zuletzt aktualisiert am: 06.07.2022
Mietrecht > Garagenmietvertrag Muster
Der Garagenmietvertrag regelt das Mietverhältnis einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Tiefgaragenstellplatzes. Verwenden Sie gerne unsere Garagenmietvertrag Vorlage!
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Die Rechtsgrundlage für alle Mietverhältnisse sind Mietverträge. Laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist ein Mietvertrag ein Vertrag, der einen Vermietenden verpflichtet, einem Mietenden einen Gegenstand zum Gebrauch zu überlassen. Die Verpflichtung der Mietpartei ist dafür einen Mietzins/ Miete zu zahlen.
Bei einem Garagenmietvertrag geht es um die Überlassung einer bestimmten Garage, die ein zukünftiger Mieter nutzen darf, der dafür einen festgesetzten Betrag zahlen muss. In dem Mietvertrag wird genau festgelegt, welche Rechte und Pflichten beide Vertragsparteien haben.
Eine Garagenvermietung gehört rechtlich zum allgemeinen Mietrecht. Nähere Details sind aber nicht weiter vorgeschrieben und können individuell gestaltet werden. Ein Vermieter kann selbst entscheiden, was im Vertrag stehen soll.
Ein Mietvertrag für eine Garage steht nicht in Zusammenhang zur Wohnfläche wie ein gewöhnlicher Mietvertrag. Eine Garage ist mietrechtlich eine Nutzfläche und deshalb ist das Recht für bewohnte Flächen hier kaum anwendbar. Deshalb können bestimmte Vertragsklauseln wie Details für eine Kündigung, die Dauer der Vermietung, Zahlung von Betriebskosten oder durchzuführende Kleinreparaturen für Vermieter und Mieter bedeutsam sein.
Zum Beispiel gibt keine gesetzliche Kündigungsfrist wie bei der Anmietung von Wohnraum. Der Vermieter darf dann einen Mietvertrag ohne Begründung fristlos kündigen. Wird sie aber zusammen mit einer Wohnung angemietet, greift auch für die Garage der volle gesetzliche Mieterschutz. Wenn eine Garage einzeln vermietet werden soll, kann der Vertrag zum größten Teil frei formuliert sein.
Im BGB sind sehr wenige Vorschriften zu finden, die Einzelheiten zu einem Garagenmietvertrag fixieren. Deshalb müssen alle infrage kommenden Rechtsfragen zu diesem Mietverhältnis in diesen Vertrag einfließen. Sehr wichtig ist bei der Formulierung, dass Regelungen zum Miet- und Kündigungsschutz nur in bestimmten Fällen anwendbar sind. So müssen beide Vertragspartner alle vereinbarten Inhalte individuell verfassen.
Grundsätzlich sollte in einem Garagenmietvertrag stehen, um welche Garage es sich handelt und die Höhe der Miete. Zu diesen Hauptbestandteilen sollten Mieter und Vermieter noch weitere Regelungen aufnehmen wie die Vertragslaufzeit (befristet/unbefristet), Kaution, Kündigungsfragen, Betriebskosten, wie die Garage übergeben werden soll, Nutzung (parken, Lager, Übungsraum etc.), eine Untervermietung möglich ist oder Kleinreparaturen.
Betriebskosten und kleine Reparaturen fallen für eine Garage nur wenige an. Sie können lediglich dann zulasten des Mieters gehen, wenn es im Mietvertrag steht. Für die Instandhaltung des Objektes ist im Mietrecht der Vermieter verantwortlich. Ein Mieter muss nur die Renovierungen gemäß Vertragsinhalt übernehmen.
Für die Höhe des Mietzinses einer Garage gibt es keine Vorschriften. Aus diesem Grund können Eigentümer generell jede beliebige Summe fordern. Sie darf aber nicht über die Grenze zur Wucherei hinausgehen.
Wucher ist die spezifische Form eines sittenwidrigen Rechtsgeschäfts. Bei der Vermietung einer Garage alleine fällt die Umsatzsteuer an. Das müssen Mieter und Vermieter wissen. Eine Befreiung besteht nur, wenn eine Garage zusammen mit einer Wohnung vermietet wird. Die Umsatzsteuer kann ein Vermietender allerdings von seinem Mieter verlangen, wenn das ausdrücklich im Mietvertrag steht.
Durch unterschiedliche Mietverträge gelten auch andere Regelungen. So kann eine Garage vertraglich anders behandelt werden als eine Mietwohnung. Ein Vermieter könnte dann die Mieten marktentsprechend unterschiedlich anpassen. Der Mieter kann seine Garage kündigen, ohne seine Wohnung zu verlieren.
Die reguläre Kündigung von Wohnraum ist im Vergleich zu einer Garage verhältnismäßig schwer. Enthält ein Mietkontrakt keine Vereinbarung für eine Kündigung der Garage, kann ein Mietverhältnis ohne eine Frist gekündigt werden.
Gehört die Garage zu einer Mietwohnung, muss es auch eindeutig so im Mietvertrag stehen. Nur wenn Wohnung und Garage eine Einheit sind, besteht für den Mieter ein Kündigungsschutz. Deshalb sollten beide Objekte im Vertrag genannt werden, auf demselben Grundstück stehen und einen Vermieter als Vertragspartner haben. Eine teilweise Kündigung der Garage kann nur dann erfolgen, wenn ihr Platz für die Erweiterung von Wohnraum genutzt werden soll.
Ein einzelner Garagenmietvertrag ist leicht kündbar. Deshalb werden Mietverträge oft für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen. Wenn ein solcher Vertrag keine besonderen Vorkehrungen enthält, endet er automatisch mit dem Datum der Befristung. Das ordentliche Kündigungsrecht entfällt für beide Seiten.
Wenn der Zeitraum über einige Jahre geht, sollte vorbeugend eine Regelung der Kündigung verfasst werden. Das macht beispielsweise Sinn, wenn sich bestimmte Lebensumstände verändern wie ein notwendiger Umzug oder gesundheitliche Probleme.
Eine Mieterhöhung ist bei einem einzelnen Mietvertrag für eine Garage stets möglich. Dazu muss der Eigentümer eine Änderungskündigung verfassen. Bei dieser Art Kündigung wird der bestehende Vertrag gekündigt. Gleichzeitig wird der Mietpartei ein neuer geänderter Kontrakt zu den veränderten Konditionen angeboten. Diesen kann der Mieter akzeptieren oder ablehnen. Wenn keine besondere Miete wie die Staffelmiete oder eine Indexmiete vertraglich vereinbart wurde, kann der Vermieter seinen Mietzins nur zu der ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen.
Wenn ein Mietverhältnis ohne die Einhaltung von Fristen gekündigt wird, müssen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein. Dabei muss die Fortführung des bestehenden Mietverhältnisses für eine von beiden Vertragspartnern unzumutbar sein. Beispiele für solche Gründe sind: Der Mieter hat die Garage untervermietet ohne Zustimmung des Vermietenden, der Vermieter hat sich unbefugt Zutritt verschafft, von Seiten der Mietpartei liegt Zahlungsverzug vor oder der Hausfrieden wird durch den Wohnungsmieter erheblich gestört.
Auf den Garagenmietvertrag bezogen bedeutet das bei einem separaten Vertrag für eine Garage die fristlose Variante jederzeit möglich ist. Wenn eine Garage Bestandteil eines Wohnungsmietvertrags ist, kann nur der Mietvertrag als Ganzes ohne Frist gekündigt werden.