 €
- Kopien, Ausdrücke, Post, Telekommunikation (Pauschale): 55 – 70 €
- Gebühren für Handelsregistereintragung beim Amtsgericht: 150 €
- Erstellung und Versand der XML-Datei durch Notar: 37,50 €
- Gebühren Gewerbeamt (unterschiedlich je nach Art d. Gewerbes): 30 – 50 €
- Gesamtkosten Gründung: 877, 50 € – 912,50 €
Mehrpersonen-UG, Stammkapital 1 € – 24.999 €, individuelle Satzung
- Beurkundung Gesellschaftsvertrag: 384 €
- Erstellung Gesellschafterliste: 96 €
- Anmeldung im Handelsregister durch Notar: 62,50 €
- Überwachung d. Stammkapitaleinzahlung durch Notar: 62,50 €
- Kopien, Ausdrücke, Post, Telekommunikation (Pauschale): 55 – 70 €
- Gebühren für Handelsregistereintragung beim Amtsgericht: 150 €
- Erstellung und Versand der XML-Datei durch Notar: 37,50 €
- Gebühren Gewerbeamt (unterschiedlich je nach Art d. Gewerbes): 30 – 50 €
- Gesamtkosten Gründung: 877, 50 € – 912,50 €
Für die Gründungen mit individueller Satzung gilt noch Folgendes: Da der Gesellschaftsvertrag gewissermaßen das „Herzstück“ jeder UG darstellt, fertigen viele Gründer diesen nicht selbst an, sondern lassen sich hierzu individuell von einem Anwalt beraten, mit dem sie den Gesellschaftsvertrag dann zusammen aufsetzen. Die Kosten hierfür können je nach Anwalt sehr stark variieren und sind daher nicht aufgelistet. Jedenfalls sollten Sie versuchen, eine Pauschale für die Erstellung des Gesellschaftsvertrages mit Ihrem Anwalt auszuhandeln, um teure Überraschungen, beispielsweise wenn pro Stunde abgerechnet werden soll, zu vermeiden.
Wie berechnet man das Stammkapital?
Das Stammkapital berechnet sich aus der Summe aller geleisteten Einlagen durch die Gesellschafter, siehe Beispiel oben.
Wie hoch muss das Stammkapital bei der Gründung einer UG sein?
Die Gründung einer UG (haftungsbeschränkt) ist theoretisch bereits ab einem einzigen Euro Stammkapital möglich. Dies klingt für Gründer verlockend, jedoch ist zu raten, ein höheres Stammkapital einzuzahlen. Der Grund dafür ist folgender: Sobald die UG aufgrund eines zu niedrigen Stammkapitals ihren fälligen Zahlungsverpflichtungen (etwa Lieferantenrechnungen, Mietzahlungen oder Mitarbeitergehälter) nicht mehr nachkommen kann, droht die Insolvenz der UG. Dies kann dazu führen, dass der Geschäftsführer der UG in die sogenannte „Verschleppungshaftung“ (im Volksmund „Insolvenzverschleppung“) kommt, wenn er nicht ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag stellt. Dies kann zu Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen führen (§ 15a Abs. 4 InsO).
Außerdem ist zu beachten, dass anders als bei der GmbH, das Stammkapital jedoch nicht in Form von Sacheinlagen erbracht werden kann. Eine Einlage in Form von Fahrzeugen, Grundstücken, Lizenzen oder Maschinen, ist somit nicht möglich, es ist stets eine tatsächliche Geldeinlage erforderlich.
Fazit zum Thema UG Stammkapital
Das Stammkapital ist integraler Bestandteil der Gründung einer Unternehmergesellschaft (UG), dient der Sicherung von Gläubigerinteressen und reflektiert die finanzielle Basis der Gesellschaft. Eine UG ermöglicht die Unternehmensgründung schon mit minimalen Kapitaleinlagen und stellt damit eine attraktive Alternative zur GmbH dar, insbesondere für Gründer mit begrenztem Startkapital. Allerdings birgt ein zu niedriges Stammkapital auch Risiken, darunter potenzielle Insolvenz und rechtliche Konsequenzen, und daher ist eine sorgfältige Planung und Bewertung der Kapitalbedarfe unerlässlich.
Häufig gestellte Fragen
Wir haben die am häufigsten gestellten Fragen für Sie gesammelt und beantwortet!
Was passiert mit dem Stammkapital einer UG?
Das Stammkapital einer UG (Unternehmergesellschaft) stellt das bei der Gründung eingebrachte Eigenkapital der Gesellschaft dar. Es dient als Sicherheit für Gläubiger und reflektiert die finanzielle Basis und Kapitalkraft der Gesellschaft. Ein höheres Stammkapital kann zu einer höheren Bonität und verbesserten Geschäftsbeziehungen führen.
Kann das Stammkapital einer UG verwendet werden?
Ja, das Stammkapital einer UG (Unternehmergesellschaft) kann und soll für die Unternehmensführung verwendet werden. Es stellt eine Form des Eigenkapitals dar und dient als Grundlage für die Geschäftstätigkeit der UG. Damit soll vor allem das Betriebsvermögen gesichert werden, das notwendig ist, um den laufenden Verpflichtungen der Gesellschaft gegenüber Dritten, insbesondere den Gläubigern, nachzukommen. Es ermöglicht der UG auch, in notwendige Geschäftsbereiche zu investieren und die operativen Kosten zu decken.
Was passiert, wenn das Stammkapital nicht eingezahlt wird?
Es ist impliziert, dass die Nichtzahlung des Stammkapitals ernsthafte Konsequenzen haben kann. Wenn die UG nicht in der Lage ist, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, etwa aufgrund eines zu niedrigen Stammkapitals, besteht das Risiko der Insolvenz. Ein Geschäftsführer, der nicht unverzüglich einen Insolvenzantrag stellt, kann für Insolvenzverschleppung haftbar gemacht werden, was zu Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren führen kann (§ 15a Abs. 4 InsO).