Viele verdienen sich neben ihrem Hauptberuf noch etwas hinzu; sei es als klassischer Zweitjob oder als Minijob. Bei 520-Euro Minijobs entscheiden die Arbeitgeber die Art der Besteuerung. Entweder geschieht dies pauschal mit 2% oder individuell nach Lohnsteuerklasse des Minijobbers (§ 40a EStG). Dabei sollten Arbeitgeber immer die Gesamtsituation des Minijobbers im Blick haben, damit für ihn keine Nachteile entstehen. In diesem Beitrag erfahren Sie mehr über die häufig gestellte Frage: Ist der Minijob steuerfrei?
Muss ich Steuern zahlen, wenn ich einen Minijob habe?
Wenn Sie im Monat zu Ihrem normalen Hauptberuf nicht mehr als 520 Euro hinzuverdienen, gilt diese Tätigkeit als „geringfügige Beschäftigung“. Oftmals wird dieses Beschäftigungsverhältnis auch als Minijob bezeichnet. Normalerweise wird der Minijob (auch 450-Euro Job genannt) mit einer einheitlichen Pauschalsteuer durch den Arbeitgeber besteuert. Sie als Minijobber müssen diesen dann auch nicht in ihrer Steuererklärung angeben, da die Einnahmen hieraus steuerfrei sind. Auch Sozialabgaben werden nicht fällig. Von der seit 2013 gültigen Rentenversicherungspflicht können Sie sich ebenfalls teilweise befreien lassen (§ 6 SGB VI). Beachten Sie jedoch, dass Sie neben Ihrem Hauptberuf nur einen einzigen 520-Euro Minijob annehmen dürfen.
Wenn Sie als Arbeitnehmer im Nebenjob permanent über 520 Euro im Monat verdienen und das Beschäftigungsverhältnis auf Dauer angelegt ist, so fallen Sie in die Lohnsteuerklasse VI (§ 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 EStG). Allerdings gilt dies nur für den Nebenjob. Der Hauptberuf wird weiterhin in Ihre reguläre Steuerklasse eingestuft. Für beide Jobs sind dann jedoch Sozialabgaben in voller Höhe zu zahlen.
Hinweis: Wenn Sie nur in manchen Monaten etwas mehr als 520 Euro verdienen und in anderen Monaten wiederum weniger, ist dies unbedeutend, solange Sie nicht im Jahr mehr als 6.240 Euro aus dem Minijob einnehmen.
Kann ich einfach so einen Minijob ausführen?
In aller Regel können Sie als Arbeitnehmer tun und lassen, was Sie wollen, während Ihrer Freizeit. Deshalb können Sie neben Ihrem Hauptberuf noch zusätzlich arbeiten gehen oder auch Ehrenamt innehaben. Was jedoch gar nicht geht: Wenn Ihr Nebenjob so anspruchsvoll ist, dass Sie Ihren Hauptjob nicht mehr richtig ausführen können oder wenn der Nebenjob in Konkurrenz zum Hauptjob steht.
Gut zu wissen:
Viele Unternehmen legen in ihren Arbeitsverträgen fest, dass ein Nebenjob nur nach Rücksprache mit dem Chef eingegangen werden darf. Deshalb sollten Sie sich Ihren Arbeitsvertrag genau durchlesen, bevor Sie einen Minijob eingehen. Gelangen Sie zu unserem Arbeitsvertrag für einen Minijob Muster.
Gelten für Studenten die gleichen Regelungen?
Generell gilt: ja. Auch Studenten müssen im Minijob keine Sozialabgaben zahlen. Steuern fallen in der Regel ebenfalls nicht an. Wenn jedoch die Einnahmen des Nebenverdienstes regelmäßig über 520 Euro im Monat liegen und das Beschäftigungsverhältnis auch auf Dauer angelegt ist, sind seit 2013 Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Möglichkeiten zur Befreiung bestehen nicht.
Im Vergleich zu normalen Arbeitnehmern fallen bei Studierenden allerdings keine Beiträge für Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung an. Voraussetzung ist hier jedoch, dass der Student während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden in der Woche gearbeitet wird. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 11.11.2003 (Az.: B 12 KR 24/03 R) entschieden. Erfahren Sie mehr über die Minijob-Krankenversicherung!
Wenn Studierende mehr als den Grundfreibetrag verdienen, zahlen sie Steuern gemäß ihrer persönlichen Steuerklasse. Beispielsweise muss ein Werkstudent, der 20 Stunden in der Woche arbeitet und einen Mindestlohn von aktuell 12,00 Euro erhält, keine Steuern zahlen.
Darf ich einen Minijob ausüben, wenn ich arbeitslos bin?
Wenn Sie Arbeitslosengeld I beziehen, dürfen Sie nebenher arbeiten (§ 155 SGB III). Ob dies nun ein Minijob ist, eine selbstständige Tätigkeit oder eine andere Beschäftigung ausüben; völlig egal. Sie sollten dann aber beachten, dass Ihre wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 14 Stunden und 59 Minuten beträgt. Ihr Nebenjob ist zudem unverzüglich der Agentur für Arbeit zu melden. Wenn Sie mehr als 15 Stunden in der Woche arbeiten, sind Sie nicht mehr arbeitslos und bekommen demzufolge auch keine Geldleistungen mehr. Erfahren Sie mehr über das Thema Minijob & Stunden.
Sie dürfen in Ihrem Nebenjob einen Freibetrag von monatlich 165 Euro verdienen; dieser Betrag wird von der Agentur für Arbeit berücksichtigt. Wenn Ihr Nebenverdienst nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen, Steuern und Werbungskosten über dem Freibetrag liegt, erhalten Sie schlussfolgernd weniger Arbeitslosengeld.
Wie viel darf ich als Minijobber im Jahr steuerfrei verdienen?
Als Minijobber dürfen Sie monatlich regelmäßig bis zu 520 Euro als Arbeitslohn verdienen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Bei einem Jahr durchgehender Arbeit wären dies maximal 6.240 Euro (jährliche Verdienstgrenze). Wird diese Grenze überschritten, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob, sondern um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach § 7 SGB IV.
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen sind bei der zuständigen Krankenkasse zu melden und nicht bei der Minijob-Zentrale. Damit Sie als Arbeitgeber auf der sicheren Seite sind, dass es sich auch tatsächlich um einen Minijob handelt, sollten Sie schon vor Beginn der Beschäftigung den voraussichtlichen Jahresverdienst des Minijobbers berechnen. Wenn dieser bei höchstens 6.240 Euro liegt, handelt es sich um einen Minijob.
Was passiert mit Sonderzahlungen?
Als Arbeitgeber sollten Sie Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld im Auge behalten. Diese werden nämlich zum Verdienst des Minijobbers hinzugerechnet. Wenn die jährliche Grenze von 5.400 Euro aufgrund der Sonderzahlungen überschritten wird, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob.
Wer zahlt die Steuern bei Minijob?
Normalerweise zahlen Arbeitgeber die Pauschalsteuer gemäß § 40 EStG. Möglich wäre auch ein Abzug der Steuern vom Verdienst des Minijobbers, allerdings nur, wenn mit dem Arbeitnehmer ein Bruttolohn vereinbart wurde. Der Fachmann spricht in diesem Fall von einem „Abwälzen der Steuer“.
Gemäß Einkommensteuergesetz ist in aller Regel der Arbeitgeber der Steuerschuldner gegenüber der Einzugsstelle. Dies bedeutet, dass er auch die Steuer an die Minijob-Zentrale leistet. Dabei kommt es nicht darauf an, wer letztlich die Pauschalsteuer wirtschaftlich trägt.
Gut zu wissen:
Wenn Arbeitgeber die Pauschalsteuer vom Verdienst des Minijobbers einbehalten, werden die Abgaben immer nach der Höhe des beitragspflichtigen Bruttoverdienstes berechnet – ohne Subtraktion der einheitlichen Pauschalsteuer. Maßgebend für die Sozialversicherung ist deshalb der vereinbarte Bruttoverdienst.
Arbeitgeber haben gegenüber der Einzugsstelle ein öffentlich-rechtliches Steuerschuldverhältnis. Zwischen Arbeitgeber und Minijobber besteht wiederum ein privatrechtliches Arbeitsverhältnis. Wenn der Arbeitgeber, also die Pauschalsteuer vom Verdienst des Minijobbers abzieht, handelt es sich somit nicht um einen steuerlichen, sondern um einen arbeitsrechtlichen Vorgang.
Fazit: Ist der Minijob steuerfrei?
Grundsätzlich ist es möglich, neben dem Hauptberuf noch einen Minijob anzunehmen. Minijobs sind dabei in der Regel für den Arbeitnehmer steuerfrei. Wenn Sie mehr als nur einen Minijob haben, werden die Einnahmen steuerlich mit dem Entgelt des Hauptberufs verrechnet. Sie können allerdings beim selben Arbeitgeber eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und einen Minijob ausführen. Beabsichtigen Sie, einen Minijob anzunehmen, muss Ihr Arbeitgeber diesem zustimmen, sofern dies vertraglich festgehalten wurde. Würde der Minijob Ihre Haupttätigkeit beeinträchtigen, hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, sich gegen den Minijob auszusprechen. Arbeitnehmer, die bereits in Vollzeit tätig sind, sollten zudem die gesetzliche Höchstarbeitszeit beachten.
Wenn Sie nur kurzfristig einen befristeten Aushilfsjob, beispielsweise als Schüler in den Ferien oder mit einem Minijob nicht mehr als 520 Euro im Monat verdienen, dann sind Sie nicht automatisch über diesen Job krankenversichert. Erfahren Sie mehr über das Thema in unserem Beitrag Minijob Krankenversicherung.
Wie muss ich mich in einem Minijob krankenversichern?
Auf jeden Fall müssen Sie in einem Minijob anderweitig krankenversichert sein. Als Student, Familienversicherter, Arbeitnehmer, Rentner, Publizist oder Künstler sind Sie versichert und brauchen sich um nichts weiter zu kümmern.
In allen anderen Fällen haben Sie die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern (§ 9 SGB V). Allerdings kann es dann sein, dass die Beiträge direkt von Ihrem Einkommen aus dem Minijob zu zahlen sind.
Bin ich bei einem 520-Euro-Job automatisch krankenversichert?
Nein, wer einen Minijob ausübt, ist nicht gleichzeitig krankenversichert. Ein solches Beschäftigungsverhältnis sieht einen Krankenversicherungsschutz erst einmal nicht vor. Als Minijobber zahlen Sie weder in die Krankenkasse ein, noch erhalten Sie aus dieser Leistungen. Aber keine Angst: Das heißt nicht, dass Minijobber gar keine Krankenversicherung haben.
Bei diesen Beschäftigungsverhältnissen ist es nämlich so, dass der Versicherungsschutz über einen anderen Weg zustande kommt. Sind Sie Minijobber, stehen Ihnen viele Möglichkeiten zur Verfügung, sich über eine gesetzliche Krankenversicherung zu versichern. Hierbei kommt es ausschlaggebend darauf an, welche Tätigkeit Sie noch neben dem Minijob ausführen beziehungsweise, wie Ihre familiären Verhältnisse aussehen. Meistens ist man als Minijobber nämlich darüber versichert.
Der Minijob hat zwei Modelle
Um in die zwei Modelle des Minijobs einzusteigen, klären wir erst einmal die Frage, was ein Minijob überhaupt ist. Grundsätzlich wird bei den Minijobs zwischen einer kurzfristigen Beschäftigung und einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gesprochen (vgl. § 8 SGB V). Die kurzfristige Beschäftigung beschränkt sich auf einen Arbeitszeitraum von drei Monaten beziehungsweise 70 Tage. Das ermöglicht etwa Schülern oder Studenten während der Ferien kurzzeitig ein Beschäftigungsverhältnis einzugehen.
Vorsicht: Bei kurzfristig Beschäftigten darf der Arbeitgeber nur einen maximalen Stundenlohn von durchschnittlich 12 Euro zahlen. Allerdings gibt es hier keine monatliche Einkommensbeschränkung, anders als bei der geringfügig entlohnten Beschäftigung.
Häufigere Anwendung findet jedoch das Modell der geringfügig entlohnten Beschäftigung. Dieser Tätigkeit können Sie dann über einen unbegrenzten Zeitraum hinweg nachgehen, allerdings sind die maximalen Einnahmen gedeckelt. Bei diesem Modell dürfen Sie im Monat nicht mehr als 520 Euro verdienen. Nur in drei Monaten eines Kalenderjahres dürfen Sie über dieser Grenze liegen. Mehr über die Minijob Grenze erfahren! Dies aber auch nur dann, wenn das Jahreseinkommen nicht über 6.240 Euro liegt. Beim Stundenlohn gibt es bei diesem Modell keine Begrenzung. Ausschlaggebend sind hier ausschließlich die monatlichen Einnahmen.
Welche Möglichkeiten bestehen im Minijob zur Krankenversicherung?
Sie wissen nun, dass die Pflegeversicherung und Krankenversicherung bei einem Minijob erst einmal nicht abgedeckt sind. Der Arbeitgeber zahlt zwar für geringfügig Beschäftigte einen Pauschalbetrag an die GKV (Gesetzliche Krankenversicherung), jedoch ergibt sich für den Minijobber dadurch nicht automatisch ein Versicherungsschutz. Heißt aber nicht, dass der Minijobber keine Krankenversicherung hat. In Deutschland besteht im Übrigen gemäß § 193 VVG eine Krankenversicherungspflicht.
Nachfolgend erläutern wir Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten zur Krankenversicherung im Minijob.
Bin ich als Student oder Schüler krankenversichert?
Meistens sind es junge Menschen, die Minijobs ausüben. In diesen Fällen greift in aller Regel die Familienversicherung der GKV nach § 10 SGB V. Dies hat sogar gleich mehrere Vorteile. Studenten und Schüler sind so oftmals beitragsfrei über einen Elternteil mitversichert. Deshalb ist es auch für diese Personengruppe kein Problem, dass der Minijob keine Krankenversicherung vorhält. Der Versicherungsschutz besteht ja schließlich über die Eltern. Personen, die hauptsächlich ihrem Haushalt und der Kinderbetreuung nachgehen und nebenher einen Minijob ausführen, sind über den Ehepartner familienversichert.
Tipp für Studenten:
Für ältere Studenten, die nicht mehr familienversichert sind, ist die Versicherungsfreiheit im Minijob kein Problem. Als Student ist man versicherungspflichtig und kann deshalb zwischen GKV oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) wählen.
Wie bin ich krankenversichert, wenn ich einen Hauptberuf und Minijob habe?
Die meisten Minijobber wollen mit einer geringfügigen Beschäftigung meistens nur einen Nebenverdienst einnehmen, um Ihr eigentliches Gehalt aufzubessern. Oftmals kommt diese Fallkonstellation vor, wenn jemand nur einen geringen Lohn erhält oder Teilzeit arbeitet. In solchen Fällen ist die Versicherungsfreiheit im Minijob gar kein Problem. Mit Ihrem Hauptberuf sind Sie bereits krankenversichert. Angestellte sind überwiegend pflichtversichert und Selbstständige können sich entweder als freiwilliges Mitglied in der GKV versichern oder wechseln in die PKV.
Wie kann ich mich im Minijob freiwillig gesetzlich versichern?
Wenn Sie keine Möglichkeit haben, sich über die Familie oder ein berufliches Verhältnis zu versichern, kommt für Sie als Minijobber eine andere Möglichkeit in Betracht. Sie können sich nämlich bei der GKV freiwillig gesetzlich versichern. Allerdings ist eine solche Versicherungsart relativ teuer, da der Arbeitgeberanteil bei Minijobs entfällt. Zudem kommt hinzu, dass Sie ja in Anbetracht der Tatsache auch nicht mehr als 520 Euro im Monat verdienen.
Deshalb unser Tipp:
Wechseln Sie alternativ in die private Krankenversicherung. In einem Basistarif der PKV erhalten Sie nahezu die identischen Leistungen wie in der GKV. Der Basistarif ist dort meistens etwas teurer, dieser lässt sich jedoch durch einen höheren Selbstbehalt verringern.
Muss ich mich selbst um eine Krankenversicherung kümmern?
Ja, Sie sollten sich unbedingt selbstständig um eine Krankenversicherung kümmern, da Sie ansonsten nicht versichert sind. Wenn Sie nur 520 Euro verdienen, leistet der Arbeitgeber lediglich einen Pauschalbetrag zur Sozialversicherung. Beziehen Sie hingegen Arbeitslosengeld, sind Sie in aller Regel über das Arbeitsamt beziehungsweise Jobcenter krankenversichert. Wenn Sie in die Familienversicherung Ihres Ehepartners fallen, bleibt der Minijob davon unberührt.
Bin ich mit einem Midijob krankenversichert?
Führen Sie einen Midijob aus, müssen Sie sich selbst bei einer Krankenversicherung versichern. Ein wesentlicher Unterschied zwischen Minijob und Midijob ist Krankenversicherungsschutz. Sind Sie Midijobber, werden Sie behandelt wie ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer in der Krankenversicherung. In welcher Krankenkasse Sie versichert sein möchten, können Sie selbst entscheiden.
Ein Midijob beginnt ab einem Einkommen von 520,01 Euro im Monat. Ausschlaggebend für die Frage, wo der Minijob aufhört und der Midijob beginnt, ist der monatlich zu erwartende Durchschnittsverdienst:
- Ist der Verdienst nicht höher als maximal 520 Euro im Monat, liegt ein Minijob vor.
- Übersteigt das monatliche Einkommen den Betrag von 520 Euro, liegt ein Midijob vor.
Diese Grenze wird allerdings ab dem 01.10.2022 auf 520€ im Monat erhöht!
Fazit: Krankenversicherung beim Minijob
In den meisten Fällen sind geringfügige Beschäftigungen auf irgendeine Art und Weise krankenversichert. Entweder über ein Familienmitglied oder über den sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf. Denken Sie bei der Wahl der Krankenkasse kostenbewusst. Die Kosten für eine notwendige Versicherung können unter Umständen recht hoch ausfallen, gerade bei einem Minijob.
Heutzutage sind die Minijobber aus vielen kleineren Betrieben und Unternehmen nicht mehr wegzudenken. Minijobber sind flexibel einsetzbar. Insbesondere für Studenten ist dieses Beschäftigungsverhältnis äußerst attraktiv und auch gut kombinierbar mit der Uni. In diesem Ratgeber zum Thema Minijob anmelden behandeln wir neben der Anmeldung von Minijobs, welche Unterlagen dafür benötigt werden und worauf es zu achten gilt.
Wie melde ich einen Minijobber an?
Jeder private oder gewerbliche Minijob muss durch den Arbeitgeber entweder bei der Minijob-Zentrale oder beim Jobcenter angemeldet werden. Unterlässt man dies als Arbeitgeber, riskiert man ein Bußgeld, da dann gegen das Gesetz der Schwarzarbeit verstoßen wird. Ein Minijob kann entweder mit regelmäßigen oder flexiblen Arbeitszeiten bei unterschiedlich oder gleich hohem Lohn bestehen. Folgende Pflichten bestehen gegenüber Arbeitgeberseite bezüglich der Anmeldung eines Minijobs:
- Bei der Anmeldung wird zwischen 520-Euro-Job und einem kurzfristigen Minijob unterschieden.
- Auch bei der Sozialversicherung müssen Minijobber gemeldet sein.
- Zusätzlich müssen Unternehmen einen Beitragsnachweis über die Höhe der Abgaben im jeweiligen Monat leisten.
- Spätestens am drittletzten Bankarbeitstag eines Monats sind die Abgaben für Minijobber fällig.
- Außerdem besteht für Arbeitgeber eine Melde- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung.
- Ein Minijob muss bei der Bundesknappschaft gemeldet werden. Es besteht eine Verpflichtung seitens der Unternehmen, eine Umlage für die Arbeitgeberversicherung zu zahlen.
- Wenn sich ein Minijobber nicht von der Rentenversicherungspflicht hat befreien lassen, müssen Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15 % einzahlen.
Welche Unterlagen sollten dem Minijobber nach der Anmeldung ausgehändigt werden?
In jedem Fall sollten Minijobber einen schriftlichen Arbeitsvertrag erhalten. Darin sollten folgende Informationen festgehalten sein:
- Lohn
- Urlaubsanspruch
- Dauer der Anstellung
- Sonderzuwendungen
- Inhalt der Tätigkeit
- Eventuelle Befreiung von der Rentenversicherung
- Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall
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Was muss ich beachten, wenn ich einen Minijobber anmelden will?
1. Betriebsnummer anfordern
Wenn Sie als Arbeitgeber einen Minijobber anmelden wollen, benötigen Sie immer eine Betriebsnummer. Wenn Ihnen eine solche Betriebsnummer bisher nicht vorliegt, können Sie diese ganz einfach online beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit anfordern.
2. Personalfragebogen ausfüllen lassen
Um die Anmeldung eines Minijobbers erfolgreich durchführen zu können, benötigen Sie Angaben von ihm. In einem auf den Minijob zugeschnittenen Personalfragebogen können Minijobber diesen ausfüllen. Somit haben Sie als Unternehmen alle relevanten Daten, die Sie zur Beurteilung der Beschäftigung benötigen. Auch die notwendigen Lohnunterlagen erhalten Sie mit dem ausgefüllten Personalfragebogen. Dies hat auch den Vorteil, dass Sie bei einer etwaigen Betriebsprüfung abgesichert sind und wichtige Nachweise vorlegen können.
3. Meldung zur Sozialversicherung
Die Meldung zur Sozialversicherung muss spätestens mit der ersten Abrechnung oder sechs Wochen nach Beginn der Beschäftigung des Minijobbers erfolgen. Dafür ist aber nicht – wie bei Vollzeitarbeitnehmern – die entsprechende Krankenversicherung zuständig, sondern die Minijob-Zentrale. Durch ein ausgefülltes Formular erfolgt diese Anmeldung des Minijobs namentlich.
Zahlung der Beiträge und Beitragsnachweis
Die Minijob-Zentrale bekommt auch den Beitragsnachweis übermittelt. Hierin sind alle Abgaben und Beiträge erfasst, die ein Arbeitgeber für einen Monat zu zahlen hat. Wenn Sie als Arbeitgeber mehrere Minijobber beschäftigen, so reicht ein Nachweis über alle Beschäftigungsverhältnisse aus. Außerdem besteht für Arbeitgeber die Pflicht, das Melde- und Beitragsverfahren per maschineller Datenübertragung inklusive zugelassener, systemgeprüfter Programme durchzuführen.
Kann ich einen Minijobber rückwirkend oder erneut anmelden?
Arbeitgeber haben die Pflicht zur Sofortmeldung, wenn ein Minijob nach längerer oder kürzerer Unterbrechung wieder aufgenommen wird. Genau wie bei der Erstanmeldung auch, muss der Minijob zur Sozialversicherung entweder mit der ersten Abrechnung oder spätestens nach sechs Wochen des erneuten Beginns der Tätigkeit wieder angemeldet werden.
Wenn Sie eine erneute Anmeldung eines Minijobs durchführen, müssen Sie den Meldegrund 13 (sonstige Gründe/Änderung im Beschäftigungsverhältnis) angeben. Damit der Arbeitsaufwand nicht so hoch ausfällt, können Arbeitgeber entweder eine spezielle Entgeltabrechnungssoftware oder das von der Minijob-Zentrale zur Verfügung gestellte Formular nutzen.
Werden Minijobber rückwirkend, also nach der vorgegebenen Frist, angemeldet, wird dabei gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit verstoßen. Angesichts dessen würde sodann eine Ordnungswidrigkeit vorliegen, die eine Strafe mit einem Bußgeld auslösen könnte.
Welche Vorteile habe ich als Arbeitgeber durch die Anmeldung eines Minijobs?
Unternehmen haben die Pflicht, gewerbliche Minijobs anzumelden. Dadurch wird nicht zuletzt ein mögliches Bußgeld in Höhe von bis zu 5.000 Euro vermieden. Solange die Minijobber beschäftigt sind, müssen sie auch angemeldet bleiben. Des Weiteren können sich Unternehmen aufgrund der Anmeldung des Minijobs auch gegen finanzielle Ansprüche im Falle eines Arbeitsunfalls absichern. Ist ein Minijob nicht angemeldet, ist dieser auch nicht versichert. Eine Unfallversicherung besitzen nur offiziell registrierte Arbeitnehmer. Ein weiterer Pluspunkt für Arbeitgeber: Durch die Anmeldung sparen Sie sich 20 % der Kosten für die Minijobber. Diese können Sie nämlich von der Steuer absetzen.
Gibt es Besonderheiten bei der geringfügigen Beschäftigung und wenn ja, für wen?
Nach einer Minijob-Anmeldung durch den Arbeitgeber bestehen besondere Vorgaben für bestimmte Personengruppen. Zu diesen Personengruppen zählen unter anderem:
- Heimarbeiter stehen unter einem besonderen gesetzlichen Schutz, beispielsweise im Krankheitsfall.
- Gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Schüler nur beschränkt arbeiten.
- Für Auszubildende und Praktikanten bestehen Besonderheiten bezüglich der Sozialversicherung.
- Bei Rentnern existieren sogenannte festgeschriebene Hinzuverdienstgrenzen.
- Für Ehrenamtliche und Übungsleiter gibt es Freibeträge, die nicht zum Arbeitsentgelt zählen. Außerdem sind sie Sozialversicherungs- und steuerfrei.
- Auch Arbeitslose können als Minijobber angestellt sein. Diese Personengruppe unterliegt jedoch einer Einkommensgrenze.
Fazit: Erfolgreich den Minijob anmelden!
Vor allem für Arbeitgeber in der Wachstums- und Gründungsphase lohnt sich das Einstellen von Minijobbern. Ohne viel bürokratischen Aufwand können die Minijobber flexibel eingesetzt werden. Ob sich die Anmeldung eines Minijobbers im Einzelfall für einen Arbeitgeber lohnt, sollte aufgrund der begrenzten Arbeitszeit abgewogen werden. Minijobber sind in der Regel nicht zu 100 % im Unternehmen integriert. Doch vielleicht können Sie als Arbeitgeber einen Angestellten besser kennenlernen, sodass einem Übergang in eine Festanstellung nichts mehr im Wege steht.
Minijobber möchten sich meist etwas Geld nebenher dazuverdienen. Aber was gilt, wenn sie gekündigt werden oder selbst kündigen wollen? Viele 520-Euro-Jobber fragen sich häufig, welche Rechte für ihn überhaupt infrage kommen. In diesem Beitrag rund um das Thema Kündigung Minijob klären wir auf, was Minijobber in Bezug auf eine Kündigung wissen sollten.
Wie kündige ich einen Minijob?
In aller Regel wird der 520-Euro-Job genauso gekündigt, wie beispielsweise eine Vollzeitstelle auch. Natürlich müssen auch im Minijob (auch als geringfügige Beschäftigung bekannt) die vereinbarten oder die gesetzlichen Fristen zur Kündigung eingehalten werden. Und das gilt für beide Seiten: Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Sollte Ihnen Ihr Arbeitgeber kündigen, muss er außerdem noch eine Begründung anfügen.
Des Weiteren erlangt die Kündigung nur Wirksamkeit, wenn sie schriftlich auf Papier erfolgt. Eine telefonische Kündigung oder eine Übermittlung der Kündigung per E-Mail ist nicht möglich.
Minijobber fallen allerdings nur bedingt unter das Kündigungsschutzgesetz, und zwar dann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Für Minijobber greift das Gesetz nur, wenn
- der Minijobber mindestens sechs Monate in diesem Betrieb gearbeitet hat und
- in diesem Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind (ohne Auszubildende).
Auch für Minijobber gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen. Diese Frist ändert sich für Arbeitnehmer auch nicht, es sei denn, es wurde in einem Tarif- oder Arbeitsvertrag abweichende Fristen festgehalten. Die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber ändern sich jedoch je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit des Minijobbers. Erfahren Sie mehr über die Minijob Kündigungsfrist!
Übrigens: Wer als Minijobber noch einen Arbeitsvertrag besitzt, der vor dem 31.12.2003 geschlossen wurde, für den greift sogar der Kündigungsschutz auch, wenn im Betrieb mehr als fünf Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt 31.12.2003 beschäftigt waren.
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Inwieweit sind Minijobber vor einer Kündigung geschützt?
Der Kündigungsschutz beinhaltet den allgemeinen und den besonderen Kündigungsschutz. Folgende Personengruppen unterliegen dem besonderen Kündigungsschutz:
- Auszubildende
- Schwangere
- Schwerbehinderte
- Eltern in Elternzeit
Arbeitnehmer können in diesen Fällen nicht gekündigt werden, beziehungsweise nur unter erschwerten Bedingungen.
Beim allgemeinen Kündigungsschutz kommt es darauf an, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) greift, oder nicht. Wenn das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, dann ist auch der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers erheblich geringer.
Welche Kündigungsfristen gelten für Minijobber?
Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Für eine ordentliche Kündigung gelten die Fristen nach § 622 BGB. Hierin steht, dass in den ersten zwei Jahren des Beschäftigungsverhältnisses beide Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen können. Nach diesen zwei Jahren gelten für den Arbeitgeber die längeren, gestaffelten Fristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB. Die Frist zur Kündigung verlängert sich dann alle zwei bis drei beziehungsweise fünf Jahre jedes Mal um einen Monat.
Gemäß § 622 Abs. 5 BGB ist eine Verlängerung der Kündigungsfristen für beide Seiten möglich. Allerdings darf die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer nie länger sein als die, für den Arbeitgeber. Denkbar wäre eine Vereinbarung, in der der Arbeitnehmer die gleichen, längeren und gestaffelten Kündigungsfristen gemäß § 622 Abs. 2 BGB erhält wie der Arbeitgeber.
Die Verlängerung der gesetzlichen Kündigungsfrist ist allerdings auch begrenzt (§ 624 BGB beziehungsweise § 15 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)). Hierin steht geschrieben, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, welches fünf Jahre besteht, mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden kann. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass ein Arbeitnehmer nur maximal fünfeinhalb Jahre von dem Arbeitsvertrag abhängig gemacht werden darf.
Auch eine Verkürzung der in § 622 Abs. 1 BGB genannten Kündigungsfristen ist möglich. Allerdings nur, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Arbeitnehmer darf höchstens drei Monate als Aushilfe beschäftigt werden.
- Der Arbeitgeber darf nicht mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, die ausschließlich in ihrer Berufsbildung beschäftigt werden und die Kündigungsfrist von vier Wochen auch nicht unterschritten wird.
Es kann also festgehalten werden, dass es sich bei der gesetzlichen Grundkündigungsfrist von vier Wochen um eine Mindestkündigungsfrist handelt.
Der Gesetzgeber hat die Zeitpunkte für Kündigung fest vorgegeben (zum 15. oder Ende des Kalendermonats). Es können jedoch in einem Arbeitsvertrag andere Termine zur Kündigung festgehalten werden. Möglich wäre beispielsweise auch eine Kündigung zum Quartalsende oder Jahresschluss. Dies wäre deshalb möglich, da diese Termine auch ein Ende des Kalendermonats darstellen.
Darf mich der Arbeitgeber als Minijobber fristlos kündigen?
Die fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB ist für beide Parteien zulässig. Beide Seiten haben das Recht, sich vom Arbeitsvertrag zu lösen, sofern für eine Partei eine unzumutbare Belastung durch das Arbeitsverhältnis entsteht. Zu beachten gilt es jedoch, dass die fristlose Kündigung spätestens zwei Wochen nach Kenntnis des wichtigen Grundes vorliegen muss. Wichtige Gründe für eine fristlose Kündigung können für einen Arbeitgeber unter anderem Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers sein oder auf Arbeitnehmerseite Beleidigungen und Tätlichkeiten, denen Sie als Arbeitnehmer am Arbeitsplatz ausgesetzt sind.
Fazit: Kündigung Minijob
Auch Minijobber besitzen die gleichen Pflichten und Rechte wie Arbeitnehmer, die Vollzeit arbeiten. Minijobber fallen auch unter bestimmten Voraussetzungen in den Kündigungsschutz. Sie haben ein Kündigungsverbot oder können nur unter erschwerten Bedingungen bei Elternzeit, Schwangerschaft, Ausbildung oder Schwerbehinderung gekündigt werden. Das Ausmaß des allgemeinen Kündigungsschutzes hängt davon ab, ob das Kündigungsschutzgesetz überhaupt greift. Dies richtet sich zum einen nach der Betriebsgröße und zum anderen kommt es auch auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Minijobbers an.
Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht im Übrigen – genauso wie bei Vollzeitarbeitnehmern – nicht. Dies ist stets Verhandlungssache.
Die Arbeitszeit spielt sowohl bei Vollzeitarbeitnehmern, als auch im Nebenjob als Aushilfe eine große Rolle. Minijobber dürfen deshalb – je nach Mindestlohn – eine gewisse Anzahl von Stunden im Monat nicht überschreiten. In unserem Ratgeber zum Thema Minijob Stunden erfahren Sie, wie viele Stunden Sie als 520-Euro-Jobber im Monat leisten müssen und auch nicht übersteigen dürfen.
Was ist ein Minijob?
In Deutschland kann der Minijob als sogenannte geringfügige Beschäftigung angesehen werden. Dabei gilt es, in zwei Formen des Minijobs zu unterscheiden. Zum einen die „Entgeltgeringfügigkeit“ und zum anderen die „Zeitgeringfügigkeit“. Bei der Entgeltgeringfügigkeit gibt es eine Minijob Grenze für das Entgelt, sprich für Lohn oder Gehalt. Bei der Zeitgeringfügigkeit gilt die Grenze für die Arbeitszeit. Werden diese Grenzen überschritten, handelt es sich auch nicht mehr um einen Minijob, sondern dann gilt es als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gemäß § 7 SGB IV (4. Buch Sozialgesetzbuch).
Die Entgeltgeringfügigkeit
Hierbei geht es um Arbeitsverhältnisse, die den Verdienst von 520 Euro im Monat nicht übersteigen. Deshalb wird der Minijob auch oftmals als „520-Euro-Job“ bezeichnet.
Die Zeitgeringfügigkeit
Hier bestehen zwei Möglichkeiten: Die Dauer des Jobs in einem Kalenderjahr darf nicht mehr als 70 Tage oder drei Monate betragen. Liegt die Arbeitszeit darunter, kann von einer kurzfristigen Beschäftigung gesprochen werden. Die Zeitgrenze hierfür bezieht sich immer auf das Kalenderjahr. Wenn diese Grenze jedoch überschritten wird, kann es sich immer noch um eine geringfügige Beschäftigung handeln, nämlich dann, wenn die Verdienstgrenze 520 Euro pro Monat nicht übersteigt. Noch in den Jahren 2020 und 2021 lagen die Zeitgrenzen für die Zeitgeringfügigkeit höher.
Zwar gibt es für den Minijob keine Begrenzung wöchentlicher Arbeitszeiten, jedoch wird die monatliche Arbeitszeit in bestimmten Fällen überschritten. Dies liegt nämlich am derzeitigen gesetzlichen Mindestlohn, der aktuell 12,00 Euro pro Stunde beträgt. Wenn das Beschäftigungsverhältnis also ein Minijob bleiben soll, darf die monatliche Arbeitszeit daher nicht mehr als 43,33 Stunden betragen.
Wie setzen sich die Höchststunden zusammen?
Die nachfolgende Auflistung soll Aufschluss darüber geben, welcher Stundenlohn bei welcher monatlichen Höchststundenzahl zulässig ist:
- Stundenlohn: 9,82 Euro (Mindestlohn 01.01.2022 bis 30.06.2022); monatliche Höchststunden: 45,82
- Stundenlohn: 9,90 Euro; monatliche Höchststunden: 45,45
- Stundenlohn: 10,00 Euro; monatliche Höchststunden: 45,00
- Stundenlohn: 10,45 Euro (Mindestlohn 01.07.2022 bis 01.10.2022); monatliche Höchststunden: 43,06
- Stundenlohn: 12,00 Euro (seit dem 01.10.2022); monatliche Höchststunden: 43,33
Gilt der gesetzliche Mindestlohn auch für Minijobs?
Ja, der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobber! Dies bedeutet, dass Ihnen auch mindestens 10,45 Euro pro Stunde gezahlt werden müssen. Seit dem Oktober 2022 dementsprechend 12 € pro Stunde! Die Beiträge zur Sozialversicherung werden nur vom Arbeitgeber gezahlt und dürfen nicht von Ihrem Lohn abgezogen werden. Dabei darf der Verdienst nicht höher sein, als 520 Euro monatlich, sonst verlieren Sie Ihren Status als Minijobber. Also im Umkehrschluss bedeutet das, dass Sie nicht mehr als 43,33 Arbeitsstunden im Monat leisten dürfen.
Gibt es flexible Arbeitszeiten?
Bei geringfügig Beschäftigten erlaubt der Gesetzgeber auch flexible Arbeitszeiten. Hierfür ist es aber erforderlich, ein Arbeitszeitkonto zu führen. Die Arbeitsstunden können dann so über die zwölf Monate des Kalenderjahres aufgeteilt werden. Somit kann der Minijobber flexibel eingesetzt werden. Es darf dabei aber zu keinen großen Schwankungen bezüglich der monatlichen Arbeitszeit kommen und das Jahresgehalt darf auch nicht über 6.240 Euro liegen (12 x 520 Euro).
Wie viele Stunden darf ich maximal im Monat arbeiten?
Das kommt ganz auf den Mindestlohn an. Auch wer einem Minijob nachgeht, hat Anspruch auf den Mindestlohn. Seit dem 01.07.2022 liegt dieser bei 10,45 Euro pro Stunde und seit dem 01.10.2022 bei 12,00 Euro pro Stunde. Die Berechnung in Bezug auf einen Höchstverdienst von 520 Euro würde dann folgendermaßen aussehen:
520 € Verdienst / 12,00 € Mindestlohn = 43,33 Stunden im Monat
Wie viele Tage Urlaub stehen mir als Minijobber zu?
Minijobber haben genauso Anspruch auf bezahlten Urlaub, wie alle anderen auch. Der genaue Anspruch muss im Einzelfall rechnerisch ermittelt werden, ähnlich wie bei Teilzeitbeschäftigten. Dabei kommt es darauf an, an wie vielen Tagen in der Woche der geringfügig Beschäftigte arbeitet.
Auch für die Urlaubsberechnung gibt es eine Formel. Hierzu wird die Zahl der Arbeitstage pro Woche mit der Zahl 24 multipliziert. Die Zahl 24 leitet sich vom gesetzlichen Urlaubsanspruch (24 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche) her (vgl. § 3 BUrlG). Das Ergebnis wird dann nochmals durch 6 (Anzahl der Arbeitstage) geteilt. Hierbei wird von einer Sechs-Tage-Arbeitswoche von Montag bis Samstag ausgegangen.
Formel:
Persönliche Arbeitstage pro Woche x 24 / 6 = Urlaubsanspruch im Minijob
Fazit zu dem Arbeitspensum eines Minijobbers pro Woche und Tag
Festzuhalten gilt, dass die monatliche Arbeitszeit eines Minijobbers 43,33 Stunden nicht übersteigen darf. Hierbei wird von dem gesetzlichen Mindestlohn von 12,00 Euro pro Stunde ausgegangen. Wer mehr verdient, muss im Umkehrschluss auch monatlich weniger arbeiten. Insgesamt darf am Ende des Kalenderjahres das Gesamteinkommen von 6.240 Euro nicht überschritten werden, ansonsten gilt die Tätigkeit nicht mehr als geringfügige Beschäftigung, sondern als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.
Minijobs, offiziell geringfügige Beschäftigungen genannt, sind Arbeitsverhältnisse, die durch eine bestimmte Arbeitszeit oder Entgeltobergrenze begrenzt sind. Bislang war das Limit des Verdienstes durch eine geringfügige Beschäftigung 450 € im Monat. Dieses Limit ändert sich im Oktober 2022 – lesen Sie daher alles zur Minijob Erhöhung auf 520 Euro im Monat.
Bisherige Obergrenze: 450-Euro-Jobs
Seit dem Jahr 2013 lag die Minijob Grenze bei 450 € im Monat. Dieser Verdienst ergab sich aus § 8 Abs. 1 Nr. 1 des vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV). Die niedrige Höhe des Verdienstes sorgte dafür, dass er grundsätzlich steuer- sowie sozialversicherungsfrei blieb. Arbeitgeber mussten lediglich pauschale Abgaben entrichten. Aufgrund der 450-Euro-Grenze hat sich in der Bevölkerung auch die Bezeichnung 450-Euro-Job eingebürgert.
Mitte des Jahres 2022 betrug der Mindestlohn 9,82 €. Damit die 450-Euro-Grenze nicht überschritten wird, durfte ein Minijobber bis dahin maximal 45,8 Stunden im Monat arbeiten. Ab Oktober desselben Jahres ist eine Erhöhung des Mindestlohns vorgesehen. Danach soll der Mindestlohn bei 12 € pro Stunde liegen. Bliebe die 450-Euro-Grenze bestehen, dürfte ein Minijobber damit nur noch 37,5 Stunden im Monat arbeiten. Auf wie viele Tage die Stundenzahl eines Minijobs aufgeteilt wird, ist für die Kategorisierung als solcher unerheblich. Mit neuem Mindestlohn und alter Verdienstobergrenze wäre die wöchentliche Stundenzahl eines Minijobbers weniger als zehn. Zeitgleich mit dem Mindestlohn wird sich daher auch die Verdienstobergrenze des Minijobs erhöhen.
Die neue dynamische Geringfügigkeitsgrenze
Zum 01. Oktober 2022 wird die Verdienstobergrenze der geringfügigen Beschäftigung auf 520 € angehoben. Diese Erhöhung ergibt sich aus der sogenannten neuen dynamischen Geringfügigkeitsgrenze. Diese ist im vierten Sozialgesetzbuch festgehalten: als Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (vgl. § 8 SGB IV). Gemäß § 8 SGB IV wird die Geringfügigkeitsgrenze berechnet, indem der aktuelle Mindestlohn mit 130 multipliziert wird. Die Summe wird durch drei geteilt und schließlich auf volle Euro aufgerundet. Bei einem neuen Mindestlohn von 12 € ergibt sich entsprechend:
- 12 € x 130 = 1560 €
- 1560 € : 3 = 520 €
Die Summe ist bereits rund und muss deshalb nicht mehr im Nachhinein korrigiert werden. Durch die Erhöhung können Minijobber weiterhin zehn Stunden pro Woche arbeiten. Die neue dynamische Grenze sorgt dafür, dass die Minijobobergrenze flexibel bleibt und sich automatisch an den jeweiligen Mindestlohn anpasst. Neue Aktualisierungen der Geringfügigkeitsgrenze werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben.
Was passiert, wenn die Grenze überschritten wird?
Grundsätzlich darf der Verdienst eines Jobs die Verdienstgrenze nicht überschreiten, um als Minijob kategorisiert zu werden. Für Beschäftigte, die bislang „gelegentlich“ die Grenze überschritten, war dies jedoch im Allgemeinen kein Problem. Allerdings war nicht immer eindeutig auslegbar, ob es sich nur um gelegentliche Überschreitung handelte. Auch dies ändert sich mit dem 01. Oktober 2022. Dann werden die Möglichkeiten und Grenzen einer „gelegentlichen und unvorhergesehenen“ Überschreitung gesetzlich festgelegt.
Ein unvorhersehbares Überschreiten ist demnach dann gelegentlich, wenn es nicht häufiger als zwei Kalendermonate pro Jahr geschieht. Die Überschreitung darf außerdem maximal weitere 520 € pro Monat betragen. Insgesamt ist somit ein maximaler Jahresverdienst von 14 Monatsgehältern eines Minijobs erlaubt, um weiterhin als Minijob zu gelten. Die Gesamthöhe in Euro beträgt damit 7.280 € im Jahr. Diese Summe soll jedoch die Ausnahme bleiben. Der Regelfall ist 6.240 € im Jahr.
Übergangsregelungen für Midijob
Ein Midijob ist ein umgangssprachlicher Begriff für Arbeitsverhältnisse, die mehr Verdienst als ein Minijob einbringen, jedoch weniger als 1300 € pro Monat. Ab Oktober 2022 betrifft dies also alle Jobs mit einem Verdienst zwischen 520,01 € und 1300 € monatlich. Bezeichnungen wie „Beschäftigung in der Gleitzone“ und „Beschäftigung im Übergangsbereich“ sind analoge Begriffe. Der Arbeitnehmer befindet sich also in einer Situation, in der die Verdienstgrenzen relativ flexibel sind. Die Midijobs sind jedoch versicherungs- und steuerpflichtig – anders als Minijobs.
Midijobber, die bislang mehr als 450 € monatlich, aber maximal 520 € monatlich verdient haben, fallen ab Oktober 2022 in die Kategorie des Minijobs, sofern der Verdienst trotz erhöhtem Mindestlohn gleich bleibt (etwa weil stattdessen die Arbeitsstunden reduziert werden). Das würde bedeuten, dass die bisherigen Versicherungen wegfallen würden. Aufgrund von Bestandsschutzregelungen bleiben diese Arbeitnehmer jedoch unter den bisherigen Midijob-Bedingungen als Versicherungspflichtige in den Versicherungen. Das gilt für die Kranken-, Pflege- und die Arbeitslosenversicherung. Bei Beschäftigungen in Privathaushalten bleibt auch die Rentenversicherung bestehen. Die Übergangsregelung gilt maximal bis zum 31. Dezember 2023. Bis dahin müssen sich die Arbeitnehmer um Veränderungen gekümmert haben.
Fazit – Minijob Erhöhung auf 520 Euro im Monat
Mit der neuen dynamischen Geringfügigkeitsgrenze passt sich der maximale Verdienst eines Minijobs an den jeweiligen Mindestlohn an. Die Grenze gilt ab Oktober 2022 und tritt zeitgleich mit dem neuen Mindestlohn von 12 Euro pro Stunde in Kraft. Die Obergrenze eines Minijobverdienstes liegt dann bei 520 € pro Monat. Midijobber, die bislang mehr als 450 €, aber weniger als 520 € verdient haben, betrifft eine Übergangsregelung im Bezug auf alle Versicherungen.
Das Gesetz zur Minijob-Reform hat der Bundesrat am 10.06.2022 verabschiedet. Der Bundespräsident hat das Gesetz unterschrieben und wird daher zum 01.10.2022 in Kraft treten. In dieser Reform gibt es aber noch mehr als nur die Erhöhung des Mindestlohns. Was sich alles ändern wird, erklären wir Ihnen nachfolgend.
Wie hoch fällt die Erhöhung aus?
Aktuell liegt der Mindestlohn bei 10,45 Euro pro Stunde. Dies wurde durch die Mindestlohnkommission so beschlossen. Die Kommission gibt es schon seit dem Jahr 2015. Doch die Anhebung auf 12 Euro ab Oktober 2022 hat die Bundesregierung beschlossen. Weitere Veränderungen des Mindestlohns werden zukünftig nun wieder von der Mindestlohnkommission beschlossen.
Erhöhung der Minijob Grenze: Was ändert sich für Minijobber?
Bisher haben die Mindestlohnerhöhungen in der Vergangenheit nicht zu einer Anhebung der monatlichen Verdienstgrenze von Minijobbern geführt. Die Folge daraus war, dass Minijobber immer weniger Stunden leisten mussten. Teilweise wurden sie auch sozialversicherungspflichtig, weil das monatliche Einkommen dann die 450 Euro überstieg.
Mit der Reform, die ab 01.10.2022 in Kraft tritt, gibt es aber auch gleichzeitig eine Anhebung der monatlichen Verdienstgrenze: Von da an können Minijobber nämlich bis zu 520 Euro im Monat verdienen, ohne dass sie sozialversicherungspflichtig werden. Deshalb können Minijobber also ab Oktober immer noch gut 43 Stunden im Monat arbeiten, ohne Beiträge an die Sozialversicherung zu zahlen. Ausgenommen ist hier natürlich die Rentenversicherung, es sei denn, der Minijobber wünscht eine Beitragsbefreiung.
Wird der Mindestlohn in Zukunft weiter steigen?
Auch in Zukunft wird es immer wieder Mindestlohnerhöhungen geben. Deshalb soll auch die Verdienstgrenze für Minijobber nicht fest bleiben. Diese wird dann ebenfalls angehoben. Dabei wird das Ziel verfolgt, bei einer durchschnittlichen Arbeitszeit von zehn Stunden im Monat, trotzdem die Verdienstgrenze in einem Minijob einhalten zu können.
Wie verändert sich die Verdienstgrenze?
Wenn Sie als Minijobber im Monat mehr als 450 Euro (beziehungsweise ab Oktober mehr als 520 Euro) verdienen, müssen Sie Beiträge zur Sozialversicherung zahlen. Dies jedoch nicht im vollen Umfang, sonst würden Sie ja aufgrund der Mehrarbeit auch kaum Erhöhungen im Nettoverdienst spüren. Hier kommt jetzt der sogenannte Übergangsbereich ins Spiel. Verdienen Sie bis zu 1.300 Euro im Monat, zahlen Sie nur reduzierte Beiträge zur Sozialversicherung.
Da sich dann ab Oktober auch die Verdienstgrenze für Minijobber erhöht, wird auch die Entgelthöhe angepasst, in denen sogenannte „Midijobber“ beschäftigt sind. Deshalb dürfen ab Oktober 2022 im Übergangsbereich also anstatt 1.300 Euro, somit bis zu 1.600 Euro verdient werden. Midijobber, die aktuell also zwischen 451 Euro und 520 Euro verdienen, würden nach diesen Berechnungen ab Oktober 2022 als Minijobber gelten. Für diese Personengruppen gibt es bis zum Jahresende eine Übergangsregel.
Was muss ich als Arbeitgeber jetzt tun?
Aktuell müssen Sie als Arbeitgeber noch nichts weiter veranlassen. Ab 01.10.2022 sollten Sie dann die Beschäftigungsverhältnisse Ihrer Angestellten prüfen. Gibt es noch Minijobber, die nach der Reform in einem Minijob mit Verdienstgrenze arbeiten? Wird jemand durch die Verdienstgrenzenanhebung (520 Euro beziehungsweise 1.600 Euro) zum Minijobber oder gegebenenfalls auch zum Midijobber? Wenn Sie Änderungen diesbezüglich feststellen, müssen Sie entsprechende Meldungen an die Krankenkasse und auch an die Minijob-Zentrale tätigen. Sozialversicherungsbeiträge sind neu zu berechnen oder eventuell erstmals fällig. Zudem sollten Sie als Arbeitgeber auf die ab dem 01.10.2022 wirksam werdenden Übergangsregelungen achten.
Wie viel darf ich als Minijobber nach der Reform im Jahr maximal verdienen?
Sollte der monatliche Monatsverdienst höher als die Minijob-Grenze liegen, handelt es sich nicht mehr um einen Minijob. Unberührt hiervon bleiben gelegentliche, vorhersehbare Überschreitungen. Dabei ist die Höhe des gelegentlichen Überschreitens unerheblich. Bei „gelegentlich“ handelt es sich um einen Zeitraum von bis zu drei Kalendermonaten in einem Zeitjahr. Diese Vorschrift geht aus den Geringfügigkeits-Richtlinien hervor.
In Zukunft wird das unvorhergesehene Überschreiten allerdings gesetzlich geregelt. Dann darf das unvorhersehbare Überschreiten nur noch bis zu zwei Kalendermonate im Zeitjahr betragen. Auch der Verdienst in den überschrittenen Kalendermonaten darf maximal doppelt so hoch sein wie die Geringfügigkeitsgrenze. Dies bedeutet, dass bei Überschreiten des Verdienstes nicht mehr als 1.040 Euro zusätzlich verdient werden darf. Schlussendlich bedeutet dies, – wenn Sie sich das Ganze einmal auf Jahressicht betrachten – dass ein maximaler Verdienst bis zum 14-fachen der Minijob-Grenze möglich ist. Demnach darf ein Minijobber grundsätzlich 6.240 Euro über einen Zeitraum von 12 Monaten verdienen. Im begründeten Ausnahmefall, also bei unvorhersehbarem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze, sind es im Jahr höchstens 7.280 Euro.
Hinweis für Rentner im Bezug auf die Minijob Grenze 2022:
Für manche Bezieher der Rente gilt eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze. Als Rentner sollten Sie diese Grenze ab dem 01.10.2022 im Blick haben, sofern Sie einen Minijob ausüben. Für Rentenbezieher der Knappschaftsausgleichsleistung oder wegen voller Erwerbsminderung bleibt die aktuelle kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro bestehen! Wenn Sie also ein gelegentliches Überschreiten der Verdienstgrenze im Minijob haben, könnte diese Hinzuverdienstgrenze überschritten werden und wirkt sich somit rentenschädlich für Sie aus. Bei Knappschaftsausgleichsleistungen würde der Rentenanspruch sogar gänzlich entfallen.
Rentenbezieher, die eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen, gilt für 2022 eine höhere Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro. Im Koalitionsvertrag der Regierungskoalition wurde festgehalten, dass dieser Grenzbetrag fortgeschrieben werden soll. Diskutiert werden momentan verschiedenen Modifikationen der Hinzuverdienstregelungen für alle Renten.
Fazit zur Minijob Grenze
Heutzutage ist die geringfügige Beschäftigung für viele Menschen, insbesondere für Rentner, eine wichtige Einnahmequelle geworden. Minijobber können sich also ab Oktober 2022 über steuerfreie 70 € mehr freuen. Allerdings nur, wenn auch die gesetzlichen Vorgaben zum Minijob gemäß §§ 8, 8a SGB IV eingehalten werden.