Wenn Sie vor dem Erwerb einer Immobilie stehen, stellen Sie sich bestimmt folgende Frage: Lieber ein leer stehendes Objekt erwerben oder doch ein Haus kaufen, welches vermietet ist? Beides hat Vor- und Nachteile. Insbesondere, wenn Sie planen, an einem vermieteten Haus nach dem Kauf Eigenbedarf anzumelden, sind einige Fristen und Regeln zu beachten. Ob die Eigenbedarfsanmeldung überhaupt zulässig ist und welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen, erfahren Sie im nachfolgenden Ratgeber.

Kann Eigenbedarf angemeldet werden, wenn ein vermietetes Objekt gekauft wird?

Oftmals besteht Ungewissheit darüber, ab welchem Zeitpunkt eine Kündigung wegen Eigenbedarf überhaupt erlaubt ist. Das Gesetz sieht hier allerdings ganz klare Regeln vor: Eigenbedarf kann dann ab dem Zeitpunkt angemeldet werden, seitdem Sie als Eigentümer im Grundbuch stehen. Zu beachten gilt es hier jedoch für Käufer, dass das Gesetz auch hier die Rechte der Mieter besonders schützt. Deshalb ist es für Käufer von Immobilien oftmals etwas schwierig, sein Recht durchzusetzen und ist meist mit vielen Hürden verbunden. Außerdem muss die Eigenbedarfsanmeldung hieb- und stichfeste Gründe haben.

Wann ist die Eigenbedarfskündigung wirksam?

Für Mieter ändert sich nach dem Verkauf einer bewohnten Immobilie erst einmal nichts. Das Gesetz sieht zunächst vor, dass der neue Käufer in alle Pflichten und Rechte des ehemaligen Vermieters eintritt (§ 566 BGB). Getreu dem Grundsatz „Kauf bricht Miete nicht“ tritt der neue Käufer zunächst in das laufende Mietverhältnis ein.

Es gibt sowohl eine Kündigungsfrist als auch eine Kündigungssperrfrist!

Welche Kündigungsfristen gelten bei Eigenbedarf?

Möchten Sie ein vermietetes Objekt erwerben, so haben Sie sich erst einmal an gesetzliche Vorgaben des Mietrechts zu halten. Auch, wenn in den Mietverträgen ein besonderer Schutz der Mieter geregelt ist, können Sie daran nichts ändern. Erst, wenn Sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind, haben Sie die Möglichkeit, den Mietern zu kündigen; dies jedoch auch nicht ohne Weiteres.

Möchten Sie das bewohnte Objekt selbst nutzen, steht Ihnen als neuer Eigentümer nur der Weg über die Eigenbedarfskündigung offen. Insbesondere dann, wenn sich der Mieter ordnungsgemäß und vertragskonform verhält, kann er nicht außerordentlich gekündigt werden. Wohnen die Mieter unter Umständen schon über einen längeren Zeitraum in dem Objekt, greift die sogenannte Härtefallregelung.

Eine Kündigung wegen Eigenbedarf wird nur dann wirksam, wenn Sie die Kündigung nachvollziehbar und ausführlich erläutern, keine Sperrzeiten mehr einzuhalten sind und alle Kündigungsfristen eingehalten wurden. Zudem müssen Sie die Gründe im Kündigungsschreiben detailliert darlegen und angeben, welche Personen, die zu dem begünstigten Personenkreis gehören, dort einziehen sollen. Sie müssen als Käufer also ein berechtigtes Interesse gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB vorweisen können. Dies bedeutet, dass Sie die Wohnräume nur für sich, für Familienangehörige oder Personen, die Ihrem Haushalt beiwohnen, nutzen dürfen.

Welche Rechte hat der Mieter nach der Eigenbedarfskündigung?

Auch Mieter stehen nach einer Kündigung nicht mittellos da. Sie haben das Recht, Widerspruch einzulegen. Möchten Mieter ihr Interesse darlegen, müssen Sie das sogar tun. Verpasst ein Mieter den Zeitpunkt, rechtzeitig Widerspruch einzulegen, wird sein Interesse nicht berücksichtigt. Die Frist zur Einlegung des Widerspruchs läuft zwei Monate vor Ende des Mietverhältnisses ab. Besonders dann, wenn der Auszug aus der gekündigten Immobilie für ihn, seine Familienangehörigen oder Haushaltsangehörigen eine besondere Härte darstellt, kann und sollte ein Mieter Widerspruch einlegen.

Nicht selten landen Kündigungen wegen Eigenbedarf vor Gericht

Selbst, wenn Sie als neuer Eigentümer alles richtig gemacht haben, sich an alle Fristen gehalten haben und Ihre Kündigung auch triftig begründen können, kann es teilweise schwierig werden, Ihr Recht durchzusetzen. In den vergangenen Jahren ergingen einige Gerichtsurteile, die verschiedene Einschränkungen ergeben haben. Solche Einschränkungen können beispielsweise dann bestehen, wenn:

TIPP

Sie sollten schon vor dem Kauf einer vermieteten Immobilie das Gespräch mit dem Mieter suchen und sollten sich gut mit ihm stellen. Ein gutes Verhältnis erleichtert das spätere Vorgehen. Zudem sollten Sie sich frühzeitig um einen Rechtsanwalt bekümmern und gegebenenfalls Rechtsbeirat einholen.

Eigenbedarf anmelden: Die gleichen Gesetze gelten sowohl beim Hauskauf als auch bei einer Eigentumswohnung!

Wegen Eigenbedarf kündigen – Was gilt es zu beachten?

Wie bereits erwähnt, lohnt es sich, im Vorfeld schon das Gespräch mit den Mietern zu suchen. Eine plötzliche Kündigung führt bei vielen Mietern zu einem regelrechten Schock, denn sie müssen ihr komplettes Leben wieder neu sortieren. Auf alle Fälle sollten Sie behutsam und verständnisvoll an die Sache herangehen und Ihren Mietern so viel Zeit einräumen, wie sie benötigen.

Als Eigentümer müssen Sie gemäß § 573c BGB folgende Kündigungsfristen bei einer ordentlichen Kündigung einhalten:

Zudem müssen Sie als Eigentümer darauf achten, dass die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Monats bei dem Mieter eingeht. Bei einem Mietverhältnis von weniger als fünf Jahren wäre die Kündigung dann zum Ende des übernächsten Monats wirksam.

Ein Beispiel

Wenn Sie Ihrem Mieter zum 2. April kündigen, endet das Mietverhältnis Ende Juni.

Worauf muss bei der Kündigung geachtet werden?

Damit Sie Ihre Kündigung gegenüber dem Mieter nachweisen können, sollten Sie unbedingt darauf achten, dass Sie die Kündigung per Einschreiben versenden. Besser ist es sogar, wenn Sie die Kündigung persönlich übergeben und dafür auch noch Zeugen anwesend sind. Es kommt nicht selten vor, dass Mieter plötzlich bestreiten, jemals eine Kündigung erhalten zu haben. Nur das Abschicken selbst reicht als Beleg der ordnungsgemäßen Zustellung nicht aus.

Meistens haben die Kündigungen wegen Eigenbedarf Erfolg, wenn die Schreiben ordentlich aufgesetzt sind, alle Fristen eingehalten wurden und die Gründe für die Kündigung plausibel und nachvollziehbar sind. Das Gericht macht sich dann die Sichtweise des Eigentümers zu eigen, wonach der Vermieter von seinem Recht an der Benutzung seines Eigentums Gebrauch macht.

Nach erfolgter Kündigung wegen Eigenbedarf steht Ihnen als Vermieter außerdem ein Besichtigungsrecht zu. Hier können Sie sich ein Bild davon machen, ob noch eventuelle Renovierungsmaßnahmen erforderlich sind. Aber Vorsicht: Ihr Besichtigungsrecht sollten Sie mit aller Behutsamkeit beim Mieter einfordern, damit es keine Konflikte gibt. Alternativ können Sie auch unser kostenloses Eigenbedarfskündigung Muster verwenden.

Kaufen und Eigenbedarf anmelden? Dann aber schnellstmöglich einziehen!

Wie lange darf die Wohnung nach dem Auszug des Mieters leer stehen?

Hier gibt es keine genauen Vorschriften. Nachdem die Kündigung wegen Eigenbedarf durch ist und alle Mieter ausgezogen sind, darf das Objekt unbestimmte Zeit leer stehen. Die Gründe für einen verzögerten Einzug können dabei verschiedene Ursachen haben:

Hinweis

Der Grund des Eigenbedarfs muss nur bis zum Ende der Kündigungsfrist vorliegen. Etwaige Zweifel an den Gründen für Eigenbedarf müssen vom Vermieter nachgewiesen werden. So kann ausgeschlossen werden, dass es sich nicht um einen vorgetäuschten Eigenbedarf handelt (vgl. Urteil BGH vom 09.11.2005, Az.: VIII ZR 339/04).

In diesem Urteil ging es darum, dass die Klägerin den Eigenbedarf des Vermieters anzweifelte. Dieser kündigte auf Eigenbedarf für seine Schwiegermutter. Im Laufe des Räumungsprozesses verstarb die Schwiegermutter allerdings. Daraufhin verlangte die ausgezogene Mieterin und Klägerin Schadensersatz vom Vermieter. Der BGH wies die Klage zurück, mit der Begründung, dass es bei einer Kündigung wegen Eigenbedarf lediglich auf den Zeitpunkt ankommt, an dem dieser besteht und in dem das Mietverhältnis endet. Ansonsten wäre ein Mieter, der sich gegen die Kündigung wehrt, beziehungsweise dagegen klagt, bessergestellt als ein Mieter, der ordnungsgemäß zum Ablauf der Kündigungsfrist auszieht.

Wohnungen sind knapp - daher schützt der Gesetzgeber die Mieter.

Was hat es mit der Sperrfrist auf sich?

Sobald eine Sperrfrist bezüglich der Kündigung eines Mietverhältnisses vorliegt, hat der Vermieter zunächst diese Sperrfrist abzuwarten, bevor er wegen Eigenbedarf kündigen kann. Eine Sperrfrist existiert beispielsweise bei umgewandeltem Wohnraum.

Ein kurzes Beispiel:

Eine bestehende Mietwohnung wird in Eigentum umgewandelt und ist vor Umwandlung vermietet. Bevor Sie nun als neuer Wohnungseigentümer die Kündigung wegen Eigenbedarf aussprechen, haben Sie zunächst eine Sperrfrist einzuhalten.

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein, wenn eine Sperrfrist einzuhalten ist:

Übrigens gilt auch eine solche Sperrfrist, wenn eine komplette Reihenhaussiedlung in einzelne Grundstücke gesplittet und sodann verkauft wird. Hier kann demnach auch eine Sperrfrist bei Eigenbedarf bestehen, wenn Sie ein Haus erwerben möchten.

Es existiert jedoch nicht immer eine Sperrfrist bei Eigentumswohnungen. Wenn die Wohnung schon vor Beginn des Mietverhältnisses in Wohnraum umgewandelt wurde, gilt nach wie vor die reguläre Kündigungsfrist, wenn Sie wegen Eigenbedarf nach Eigentümerwechsel kündigen möchten. Dies aber auch nur, wenn Sie als Privatperson fungieren. Anders sieht es aus, wenn es sich um eine Miteigentümergemeinschaft oder Personengesellschaft handelt.

Fazit zur Eigenbedarfskündigung nach Kauf

Kurzgesagt: Kauf bricht nicht Miete!

Als Käufer eines vermieteten Objekts müssen Sie vor der Anmeldung zum Eigenbedarf einige Dinge beachten. Sie sollten sich nicht nur über die gesetzlichen Kündigungsfristen, sondern auch über etwaige Sperrfristen informieren. Zudem können Sie erst wegen Eigenbedarf kündigen, sobald sie im Grundbuch als Eigentümer eingetragen sind. Eine reine Auflassungsvormerkung reicht dazu noch nicht aus! Legt der Mieter Widerspruch gegen die Kündigung ein, sollten Sie diesen genau auf einen Härtefall überprüfen lassen. Zudem müssen Sie in Ihrem Kündigungsschreiben auch den Mieter über sein Widerspruchsrecht informieren. Stichfeste Gründe für die Eigenbedarfskündigung müssen Sie bereits im Kündigungsschreiben aufführen.

In den letzten Monaten häufen sich die Schlagzeilen über Terror und Gewalt, was bei vielen Menschen zur Verunsicherung über die persönliche Sicherheit führt. Hinzu kommen eine instabile weltweite politische Lage, der Zustrom vieler Flüchtlinge und gesellschaftliche Umwälzungen. Diese Entwicklungen führen zu einer großen Nachfrage nach Mitteln zur Selbstverteidigung. Allerdings sind ein Überblick oder Statistiken hierüber nicht erhältlich. 

Was ist der kleine Waffenschein?

Der “Kleine Waffenschein” wurde gleichzeitig mit der Änderung des Waffengesetzes (WaffG) im Oktober 2002 geschaffen. Die Neufassung des Gesetzes trat am 01.04.2003 in Kraft. Beim kleinen Waffenschein handelt es sich um einen Waffenschein, der Inhaber zum Führen von Reizstoff-, Signal- oder Schreckschusswaffen ermächtigt. Alle Waffen müssen über eine Zulassung nach § 8 des Beschussgesetzes (BeschG) verfügen. Diese Zulassung wird durch die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt (PTB) ausgestellt. Die Erkennungszeichen solcher Waffen sind die Buchstaben PTB in einem Kreis. 

Die Bezeichnung “Führen einer Waffe” bedeutet die “Ausübung tatsächlicher Gewalt” außerhalb der eigenen Wohnung, eigener Geschäftsräume und des eigenen Besitzes, wie zum Beispiel eines eingezäunten Grundstücks oder einer Schießstätte. 

Voraussetzungen für den Erwerb des kleinen Waffenscheins ist ein Mindestalter von 18 Jahren sowie die entsprechende Zuverlässigkeit. Ebenso darf der Inhaber keine Vorstrafen haben und muss über die persönliche Eignung verfügen. Diese liegt nicht vor, wenn bei einem Antragsteller Annahmen über Geschäftsunfähigkeit, Alkoholabhängigkeit oder psychische Erkrankungen vorliegen.

Welche Waffenarten kann ich mit dem kleinen Waffenschein führen?

Der kleine Waffenschein ermöglicht das Führen von SRS-Waffen. Die Bezeichnung “SRS” steht für Schreckschusswaffen, Reizstoffwaffen und Signalwaffen.

Beim Kauf von SRS-Waffen müssen Waffenhändler darauf hinweisen, dass ein Führen der Waffe ohne Erlaubnis strafbar ist. Diese Hinweispflicht muss ebenfalls von ihnen protokolliert werden. Der Transport PTB-geprüfter Waffen ist erlaubnisfrei. Allerdings sind Waffe und Munition voneinander zu trennen und dürfen nicht zugänglich sein. Wer solche Waffen mit sich führt, muss neben seinem Personalausweis oder Reisepass auch den kleinen Waffenschein mitführen. Auf Verlangen sind diese Dokumente Polizeibeamten oder zur Personenkontrolle befugten Personen auszuhändigen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu zehntausend Euro geahndet werden. 

Eine SRS-Waffe muss weiterhin verdeckt getragen werden und darf zum Beispiel nicht aus der Kleidung ragen. Ebenfalls darf sie nicht bei öffentlichen Veranstaltungen, wie Demonstrationen, aber auch nicht bei Festen, im Kino oder Theater getragen werden. 

Der Einsatz ist nur im Falle der Notwehr erlaubt. Wird sie gegenüber anderen Menschen ungerechtfertigt eingesetzt, kann die Einleitung eines Strafverfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung oder versuchter gefährlicher Körperverletzung erfolgen. 

Worin unterscheidet sich der große Waffenschein und die Waffenbesitzkarte?

Wer einen großen Waffenschein beantragen möchte, muss zusätzlich zu den Voraussetzungen für den kleinen Waffenschein noch eine Sachkundeprüfung ablegen. Hier wird ein Antragsteller auf Sachkenntnis zum Führen, Besitzen und der Benutzung von Waffen geprüft. Zusätzlich muss er über eine private Haftpflichtversicherung verfügen. 

Eine Waffenbesitzkarte erlaubt lediglich den Besitz einer Waffe. Auch hierfür müssen die Bedingungen für einen Waffenschein vorliegen. Ein Antragsteller muss darüber hinaus nachweisen, warum er eine Waffe besitzen möchte (zum Beispiel Sammeln von Waffen oder Sportschießen). 

Was ist die Rechtsgrundlage für den kleinen Waffenschein?

Rechtsgrundlage bildet das Waffengesetz (WaffG), dessen Neufassung am 01.04.2003 in Kraft getreten ist. Die letzte Änderung des WaffG erfolgte durch Artikel 288 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1516). 

Im Einzelnen regelt das Gesetz die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Erlaubnis (§ 4 WaffG), die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers (§ 5 WaffG), dessen persönliche Eignung (§ 6 WaffG) und die Erteilung von Erlaubnissen (§ 10 WaffG). Hinzu kommen die Regelungen für die Aufbewahrung von Waffen und Munition in § 36 WaffG und die Waffenliste, die in der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 – 4 WaffG enthalten ist. 

Nach dem Amoklauf von Winnenden 2009 kamen weitere Anträge auf Verbote und Auflagen. Dazu gehörte unter anderem die Forderung nach einer Zentrallagerung von Waffen und Munition in Vereinshäusern, die Begrenzung des privaten Waffenbesitzes, die Schaffung eines zentralen elektronischen Waffenregisters und eine generelle Waffenbesitzerlaubnis für Schreckschusswaffen.

2011 reichten die Grünen nach den Anschlägen in Norwegen einen Gesetzesentwurf ein, der das Verbot kriegswaffenähnlicher halbautomatischer Schusswaffen vorsah. Diese Anträge wurden vor dem Innenausschuss des Bundestages beraten. Allerdings wurde man darüber einig, dass das eigentliche Problem nicht bei den legalen Waffen liege. Ebenfalls sei die Annahme, weniger Waffen führen zu mehr Sicherheit, nicht begründet. 

Wie läuft das Antragsverfahren ab?

Der kleine Waffenschein muss bei der zuständigen Behörde beantragt werden. In der Regel liegen die Antragsformulare dort aus oder stehen zum Download bereit. Wurde der Antrag gestellt, prüft die Behörde, ob der Antragsteller über die notwendige Zuverlässigkeit verfügt. Sie holt dafür eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft des zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters und die Stellungnahme der örtlichen Polizeibehörde ein. Bestehens seitens der Behörde Bedenken über die Eignung des Antragstellers, kann sie auch ein fachärztliches Gutachten beziehungsweise ein fachpsychologisches Zeugnis einholen. 

Antragsteller müssen das Antragsformular vollständig ausfüllen und eine Kopie des Personalausweises beziehungsweise Reisepasses beifügen. Ausländische Staatsangehörige benötigen den Nationalpass ihres Herkunftslandes. 

Der kleine Waffenschein ist von seiner Dauer nicht befristet. Inhaber müssen auch dann, wenn sie erlaubnisfreie Waffen besitzen, dafür Sorge tragen, dass diese nicht abhandenkommen und nicht unerlaubt an Dritte geraten. 

Was kostet der kleine Waffenschein?

Wer den kleinen Waffenschein ausstellt, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Die Bearbeitung eines Antrages dauert in der Regel zwischen drei bis acht Wochen. Ausstellungsbehörden sind, je nach Bundesland oder Stadt, die Polizei, das Ordnungsamt, die Kreisverwaltung oder die Gemeinde. 

Die Erhebung von Gebühren für den kleinen Waffenschein ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Hier besteht die Gesetzgebungshoheit der einzelnen Bundesländer. So regelt zum Beispiel Nordrhein-Westfalen die Gebühren durch die dortige “Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung”. Sie beträgt 55,00 Euro. In Bayern liegt die Gebühr zwischen 30,00 und 150,00 Euro. 

§ 4 Abs. 3 WaffG regelt, dass die zuständige Behörde Besitzern des kleinen Waffenscheins regelmäßig, spätestens jedoch nach drei Jahren erneut auf Zuverlässigkeit und persönliche Eignung prüfen muss. Auch hierfür werden wieder Gebühren erhoben.

Fazit: Kleiner Waffenschein

Der kleine Waffenschein, eine Reaktion auf das steigende Sicherheitsbedürfnis in der Gesellschaft, ermöglicht das Führen bestimmter Waffen unter strengen Voraussetzungen. Er spiegelt den Versuch wider, ein Gleichgewicht zwischen persönlicher Sicherheit und öffentlicher Ordnung zu gewährleisten. Durch die erforderlichen Bedingungen wie Zuverlässigkeit und Altersgrenze soll eine verantwortungsvolle Nutzung sichergestellt werden. Die Unterscheidung in verschiedene Waffenscheinkategorien trägt zur Feinabstimmung der Waffenkontrolle bei.

Trotz seiner Verfügbarkeit unterstreicht der kleine Waffenschein die Notwendigkeit, Sicherheit und Verantwortung im Umgang mit Waffen zu priorisieren.

Die Finanzierung der eigenen Bildung kann eine Herausforderung darstellen, insbesondere wenn man sich auf dem Weg in die Unabhängigkeit befindet. Hier kommt das Schüler-BAföG ins Spiel, eine spezielle Form der staatlichen Unterstützung, die speziell für Schüler konzipiert wurde. Es ist mehr als nur ein finanzieller Zuschuss; es ist ein Sprungbrett, das Schülern hilft, die Hürden zu überwinden, die auf dem Weg zu einer erfolgreichen schulischen Laufbahn auftauchen können. Was es damit genau auf sich hat, behandeln wir in diesem Beitrag.

Was ist der Unterschied zwischen Schüler-BAföG und BAföG?

Das Schüler-BAföG erhalten, wie der Name bereits sagt, in der Regel „Schüler“ und das BAföG „Studierende“, die an einer Universität oder an einer Fachhochschule studieren. Die Frage danach, welche Förderungsleistung einschlägig ist, richtet sich nach der besuchten Schulart.

Was ist das Schüler-BAföG?

Schüler-BAföG ist eine besondere Form des BAföG.

Personen, die bspw. eine schulische Ausbildung besuchen, können Schüler-BAföG beantragen.
Aber auch Personen, die normal noch zur Schule gehen, jedoch nicht mehr bei ihren Eltern wohnen und wenn der Nachweis darüber erbracht werden kann, dass die Schule zu weit vom Elternhaus ist und dies den eigenen Haushalt des Schülers rechtfertigt, können Schüler-BAföG beantragen.

Wer kann Schüler-BAföG beantragen?

Schüler-BAföG können alle Schüler, die eine förderungsbedürftige Schulart (§ 2 BAföG) regelmäßig besuchen und das 30. Lebensjahr gem. § 10 BAföG bislang nicht vollendet haben, beantragen.
Was die Vollendung des 30. Lebensjahres anbelangt, so gibt es hierbei noch Ausnahmen, die eine Beförderung auch nach dem 30. Lebensjahr ermöglichen könnten.

Welche Schularten sind förderungsbedürftig nach dem Schüler-BAföG?

Gem. § 2 Abs. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch von:

geleistet.

Zudem muss die Ausbildung grundsätzlich an einer öffentlichen Einrichtung durchgeführt werden.

Besucht der Schüler eine weiterführende allgemeinbildende Schule oder Berufsfachschule, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wird die Ausbildung nur dann durch das Schüler-BAföG gefördert, wenn er gem. § 2 Abs. 1 a BAföG nicht mehr bei seinen Eltern lebt und wenn

Können neben dem Schüler-BAföG noch andere Sozialleistungen beantragt werden?

In der Regel kann der Schüler noch andere Sozialleistungen wie Hartz IV (seit 2023: Bürgergeld) oder Wohngeld beantragen. Doch sollte dann beachtet werden, dass das Schüler-BAföG wie Einkommen angerechnet wird.

Das Kindergeld bleibt ihm auch noch zur Verfügung.

Wie wird das Schüler-BAföG auf den Hartz IV Satz angerechnet?

Lebt ein Schüler innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft i.S.d. SGB II, so wird sein Schüler-BAföG auf den Hartz IV Satz angerechnet.

Da der Schüler möglicherweise dann bei seinen Eltern lebt, wird er lediglich den Höchstsatz dafür erhalten, dass er zu Hause bei seinen Eltern lebt. Derzeit beläuft sich dieser ohne Krankenversicherungs- und Pflichtversicherungsanteil bei 216,00 EUR.

Da bei Empfang des Schüler-BAföGs der Schüler nicht mehr Leistungen nach dem SGB II erhält (also Hartz IV), wird er aus dem Bewilligungsbescheid herausgenommen und somit aus der Bedarfsgemeinschaft. Mit der Folge, dass auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Regelbedarf für ihn gestrichen werden.

Die Eltern müssen in der Regel dem Jobcenter den BAföG-Bescheid zuschicken und um Überprüfung des Bewilligungsbescheides unter Berücksichtigung des Schüler-BAföGs bitten.

Das Schüler-BAföG muss bis auf den Freibetrag i.H.v. 20 % komplett auf den Regelbedarf, den der Schüler erhalten würde, angerechnet werden. Die 20 % beziehen sich hierbei nicht auf den Förderungsbetrag, den der Schüler vom BAföG-Amt erhält (216,00 EUR), sondern auf den Höchstsatz, den der Schüler bekommen würde, wenn er einen eigenen Haushalt haben würde, ohne Krankenversicherungs- und Pflichtversicherungsanteil (465,00 EUR).

Art des Schüler-BAföGsBetrag (EUR)
Beim Elternhaus216,00
Eigener Haushalt465,00

20 % von 465,00 EUR (Höchstsatz) ergeben 93,00 EUR, der dem Schüler im Monat anrechnungsfrei zur Verfügung bleibt.

Diese 93,00 EUR müssen von den bewilligten Leistungen – hier 216,00 EUR – abgezogen werden. 

Es ergibt sich sodann ein anzurechnendes Einkommen von 123,00 EUR auf die Regelleistungen, die der Schüler nach dem SGB II erhalten würde.

Fazit: Das Schüler-BAföG im Überblick

Schüler-BAföG stellt eine entscheidende Finanzhilfe dar, insbesondere für Schüler, die eine förderungswürdige Bildungseinrichtung besuchen und außerhalb des Elternhauses wohnen. Es bietet den finanziellen Spielraum, um sich voll und ganz auf die Ausbildung konzentrieren zu können. Obwohl es bestimmte Voraussetzungen und Regelungen zu beachten gibt, insbesondere in Bezug auf die Anrechnung auf andere Sozialleistungen, ist die Unterstützung durch das Schüler-BAföG eine wertvolle Ressource. Allerdings erfordert die Beantragung und Verwaltung von Schüler-BAföG ein gewisses Maß an Sorgfalt und Verständnis für die zugrunde liegenden Bestimmungen. Daher ist es ratsam, sich ausführlich zu informieren oder gegebenenfalls professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen, um die Vorteile des Schüler-BAföG voll auszuschöpfen.

Fehlerhafte Überweisungen durch die Bank können mit weitreichenden Konsequenzen für die Kontoinhaber verbunden sein. Überweist die Bank die Geldbeträge zu spät, oder bleiben diese ganz aus, weil die Überweisung auf ein falsches Konto getätigt wurde, kann dieser Fehler den Zahlungsempfänger in große Bedrängnis bringen.

Beispielsweise wenn er nicht in der Lage ist, seine Miete rechtzeitig zu zahlen, mit seinen Ratenzahlungen in Verzug gerät oder der Unterhalt für die Kinder ausbleibt.

Nicht nur im Privat-, sondern auch im Wirtschaftsleben ziehen falsche oder ausbleibende Überweisungen unangenehme Konsequenzen nach sich. Verträge sehen Konventionalstrafen oder Kündigungen vor, wenn geschuldete Zahlungen zu einem festgelegten Zeitpunkt ausbleiben. Die Banken führen täglich über 16 Millionen Überweisungen aus. Wo Menschen arbeiten, sind Fehler nicht auszuschließen. So kommt es immer wieder vor, dass Geldüberweisungen das Konto des Zahlungsempfängers nicht erreichen, dass die Beträge zu niedrig oder zu hoch ausfallen oder dass die Geldbeträge auf dem falschen Konto landen. Für die betroffenen Bankkunden ist es wichtig, zu wissen, welche Ansprüche sie gegenüber ihrer Bank geltend machen können.

Das sind die Pflichten der Banken!

Gibt es gesetzliche Pflichten seitens der Banken?

Seit die EU-Mitgliedstaaten im Jahr 2009 die EU-Zahlungsrichtlinie Artikel 75 und 67 in nationales Recht umgesetzt haben, sind die Ansprüche der Bankkunden aufgrund fehlerhafter Überweisungen in den §§ 675y und 675z BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Die Neuregelung behandelt Leistungsstörungen, die aufgrund fehlerhafter, gekürzter, fehlgeleiteter, verspäteter oder gescheiterter Zahlungsvorgänge durch den Zahlungsdienstleister (Bank) zustande kommen. Dem Nutzer (Bankkunden) stehen aufgrund dieser Leistungsstörung verschuldensunabhängige Ansprüche gegen den Dienstleister zu.

Welche Rechte hat der Kunde mit den neuen Gesetzen?

Entsprechend dieser Gesetzgebung ist der Kunde berechtigt, von seiner Bank zunächst zu verlangen, dass ihm im Falle einer durch ihn angeordneten, aber fehlerhaft ausgeführten Überweisung der entsprechende Geldbetrag einschließlich der durch die Bank vereinnahmten Entgelte „unverzüglich und ungekürzt“ auf sein Konto zurückerstattet wird (§ 675y Abs. 1 BGB).

Das Kundenkonto ist demzufolge wieder auf den „Stand“ vor der fehlerhaft ausgeführten Überweisung zu bringen. In diesem Fall hat die Bank es versäumt, die durch den Kunden beauftragte Überweisung so korrekt auszuführen, dass sie beim Zahlungsdienstleister (Bank) des Zahlungsempfängers richtig ankommt. Der angewiesene Geldbetrag ist vom Konto des Zahlers abgeflossen, jedoch nicht beim Zahlungsempfänger angekommen. Auf ein Verschulden hinsichtlich dieses Erstattungsanspruches der Bank kommt es ausdrücklich nicht an. Dieser Erstattungsanspruch beinhaltet gleichzeitig dem Zahler eventuell entgangene Habenzinsen oder von ihm aufgewendete Sollzinsen.

Was passiert im Falle von Fehlüberweisungen?

Demzufolge ist es im Falle einer fehlerhaften Überweisung gleichgültig, ob die Bank fahrlässig gehandelt hat oder nicht. Kommt nur ein Teil des angewiesenen Geldbetrages beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers an, weil die Bank des Zahlers den Zahlungsbetrag unberechtigt gekürzt hat, muss sie dem Zahlungsempfänger den nicht gezahlten Teil erstatten (§ 675y Abs. 1 Satz 3 BGB).

Bei dieser Haftung des Zahlungsdienstleisters handelt es sich um eine besondere Regelung für den Fall einer gekürzten Übermittlung des Zahlungsbetrages. Nach dieser Regelung kann der Zahler nicht mehr zwischen einer Erstattung der abgezogenen Entgelte auf sein Konto oder an den Zahlungsempfänger wählen, wie das § 676b BGB derzeit noch vorsieht. Die Neuregelung von § 676y stärkt jedoch auch die Interessen des Zahlers, da er natürlich ein Interesse daran hat, dass der von ihm angewiesene Betrag korrekt auf dem Konto des Zahlungsempfängers eintrifft. Ist die Bank in der Lage, den Beweis zu erbringen, dass der Überweisungsbetrag ungekürzt und rechtzeitig bei der Empfängerbank angekommen ist, dann entfällt ihre Erstattungspflicht.

Gibt es Sonderregelungen beim Lastschriftverfahren?

Wird der Überweisungsvorgang im Lastschriftverfahren erteilt, hat der Auftraggeber im Fall eines fehlerhaft oder nicht erfolgten Zahlungsauftrags einen Anspruch auf eine unverzügliche und erneute Übermittlung an die Bank des Zahlungsempfängers (§ 675y Abs. 2 BGB). Ist der Zahlungsdienstleister seiner Pflicht korrekt nachgekommen, der angewiesene Betrag jedoch nicht auf das anvisierte Konto des Empfängers eingegangen, tritt dessen Bank in die Haftungsverpflichtung ein. In diesem Fall finden die Regelungen hinsichtlich eines geordneten Geldflusses Anwendung, der die involvierten Zahlungsdienstleister in Haftpflicht nimmt und sie zur Erstattung des „verschwundenen“ Geldbetrages verpflichtet.

Die Haftung der Bank des Zahlungsempfängers beschränkt sich auf die „Übermittlung des Inkassoauftrages“ beziehungsweise auf die „Herausgabe des Inkassowertes“, wenn sie den ausstehenden Betrag beim Clearing (Abrechnung) erhalten hat. Dieser Grundsatz findet deshalb Anwendung, weil die Bank des Zahlungsempfängers in diesem Fall noch „kein Geld in den Händen hält“, sondern den ausstehenden Betrag erst noch von der Bank des Zahlers erhält.

Schadensersatzansprüche der Kunden im Überblick.

Hat man als Kunde Schadensersatzansprüche?

Wurden dem Bankkunden durch die ausbleibende oder fehlerhafte Überweisung entgegen § 675q Zinsen oder Entgelte berechnet, ist er berechtigt, die Erstattung dieser Beträge bei seiner Bank einzufordern (§ 675y Abs. 4 BGB). Paragraf 675z BGB sieht demnach die erneute Überweisung und die Erstattung daraus resultierender Mehraufwendungen wie zum Beispiel Verzugszinsen vor. Dieser Paragraf regelt die Ansprüche der Bankkunden abschließend.

Welche Rechte habe ich bei verzögerten Überweisungen?

Führt die Bank die Überweisung des Geldbetrages zu spät aus, greift die Regelung von § 675y nicht, obwohl dem Kunden durch diese Fehlleistung durchaus ein wirtschaftlicher Schaden entstehen kann. Juristisch gesehen ist der Übermittlungserfolg jedoch, obwohl verspätet, eingetreten. In diesem Fall wurde der Überweisungsauftrag des Zahlers durch die Bank verspätet ausgeführt, sodass der angewiesene Geldbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers verspätet eingeht, der in der Konsequenz erst verspätet über den Geldbetrag verfügen kann. In diesem Fall greift die Schadenersatzregelung von § 280 Abs. 1 BGB, der durch § 675z BGB nicht ausgeschlossen ist.

Der Gesetzgeber sieht einen eventuellen Schadenersatzanspruch nach § 280 BGB deshalb vor, da ein Erstattungsanspruch an den Zahlungsdienstleister des Auftraggebers als ungerechtfertigt angesehen wird, da der Betrag beim Zahlungsempfänger eingegangen ist und der Vorgang daher nicht mehr rückabgewickelt werden kann. Aus diesem Grund entfällt der für diesen Fall vorgesehene pauschale Zinsanspruch für verspätet durchgeführte Überweisungen künftig, da die Zahlungsrichtlinie für diesen Fall keine Rechtsfolgen vorsieht.

Angesichts dessen verbleibt dem Zahler beziehungsweise dem Zahlungsempfänger nur der Weg, auf den verschuldensabhängigen Schadensatzanspruch nach § 280 BGB zurückzugreifen. Dieser Anspruch muss im Wege einer Zivilklage durchgesetzt werden. Erbringt die Bank des Zahlers den Beweis, dass der angewiesene Geldbetrag rechtzeitig auf dem Konto des Zahlungsempfängers eingegangen ist, entfällt seine Haftpflicht. Kommt der Zahlungsdienstleister dem Erstattungsverlangen des Kunden (Zahlers) nach, ist der Zahlungsauftrag aufgehoben.

Wie hoch darf der Schadensersatzanspruch maximal ausfallen?

Für den Fall einer verzögerten Überweisungsausführung sind die Banken jedoch berechtigt, ihre Haftung durch ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen auf einen Geldbetrag in Höhe von 12.500 Euro zu begrenzen. Allerdings ist diese Regelung unwirksam, wenn der Kunde seiner Bank grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln nachweisen kann. Sobald der Bankkunde von der fehlerhaft ausgeführten Überweisung Kenntnis erlangt, ist er verpflichtet, seine Bank umgehend darüber zu informieren. Der Kunde muss seine Bank spätestens dreizehn Monate nach dem Stichtag der fehlerhaft ausgeführten Kontobelastung informieren, da § 675b BGB ansonsten Kundenansprüche gegenüber der Bank ausschließt.

Hat der Bankkunde seinem Dienstleistungsinstitut eine falsche Kundenkennung übermittelt, hat er diesen Fehler selbst zu vertreten und eine Haftung der Bank ist ausgeschlossen (§ 675r BGB).

Fazit rund um das Thema Bank überweist Geld nicht

Fehlerhafte Überweisungen können erhebliche Auswirkungen auf die finanzielle Situation des Kontoinhabers und des Zahlungsempfängers haben. Seit der Umsetzung der EU-Zahlungsrichtlinie in nationales Recht haben Kunden jedoch eine stärkere rechtliche Stellung und können Ansprüche gegen ihre Bank geltend machen. Im Falle von fehlerhaften oder ausgebliebenen Überweisungen kann der Kunde die sofortige und vollständige Rückerstattung des Geldbetrages verlangen. Bei verzögerten Überweisungen greift die Schadenersatzregelung des § 280 Abs. 1 BGB. Es ist wichtig, dass Kunden ihre Rechte kennen und diese gegebenenfalls gegenüber ihrer Bank durchsetzen.

Die „freie Entfaltung der Persönlichkeit“, Artikel 2 GG, gehört zu den wichtigsten Grundrechten, die dem einzelnen Individuum zugestanden werden. Dieses Grundrecht gilt natürlich auch dort, wo der Mensch seinen Lebensmittelpunkt hat, nämlich in der eigenen Wohnung.

Leider kann es vorkommen, dass die Entfaltung des einen Menschen störende Auswirkungen auf die Lebensführung eines anderen hat. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn Raucher und Nichtraucher benachbarte Wohnungen gemietet haben. Während für den einen das Rauchen zur Lebensqualität gehört, fühlt sich der andere gestört oder sogar in seiner körperlichen Integrität angegriffen, wenn er Zigarettenrauch in seinem Wohnumfeld wahrnimmt.

Spätestens seit der Einführung der Nichtraucherschutzgesetze, die Rauchern verbieten, sich in öffentlichen Gaststätten oder bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen eine Zigarette anzustecken, wird die Auseinandersetzung zwischen Rauchern und Nichtrauchern von beiden Seiten teilweise mit unerbittlicher Schärfe geführt. Da kann es vorkommen, dass Nachbarn vom Vermieter verlangen, einem Rentner die von diesem seit mehreren Jahrzehnten genutzte Wohnung fristlos zu kündigen, weil er zu viel raucht. Raucher sehen demgegenüber nicht ein, dass Zigarettenrauch auch auf dem Balkon, unter freiem Himmel, von Nachbarn als Belästigung wahrgenommen werden kann.

Ist Rauchen innerhalb der Wohnräume ein Kündigungsgrund?

Nein, rauchen in der Wohnung, auf dem Balkon und im Hausflur ist gesetzlich nicht verboten. Im Kontext des Erlasses der Nichtraucherschutzgesetze in den Bundesländern wurden Studien über die schädlichen Wirkungen des Rauchens auf nicht rauchende Personen, die sich mit dem Raucher in einem geschlossenen Raum befinden, festgestellt. Die Vermutung, dass Rauchen die Gesundheit anderer Personen schädigen könnte, gilt allerdings nicht im Freien. Auf dem Balkon und im Garten darf deshalb ebenso geraucht werden wie in Privaträumen.

Der Vermieter kann dem Mieter, der innerhalb seiner gemieteten Wohnung in normalem Umfang raucht, wegen des Rauchens den Mietvertrag nicht kündigen. Weder für eine ordentliche Kündigung gemäß § 568 BGB, noch für eine fristlose Kündigung eines Mietverhältnisses gemäß § 569 BGB liefert das Rauchen in der Wohnung oder auf dem Balkon einen hinreichenden Kündigungsgrund. Der Ausspruch einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung wäre nur dann rechtlich vertretbar, wenn vonseiten des Mieters ein erhebliches Fehlverhalten trotz Abmahnung beharrlich fortgesetzt würde, dass ein Aufrechterhalten des Mietverhältnisses für die Dauer der Kündigungsfrist nicht zumutbar wäre.

Das käme allenfalls bei besonders exzessivem Rauchen in Verbindung mit rücksichtslosem Verhalten gegenüber Mitmietern in Betracht. Das Rauchen in der eigenen Wohnung, auf dem dazugehörigen Balkon und im gemeinschaftlich genutzten Hausflur stellt grundsätzlich kein vertragswidriges Verhalten dar.

Sind Nichtraucher-Klauseln rechtsverbindlich?

Eine Klausel innerhalb der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrages reicht zum Ausschluss des Rechts, in den eigenen Wohnräumen oder auf dem Balkon zu rauchen, nicht aus. Eine solche Klausel wäre unwirksam, wenn sie in den höchstpersönlichen Bereich der Lebensführung des Mieters eingreifen würde. Will sich der Vermieter im Streitfall darauf berufen, dass sich der Mieter bei Vertragsabschluss dazu verpflichtet hat, auf das Rauchen zu verzichten, muss er also darlegen, dass dies individuell vereinbart wurde. Etwas anderes kann dann gelten, wenn Mieter und Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages eine spezielle Vereinbarung über das Rauchen abgeschlossen haben.

Eine Vereinbarung über ein Rauchverbot könnte jedenfalls in Form einer Individualvereinbarung zwischen Vermieter und Mieter abgeschlossen werden. Hat der Mieter bei Vertragsabschluss eine solche Nichtraucher-Vereinbarung unterschrieben, muss er mit Maßnahmen des Vermieters rechnen, wenn er gegen diese Verpflichtung verstößt. Der Vermieter muss dem Mieter in einem solchen Fall zunächst eine Abmahnung erteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sein vertragswidriges Verhalten einzustellen, um die ihm angedrohte Kündigung des Mietverhältnisses zu vermeiden.

Reagiert der Mieter hierauf nicht, und raucht er weiter, ist der Vermieter dazu berechtigt, das Mietverhältnis gemäß § 568 BGB wegen vertragswidrigen Verhaltens zu kündigen. Die Abmahnung muss konkrete Informationen zu dem vorgeworfenen Vertragsverstoß enthalten. Hier können die Mitmieter, die sich durch das Rauchen belästigt fühlen, den Vermieter durch konkrete Protokolle, wann Rauchbelästigungen auftraten und durch entsprechende Zeugenaussagen unterstützen.

Eine Abmahnung ist sowohl vor Ausspruch einer ordentlichen, fristgemäßen Kündigung erforderlich als auch vor dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung. Darauf, dass die Absicht besteht, den Mietvertrag zu kündigen, wenn das abgemahnte Verhalten nicht beendet wird, muss in der Abmahnung ausdrücklich hingewiesen werden.

Wann können Ansprüche gegen einen rauchenden Vermieter gemacht werden?

Grundsätzlich ist das Rauchen Teil der normalen Wohnungsnutzung. Mieter, die sich dadurch gestört fühlen, dass sie Nikotinrauch wahrnehmen, wenn sie gleichzeitig mit den Nachbarn ihre Fenster zum Lüften öffnen oder wenn sie den Balkon betreten, haben kaum realistische Aussichten darauf, dass der Vermieter diese von ihnen subjektiv als belastend empfundene Situation ändern muss. Wer auf Rauchspuren in der Luft besonders empfindlich reagiert, muss sich notfalls selbst eine Wohnung suchen, in deren Umgebung es keinen Raucher gibt.

Dringt der Rauch allerdings in deutlich wahrnehmbarer Form auch bei geschlossenen Fenstern aus dem Hausflur durch die Eingangstür oder in anderer Weise in die Wohnung ein, könnte eine Mängelanzeige beim Vermieter und die Androhung einer Mietminderung Aussicht auf Erfolg haben. Voraussetzung für das in § 536 BGB festgeschriebene Recht auf Mietminderung ist die „nicht unerhebliche Herabsetzung der Gebrauchstauglichkeit zur Wohnnutzung“. Die Erheblichkeit wird allerdings nach objektiven Maßstäben und nicht nach individueller Empfindlichkeit bestimmt.

Geht ein Nachbar zum Rauchen immer in den gemeinsam zu nutzenden Hausflur, kann das nach allgemeinen Grundsätzen eine erhebliche Belästigung anderer Mieter bedeuten, die bei jedem Öffnen der Wohnungstür mit einem Schwall Zigarettenrauch konfrontiert werden. Liegt es an baulichen Mängeln in der Wohnung, dass aus der darunter oder der darüber gelegenen Wohnung Rauch in den Wohnbereich eines nicht rauchenden Mieters gelangt, ist der Vermieter dafür verantwortlich und dazu verpflichtet, diesem Zustand ein Ende zu setzen.

Besteht ein eigener Unterlassungsanspruch unter Mietern?

Der allgemeine, vertragsrechtliche Grundsatz, dass nur die Parteien, die ihn miteinander abgeschlossen haben, untereinander Rechte aus einem Vertrag ableiten können, gilt auch für den Mietvertrag. Parteien des Mietvertrages sind Vermieter und Mieter. Ansprüche auf besonderes Wohlverhalten und gegenseitige Rücksichtnahme unter Nachbarn lassen sich aus dem Mietvertrag nicht ableiten. Das gilt auch dann, wenn Raucher und Nichtraucher nebeneinander in einem Wohnobjekt leben.

Die rechtliche Konstruktion eines verpflichtenden „nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses“ ist von der Rechtsprechung nur im Verhältnis von Wohnungseigentümern, nicht aber von Mietern zueinander anerkannt. Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche aus dem Immissionsrecht können rauchgeschädigte Mieter gegenüber Nachbarn nicht geltend machen, weil solche Ansprüche nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 906 Absatz 1 Satz 1 BGB) voraussetzen, dass der Beschwerdeführer Grundstückseigentümer ist. Dem Mieter bleibt also nur die Möglichkeit, sich mit seiner Beschwerde über rauchende Nachbarn direkt an seinen Vertragspartner, den Vermieter, zu wenden. Vom Vermieter kann er die Schaffung eines Zustandes verlangen, der die Wohnnutzung der gemieteten Räume uneingeschränkt zulässt.

Aktuelle BGH-Rechtsprechung zum Rauchen auf dem Balkon eröffnet neue Möglichkeiten

In einer aktuellen Grundsatzentscheidung zum Aktenzeichen V ZR 110/14 hat der Bundesgerichtshof nun eine neue Möglichkeit für Nichtraucher geschaffen, sich direkt gegen den rauchenden Nachbarn zu wehren. Voraussetzung dafür ist, dass der gestörte Mieter nachweist, dass es aufgrund besonderer Umstände, die vom Normalfall abweichen, im konkreten Fall zu einer Gesundheitsbelästigung durch Zigarettenrauch des Nachbarn kommt. In einem solchen Fall können sich die Richter des 5. Senats am Bundesgerichtshof vorstellen, dem rauchgeschädigten Nichtraucher einen Abwehranspruch gegen verbotene Eigenmacht des rauchenden Nachbarn zuzugestehen. Verbotene Eigenmacht gemäß § 858 BGB ist gegeben, wenn der Inhaber des Besitzrechts in ungerechtfertigter Weise an der Ausübung seines Besitzes gehindert wird. Anspruchsgrundlage für den Unterlassungsanspruch wäre § 1004 BGB in allen Fällen, in denen § 823 BGB anwendbar ist.

Fazit: Rauchen in Mietwohnung

Das Rauchen in der eigenen Wohnung ist grundsätzlich als Teil der normalen Wohnungsnutzung anerkannt und daher gesetzlich nicht verboten. Vermieter können den Mietvertrag nicht aufgrund von Rauchen in der Wohnung kündigen, es sei denn, es liegt ein besonders exzessives und rücksichtsloses Verhalten vor. Allerdings können individuelle Vereinbarungen über ein Rauchverbot getroffen werden, deren Verstoß zur Kündigung führen kann. Zudem können Nichtraucher sich direkt gegen rauchende Nachbarn wehren, wenn sie nachweisen können, dass es zu einer Gesundheitsbelästigung durch den Zigarettenrauch des Nachbarn kommt. Dies zeigt, dass das Thema Rauchen in Mietwohnungen ein komplexes Feld ist, das sowohl die Rechte als auch die Pflichten von Mietern und Vermietern betrifft.

Oft stellt sich die Frage, wann genau ein Angestelltenverhältnis zustande kommt. Und was genau die Scheinselbstständigkeit ist. Und wie diese voneinander abgegrenzt werden können. Das ist mitunter sehr schwierig. Die Antworten dazu gibt es hier:

Wann entsteht ein Angestelltenverhältnis?

Stehen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer sozialversicherungspflichtigen Beziehung, spricht das deutsche Recht von einem Angestelltenverhältnis (§§ 611 bis 622 BGB). Das Angestelltenverhältnis beruht auf einem privatrechtlichen Vertrag zwischen den beiden Parteien, dem Arbeitsvertrag. Hier gelangen Sie übrigens zu unserem kostenlosem Arbeitsvertrag Muster. Dieser Vertrag stellt eine Sonderform des Dienstvertrages dar und regelt alle gesetzlichen und individuellen Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zu diesen Punkten gehören die Festlegung der täglichen Arbeitszeit, die Höhe des Einkommens, die Anzahl der Urlaubstage, der Stellenbeschreibung sowie weiterer Rechte und Pflichten.

Was bedeutet es Angestellter zu sein?

Angestellte sind durch ihren Arbeitsvertrag weisungsgemäß an ihren Arbeitgeber gebunden. Weitere Definitionen des Angestelltenverhältnisses sind, dass diese Mitarbeiter nicht beamtet und keine maßgeblichen Miteigentümer des sie beschäftigenden Unternehmens sind, in der Regel ein monatliches festes Gehalt beziehen und unbefristet beschäftigt sind. Es gibt einfache Angestellte und übertariflich Angestellte, die in einem Betrieb tätig sind, der Tariflohn zahlt. Außertariflich sind Angestellte beschäftigt, deren Stellenbeschreibung keinen Tariflohn vorsieht (Spezialisten) oder deren Gehalt über dem maximalen Tariflohn liegt.

Leitende Angestellte sind gleichfalls abhängig und weisungsgebunden beschäftigt, jedoch verfügen sie über wesentliche Arbeitgeberbefugnisse wie Prokura sowie das Recht, Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen. Das Angestelltenverhältnis wird durch mehrere Gesetze und Vorschriften geregelt. Es findet Eingang in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und wird durch das Arbeitsrecht, Tarifverträge und interne Betriebsabsprachen geregelt. Diese Quellen beeinflussen Gestaltung, Form und Inhalt des Arbeitsvertrages.

Die Scheinselbstständigkeit im Überblick!

Welche Sicherheiten habe ich bei einem Angestelltenverhältnis?

Das Angestelltenverhältnis bietet Beschäftigungssicherheit, soziale Absicherung, Weiterbezahlung im Urlaubs- und Krankheitsfall und ein festes monatliches Einkommen. Der Arbeitnehmer unterliegt jedoch einem Kündigungsrisiko, muss sich an strikte Arbeitspläne und Arbeitszeiten halten und hat kaum Spielraum zur freien Gestaltung seines Tätigkeitsfeldes. Sein Arbeitsfeld ist klar strukturiert und der Arbeitsalltag bietet Planungssicherheit.

Arbeitnehmer in einem Angestelltenverhältnis müssen sich nicht um die Versteuerung ihres Einkommens kümmern, da ihnen ihr monatliches Gehalt nach Abzug aller Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge als Nettoeinkommen ausgezahlt wird. Ferner kennt das deutsche Arbeitsrecht weitere, individuell ausgestaltete Angestelltenverhältnisse wie Zeitarbeit, Teilzeitarbeitsverhältnisse und befristete Arbeitsverhältnisse.

Wann liegt eine Scheinselbstständigkeit vor?

Das größte Abgrenzungsmerkmal zwischen einer freiberuflichen Tätigkeit (§ 474 BGB) und einer Scheinselbstständigkeit ist das Merkmal der Sozialversicherungspflicht, die durch das Sozialversicherungsrecht geregelt wird. Eine Scheinselbstständigkeit liegt dann vor, wenn Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber abhängig und diesem gegenüber weisungsgebunden sind, obwohl sie nach außen hin als selbstständige Unternehmer in Erscheinung treten. Selbstständige Arbeitnehmer sind dann nicht mehr als selbstständig und damit als scheinselbstständig zu betrachten, wenn sie

Wie zeichnet sich die Scheinselbstständigkeit aus?

Scheinselbstständigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Pflichten nicht erfüllt. Insbesondere in der Wirtschaft besteht eine hohe Neigung dazu, Tätigkeiten, die eigentlich durch angestellte Mitarbeiter verrichtet werden, an Subunternehmer und Privatpersonen als scheinbar selbstständige Unternehmer auszulagern.

Gemäß § 1 SchwarzAG handelt es sich um Schwarzarbeit sowie um Sozialversicherungs- und Steuerbetrug (§ 266 StGB, Wirtschaftsstrafrecht). Nach außen hin tritt die erwerbstätige Person als selbstständiger Unternehmer auf, obwohl die Art und Weise die eines weisungsgebundenen, abhängig Beschäftigten ist. Beide Parteien verschleiern ein Angestelltenverhältnis, um die Restriktionen des Steuerrechts, Arbeitsrechts und Sozialversicherungsrechts zu umgehen.

Folgen der Schwarzarbeit für die Arbeitgeber!

Welche Folgen kann die Schwarzarbeit für die Arbeitgeber haben?

Gerät ein Unternehmen in den Verdacht, Arbeitnehmer als Scheinselbständige zu beschäftigen, drohen hohe Nachzahlungssummen, die der Arbeitgeber nachträglich zur Renten-, Kranken,- Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten hat. Die Sozialversicherungen sind berechtigt, ihren gesetzlichen Anspruch für einen Zeitraum von 30 Jahren durchzusetzen.

Der scheinselbstständige Arbeitnehmer haftet dagegen über einen Zeitraum von drei Monaten für seinen Anteil an den Sozialversicherungsbeiträgen. Für alle Zeiträume, die darüber hinausgehen, haftet der Arbeitgeber für die ausstehenden Arbeitnehmeranteile. Die regelmäßige Rechtsprechung verneint einen Regressanspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, selbst wenn bewiesen ist, dass beide Parteien vorsätzlich gehandelt haben.

Wie wird rechtlich festgelegt, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt?

Gemäß § 7 SGB ist die Frage, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt oder nicht, nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Hauptsächlich fragt der Gesetzgeber danach, ob der Arbeitnehmer seine Tätigkeit nach den Weisungen des Arbeitgebers ausführt und ob eine Eingliederung in die Organisation des Auftraggebers erfolgt ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, stehen Selbstständige in einem Angestelltenverhältnis zu ihrem Arbeitgeber und sind damit automatisch sozialversicherungspflichtig. Nicht nur Freiberufler haben regelmäßig mit dieser Abgrenzung zu kämpfen, sondern auch Arbeitnehmer in einem Angestelltenverhältnis, die durch ihre Arbeitgeber in krimineller Weise ausgebeutet und als scheinselbstständig geführt werden.

Hier gilt es, die Abgrenzung zwischen einem Dienstvertrag im Angestelltenverhältnis (§ 611 BGB) und einem Werk- bzw. Dienstleistungsvertrag für selbstständig beschäftigte Mitarbeiter (§§631, 611 BGB) vorzunehmen. Bei dieser Konstellation handelt es sich um Auftraggeber und Auftragnehmer, die regelmäßig projektbezogen, aber nicht regulär zusammenarbeiten. Der Auftragnehmer ist nicht in die Organisation des Auftraggebers eingereiht, sondern erbringt seine Leistung als freier Mitarbeiter.

Praxisbeispiel eines Ingenieurs

Ein Ingenieur führt als Auftragnehmer für seinen Auftraggeber, eine Baufirma, die Errichtung einer Seniorenresidenz durch. Grundlage für die Tätigkeit ist ein Werkvertrag, mit dem der Auftragnehmer seinem Auftraggeber einen Erfolg schuldet. Die Vergütung erfolgt mit Abnahme des Werkes (§§ 640, 641 BGB), womit der selbstständige Unternehmer in Vorleistung geht. Werkverträge unterliegen den kaufrechtlichen Regelungen (§ 651 BGB).

Oft werden jedoch abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien vereinbart. Übersetzer, Journalisten, Texter, Rechtsanwälte und Ärzte werden regelmäßig als freiberuflich Tätige eingestuft, wenn nicht die Voraussetzungen eines Angestelltenverhältnisses vorliegen. Sie sind auf Grundlage eines Dienstleistungs- oder Honorarvertrages tätig und schulden ihrem Auftragnehmer keinen Erfolg wie beim Werkvertrag, sondern eine Tätigkeit mit Sorgfaltsverbindlichkeit. Auch sie arbeiten projektbezogen für ihren Auftraggeber (Unternehmen, Privatpersonen, Mandanten oder Patienten). Beispiel: Ein Patient ist Auftraggeber für seinen behandelnden Arzt. Dieser kann seinen Patienten regelmäßig keine Garantie auf eine erfolgversprechende Behandlung mit Heilung ihrer Leiden geben, sondern unterliegt lediglich einer Sorgfaltspflicht, mit der er die Behandlung nach bestem Wissen und Gewissen durchzuführen hat.

Wie kann die Scheinselbstständigkeit vermieden werden?

Freiberufler können die Gefahr einer Scheinselbstständigkeit umgehen, indem sie im Vertrag mit ihrem Auftraggeber ihren Arbeitsort, die Auswahl ihrer Aufträge und ihre Arbeitszeit frei vereinbaren und eine Kündigungsschutzklausel (erfahren Sie mehr zum Thema Kündigungsfrist als freier Mitarbeiter) vermeiden. Sie behalten sich vor, für weitere Auftraggeber tätig zu werden und reihen sich nicht in die Organisation des Auftraggebers ein. Ferner sollten Freiberufler nach einem Jahr den Auftraggeber wechseln, sollten sie ausschließlich für einen tätig sein und eine Bestätigung verlangen, dass die lange Wirkungszeit und Zusammenarbeit projektbezogen war.

Die Statusklage vor dem Arbeitsgericht ist eine mögliche Option!

Die Statusklage vor dem Arbeitsgericht

Werden erwerbstätige Personen vorsätzlich durch ihren Arbeitgeber ausgebeutet oder von einem Angestelltenverhältnis in eine Scheinselbstständigkeit gezwungen, haben sie gemäß der regelmäßigen Rechtsprechung die Möglichkeit, sich in das Unternehmen einzuklagen. Der Rechtsgedanke von § 84 HGB definiert Arbeitnehmer als Beschäftigte, die weisungsgebunden fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Leistung erbringen müssen. Der Arbeitnehmer kann durch die Statusklage (§ 256 ZPO) vor dem Arbeitsgericht verbindlich feststellen lassen, ob eine Scheinselbstständigkeit vorliegt oder nicht.

Das Gericht prüft zunächst die sachliche Zuständigkeit und erhebt im Zweifelsfall Beweis über das Arbeitsverhältnis und durchleuchtet das Tätigkeitsfeld des vermeintlich selbstständigen Mitarbeiters. Das Arbeitsgericht hat zu klären, ob ein Rechtsverhältnis zwischen den beiden Parteien besteht oder nicht. Wird eine Scheinselbstständigkeit positiv festgestellt, wandelt sich diese in ein reguläres Angestelltenverhältnis mit allen Rechten und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer um.

Welche rechtliche Wirkung hat eine Kündigung?

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer bei den Sozialversicherungen anmelden und rückwirkend für den Zeitraum der Scheinselbstständigkeit die Beiträge zu den Sozialversicherungen entrichten, einschließlich des Arbeitnehmeranteils. Die Parteien sind jetzt Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit allen rechtlichen Konsequenzen. Der Arbeitnehmer bekommt sein Gehalt nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge als Nettogehalt ausgezahlt.

Selbst wenn ein als selbstständig geführter Mitarbeiter durch seinen Auftraggeber gekündigt wird, hat er im Fall einer erfolgreichen Statusklage vor dem Arbeitsgericht das Recht auf Wiederanstellung, da die Kündigung durch den Arbeitgeber rechtlich unwirksam ist. Eine rechtliche Wirksamkeit kommt der Kündigung ausschließlich dann zu, wenn der Mitarbeiter weniger als sechs Monate im Unternehmen tätig war, unter keinen Umständen einen Kündigungsschutz genießt und es sich um einen Kleinbetrieb mit weniger als zehn Mitarbeitern handelt.

Die Bedeutung des Begriffs arbeitnehmerähnliche Person.

Was bedeutet der Begriff arbeitnehmerähnliche Personen?

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.11.1998, Aktenzeichen VIII ZB 12/98

Ein Franchisenehmer klagte gegen seinen Franchisegeber auf Feststellung eines ordentlichen und regulären Arbeitsverhältnisses, mit Erfolg. Der Rechtsstreit ging durch mehrere Instanzen bis vor den Bundesgerichtshof. Die Bundesrichter gaben dem Kläger recht und erkannten seine Verkaufstätigkeit aufgrund eines Partnerschaftsvertrages für den beklagten Franchisegeber als reguläres Angestelltenverhältnis an. Schon dem Vertrag nach sei die Tätigkeit des Klägers so ausgerichtet gewesen, dass eine ausschließliche Tätigkeit für den Franchisegeber vorliege.

Das Einkommen lag nach Meinung der Richter im unteren Bereich und war nicht dazu geeignet, eine adäquate Alters- und Krankheitsvorsorge zu garantieren. Ferner stand der Aufwand des Klägers in keinem Verhältnis zu dem Entgelt, das ihm der beklagte Franchisegeber zahlte. Auch konnte der Beklagte nicht nachweisen, dass die erzielten Umsätze und Gewinne des Klägers noch steigerungsfähig gewesen wären. Allerdings hätte auch das nichts an den Umständen geändert, denn der Kläger hatte nach Abzug aller Steuern und Sozialversicherungsbeiträge kaum die Chance, seinen Lebensstandard anständig zu bestreiten und hatte darüber hinaus das wirtschaftliche Risiko seines Franchiseunternehmens zu tragen.

Die Richter erkannten die wirtschaftliche Abhängigkeit des Klägers vom Unternehmen des Beklagten an, da er über seine Tätigkeit hinaus über keine weiteren Einkünfte verfügte. Der Kläger setzte demnach seine volle Arbeitskraft und Leistungsfähigkeit alleine für die Beklagte ein. Die Bundesrichter schlossen sich der regelmäßigen Rechtsprechung an und stuften den Kläger gemäß § 5 ArbeitsG als abnehmerähnliche Person ein. Arbeitnehmerähnliche Personen sind zwar keine unselbstständig beschäftigten Personen wie Arbeitnehmer, jedoch besteht auch bei ihnen ein hoher Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit zum Arbeitgeber.

Auch arbeitnehmerähnliche Personen reihen sich ähnlich wie freiberuflich Tätige nicht in die Organisation und den Betriebsablauf des Arbeitgebers/Auftragsgebers ein und sind zeitlich und persönlich unabhängig. Jedoch ist das Merkmal ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit so signifikant, dass diese Erwerbstätigen hinsichtlich ihrer sozialen Stellung ähnlich einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial und rechtlich schutzbedürftig sind.

Kann unbeabsichtigte illegale Beschäftigung geahndet werden?

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.07.2009, Aktenzeichen L6R 105/09

Beschäftigen Unternehmen Personen ohne soziale und gesetzliche Absicherung, begehen sie eine Ordnungswidrigkeit und verstoßen gegen das Gesetz gegen Schwarzarbeit. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit seiner Rechtsprechung den Kampf gegen illegale Beschäftigung von Schwarzarbeitern und Scheinselbständigen verschärft. In diesem Fall hatte ein Handwerksbetrieb einen polnischen Arbeiter als „Subunternehmer“ im Rahmen einer Scheinselbstständigkeit beschäftigt. Als Nettolohn erhielt der nach außen selbstständige Subunternehmer zehn Euro.

Dieses Vorgehen blieb bis zu einer Betriebsprüfung zwei Jahre lang unentdeckt. Die prüfende Behörde entschied zwar, dass der Beschäftigte rein formal als selbstständig einzustufen sei, tatsächlich liege jedoch ein hoher Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit in seiner Tätigkeit für nur einen Auftraggeber vor. Die Behörde forderte von dem Arbeitgeber die Nachzahlung von Beiträgen zur Sozialversicherung in Höhe von 10.000 Euro. Hiergegen wehrte sich der Arbeitgeber und zog vor Gericht, jedoch ohne Erfolg.

Die Richter entschieden, dass es nicht auf die Absicht der beiden Beteiligten ankomme. In diesem Fall verlief die Beschäftigung des polnischen Arbeiters im Rahmen einer Scheinselbstständigkeit im gegenseitigen Einvernehmen. Bei der Beurteilung, ob eine illegale Scheinselbstständigkeit vorliegt oder nicht, kommt es regelmäßig nicht auf die subjektiven, sondern auf die objektiven Tatbestände an.

Die vorliegenden Umstände sprachen eindeutig gegen eine selbstständige Arbeit des polnischen Arbeiters und für eine abhängige und reguläre Beschäftigung im Betrieb des Arbeitgebers. Erschwerend kam hinzu, dass der polnische Arbeiter keine eigene Betriebsstätte mit einem eigenen Briefkasten unterhielt, keine Kundenakquise betrieb, keine Rechnungsstellung vornahm und nicht über persönliche Betriebsmittel verfügte.

Er übte seine Tätigkeit ausschließlich auf Weisungsgrundlage seines Arbeitgebers aus, konnte sich seine Arbeitszeit nicht frei einteilen und seinen Arbeitsort nicht frei wählen. Die Richter entschieden, der Inhaber des Handwerksbetriebes habe gegen seine Meldepflicht hinsichtlich einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit verstoßen. Die Konsequenz dieser Entscheidung war, dass die an den Arbeitnehmer gezahlten 10 Euro Nettolohn nun nicht mehr als Nettolohnvereinbarung angesehen, sondern entsprechend der höchsten Steuerklasse VI angesetzt wurde und rückwirkend mit den Sozialversicherungen abzurechnen war. Diese Einstufung wird immer dann vorgenommen, wenn ein illegales Beschäftigungsverhältnis vorliegt und eine Steuerkarte des Arbeitnehmers als Grundlage für die Berechnung der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge nicht existiert.

Fazit & häufig gestellte Fragen zum Thema Angestelltenverhältnis.

Fazit zum Angestelltenverhältnis

Das Angestelltenverhältnis ist ein komplexes Konstrukt, das durch zahlreiche Gesetze und Vorschriften geregelt ist. Es bietet dem Arbeitnehmer soziale Sicherheit, aber auch Einschränkungen in der Arbeitsgestaltung. Scheinselbstständigkeit ist ein riskantes Terrain, das sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer erhebliche rechtliche Konsequenzen haben kann. Daher ist es wichtig, die Unterschiede und rechtlichen Rahmenbedingungen genau zu kennen und zu beachten.

Es ist schon ärgerlich genug, wenn ein Schaden zustande gekommen ist. Als Geschädigter ist es von Interesse möglichst schnell und möglichst umfassend eine Bestandsaufnahme über den eingetretenen Schaden zu machen, um anschließend Schadensersatzforderungen durchsetzen zu können. Wie der Schadensersatz korrekt ermittelt wird und was es dabei zu beachten gibt, erfahren Sie hier.

Was bedeutet Schadensersatz?

Als Schadenersatz wird ein Ausgleichsinteresse bezeichnet, das der geschädigten Partei durch die ersatzpflichtige Gegenseite in Person des Schädigers zusteht. Diese Parteien können natürliche oder juristische Personen sein. Schadenersatzansprüche resultieren häufig aus gegenseitigen Verträgen (z. B. Kaufvertrag, § 433 BGB), bei denen eine Vertragsverletzung durch eine der Parteien vorliegt. Es liegt ein sekundärer Schadenersatzanspruch aufgrund einer Sonderverbindung zwischen den Parteien in Form des Vertrages vor. Der Anspruch auf Schadenersatz kann sich auch außerhalb vertraglicher Beziehungen hinsichtlich der Gefährdungshaftung und unerlaubter Handlung ergeben. Diese Ansprüche aus dem Deliktsrecht sind primär und entstehen automatisch in dem Moment, in dem die unerlaubte Handlung eintritt. Dem Geschädigten steht ein Primäranspruch per Gesetz ohne Sonderverbindung zu.

Diese allgemeinen Grundsätze bestehen im Kontext vom Schadensersatz.

Welche allgemeinen Grundsätze bestehen?

Der Anspruch auf Schadenersatz ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Die allgemeinen Grundsätze sind in den §§ 249 bis 255 niedergeschrieben. Die Partei, die sich einer schädigenden Handlung schuldig gemacht hat, muss den Zustand wieder herstellen, der bestehen würde, wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten (§ 249).

Liefert A dem B einen Wohnzimmerschrank und beschädigt dabei versehentlich das Klavier, hat A gegenüber dem B einen Anspruch auf Schadenersatz, allerdings nicht aus dem Vertragsverhältnis (primärer Anspruch), sondern aufgrund einer unerlaubten Handlung (sekundärer Anspruch). Lieferant B hat nicht seine Verpflichtungen aus dem Liefervertrag verletzt, sondern unerlaubt das Klavier des Kunden A beschädigt. B muss durch Reparaturmaßnahmen den Zustand vor dem Schaden wieder herstellen. Besonderheiten sind der Schaden aufgrund eines entgangenen Gewinns (§ 252 BGB), eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, z. B. Schmerzensgeld (§ 253 BGB), und Mitverschulden des Geschädigten (§ 254 BGB), der zur Schadensteilung führt und unter Umständen den Wegfall des Schadenersatzanspruches nach sich zieht.

Durch den Eintritt des schädigenden Ereignisses tritt eine Verschlechterung des betroffenen Rechtsgutes ein. Die geschädigte Partei ist so zu stellen wie vor Eintritt des Ereignisses (§ 251 BGB). Der Schaden kann materiell oder immateriell begründet sein. Der Zustand und der Wert des geschädigten Rechtsgutes vor Eintritt des Schadens werden mit dem Zustand und Wert nach Eintritt des Schadens verglichen. Die sich daraus ergebende Differenz ist der Schaden, aufgrund dessen die geschädigte Partei ihre Ansprüche gegen den Schädiger geltend machen kann.

Die Rechtswissenschaft unterscheidet zwischen Personenschäden, Vermögensschäden, Sachschäden und Streuschäden. Welche Ausgleichsansprüche der geschädigten Partei im Einzelfall zustehen, bestimmt das Schadenersatzrecht. Der Anspruchsteller muss beweisen, dass der Schaden tatsächlich durch das schädigende Ereignis und nicht aus einem anderen Grund eingetreten ist. Zwischen dem Schaden und dem schädigenden Ereignis muss also ein kausaler Zusammenhang bestehen.

Was bedeutet das Deliktsrecht?

Die gesetzlichen Schadenersatzansprüche sind in den §§ 823 bis 853 BGB geregelt. Das Deliktsrecht gemäß § 823 BGB stellt die bedeutendste Rechtsnorm der zivilen Rechtsprechung dar. Verletzt jemand fahrlässig, vorsätzlich oder widerrechtlich das Leben, die Gesundheit, das Leben, den Körper, die Freiheit, das Eigentum oder sonstige Rechte eines anderen, ist er verpflichtet, für den aus diesem Ereignis resultierenden Schaden aufzukommen. Es handelt sich dabei um die absoluten Persönlichkeitsrechte und Rahmenrechte (Besitz, Immaterialgüter, Familienrechte).

Die Schadenersatzpflicht trifft denjenigen, der ein Gesetz verletzt, das einen anderen schützen soll. In diesen Rechtsbereich gehören auch die Regelungen des Strafgesetzbuches und zahlreicher weiterer Gesetze aufgrund von Sachbeschädigung, Tötungsdelikten oder Körperverletzung (§§ 280, 823 BGB, §§ 303, 223, 224, 211, 20, 21 StGB). Entsprechend § 826 BGB wird auch die vorsätzliche oder sittenwidrige Schädigung geahndet. Ersatzfähig ist der reine Vermögensschaden.

Zivilrechtlichen Ansprüche im Kontext des Schadensersatzes!

Was sind zivilrechtliche Schadensersatzansprüche?

Vertragliche Schadenersatzansprüche entstehen, wenn eine Partei ihren Haupt- oder Nebenverpflichtungen aus einem gegenseitigen Vertrag nicht oder nur ungenügend nachkommt. Verletzt eine der Vertragsparteien ihre Pflichten aus dem Vertragsverhältnis, so entsteht unter Umständen der Anspruch auf Schadenersatz, entweder neben der Leistung oder anstelle der Leistung. Dieses Schuldrecht ist in § 280 BGB geregelt. Die Pflichtverletzung kann zum Beispiel in einer mangelhaften Lieferung bestehen oder einer verletzten Nebenpflicht aus §§ 241, 324 BGB. Diese bestehen in Schutzpflichten und Aufklärungspflichten.

Sie regeln die Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter anderer (Eigentum, Gesundheit, Leben etc.) und die Aufklärungspflichten über genaue Vertragsgegebenheiten. Nach der Modernisierung des Schuldrechts wurde der Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung in Schadenersatz wegen Nichterfüllung umbenannt. Erbringt der Schuldner die Leistung nicht oder nicht wie vereinbart (Nicht- oder Schlechtleistung §§ 323, 434 BGB), kommt ein Schadenersatzanspruch entsprechend der §§ 281, 282, 283 i. V. m. § 280 BGB anstatt der geschuldeten Leistung in Form eines finanziellen Ausgleichs in Betracht (Rücktritt vom Vertrag, §§ 346, 323, 437 BGB). Aufgrund des festgestellten positiven Interesses (§ 249 BGB) ist der Gläubiger so zu stellen, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden.

Besteht bei Lieferverzug oder anderem Verzögerungsschaden auch ein Anspruch?

Anspruch auf Schadenersatz neben der Leistung besteht zum Beispiel bei Lieferverzug oder einem Verzögerungsschaden (§§ 280, 286, 271 BGB). Hat der Gläubiger im Fall eines Verzuges dennoch Interesse an der vertraglich vereinbarten Leistung nach entsprechender Fristsetzung (Beseitigung des Rechtsmangels § 439 BGB), kann er neben der Leistung Anspruch auf Schadenersatz entsprechend §§ 280, 286, BGB erheben.

Der geschädigten Partei kann auch ein Mitverschulden am Eintritt des unerwünschten Ereignisses treffen, das gemäß § 254 BGB zum Wegfall des Anspruchs führen kann. Ein Mitverschulden tritt immer dann ein, wenn die geschädigte Partei durch ihr Verhalten, grobe Fahrlässigkeit oder das Außerachtlassen der üblichen Sorgfaltspflichten das schädigende Ereignis herbeigeführt hat.

Ansprüche auf Schadenersatz treten ausschließlich bei materiellen Gütern ein, im Fall immaterieller Güter wie Verletzung der Freiheit, des Körpers oder der Gesundheit ist die geschädigte Partei berechtigt, Schmerzensgeld zu fordern. Weitere Schadensersatzansprüche ergeben sich aus Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung in Form der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters, die gemäß § 7 Straßenverkehrsgesetz geregelt ist.

Der Fahrzeughalter kann sich jedoch exkulpieren, wenn er beweisen kann, dass er den Schaden weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. §§ 844 bis 846 BGB befassen sich mit Schadenersatzansprüchen aufgrund einer Dritthaftung. So trifft zum Beispiel einen unmittelbar Hinterbliebenen und Erben eines verstorbenen Unterhaltungspflichtigen die Schadensersatzpflicht gegenüber der geschädigten Partei.

Beide Verschuldensarten, die primäre Haftpflicht per Gesetz als auch die sekundäre Haftpflicht aufgrund von Sonderverbindungen aus gegenseitigen Verträgen setzt regelmäßig ein Verschulden und einen kausalen Zusammenhang zwischen dem geschädigten Rechtsgut und dem schädigenden Ergebnis voraus.

Das Verschuldensprinzip und die Rechtswidrigkeit im Überblick!

Was besagt das Verschuldensprinzip?

§ 276 BGB definiert Verschulden als Fahrlässigkeit (außer Acht lassen der verkehrsüblichen Sorgfaltspflicht) oder Vorsatz (der Schaden wird gewollt herbeigeführt). Grundsätzlich entstehen Schadensersatzansprüche nur gegenüber Personen, die den Schaden schuldhaft selbst herbeigeführt haben. Dieser Rechtsgrundsatz wird jedoch mehrfach unterbrochen, zum Beispiel hinsichtlich der Haftung für Fremdverschulden oder der Gefährdungshaftung für aufsichtspflichtige Personen (§§ 832, 1631 BGB). Bedient sich der Auftraggeber der Arbeit eines Gehilfen und verursacht dieser einen Schaden, muss er sich dieses Fremdverschulden so zuschreiben lassen, als hätte er den Schaden selbst verursacht.

Aufsichtspflichtige Personen sind insbesondere Kinder, wobei sich die Haftungspflicht der Eltern je nach Alter und Reife der Kinder ausweitet oder vermindert. Kinder unterstehen einer generellen Aufsichtspflicht der Eltern. Ob Eltern für das schädigende Verhalten ihrer Kinder haften, hängt davon ab, ob sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben oder nicht. Kinder unter sieben Jahren sind nicht delikt- und haftpflichtfähig. Haben die Erziehungsberechtigten ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt, haften auch die Eltern nicht. Ab sieben Jahren sind Kinder delikt- und haftpflichtig (§ 828 BGB, verschiedene Altersstufen), ihre Eltern trifft damit bei Verletzung ihrer Aussichtspflicht eine generelle Gefährdungshaftung.

Welche Rolle spielt die Rechtswidrigkeit?

Der Schädiger muss die schädigende Tat rechtswidrig begangen haben. Rechtswidrig handelt ein Schädiger dann, wenn sein Verhalten im Widerspruch zu den festgesetzten Verhaltensregeln der Rechtsordnung steht. Das Zivilrecht sieht die Rechtswidrigkeit im positiven Tun des Schädigers, das zu der Rechtsgutverletzung führt. In Schadensfällen mit komplizierter Grundkonstellation wie bei Verletzung eines Urheber- oder Persönlichkeitsrechts muss die Rechtswidrigkeit ausnahmsweise festgestellt werden. Der Tatbestand der Notwehr (§ 227 BGB) lässt die Schadenersatzansprüche der geschädigten Partei entfallen. Setzt sich jemand gegen den Angriff eines anderen zur Wehr, um Schäden am eigenen Leben, Körper und Gesundheit abzuwehren oder zu vermindern, liegt kein rechtswidriger Tatbestand vor und der Angreifer selbst kann keinen Anspruch auf Schadenersatz stellen.

So wird die Höhe vom Schadensersatz berechnet!

Wie wird die Höhe des Schadensersatzes berechnet?

Die Höhe des Schadensersatzes wird in der Regel durch den tatsächlich entstandenen Schaden bestimmt. Im Falle von materiellem Schaden können das Reparaturkosten oder der Wertverlust einer Sache sein. Bei immateriellen Schäden wie Schmerzensgeld gibt es keine feste Berechnungsformel; hier werden vergleichbare Fälle und die Umstände des Einzelfalls herangezogen.

Was besagt das Prinzip der Totalrestitution?

Das deutsche Schadenersatzrecht geht vom Prinzip der Totalrestitution aus, das heißt, der Geschädigte soll seinen gesamten Schaden ersetzt bekommen. Die Verschuldens- und Gefährdungshaftung sieht keine Obergrenze vor. Zudem wendet das Recht das Prinzip der Naturalrestitution an. Der Schaden liegt in dem Unterschied des tatsächlichen Zustandes des verletzten Rechtsgutes nach Eintritt des Ereignisses und dem Zustand, der ohne das Schadensereignis bestehen würde. Wurde eine Sache oder ein absolutes Recht wie Leben oder Gesundheit beschädigt, sind die Instandsetzungskosten beziehungsweise Heilungskosten zu ersetzen. Hier wird nicht der ursprüngliche Zustand des geschädigten Rechtsgutes (Status quo ante) hergestellt, sondern der hypothetische Zustand ohne Schädigung. Diese Wiederherstellung kann auch bei Vermögensschäden verlangt werden.

Ist eine Bestrafung des Schädigers möglich?

Anders als das US-Recht sieht das deutsche Recht keine Strafe für den Schädiger vor, denn mit diesem Rechtsgrundsatz ist es in Amerika üblich, Schadenersatzsummen in Millionenhöhe einzuklagen, die zu dem eigentlichen Schaden in keinem Verhältnis mehr stehen. Deutschen Anspruchstellern steht nur der Ausgleich des Nachteils zu, den sie durch den Eintritt des schädigenden Ereignisses tatsächlich erlitten haben. Statt der Herstellung der Naturalsituation hat der Geschädigte auch das Recht, für den ihm entstandenen Schaden Ersatz in Form von Geld zu fordern (§ 249 BGB).

Hier wird der Verkehrswert des geschädigten Rechtsgutes herangezogen. Als Schadensersatzkompensation kann auch der Ersatz durch eine gleichwertige Sache (Surrogatanspruch, § 285 BGB) erfolgen. Grundlage für die Berechnung ist der Wiederbeschaffungswert. Nicht erstattungsfähig ist hingegen der Neuwert der Sache, wenn sie schon einige Jahre alt ist. Allerdings muss der Geschädigte sich auch nicht mit dem bloßen Zeitwert (Wert nach Abschreibung) des Rechtsgutes zufriedengeben.

Ist die Herstellung des Zustandes, der ohne den Schadenseintritt bestehen würde, nicht mehr möglich (z. B. Untergang der Sache, § 311 BGB, verschiedene Arten der Unmöglichkeit, § 275 BGB) oder unzumutbar (§ 275 BGB), weil der Aufwand für den Schädiger in keinem Verhältnis, zu dem angerichteten Schaden steht, tritt anstelle der Naturalkompensation die Schadenskompensation in finanzieller Form. Ein Schuldner haftet nicht für Schadenersatz, wenn er den Leistungsmangel (Rechtsmängel – § 435, Sachmangel – § 434 BGB) bei Vertragsabschluss nicht kannte oder seine Unkenntnis nicht zu vertreten hat (§ 275 BGB). Den gleichen Anspruch hat der Geschädigte, wenn der Schädiger seiner Verpflichtung aus diesem Schuldverhältnis nicht fristgerecht nachkommt. Die Schadlosstellung ist grundsätzlich auf Vermögensschäden beschränkt (§ 253 BGB).

Fazit und häufig gestellte Fragen zum Thema Schadensersatz

Fazit zum Thema Schadensersatz berechnen

Im Lichte der dargelegten Informationen wird deutlich, dass das Schadenersatzrecht in Deutschland eine komplexe, aber gut strukturierte Materie ist. Es bietet einen rechtlichen Rahmen, der sowohl aus vertraglichen als auch aus deliktischen Beziehungen resultierende Ansprüche abdeckt. Das Prinzip der Totalrestitution steht im Vordergrund, wobei der Geschädigte in den Zustand versetzt werden soll, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Im Gegensatz zum US-Recht, das Strafen für den Schädiger vorsieht, konzentriert sich das deutsche Recht ausschließlich auf den Ausgleich des tatsächlich erlittenen Schadens. Verschulden und kausaler Zusammenhang sind dabei entscheidende Faktoren, die den Anspruch auf Schadenersatz begründen oder verneinen können.

Versteuern von YouTube und Google AdSense Einnahmen – ein Thema, das zunehmend an Bedeutung gewinnt, da immer mehr Menschen online Geld verdienen. Ob als Hobby-YouTuber oder mit einer größeren Reichweite, wenn Sie Einnahmen durch YouTube und AdSense erzielen, müssen Sie sich mit der Frage der Besteuerung auseinandersetzen. In diesem Beitrag beleuchten wir die wichtigsten Aspekte der Besteuerung von YouTube- und AdSense-Einnahmen in Deutschland.

Muss man auf YouTube- & AdSense-Einnahmen Steuern zahlen?

Ganz gleich, ob Sie sich als Hobby-YouTuber sehen oder bereits eine größere Reichweite aufbauen konnten – wenn Sie Einnahmen durch YouTube und AdSense erzielen, stellt sich die Frage der Besteuerung. Gemäß § 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind alle Arten von Einkünften steuerpflichtig. Dies beinhaltet auch Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, zu der auch das Betreiben eines YouTube-Kanals zählen kann, sowie Einnahmen aus Gewerbebetrieb, in den Bereich AdSense fallen kann.

Ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2017 unterstreicht, dass Einnahmen aus Online-Aktivitäten zu versteuern sind, sodass diese Regelung auch für YouTube und AdSense relevant ist.

Diese Steuern fallen auf Sie zu!

Welche Steuern muss man auf diese Einnahmen bezahlen?

Die zu entrichtenden Steuern auf YouTube- und AdSense-Einnahmen umfassen in erster Linie drei Arten: Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Einkommenssteuer. Die genaue Besteuerung kann jedoch von verschiedenen Faktoren abhängen. 

Gewerbesteuer: 

Die Gewerbesteuer wird erhoben, wenn die Tätigkeit als gewerblich eingestuft wird. Dies kann der Fall sein, wenn Sie systematisch und mit der Absicht auf Gewinnerzielung handeln. Laut § 2 GewStG setzt eine gewerbliche Tätigkeit voraus, dass eine nachhaltige Betätigung mit der Absicht zur Erzielung von Gewinnerzielung vorliegt und sich diese Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zeigt. Die exakte Höhe der Gewerbesteuer ist abhängig von dem Hebesatz Ihrer Gemeinde und der Höhe Ihres Gewinns. In der Regel haben Sie jedoch einen Gewerbesteuer-Freibetrag, welche für die meisten Hobby-Creators ausreichend ist.

Umsatzsteuer: 

Die Umsatzsteuer betrifft in erster Linie diejenigen, die ein kleines Unternehmen betreiben oder freiberuflich tätig sind. Nach § 1 UStG wird die Umsatzsteuer auf Lieferungen und sonstige Leistungen erhoben, die im Inland gegen Entgelt im Rahmen eines Unternehmens ausgeführt werden. Sie beträgt in der Regel 19 %. Es besteht jedoch die Möglichkeit der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG, bei welcher keine Umsatzsteuer anfällt, wenn der Vorjahresumsatz unter 22.000 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen wird.

Einkommenssteuer: 

Schließlich müssen auch die Einkommenssteuer berücksichtigt werden. Die Einkommenssteuer wird gemäß § 2 EStG auf das zu versteuernde Einkommen natürlicher Personen erhoben. Das bedeutet, dass YouTube und AdSense Einnahmen als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern sind. Der Einkommenssteuersatz ist progressiv und kann von 0 % bis 45 % variieren, abhängig vom Jahreseinkommen.

Werden YouTube- & AdSense-Einnahmen automatisch versteuert?

Nein, YouTube- und AdSense-Einnahmen werden nicht automatisch versteuert. Es liegt in der Verantwortung der einzelnen YouTuber und Website-Betreiber, ihre Einnahmen richtig zu melden und zu versteuern. In Deutschland sind alle Einnahmen, unabhängig von ihrer Höhe, steuerpflichtig und müssen dem Finanzamt gemeldet werden. Das gilt auch für Einkommen durch Google AdSense oder YouTube. 

Die Rolle von YouTube

Es ist wichtig zu verstehen, dass Google nicht als Arbeitgeber agiert. Sie sind lediglich die Plattform, die die Auszahlung der Anzeigenerlöse ermöglicht. Google sendet keine Steuerbescheinigungen oder Ähnliches an ihre Nutzer oder an das Finanzamt. Daher ist es entscheidend, eine genaue Buchführung zu führen und alle Einnahmen zu dokumentieren. 

Es empfiehlt sich, einen Steuerberater hinzuziehen, wenn Sie unsicher sind, wie Sie Ihre Einnahmen steuerlich behandeln sollen. Dieser kann Ihnen dabei helfen, Ihre steuerliche Situation zu verstehen und sicherzustellen, dass Sie alle erforderlichen Informationen korrekt an das Finanzamt melden. 

Ferner kann ein Steuerberater auch bei der Einrichtung eines Gewerbes helfen, wenn Sie planen, regelmäßige Einnahmen durch YouTube oder Google AdSense zu generieren.

Fazit zu der Versteuerung von Google AdSense & YouTube-Einnahmen

Die Komplexität der steuerlichen Bestimmungen rund um YouTube- und AdSense-Einnahmen kann auf den ersten Blick abschreckend wirken. Tatsächlich ist es jedoch wichtig, sich mit diesen Vorschriften vertraut zu machen, um Kosten durch Steuernachzahlungen oder Strafen zu vermeiden. Der Schlüssel dazu ist, ein klares Verständnis der eigenen steuerlichen Verantwortung und der möglichen Steuerbelastungen. 

Wie wir gesehen haben, muss man auf YouTube- und AdSense-Einnahmen Steuern zahlen, und zwar in Form von Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und Einkommenssteuer. Dies bedeutet, dass der YouTuber oder AdSense-Nutzer eine gewerbliche Tätigkeit ausübt, für die er steuerpflichtig ist. 

Studierende bewegen sich in einem speziellen Segment des Sozialrechts, wenn es um finanzielle Unterstützung geht. Im Gegensatz zu anderen Erwerbslosen sind sie in der Regel von den klassischen Leistungen wie Arbeitslosengeld und Grundsicherung nach dem SGB II ausgeschlossen. Das liegt daran, dass sie wichtige, vom Gesetz geforderte Bedingungen oft nicht erfüllen, insbesondere das aktive Suchen nach einer Vollzeitbeschäftigung. Ihr Hauptaugenmerk liegt auf dem Studium, das sie auf eine qualifizierte berufliche Zukunft vorbereiten soll. Daher sind sie für den Arbeitsmarkt meist nicht vollumfänglich verfügbar.

Angesichts dieser Situation hat der Gesetzgeber für Studierende besondere Maßnahmen geschaffen, um ihren Lebensunterhalt und die studienbezogenen Kosten zu sichern. Diese Maßnahmen stellen wir in unserem nächsten Beitrag zum Thema “Arbeitslosengeld als Student” vor, in dem wir explizit auf die Möglichkeiten und Bedingungen eingehen, die Studierende in Bezug auf staatliche Unterstützungsleistungen haben.

Welche Rolle spielt der Ausbildungsunterhalt?

Studenten, die bislang nicht über eine andere, abgeschlossene Berufsausbildung verfügen, sollen im Regelfall zunächst Ansprüche auf Ausbildungsunterhalt gegenüber ihren Eltern anmelden. Die familienrechtlichen Unterhaltsvorschriften sehen in § 1575 BGB einen Rechtsanspruch auf Ausbildungsunterhalt vor. Dieser Anspruch besteht fort, solange der Student sich ernsthaft und mit hinreichender Aussicht auf Erfolg um seinen Studienabschluss bemüht. Die zahlungspflichtigen Eltern können verlangen, über den Studienfortschritt regelmäßig informiert zu werden.

Ein Wechsel des Studienfaches kann zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs führen, wenn er nicht aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise sachlich begründet ist. Grundsätzliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ist die Leistungsfähigkeit der Eltern. Sind diese wirtschaftlich nicht in der Lage, den studierenden Abkömmling angemessen finanziell zu unterstützen, muss der Student sich entweder darum bemühen, die notwendigen Mittel durch eigene Arbeit zu erlangen, oder er muss Ausbildungsförderungsleistungen nach dem BAföG beantragen. Solange eine solche Zahlung zumindest theoretisch möglich ist, besteht keine Bedürftigkeit, die einen Anspruch auf „Grundsicherungsleistung nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch“, kurz Bürgergeld (ehemals: Hartz IV) genannt, rechtfertigen würde.

Anspruch als Student auf Arbeitslosengeld I.

Besteht als Student ein Anspruch auf Arbeitslosengeld I?

Ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld I entfällt nicht wegen grundsätzlicher Nachrangigkeit. Dennoch liegen die Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld bei Studenten im Regelfall nicht vor. Ist das Studium die erste Ausbildung, fehlt es an vorheriger sozialversicherungspflichtiger Arbeit ebenso wie an der Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt. Etwas anderes kann ausnahmsweise dann gelten, wenn ein Student bereits über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt und grundsätzlich Arbeit in seinem Beruf sucht, aber zwischenzeitlich zur Weiterbildung ein Studium begonnen hat.

Liegen die vorrangig zu prüfenden Förderkriterien für eine Ausbildungsförderung nach den Vorschriften des BAföG nicht vor, könnte der Student Arbeitslosengeld beantragen, wenn das Studium seine Verfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht beeinträchtigt. Praktisch heißt das, dass es sich nur um ein sogenanntes berufsbegleitendes Studium handeln dürfte, das nicht den Hauptteil der Arbeitszeit einnehmen darf. Falls eine Stellenvermittlung durch die Arbeitsagentur gelingen sollte, muss das Studium kurzfristig beendet werden.

Für welche Kosten müssen die Eltern mit aufkommen?

In Deutschland hat jeder junge Mensch das Recht auf eine angemessene Berufsausbildung. Eine der geförderten Formen der Berufsausbildung ist das Universitätsstudium. Aufgrund der gegenseitigen Unterhaltspflicht zwischen Personen, die direkt miteinander verwandt sind, müssen nach § 1601 BGB und § 1610 Satz 2 BGB zunächst die Eltern für Lebenshaltungskosten, Unterhalt und Ausbildungskosten von Studierenden aufkommen. Dabei kann nach dem Willen des Gesetzgebers Unterhaltsbedürftigkeit auch dann noch gegeben sein, wenn das volljährige Kind bereits eigenes Einkommen erzielt, wenn dieses Einkommen zum selbstständigen Leben nicht ausreicht.

Reicht allerdings auch das Einkommen der Eltern nicht dazu aus, dem volljährigen, grundsätzlich erwerbsfähigen Nachkommen ein Studium zu finanzieren, ist staatliche Hilfe erforderlich. Es entspricht dem verfassungsrechtlichen Gedanken von Sozialstaat, dass auch Kinder, deren Eltern nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen, sich dadurch nicht daran hindern lassen müssen, ein Studium zu beginnen und abzuschließen. Die speziellen Vorschriften zu den Voraussetzungen, der Höhe und der Länge einer möglichen Ausbildungsförderung sind im BAföG geregelt.

Welche Voraussetzungen müssen für das BAföG gelten?

Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG stellt grundsätzlich klar, dass das Ausbildungsförderungsgesetz bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen anwendbar ist, wenn ein Studium an einer Hochschule dazu dienen soll, berufliche Qualifikation zu erwerben oder auszubauen. Die persönlichen Voraussetzungen, die jeder Antragsteller nachweisen muss, betreffen seine Staatsangehörigkeit oder, bei ausländischen Studenten, den aufenthaltsrechtlichen Status ebenso wie das Vorliegen grundsätzlicher Befähigungsnachweise für das in Aussicht genommene Studium. Außerdem sieht das BAföG eine Altersgrenze für den Studienbeginn vor, die bei 30 Jahren liegt.

Soll ein Masterstudiengang absolviert werden, beträgt die Altersgrenze 35 Jahre. Diese Voraussetzung ergibt sich aus § 10 BAföG. Der Zeitraum, innerhalb dessen Ausbildungsförderungsleistungen gewährt werden können, bestimmt sich nach dem Hochschulrahmengesetz (§ 15 und 15a BAföG). Die dort angegebenen Regelstudienzeiten sind für den Studenten, der Leistungen nach dem BAföG bezieht, bindend. Eine weitere Förderung nach Überschreiten der Regelstudienzeit ist nur in begründeten Ausnahmefällen vorstellbar.

Schon das Bestehen der Möglichkeit, eine Förderung nach den Vorschriften des BAföG zu erlangen, schließt nachrangige Sozialleistungen wie Grundsicherungsleistungen aus. Eine Wahlmöglichkeit, ob er Ausbildungsförderungsleistungen oder Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (2. Buch) in Anspruch nehmen möchte, gibt es für den Studenten folglich nicht. Der Student kann die Notwendigkeit, beim Antrag auf Leistungen gemäß BAföG das Einkommen seiner Eltern bekannt zugeben und zu belegen, nicht dadurch umgehen, dass er stattdessen Bürgergeld (ehemals: Hartz-IV) beantragt.

Diese Sonderfälle bilde eine Ausnahme.

Sonderbedarf oder besondere Härtefälle als Ausnahmeregelungen

Dann, wenn der Bezug von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen ist, weil zumindest theoretisch andere Möglichkeiten einer Förderung bestehen, könnten Studenten in Ausnahmefällen dennoch Bürgergeld-Leistungen für im Einzelnen nachzuweisenden, persönlichen Mehrbedarf oder für außergewöhnliche Unterbringungskosten, die zusätzlich zu den Kosten eines normalen Lebensunterhalts anfallen, beantragen. Die Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II, durch die Bürgergeld-Leistungen für Studierende grundsätzlich ausgeschlossen werden, beziehen sich auf die Regelleistungen der Grundsicherung, nicht auf Leistungen bei besonderen Bedarfslagen.

Ausnahmeregelungen gelten gemäß § 7 Abs. 5 SGB II auch für Härtefälle, deren Vorliegen besonders nachgewiesen werden muss. Die Gewährung von Leistungen erfolgt in einem solchen Fall trotz der Möglichkeit einer BAföG-Beantragung, allerdings werden Zahlungen als Darlehen unter Vorbehalt späterer Rückzahlung gewährt. Als Härtefälle können im Rahmen einer Einzelfallprüfung besondere Umstände anerkannt werden, die einen Studenten ohne Leistungsbewilligung zum Abbruch seines Studiums bei anschließender Arbeitslosigkeit zwingen würden.

Es handelt sich um absolute Ausnahmeregelungen. Solche Ausnahmeregelungen betreffen nur die Gewährung von Arbeitslosengeld II, weil diese Leistungen nicht von vorheriger sozialversicherungspflichtiger Tätigkeit abhängen. Arbeitslosengeld I kann ausschließlich dann beantragt werden, wenn bereits gearbeitet wurde und die Arbeit aus Gründen wegfällt, die nicht mit dem Wunsch, ein Studium aufzunehmen, zusammenhängen.

Kann ich als Student Wohngeld beantragen?

Unter besonderen Voraussetzungen können Studenten Wohngeld beantragen. Aussicht auf Erfolg hat ein solcher Antrag nur dann, wenn der grundsätzlich bestehende BAföG Anspruch aus bestimmten Gründen ausgelaufen ist. Als Gründe für die Ablehnung einer BAföG-Förderung können Regelstudienzeitüberschreitung, Teilzeitstudium, Zweitstudium, Wechsel des Studienfaches oder die verspätete Vorlage von Leistungsnachweisen angeführt werden.

Die Ablehnung einer BAföG-Förderung wegen zu hoher Einkommen von unterhaltsverpflichteten Eltern oder Ehegatten schließt einen Wohngeldanspruch allerdings aus. Entscheidende Bedeutung für die Frage, ob Wohngeld für Studenten gewährt wird, hat auch die Art der Unterbringung. Wohnt ein Student, der Förderung nach BAföG erhalten könnte, allein oder in Gemeinschaft mit anderen Studenten in gleicher Situation, ist kein Wohngeldanspruch gegeben.

Wohnt er allerdings in Gemeinschaft mit einem Bürgergeld-Empfänger (ehemals Hartz-IV), egal, ob in Form einer Bedarfsgemeinschaft oder einer einfachen Wohngemeinschaft, könnte ihm Wohngeld bewilligt werden. Das gilt besonders dann, wenn Kinder zu der Gemeinschaft gehören.
Zusätzliches Wohngeld kann auch dann beantragt werden, wenn die BAföG-Leistungen nur als Bankdarlehen gewährt werden.

Diese Ausnahmen gelten beim Ruhen vom BAföG.

Welche Ausnahmen vom Grundsatz bestehen?

Wenn Studenten ihr Studium nicht innerhalb der vorgeschriebenen Regelstudienzeit beenden oder durch Studienfachwechsel die Studiendauer verlängern, erhalten sie nach Ablauf der regulären BAföG-Förderungsdauer weder Arbeitslosengeld noch Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch. Auch das Zweitstudium wird nicht durch Zahlung von Sozialleistungen gestützt.

Etwas anderes gilt für zweistufige Studiengänge, etwa ein Masterstudium nach Abschluss des Bachelorstudiums. Hier entfällt die Förderungsfähigkeit nach BAföG nicht. Ausnahmen sind nur in Härtefällen möglich. Steht der Student unmittelbar vor dem Examen und müsste er ohne Sozialleistungen das Studium abbrechen, um sich danach arbeitslos zu melden, kann Arbeitslosengeld II bewilligt werden. § 27 Absatz 2 SGB II gilt als Anspruchsgrundlage in Härtefällen. Die Leistung kann als Darlehen gewährt werden.

Eine weitere Ausnahmeregelung in § 7 Absatz 6 SGB II betrifft Grundsicherungsleistungen für Studenten, die sich aufgrund von Krankheit oder anderen unvorhergesehenen Leistungen ihr Studium unterbrechen müssen oder deren Förderungsvoraussetzungen nach BAföG ruhen, weil sie zwischen Beendigung eines Bachelorstudiengangs und folgender Aufnahme des Master-Studiums länger als einen Monat warten müssen. Grundvoraussetzung für die Gewährung von Bürgergeld bleiben auch in solchen Ausnahmefällen die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und die spezielle Bedürftigkeit des antragstellenden Studenten.

Fazit: Arbeitslosengeld als Student

Die finanzielle Unterstützung von Studierenden fällt in ein spezielles Segment des Sozialrechts. Während sie von allgemeinen Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld und Grundsicherung in der Regel ausgeschlossen sind, haben sie Zugang zu spezifischen Unterstützungsmaßnahmen wie BAföG und Ausbildungsunterhalt von den Eltern. Die Möglichkeit, Arbeitslosengeld I zu erhalten, ist auf Ausnahmefälle beschränkt und bedingt eine vorherige Berufstätigkeit. Zusätzliche Sozialleistungen können in besonderen Härtefällen oder bei Nachweis spezifischer Mehrbedarfe gewährt werden. Insgesamt zielt das System darauf ab, Studierende auf ihrem Bildungsweg gezielt zu unterstützen, während es gleichzeitig den Zugang zu allgemeinen Sozialleistungen begrenzt.

Wenn die Baumzweige des Nachbarn über die Grundstücksgrenze wachsen, können Schattenwurf und herabfallendes Laub die Benutzung des eigenen Grundstückes stören. Zuerst sollte das Gespräch mit dem Baumbesitzer gesucht werden, aber nicht immer gelingt eine außergerichtliche Einigung.

Woraus ergibt sich ein Anspruch auf die Beseitigung des Überhangs?

§ 910 und § 1004 BGB bilden die Grundlage für den Umgang mit herüber gewachsenen Wurzeln und Zweigen von Bäumen und Sträuchern:

Aus dem ersten Absatz des § 910 BGB “Überhang” geht hervor, dass der Nachbar zum Abschneiden der überhängenden Äste aufgefordert und ihm eine angemessene Frist gesetzt werden kann: “Der Eigentümer eines Grundstückes kann Wurzeln eines Baumes oder eines Strauches, die von einem Nachbargrundstück eingedrungen sind, abschneiden und behalten. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt (§ 910 BGB, Abs. 1).”

Erfolgt der Rückschnitt nicht innerhalb der Frist, darf man selbst abschneiden bzw. durch einen Fachmann abschneiden lassen und dies dem Nachbarn in Rechnung stellen (vgl. §§ 812, 910, 1004 BGB). Allerdings muss der Überhang fachgerecht und nur bis zur Grundstücksgrenze entfernt werden, sonst kann der Baumbesitzer Schadensersatz verlangen.

Es muss eine Beeinträchtigung vorliegen

Voraussetzung, dass überhaupt ein Überhang beseitigt werden kann, ist, wenn dieser die Benutzung des eigenen Grundstückes beeinträchtigt: “Dem Eigentümer steht dieses Recht nicht zu, wenn die Wurzeln oder die Zweige die Benutzung des Grundstückes nicht beeinträchtigen (§ 910 BGB, Abs. 2)“.

Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (…)“ (§ 1004 BGB, Abs. 1).

In diesen Fällen liegt eine Beeinträchtigung des Nachbarn vor!

Wann liegt eine Beeinträchtigung vor?

Nicht in jedem Fall ist es eindeutig, ob eine Beeinträchtigung vorliegt oder nicht. Meist wird dazu ein Sachverständiger eingeschaltet. Geringfügige Beeinträchtigungen sind zum Beispiel herüber ragende Äste in großer Höhe, auch wenn sie Laub auf das betroffene Grundstück werfen (vgl. Amtsgericht Norden, 11.04.2003, 5 C 884/01 und AG Wiesbaden, 14.03.1990, 96 C 1504/89, NJW-RR 1991, 405). Da Laubabwurf, Samenflug und sonstige natürliche Emissionen eines Baumes in der Natur der Sache liegen, müssen diese geduldet und auf eigene Kosten entfernt werden.

Anders verhält es sich, wenn Laub auf das Dach fällt und den Abfluss von Regenwasser nachweislich beeinträchtigt: in einem solchen Fall wurden die Beklagten dazu verurteilt, die überhängenden Äste zu entfernen (vgl. LG Köln, 13.06.2010, 27 O 239/09). In einem ähnlichen Fall wurde jedoch entschieden, dass die Beeinträchtigung durch die Nadeln zweier überhängender Kiefern geringfügig sei (vgl. BGH, 14.11.2003 – V ZR 102/03 – LG Stade, AG Cuxhaven). Hier kommt es sicherlich auch auf die Größe, Beschaffenheit und die Zweckbestimmung des betroffenen Grundstücks an.

Beispiele für geringfügige Beeinträchtigungen

Starker Laubabwurf wird in der Regel als geringfügige Beeinträchtigung eingestuft und begründet nicht das Abschneiden der überhängenden Äste oder gar das Fällen des Baumes. Eine solche natürliche Emission ist zu dulden. Laut § 906 BGB kann aber ein Ausgleich in Geld gefordert werden: „Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt” (§ 906 BGB).

Wie sieht es in der Praxis aus?

In der Praxis entscheiden Gerichte aber immer häufiger zugunsten der Baumbesitzer und die Klagen werden abgewiesen: „Ein Durchschnittsbenutzer des betroffenen Grundstücks wird aufgrund dieser grundsätzlichen Überlegung den Arbeitsaufwand für die Entfernung des von herüberhängenden Zweigen und Ästen herabfallenden Laubes und durch den Lauf der Natur bedingten Blüten- und Samenteile hinnehmen, ohne für die geleistete Arbeit einen Geldausgleich vom Nachbarn zu verlangen” (LG Stuttgart, 28.05.1980, 13 S 15/80).

Welche Bäume dürfen erst gar nicht gefällt werden?

Es gibt für Gemeinden und Städte Baumschutzverordnungen, in denen definiert wird, wann ein Baum geschützt ist, zum Beispiel, wenn ein bestimmter Stammumfang gegeben ist. Die Verordnungen können online oder auf Nachfrage beim zuständigen Grünflächenamt bzw. bei der unteren Naturschutzbehörde erhalten werden. Geschützte Bäume dürfen in ihrem Aufbau nicht wesentlich verändert werden, es sei denn, sie gefährden Personen oder Sachen. Hier sind die regionalen Unterschiede zu beachten. Der konkrete Fall sollte durch die Gemeinde geprüft werden lassen. Bäume in speziellen Biotopen stehen auch unter Schutz. Das ist in den Naturschutzgesetzen der Bundesländer geregelt.

Welcher Abstand beim Einpflanzen von Bäumen ist einzuhalten?

In den Nachbargesetzen der Bundesländer ist der Abstand festgelegt, den ein Baum zum Nachbargrundstück haben muss. Werden die Abstände unterschritten, kann die Beseitigung oder der Rückschnitt gefordert werden, auch wenn keine Beeinträchtigung von dem Baum ausgeht. Ausgenommen sind geschützte Bäume (siehe Baumschutzverordnung oder Naturschutzgesetze).
Die Mindestabstände können bei der Gemeinde erfahren werden. Bis zu einer Wuchshöhe von zwei Metern sollte ungefähr 50 Zentimeter Abstand einhalten werden; bei Gewächsen, die größer werden, gelten meistens zwei Meter Mindestabstand. Des Weiteren haben einige Bundesländer festgelegt, dass von März bis September Bäume nicht verschnitten werden dürfen (Bundesnaturschutzgesetz).

Gelten die Neuregelungen auch für Privatpersonen? Das müssen Sie wissen!

Neuregelung in den Bundesnaturschutzgesetzen – gelten diese auch für Private?

Seit 2010 gibt es eine Neuregelung im Bundesnaturschutzgesetz, die besagt, dass unabhängig von den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer nun bundesweit ein Schnittverbot vom 01.03. bis 30.09. des Jahres gilt: in dieser Phase ist es verboten, Bäume, die „außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzter Grünflächen stehen (…) vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden“ (§ 39 BNatSchG).

Weiterhin wurde festgelegt, dass Bäume in privaten Gärten und Grünanlagen davon aber ausgenommen sind, da es sich um gärtnerisch genutzte Grünflächen handelt. Für Grundstücksbesitzer gelten also weiterhin die in den Nachbargesetzen genannten Zeiten zum Schnittverbot. Ist der Baum allerdings zur Lebensstätte wild lebender Tiere geworden, darf er zu keiner Zeit gefällt oder zurückgeschnitten werden. Die Fällung könnte dennoch bei der zuständigen Naturschutzbehörde beantragt werden, was meistens erfolglos bleibt.

Was ist, wenn ein Baum zu nah am Nachbargrundstück gepflanzt wurde?

Neben den Baumschutzverordnungen, dem Naturschutzgesetz und den jahreszeitlichen Einschränkungen sind Fristen zu beachten, innerhalb derer eine Forderung zum Rückschnitt bzw. zur Beseitigung des zu nah an der Grenze befindlichen Baumes möglich ist. Hier gelten in den Bundesländern unterschiedliche Zeiträume, oft gilt eine Frist von fünf Jahren nach Anpflanzung. Wer innerhalb dieser Frist den Rückschnitt oder die Entfernung nicht fordert, muss den Baum und dessen Überhang zukünftig dulden, es sei denn, von dem Überhang geht, wie oben erläutert, eine Beeinträchtigung aus (vgl. §§ 910, 1004 BGB).

Das müssen Sie als Nachbarn also über die überhängende Äste wissen!

Fazit zum Thema überhängende Äste vom Nachbarn

Das deutsche Recht bietet klare Richtlinien für den Umgang mit überhängenden Ästen des Nachbarn. Während § 910 und § 1004 BGB die rechtliche Grundlage bilden, spielen auch individuelle Beeinträchtigungen und lokale Baumschutzverordnungen eine Rolle. Es ist ratsam, zuerst das Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen, bevor rechtliche Schritte eingeleitet werden. In jedem Fall sollte man sich der lokalen und bundesweiten Regelungen bewusst sein, um unnötige Konflikte zu vermeiden.