Zu Zeiten der akuten Phase der Corona-Krise haben Unternehmen ihre Angestellten kurzarbeiten lassen. Im Minijob ist dies jedoch nicht möglich. Andere Unternehmen wiederum benötigen noch mehr Aushilfen, da sie sich vor Arbeit nicht mehr retten können. Wie so oft sind die Regelungen zum Kurzarbeitergeld beim Minijob etwas anders. Erfahren Sie in unserem Artikel alles rund um den Minijob & Kurzarbeitergeld.

Was ist ein Minijob?

Beim Minijob verdient ein Angestellter in der Regel 450 Euro im Monat (ab Oktober 2022: 520 Euro). Bei den Minijobs wird in zwei unterschiedliche Modelle unterschieden (vgl. § 8 Abs. 1, Nr. 1 und 2 SGB IV). Der Minijob ist auch als geringfügige Beschäftigung, kurzfristige Beschäftigung oder 450-Euro-Job bekannt. Dabei darf der Verdienst im Monat nicht höher als 450 Euro sein. Auch für Minijobber gilt der Mindestlohn. Die Arbeitszeiten errechnen sich anhand des Stundenlohns.

Der kurzfristige Minijob darf nicht länger als 70 Tage oder 3 Monate ausgeführt werden, wobei der monatliche Verdienst hier schwanken kann. Wer einen Minijob ausführt, zahlt keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung. Zwar zahlt der Arbeitgeber die Abgaben zur Sozialversicherung, allerdings werden Pflege- und Krankenversicherung damit nicht abgedeckt. Da die Minijobber als Teilzeitangestellte gelten, haben Sie auch die Rechte wie ein ganz normaler Vollzeitangestellter. Zudem haben Sie als Minijobber auch Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, vergütete Sonn- und Feiertage und für Sie besteht Kündigungsschutz. Möchten Sie neben Ihrer Hauptbeschäftigung noch einen Minijob ausführen, benötigen Sie dafür die Zustimmung Ihres Arbeitgebers. Erfahren Sie mehr zum Thema: Was ist ein Minijob?

Das Kurzarbeitergeld hilft den Betrieben die Arbeitskräfte während der schweren Phase zu entlasten.

Was ist Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld hilft Betrieben, damit sie wertvolle Arbeitskräfte auch dann erhalten können, wenn die Auftragslage vorübergehend nicht so ist, wie gewohnt. In der Kurzarbeiterzeit wird Unternehmen ein Teil des Verdienstes ihrer Beschäftigten ersetzt. Welche Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, ergibt sich aus § 95 SGB III. Auch eine pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 % ist möglich. Dies geht jedoch nur, wenn die Angestellten während der Kurzarbeiterzeit an einer beruflichen Weiterbildung gemäß § 106a SGB III teilnehmen.

Was sind die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld?

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, um Kurzarbeitergeld zu beantragen (§ 96 SGB III):

Hinweis: Diese Regelungen gelten befristet bis zum 31.12.2022.

So hoch ist das Kurzarbeitergeld!

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

60 % des Nettoverdienstes erhalten Angestellte als Kurzarbeitergeld. Angestellte mit mindestens einem Kind: 67 % (§ 105 SGB III).

Das Kurzarbeitergeld kann ab dem 4. Bezugsmonat erhöht werden. Dies jedoch nur, wenn der Entgeltausfall im entsprechenden Monat mehr als 50 % beträgt. Die Erhöhung erfolgt dann in diesem Fall gestaffelt:

1. bis 3. Bezugsmonat

60 % des Nettoverdienstes
67 % des Nettoverdienstes mit mindestens einem Kind

Ab dem 4. Bezugsmonat

70 % des Nettoverdienstes
77 % des Nettoverdienstes mit mindestens einem Kind

Ab dem 7. Bezugsmonat

80 % des Nettoverdienstes
87 % des Nettoverdienstes mit mindestens einem Kind

Das Kurzarbeitergeld und der Minijob: das müssen Sie beachten!

Bekomme ich Kurzarbeitergeld, wenn ich einen Nebenjob ausführe?

Haben Sie lediglich einen Minijob, besteht kein Anspruch auf Bezug des Kurzarbeitergeldes. Anders ist es aber, wenn Sie zusätzlich noch eine Voll- oder Teilzeitstelle besitzen und nebenher eine geringfügige Beschäftigung als Nebenjob ausführen.

Nebenjob vor Beantragung des Kurzarbeitergeldes

Sind Sie schon vor der Beantragung des Kurzarbeitergeldes einem Nebenjob nachgegangen, dann dürfen Sie diesen auch weiterhin behalten. Der Verdienst aus der Nebentätigkeit wirkt sich nicht auf das Kurzarbeitergeld aus.

Nebenjob-Aufnahme während Bezug von Kurzarbeitergeld

Nehmen Sie erst nach der Beantragung des Kurzarbeitergeldes einen Nebenjob an, dann wird dieser auch auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Der Verdienst aus dem Nebenjob wird somit als „Istentgelt“ bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt. Es wird dem Verdienst aus der Hauptbeschäftigung hinzugerechnet (§ 106 SGB III).

Beispiel

Infolge der Kurzarbeit verdient ein Angestellter in seiner Hauptbeschäftigung 2.000 Euro brutto monatlich (Istentgelt). Hätte er den Arbeitsausfall nicht, würde er normalerweise 3.500 Euro brutto monatlich (Sollentgelt) verdienen. Die Ausgangsgröße für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes bildet damit die Differenz zwischen Ist- und Sollentgelt. Dies beträgt also im vorliegenden Abrechnungsmonat 1.500 Euro.

Der Angestellte nimmt nunmehr nach Beginn der Kurzarbeit einen Minijob auf 450-Euro-Basis auf. Dieses Entgelt wird dem Verdienst aus dem Hauptjob hinzugerechnet. Demnach beträgt das Istentgelt im Anspruchsmonat 2.450 Euro. Die Berechnungsgrundlage für das Kurzarbeitergeld (Entgeltdifferenz) vermindert sich somit auf 1.050 Euro.

Die Bundesagentur für Arbeit hilft Ihnen während der Covid-19-Pandemie.

Wann darf ich den Minijob während der Kurzarbeit ausführen?

Um den Verdienst aus dem Nebenjob zu berücksichtigen, ist es unerheblich, ob Sie das Entgelt an ganz normalen Arbeitstagen der Hauptbeschäftigung oder an den Ausfalltagen der Kurzarbeit erzielt haben. Genauso unerheblich ist es, ob Sie einem Minijob oder einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung als Nebenjob nachgehen. Ebenso gilt diese Regelung sowohl für mithelfende als auch selbstständige Tätigkeiten.

Die Ausnahmen beim Hinzuverdienst aus dem Minijob während der Corona-Krise

Das Sozialschutz-Paket II war Ende Mai 2020 in Kraft getreten. Hierbei wurde die Beschränkung auf systemrelevante Berufe in Bezug auf einen möglichen Hinzuverdienst aufgehoben. Von da an konnten alle Kurzarbeiter einen neuen Minijob in allen Berufsbranchen aufnehmen. Somit wurde der Verdienst aus dem Minijob nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Zunächst galt diese Regelung bis zum 31.12.2020 und wurde anschließend noch bis zum 31.12.2021 verlängert.

Prinzipiell sind Arbeitnehmer dazu berechtigt, ihre finanziellen Verluste bei einer Kurzarbeit mit einem Nebenjob auszugleichen. Ein Nebenjob während der Kurzarbeit darf nur angenommen werden, wenn er sich zeitlich nicht mit dem Hauptjob überschneidet und der Arbeitgeber damit auch einverstanden ist. Wer in der Corona-Krise einen systemrelevanten Nebenjob annimmt, darf sogar bis zur kompletten Höhe des bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen.

Diese Nachweispflichten bestehen bei einem Nebenjob, um die Bedingungen der Kurzarbeit zu erfüllen!

Welche Nachweispflichten sind beim Nebenjob bei Kurzarbeit zu erfüllen?

Wenn Sie als Arbeitnehmer während der Kurzarbeiterzeit einen Nebenjob aufnehmen, müssen Sie das daraus erzielte Einkommen anhand einer Nebeneinkommensbescheinigung gemäß § 313 SGB III nachweisen. Hierbei muss Ihr Arbeitgeber das erzielte Einkommen aus Ihrem Nebenjob bei der Beantragung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigen. Die Nebeneinkommensbescheinigung muss er dann der Abrechnungsliste für das Kurzarbeitergeld hinzufügen.

Zusammenfassung: Minijob Kurzarbeitergeld

Fazit: 520-Euro Minijob und Kurzarbeitergeld

In der aktuellen Situation erscheint das Kurzarbeitergeld als einigermaßen sinnvoll, um Umsatzeinbrüche zahlreicher Unternehmen einzudämmen. Zudem sichert es einigen Betroffenen zumindest ansatzweise den üblichen Lebensstandard. Ein sinnvoller Vorstoß der Politik war auch der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld. So konnte flächendeckend Sicherheit geschaffen werden.

Oft betreffen Krisen nicht nur überwiegend gut bezahlte Arbeitnehmer, die dann das Kurzarbeitergeld als Ausgleich erhalten. Es trifft vor allem auch Menschen, die mit ihrer Arbeit ohnehin nur geringe Einnahmen erwirtschaften können. Ob sich die Arbeitswelt aufgrund dieser Krise ändern wird, wird sich zeigen, sobald alle Folgen dieser Krise durchleuchtet und auf die politische Aufgabenliste gesetzt wurden.

Befinden Sie sich gerade in Elternzeit und grübeln über einen 450-Euro Minijob (seit Oktober 2022: 520-Euro pro Monat) nach? Ob als Haushaltshilfe oder Zeitungsträger – der 450 Euro Minijob ist eine gute Lösung, um die Haushaltskasse aufzubessern. In diesem Beitrag erfahren Sie alles rund um das Thema Elterngeld Plus und Minijob.

Wie hoch darf der Zuverdienst während der Elternzeit sein?

Wenn Sie schon vor dem 1. Geburtstag Ihres Kindes planen, wieder in Teilzeit arbeiten zu gehen, dann sollten Sie das mithilfe von Elterngeld Plus verwirklichen. Die Höhe variiert hier zwischen 150 und 900 Euro monatlich (je nachdem, wie viel Sie vor der Elternzeit verdient haben). Das Elterngeld Plus können Sie maximal 24 Monate lang beziehen (§ 4 BEEG).

Arbeiten Sie nicht und haben Sie demnach auch keinen Zuverdienst, macht das Elterngeld Plus nur wenig Sinn. Einziger Vorteil wäre dann, dass Sie länger Elterngeld beziehen als beim Basiselterngeld. Sie können das Elterngeld Plus auch ohne Zuverdienst 24 Monate lang erhalten.

Gut zu wissen: Sie können auch einen Zuverdienst haben, wenn Sie noch in Elternzeit sind, aber kein Elterngeld mehr erhalten.

Beispielrechnung Elterngeld Plus mit Zuverdienst:

Eine frisch gebackene Mutter hat vor der Geburt 2.000 Euro netto verdient. Sie ist verheiratet und befindet sich in Steuerklasse V. In der Kirche ist sie nicht. Bezieht sie Basiselterngeld, würden das 67 % Ihres Nettogehalts (vgl. § 2 BEEG) ausmachen, also 1.340 Euro.

Die Mutter entscheidet sich jedoch nicht für das Basiselterngeld, sondern für Elterngeld Plus. Dieses ist nur halb so hoch wie Basiselterngeld, sprich 670 Euro im Monat. Sie bekommt es 24 Monate lang. Als das Kind dann ein halbes Jahr alt ist, nimmt die Mutter eine Halbtagsstelle auf. Dabei kommen für sie 1.140 Euro netto monatlich herum. Deshalb stehen der Mutter also insgesamt monatlich 1.810 Euro zur freien Verfügung.

Sie haben folgende Einkommensgrenze während der Elternzeit!

Wie hoch darf der Zuverdienst beim Elterngeld Plus sein, ohne Abzüge zahlen zu müssen?

Eine allgemeine Antwort gibt es hier leider nicht. Grob kann festgehalten werden, dass Sie circa 50 % anrechnungsfrei davon dazuverdienen dürfen, was Sie in den letzten zwölf Monaten vor der Entbindung netto verdient haben. Elterngeld Plus wird genauso berechnet wie das Basiselterngeld, wohingegen die Höhe beim Elterngeld Plus auf die Hälfte dessen begrenzt ist, was Sie theoretisch als Basiselterngeld bekommen würden. Diese Grenze wird „Deckelungsbetrag genannt“. Im Gegenzug dafür dürfen Sie aber das Elterngeld Plus doppelt so lange beziehen. Wenn Sie Ihren genauen maximalen Zuverdienst ermitteln möchten, können Sie sich diesbezüglich an Ihre Elterngeldstelle wenden. Mehr über das Thema Elterngeld & Minijob erfahren.

Wie berechnet die Elterngeldstelle meine Bezüge?

In dem Zeitraum, in dem Sie Elterngeld Plus beziehen, werden alle Einkünfte zusammenaddiert: Nebenjob, Hauptjob, Photovoltaikanlage auf dem Dach, eigenes Gewerbe, geldwerte Vorteile (etwa Dienstwagen) und so weiter. Kapitalerträge oder steuerfreie Einkünfte dürfen Sie ohne Abzüge behalten. Dies bedeutet, dass Erträge aus Verpachtung, Vermietung, kleinere Privatverkäufe und Kapitalvermögen nicht mit angerechnet werden.

Im ersten Schritt berechnet die Elterngeldstelle Ihr durchschnittliches Einkommen aus dem Vorjahr, aus allen genannten Einkünften. Davon wird dann Ihr Verdienst abgezogen. Auf diese ermittelte Summe wird dann die sogenannte Ersatzrate (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BEEG) angewendet. Diese macht zwischen 65 und 100 % des Nettoeinkommens im Vorjahr aus. Was letztlich übrig bleibt, ist dann das Elterngeld.

So muss das Geld von den Arbeitnehmern bei einem Mini-Job versteuer werden!

Muss beim Elterngeld Plus der Zuverdienst versteuert werden?

Spätestens beim Bezug von Elterngeld sind Sie verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Selbst dann, wenn das Elterngeld Plus an sich steuerfrei ist. Grund hierfür ist, dass der staatliche Zuschuss den Progressionsvorbehalt (ein Vorgang, dass gewisse steuerfreie Einkünfte den Steuersatz erhöhen können) erhöht (§ 32b Abs. 1 Nr. 1j) EStG). Er wird auf sämtliche Einkommen der Familie angerechnet.

Haben Sie nach der Geburt Ihres Kindes als Familie ein Gesamtjahreseinkommen von beispielsweise 50.000 Euro, rechnet man das Elterngeld Plus hinzu. Bekommen Sie demnach 12.000 Euro Elterngeld, erhöht sich auch das zu versteuernde Einkommen, nämlich auf 60.800 (hierbei wurde schon die Werbungskostenpauschale von 1.200 Euro gemäß § 9a EStG berücksichtigt). Wenn Sie dann noch etwas hinzuverdienen, zum Beispiel 10.000 Euro im Jahr, dann haben Sie ein gemeinsames Einkommen von 70.800 Euro. Auch das Kindergeld kommt noch obendrauf.

Dies ist nur eine grobe Beispielrechnung. Natürlich ist jeder Einzelfall unterschiedlich. Es soll Ihnen lediglich einen ersten Eindruck in die Thematik geben. Ihr Steuerberater des Vertrauens kann Ihnen sicherlich Genaueres erklären.

Tipp:

Es ist nichts dagegen einzuwenden, wenn Sie neben dem Bezug von Elterngeld Plus noch einen kleinen Hinzuverdienst haben möchten. Bedenken Sie aber, dass Sie in dieser Zeit nicht selbst Ihr Kind betreuen können. Wenn nicht gerade die Großeltern zur Verfügung stehen, fallen Kosten für Tagesmutter, Kindergrippe oder Ähnliches an. Ob für Sie die Rechnung aus Teilzeit-Stress, Elternzeit-Planung und Kinderbetreuung aufgeht, müssen Sie für sich selbst entscheiden.

So viele Stunden dürfen Sie pro Woche arbeiten, wenn Sie ein Baby haben und Elterngeld beziehen.

Wie viele Wochenstunden darf man Teilzeit arbeiten, wenn man Elterngeld Plus bezieht?

Verständlich, wenn Sie nach der Geburt Ihres Kindes nicht allzu lange aus dem Erwerbsleben ausscheiden möchten. Hierfür steht Ihnen die alternative Elterngeld Plus zur Verfügung. Nach wenigen Monaten nach der Geburt können Sie so in Teilzeit starten, bis die Elternzeit aufgebraucht ist.

Wie lange darf ich in der Elternzeit maximal arbeiten?

Ist Ihr Kind vor dem 01.09.2021 geboren, dürfen Sie in der Elternzeit maximal 30 Wochenstunden arbeiten. Ist das Kind danach auf die Welt gekommen, dann können Sie sogar bis zu 32 Stunden in der Woche einer Arbeit nachgehen (vgl. § 15 BEEG). Hierbei kommt es jedoch nicht auf jede einzelne Woche an, sondern auf den monatlichen Durchschnitt. Mehr über das Thema Minijob & Stunden erfahren.

Vorsicht:

Wenn Sie diese Stundenzahl überschreiten, verlieren Sie das Anrecht auf Elterngeld des betroffenen Lebensmonats Ihres Kindes. Wenn Sie sich für zwei Bezugsmonate entschieden haben, entfällt auch Ihr Anspruch während des zweiten Monats. Das Elterngeld wird stets für wenigstens zwei Lebensmonate des Kindes bezogen.

Als Mütter und Väter können Sie maximal 30-Stunden pro Woche in Form eines Minijobs arbeiten.

Fazit zum Thema Elterngeld Plus und Minijob

Das Elterngeld ist dazu da, um Eltern die Betreuung Ihrer Kinder zu Hause zu ermöglichen. Die Leistung können Sie ab der Geburt des Kindes beantragen und es wird maximal 12 Monate gezahlt. Die Hälfte des Elterngeldes erhalten Sie bei Elterngeld Plus, aber bei doppeltem Zeitraum. Bei der Minijob-Zentrale finden Sie weitere Informationen zu den Themen des 520-Euro Minijobs, wie die Pflichten vom Arbeitgeber, ihre Rechte bei einer Beschäftigung (beziehungsweise einem Arbeitsverhältnis), den Sozialabgaben und vielem mehr. Des Weiteren können Sie auf unserer Seite die Suche über das Suchfeld verwenden, um weitere Artikel zu finden.

Frisch verliebte Paare unterschreiben meist gemeinsam den Mietvertrag ihrer gemeinsamen Wohnung. Doch wie so einiges im Leben können sich natürlich auch die Lebensumstände ändern. Wenn beide Partner einen Mietvertrag unterschrieben haben und nur einer möchte ausziehen, dann gibt es einige wichtige Punkte zu beachten, die wir nachfolgend näher erläutern möchten.

Ihre Rechte: Hier erhalten Sie einen Auszug der Gesetze.

Was passiert, wenn einer von zwei Hauptmietern kündigt?

Wenn einer von zwei Hauptmietern kündigen möchte, hat dieser das Anrecht darauf, dass der andere Mieter an der Beendigung des Mietverhältnisses mitwirkt. Er sollte demnach nicht den Interessen des Kündigenden im Wege stehen und sich der Kündigung anschließen (Urteil BGH vom 16.03.2005, Az.: VIII ZR 14/04 und Urteil LG Hamburg vom 12.11.1992, Az.: 332 O 338/92).

Die Rechtsgrundlage hierfür ergibt sich zum einen aus § 749 Abs. 1 BGB und aus § 730 BGB.

Jeder Teilhaber kann nach § 749 Abs. 1 BGB immerzu die Aufhebung einer Gemeinschaft verlangen. Somit bilden auch nach ständiger Rechtsprechung mehrere Mieter eine Gemeinschaft im Sinne der §§ 741 ff. BGB (vgl. Urteil AG Hannover vom 16.04.1996, Az.: 568 C 2402/96). Dies gilt jedoch nur, sofern sie nicht als GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) anzusehen sind. Die Auflösung der Gemeinschaft erfolgt, sobald das Mietverhältnis gekündigt wird. Die Kündigung kann nur im Falle einer Mietermehrheit erfolgen. Dies bedeutet, dass alle Mieter eine Kündigungserklärung abgeben müssen, in der die übrigen Mieter sich auch gegenüber dem Vermieter bezüglich der Kündigung erklären.

Der in § 749 Abs. 1 BGB verankerte Anspruch besagt, um die Aufhebung einer Gemeinschaft aufheben zu können, müssen alle Teilhaber eine Erklärung abgeben, die zur Verwirklichung der Aufhebung erforderlich sind. Deshalb müssen auch alle Mieter kündigen. Es reicht nicht aus, den Mieter von der Verpflichtung der Zahlung der Miete freizustellen und das Mietverhältnis mit den übrigen Beteiligten fortzuführen (Urteil AG Hannover vom 16.04.1996, Az.: 568 C 2402/96).

Dies wäre zudem dem ausscheidenden Mieter auch nicht zuzumuten. Da eine Freistellung nur das Innenverhältnis betrifft, würde der ausscheidende Mieter gegenüber dem Vermieter Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB bleiben. Würden jetzt die anderen Mieter die Miete nicht zahlen, kann der ausscheidende Mieter für die Zahlung der kompletten rückständigen Miete herangezogen werden. Ein interner Rückgriffsanspruch gemäß § 426 BGB gegen die übrigen Mieter würde hier ebenfalls nicht greifen, wenn diese zahlungsunfähig sind. Somit würde dem Mieter, der aus dem Mietvertrag ausscheiden möchte, durch die interne Freistellungslösung sogar das Insolvenzrisiko der übrigen Mieter im Falle einer Zahlungsunfähigkeit auferlegt werden (vgl. Urteil OLG Hamburg vom 18.05.2001, Az.: 8 U 177/00).

Ihre Rechtsschutz-Versicherung übernimmt in manchen Fällen eine kostenpflichtige Beratung von einem Fachanwalt.

Besteht bei einer Trennung Sonderkündigungsrecht?

Nein, bei einer Trennung wird Ihnen kein Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Dies bedeutet, dass Sie im Regelfall auch die vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten müssen. Des Weiteren können nur alle Mieter gemeinsam kündigen. Trennen Sie sich also von Ihrem Partner, können Sie die gemeinsame Wohnung nicht alleine kündigen. Diese Kündigung wäre somit nicht wirksam und der Vermieter muss sie nicht akzeptieren.

Daher ist es ratsam, im Falle einer Trennung zunächst das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen. Je nach Situation finden Sie eventuell gemeinsam mit Ihrem Vermieter eine individuelle Lösung, mit der alle Beteiligten zufrieden sind. Prinzipiell wäre der Vermieter jedoch im Recht, wenn er auf die Einhaltung der Kündigungsfristen besteht.

Wie kann ich den Mietvertrag alleine fortführen?

Möchte nur ein Partner ausziehen, der andere jedoch in der gemeinsamen Wohnung wohnen bleiben, ist die Sachlage etwas einfacher. Mit dem Vermieter können Sie dann vereinbaren, dass der Mietvertrag zu einem bestimmten Zeitpunkt nur noch auf eine Person umgestellt wird. Hierzu muss der Mietvertrag auch nicht gekündigt werden, sofern der weiterführende Mieter wirtschaftlich in der Lage ist, die Miete zu zahlen. Dann dürfte der Vermieter in den seltensten Fällen irgendwelche Einwände haben.

Sie können aber schon bei Abschluss eines Mietvertrages entsprechende Vereinbarungen darin festhalten. Hier kann zum Beispiel stehen, dass im Falle einer Trennung, ein Partner aus dem Mietverhältnis ausscheidet und das Mietverhältnis mit dem verbleibenden Partner weitergeführt wird.

Die im Vertrag vereinbarten Mietzahlungen des Mieters sind trotzdem fällig!

Ist Scheidung ein Sonderfall?

Bei einer Scheidung existieren gesonderte Regelungen. Hierbei kommt es darauf an, wie weit die Scheidung schon vorangeschritten ist. Hier kann der Ex-Partner erst einer Kündigung zustimmen, sobald der Scheidungsbeschluss rechtskräftig ist. Dies bedeutet, dass ein noch verheirateter Ehepartner vom anderen nicht die Zustimmung zur Kündigung verlangen kann. Dies kann erst erfolgen, sobald die Scheidung vollzogen ist. Erst wenn jeder Ehepartner den rechtskräftigen Scheidungsbeschluss in den Händen hält, kann eine Änderung des Mietervertrages erfolgen.

Achtung

Nach einer Scheidung kann ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen bestehen. Hier kann dann ebenfalls nicht die Zustimmung des anderen Partners zur Kündigung des Mietvertrages verlangt werden. Offiziell geschiedene Eheleute haben nämlich, im Vergleich zu Wohngemeinschaften, das Recht, das Ausscheiden aus dem Mietverhältnis des anderen Ehepartners zu erzwingen. Auch wenn das entgegen dem Willen des Vermieters wäre. Hier greift § 1568a BGB und somit wäre auch das Fortführen des Mietverhältnisses mit nur einem Partner möglich.

Wenn Sie auf der Suche nach mehr Informationen sind, können Sie unser Menü verwenden!

Fazit zum Thema gemeinsamer Mietvertrag – einer zieht aus.

Besteht ein Mietvertrag, in dem mehrere Mieter beteiligt sind, wird stets eine Beteiligung aller Mieter benötigt. Bis auf einige Ausnahmefälle hat ein Mieter gegen den anderen Mieter Anspruch auf Mitwirkung bei der Kündigung.

In Deutschland sorgt die gesetzliche Sozialversicherung dafür, dass die Menschen in wichtigen Lebenslagen abgesichert sind und entsprechende Unterstützung im Notfall erhalten. Die Sozialversicherung setzt sich aus fünf verschiedenen Versicherungszweigen zusammen: Kranken-, Unfall-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. In diesem Beitrag erfahren Sie alles zum Thema Minijob & Sozialversicherung.

Ist ein Minijob sozialversicherungspflichtig?

Es spielt keine Rolle, ob von einer geringfügigen Beschäftigung, einem 520-Euro-Job oder von einem Minijob die Rede ist – bei allen handelt es sich um Arbeitsverhältnisse, deren Verdienst normalerweise die Grenze von 520 Euro nicht überschreiten darf (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Dementsprechend ist auch das Jahreseinkommen auf einen Betrag von 6.240 Euro begrenzt. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit ein Jahr lang und ohne Unterbrechung durchgeführt wird.

Da die Einkommenshöhe im Minijob eher gering ist, müssen Arbeitnehmer auch keine Beiträge zur Sozialversicherung leisten. Dies wird vom Arbeitgeber übernommen. Zur Krankenversicherung zahlt der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 13 % des Gehalts und 15 % als Beitrag zur Rentenversicherung (vgl. §§ 172 Abs. 3 SGB VI und 249b SGB V). Diese Zahlungen gehen direkt an die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft. Erfahren Sie mehr rund um das Thema Minijob & Krankenversicherung und Minijob & Rentenversicherung.

Wenn Sie als 520-Euro Minijobber eine private Krankenversicherung besitzen, muss der Arbeitgeber diesen Part der Sozialabgaben nicht berücksichtigen. Hier würde dann der Pauschalbeitrag entfallen.

Auch Minijobber unterliegen dem Mindestlohn und müssen dieses Arbeitsentgelt mindestens pro Stunde erhalten.

Die Besonderheit bei der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung

Als Minijobber sind Sie zwar nicht zur Sozialversicherung verpflichtet, jedoch besteht seit 01.01.2013 eine Rentenversicherungspflicht. Hierbei handelt es sich aber um einen relativ geringen Eigenanteil. Dieser ergibt sich aus der Differenz des Pauschalbeitrags vom Arbeitgeber (15 %) und dem entsprechenden Beitragssatz zur Rentenversicherung (aktuell 18,6 %).

Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass Sie einen Eigenanteil von 3,6 % haben. Dieser Anteil wird normalerweise vom Arbeitgeber direkt einbehalten und er führt ihn zusammen mit seinen Beiträgen an die Minijob-Zentrale ab. Trotz der geringen Beitragszahlung können Minijobber den vollen Leistungsanspruch aus der Rentenversicherung erwerben.

Minijobbern steht es auch frei, sich von der Rentenversicherungspflicht gemäß § 6 Abs. 1b SGB VI befreien zu lassen. So haben Minijobber dann überhaupt keine Sozialabgaben beim Minijob zu zahlen. Um diese komplette Sozialversicherungsfreiheit genießen zu können, muss lediglich ein schriftlicher Antrag beim Arbeitgeber gestellt werden. Lassen Sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien, zahlt der Arbeitgeber weiterhin den Pauschalbeitrag in Höhe von 15 %. Erfahren Sie mehr rund um das Thema Befreiung der Rentenversicherung beim Minijob.

Vorsicht:

Wenn Sie sich von der Zahlung der Rentenbeiträge befreien lassen, erwerben Sie nicht mehr die vollen Leistungsansprüche aus der Rentenversicherung. Übrigens: Arbeitnehmer, die schon vor dem 01.01.2013 im Minijob tätig waren, sind per se rentenversicherungsfrei. So zahlen Sie ohnehin nichts in die Sozialversicherung und brauchen auch keinen Antrag auf Rentenbefreiung zu stellen. Des Weiteren sind Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, ihre Minijobber darauf hinzuweisen, dass sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können.

Vor allem mehrere Minijobs sind sozialversicherungspflichtig!

Sind mehrere Minijobs sozialversicherungspflichtig?

Um eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 SGB IV handelt es sich nur, wenn die Einkommensgrenze nicht über 520 Euro im Monat steigt. Wenn Sie als Arbeitnehmer aber mehrere Beschäftigungen nebeneinander ausführen, dann muss der Verdienst auch entsprechend addiert werden. Ist die Summe ein höherer Betrag als 520 Euro, müssen Sie – trotz Minijob – in die Sozialversicherung einzahlen. Grundsätzlich gilt, dass eine Sozialversicherungspflicht besteht, sobald die 520-Euro-Grenze geknackt wird. Wir zeigen Ihnen das anhand zwei Beispielen:

Wenn die Grenze allerdings nur gelegentlich, aus nicht vorhersehbaren Gründen überschritten wird, beispielsweise um die Arbeit von erkrankten Kollegen abzufangen, ist trotzdem noch keine Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen gegeben. Hierbei spielt ein Zeitraum von drei Monaten eine Rolle. Wenn Angestellte darüber hinaus weiterhin mehr verdienen, müssen sie automatisch in die Sozialversicherung einzahlen. Mehr über die Minijob-Grenze erfahren.

Vor allem mehrere Minijobs sind sozialversicherungspflichtig!

Wer zahlt die Sozialabgaben beim Minijob?

Der Großteil der Sozialabgaben wird vom Arbeitgeber übernommen. Hierzu gehören die pauschalen Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung, gesetzlichen Unfallversicherung, Steuern und Umlagen (§ 40a Abs. 6 EStG). Die Höhe der Abgaben unterscheidet sich für haushaltsnahe oder gewerbliche Minijobs sowie auch im Hinblick darauf, ob es ein kurzfristiger Minijob oder ein 520-Euro-Job ist.

Die Abgaben für gewerbliche 520-Euro-Jobs

Insgesamt haben Arbeitgeber im gewerblichen Bereich insgesamt maximal 31,28 % Abgaben. Der Minijobber zahlt 3,6 % Rentenversicherungsbeiträge vom Verdienst. Gewerbliche Arbeitgeber sind verpflichtet, per Beitragsnachweis monatlich der Minijob-Zentrale die jeweiligen Abgaben für alle Minijobber zu melden und zu zahlen.

Geringere Abgaben bei 520-Euro-Jobs im Privathaushalt

Üblicherweise zahlen Arbeitgeber im Privathaushalt maximal 14,79 % für haushaltsnahe Tätigkeiten. Der Anteil für Minijobber zur Rentenversicherung beträgt 13,6 % vom Verdienst.

Gut zu wissen

Sind Sie Arbeitgeber im privaten Bereich, profitieren Sie von verschiedenen Steuervorteilen und einer unproblematischen Anmeldung der Minijobber. Zudem erhält der Minijobber die Sicherheit eines vollwertigen Beschäftigungsverhältnisses.

Die Minijob-Zentrale berechnet auf Grundlage vom monatlichen Arbeitsentgelt die Beiträge und zieht diese halbjährlich per Lastschriftverfahren beim Arbeitgeber ein. Deshalb haben Arbeitgeber im privaten Bereich nicht nur einen geringeren Aufwand, sondern auch geringere Abgaben. Erfahren Sie mehr über die Minijob-Kosten vom Arbeitgeber.

Die Bundesagentur für Arbeit kann Ihnen bei Bedarf weitere Informationen zur Verfügung stellen.

Fazit zum Thema Minijob Sozialversicherung

Durch die Befreiung von Krankenversicherungs- und Steuerbeiträgen ist der Minijob eine vielversprechende Möglichkeit, sich Geld dazuzuverdienen. Einige Dinge, wie beispielsweise die Befreiung der Rentenversicherungspflicht, sollten trotzdem beachtet werden und gut überlegt sein.

Aus Sicht der Arbeitgeber kann es verschiedene Vorteile haben, Minijobber einzustellen. Der Hauptgrund für Arbeitgeber ist zumeist die flexible Einsatzmöglichkeit der Minijobber, damit eine variierende Auftragslage abgefangen werden kann. Doch nicht nur Arbeitgeber profitieren von den geringfügigen Beschäftigungen; auch die Minijobber, denn sie sind weitestgehend von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit.

Was bedeutet ein Minijob für Arbeitgeber?

Insbesondere kleinere und mittelständische Unternehmen müssen sich oftmals flexibel und kundenorientiert im Markt bewegen. Da kann ein Auftrag schnell die vorhandenen Kapazitäten übersteigen. Die Markt- und Auftragslage ist jedoch oftmals zu sprunghaft, um Vollzeitkräfte zu beschäftigen. Genau jetzt kommen Minijobber ins Spiel, die auftragsorientiert einspringen können. So können Sie Ihr Unternehmen bezüglich der Produktion an vorübergehende Auftragsflauten oder -spitzen anpassen.

Welche Unterscheidung gibt es bei den Minijobs?

Bei einem Minijob handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung. Geringfügig bedeutet hier, dass es sich entweder um eine bestimmte Zeitgrenze oder Verdienstgrenze handelt. Ein Minijobber kann im Privathaushalt (§ 8a SGB IV) genauso gut wie im gewerblichen Bereich (§ 8 SGB IV) beschäftigt sein. Egal, wo Sie als Minijobber zum Einsatz kommen, wird des Weiteren in zwei Arten von Minijobs unterschieden:

Wie viel zahlt der Arbeitgeber bei 520 Euro?

Ein Arbeitgeber im gewerblichen Bereich hat höchstens insgesamt 31,28 % Abgaben. Der Minijobber hingegen zahlt nur 3,6 % für seine Rentenversicherung vom Verdienst. Mehr über den Minijob & Rentenversicherung erfahren. Monatlich erfolgt der Beitragsnachweis über die Abgaben aller Minijobber durch den Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale.

Bei Jobs auf 450-Euro Basis hat der Arbeitgeber neben Steuern und dem Lohn auch folgende Abgaben zu leisten.

Was muss der gewerbliche Arbeitgeber beim Minijob abführen?

Ein gewerblicher Arbeitgeber muss für einen Minijob eine pauschale Abgabe zur Sozialversicherung abführen. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

Ungefähr entspricht dies etwa 30 % des Arbeitgeberanteils. Es kann festgehalten werden, dass ein Minijob quasi teurer ist als ein reguläres sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, bei dem sich die Abgaben für Arbeitgeber nur auf etwa 20 % belaufen.

Wie schon erwähnt, zahlt der Arbeitgeber für seine Rentenversicherung einen Beitrag in Höhe von 3,6 % des Entgelts. Er kann des Weiteren jedoch auch auf seine Rentenversicherungspflicht verzichten (§ 6 Abs. 1b SGB VI). Somit würden dann für den Beschäftigten gar keine Abgaben anfallen. Wenn Sie sich als Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen wollen, müssen Sie dies schriftlich erklären. Diese Erklärung muss von Ihnen unterschrieben und mit einem Datum versehen sein. Der Arbeitgeber hat dieses Dokument zu den Lohnunterlagen zu legen und bei einer Betriebsprüfung vorzulegen.

Der Verzicht läuft ab dem Monat, in dem die Erklärung vorgelegt wird. Als Arbeitgeber sollten Sie bestenfalls gleich bei der Einstellung eines Minijobbers nachfragen, ob er selbst Beiträge zur Rentenversicherung zahlen möchte oder nicht. Dies kann zum Beispiel auch über einen Personalfragebogen geschehen.

Wenn ein Minijobber selbst Beiträge in die Rentenversicherung einzahlt, wird der Minijob komplett in der Rentenberechnung berücksichtigt. Es entsteht jedoch ein entsprechend geringer Rentenanspruch, da das Entgelt bei einem Minijob auf 520 Euro begrenzt ist. Die Beschäftigung wird gänzlich auf die Beitragszeiten angerechnet. Auch aus diesem Grund kann ein rentenversicherungspflichtiger Minijob sinnvoll sein, damit fehlende Beitragszeiten wieder aufgefüllt werden können.

Beim Minijob besteht die Möglichkeit, die Lohnsteuer mit 2 % zu pauschalieren (§ 40a EStG). In diesen 2 % sind des Weiteren auch der pauschale Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer enthalten („einheitliche Pauschalsteuer“). In der Regel wird die pauschale Lohnsteuer vom Arbeitgeber übernommen. Mehr über den Minijob & Pauschalsteuer erfahren!

Eine andere Möglichkeit wäre, den Minijob nach Lohnsteuerklasse abzurechnen. Wenn der Minijob beispielsweise Ihre einzige Beschäftigung ist, dann gilt die Steuerklasse 1 bis 5, je nachdem, welche Gegebenheiten bei Ihnen zutreffen. Bei Eingruppierung in die Steuerklasse 1 bis 4 fällt übrigens bis 520 Euro keine Lohnsteuer an.

Bei einem Minijob ist die Minijob-Zentrale Knappschaft-Bahn-See die zuständige Krankenkasse. Dabei spielt es keine Rolle, bei welcher Krankenkasse der Minijobber tatsächlich versichert ist; der Minijob muss bei der Knappschaft-Bahn-See angemeldet werden. Auch die Sozialabgaben gehen dorthin (§ 40a Abs. 6 EStG). In diesem Beitragsnachweis sind dann auch die 2 % Pauschalsteuer für den Minijob enthalten. In diesem Fall wird die Lohnsteuer nicht über die Lohnsteueranmeldung abgeführt.

Wir wollen Minijobbern helfen, durch diverse Beiträge im Bereich vom Arbeitsrecht!

Wie hoch sind die Abgaben für 520-Euro-Jobs im Privathaushalt?

Für haushaltsnahe Tätigkeiten zahlen Arbeitgeber maximal Abgaben in Höhe von 14,79 %. Für Minijobber beträgt der Anteil zur Rentenversicherung hier 13,6 % vom Verdienst.

Gut zu wissen

Arbeitgeber von Privathaushalten profitieren von einer sehr einfachen Anmeldung sowie Steuervorteilen. Die Minijobber selbst profitieren hierbei von einem vollwertigen Arbeitsverhältnis.

Die Berechnung der Beiträge erfolgt durch die Minijob-Zentrale auf Basis des monatlichen Verdienstes des Minijobbers. Sie werden halbjährlich beim Arbeitgeber durch Lastschriftverfahren eingezogen. Dies bedeutet wiederum, dass Arbeitgeber im Privathaushalt sowohl geringere Abgaben als auch einen geringeren Aufwand haben.

Sie können auch einen Minijob-Rechner verwenden, um die genauen Abgaben zu ermitteln.

Fazit zum Thema Minijob Kosten Arbeitgeber

Ein Minijob bildet eine gute Alternative, sich etwas Geld dazuzuverdienen. Grund hierfür ist die Befreiung von Krankenversicherungs- und Steuerbeiträgen. Diese Vorteile befreien Arbeitgeber jedoch nicht von weiteren Abgaben.

Einige Vollzeitbeschäftigte führen neben ihrer Hauptbeschäftigung noch einen Minijob aus. In diesem Beitrag zu Thema Minijob neben Hauptjob befassen wir uns mit allem, was Minijobber und Arbeitgeber zu beachten haben, wenn ein Minijob und eine Hauptbeschäftigung gleichzeitig ausgeführt wird.

Muss ich die Aufnahme eines Minijobs meinem Arbeitgeber anzeigen?

Sie haben einen festen Job, möchten sich aber dennoch etwas hinzuverdienen? Hierbei sollten Sie einige Dinge beachten, denn in vielen Arbeitsverträgen ist festgehalten, dass der Arbeitgeber einem Nebenjob zustimmen muss. Prinzipiell sind pauschale Ablehnungen von Nebentätigkeiten nicht erlaubt. Dies ergibt sich aus Artikel 12 GG.

Wenn in Ihrem Arbeitsvertrag keine Regelungen in Bezug auf den Nebenjob festgehalten sind, sollten Sie Ihren Arbeitgeber trotzdem über die Aufnahme eines Minijobs informieren. So sind Sie auf der sicheren Seite. Er kann die Aufnahme des Minijobs ablehnen, auch wenn es keine arbeitsvertraglichen Regelungen hierüber gibt. Allerdings benötigt er dann aber triftige Gründe für die Ablehnung. Gelangen Sie zu unserem Arbeitsvertrag – Minijob Muster.

Normalerweise sind Sie Ihrem Arbeitgeber keine Informationen schuldig in Bezug auf Ihren Nebenjob (genaue Arbeitszeiten, Verdienst etc.).

Ob entsprechende Klauseln in Arbeitsverträgen immer rechtswirksam sind, sei einmal dahingestellt. Das kommt ganz auf den Einzelfall an und sollte bei Bedarf anwaltlich überprüft werden.

Die 450-Euro Grenze muss eingehalten werden beim Minijob.

Aus welchem Grund kann der Arbeitgeber einen Nebenjob verbieten?

Hegen Sie den Verdacht, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen vielleicht Ihre Nebentätigkeit nicht genehmigt? Seien Sie beruhigt, denn ganz ohne Grund darf er Ihnen die Nebentätigkeit nicht verbieten. Ein triftiger Grund für ein Verbot eines Zweitjobs wäre, dass dieser negative Folgen für den Hauptberuf hätte. Als Beispiel könnte man einen Busfahrer nehmen, der täglich seine Arbeit ausführt. Dieser könnte dann nicht noch zusätzlich in einer Nachtschicht als Wachmann arbeiten. Bei solch einer Konstellation hat der Arbeitgeber das Recht, sein Veto einzulegen.

Minijobs sind krankenversicherungspflichtig, wobei man sich von der Rente befreien lassen kann.

Wie verhält es sich mit der Kranken- und Rentenversicherung bei Minijobs?

Sind Sie in einem sozialabgabenpflichtigen Hauptjob tätig, zahlen Sie für den Minijob keine weiteren Beiträge für die Krankenversicherung. Dennoch müssen nebenberufliche Minijobber seit 2013 in die Rentenversicherung gemäß § 1 SGB VI einzahlen. Dies bedeutet, dass Sie als Arbeitnehmer 3,6 % Ihres Verdienstes in die Rentenversicherung einzahlen und Ihr Arbeitgeber pauschal 15 %. Bei der späteren Rente wird dann der Rentenversicherungsbeitrag des Minijobs angerechnet.

Sie können sich allerdings von der Minijob Rentenversicherungspflicht befreien lassen (§ 6 SGB VI). Nehmen Sie dies in Anspruch, verlieren Sie allerdings Ihren kompletten Schutz in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Befreiung der Rentenversicherung bleibt bis zum Ende des jeweiligen Minijobs bestehen.

Welche Steuerklasse habe ich mit Minijob neben Hauptjob?

Wer zwei Jobs hat, besitzt in der Regel auch zwei Steuerklassen. Dies funktioniert folgendermaßen: Vom Finanzamt werden Sie mit Ihrem ersten Job – je nach Familienstand – in eine der Steuerklassen I bis IV eingeordnet. Nehmen Sie einen zweiten Job an, gelangen Sie automatisch zusätzlich noch in die Steuerklasse VI, vorausgesetzt Sie verdienen dort mehr als 520 Euro im Monat. Wenn Sie weniger als 520 Euro verdienen, sind Sie ein Minijobber und müssen aufgrund der Minijob-Pauschalbesteuerung gar keine Steuern zahlen. Für den Minijob benötigen Sie also keine zusätzliche Steuerklasse.

Minijobs sind krankenversicherungspflichtig, wobei man sich von der Rente befreien lassen kann.

Kann ich auch zwei Minijobs neben dem Hauptjob ausüben?

Wie oben schon erwähnt, ist ein Minijob neben dem Hauptjob grundsätzlich steuerfrei. Möglich wären prinzipiell auch zwei Minijobs und ein Hauptberuf. Ihre Nebenjobs dürfen sich jedoch aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht auf Ihren Hauptjob auswirken.

Vorsicht:

Besitzen Sie mehrere Nebenjobs, ist nur einer steuerfrei! Die anderen Nebenjobs werden zum Entgelt aus dem Hauptjob hinzugerechnet und entsprechend versteuert. Andere Abgaben, wie beispielsweise Beiträge zur Krankenversicherung, bleiben hiervon unberührt, da Sie diese bereits mit dem Verdienst des Hauptberufs zahlen.

Darf ich Hauptjob und Minijob beim selben Arbeitgeber haben?

Vielleicht haben Sie auch schon einmal darüber nachgedacht, einen Minijob bei Ihrem jetzigen Arbeitgeber auszuführen. Leider ist dies nicht möglich. Aus arbeitsrechtlicher Sicht dürfen Sie einen zweiten Job nur bei einer anderen juristischen Person, sprich, bei einem anderen Unternehmen annehmen (so Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.01.2016, Az.: 7 AZR 376/14). Anderenfalls werden beide Jobs beim selben Arbeitgeber als ein Arbeitsverhältnis bewertet und sind somit voll abgabepflichtig.

In unserem Blog finden Sie viele Beiträge rund um die Themen 450-Euro Minijob, Steuererklärung und dem Nebenverdienst.

Fazit zum Thema Minijob neben Hauptjob

Grundsätzlich ist es möglich, dass Sie neben Ihrem Hauptberuf noch einen Minijob ausüben. Der 520-Euro Job ist steuerfrei. Sobald Sie mehrere 520-Euro Jobs neben dem Hauptberuf ausführen, wird das Entgelt zum Verdienst aus dem Hauptberuf hinzuaddiert und besteuert. Sie dürfen allerdings keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit und einen Minijob beim selben Arbeitgeber ausführen. Ihr Arbeitgeber sollte dem Nebenjob zustimmen, sofern dies arbeitsvertraglich geregelt ist. Würde Ihr Nebenjob die Hauptarbeit beeinträchtigen, kann der Arbeitgeber sich gegen einen Nebenjob aussprechen.

Ein Minijob kann für einen Hartz-IV-Empfänger einen ersten Schritt Richtung Vollzeitbeschäftigung darstellen. Wer länger aus dem Berufsleben draußen war, dem wird der Wiedereinstieg nicht immer ganz einfach gemacht. In diesem Artikel erfahren Sie alles rund um das Thema Jobcenter und Minijob.

Was muss ich beachten, wenn ich als Bürgergeld-Empfänger einen Minijob aufnehme?

Wenn Sie einen Minijob aufnehmen, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, das Beschäftigungsverhältnis der Minijob-Zentrale zu melden. Sie selbst müssen zwingend Ihr Jobcenter darüber informieren (§ 61 Abs. 1 SGB II). Dieses ist nämlich für die Zahlung von Arbeitslosengeld II zuständig. Unterlassen Sie die Meldung an das Jobcenter, kann das zu einer erheblichen Kürzung der Leistungen führen.

Lesen Sie hier, wie es sich mit Arbeitslosengeld und Minijob verhält.

Neben den Sozialleistungen können Sie beim 450-Euro-Minijob nur begrenzt dazuverdienen.

Wie viel darf ich bei Hartz IV im Jahr 2022 dazuverdienen?

Viele Hartz-IV-Empfänger fragen sich, wie hoch ihr Zuverdienst eigentlich sein darf. Die Grenze beim Einkommen im Hinblick auf Erwerbstätige liegt grundsätzlich bei 1.200 Euro brutto (§ 11b Abs. 3 Nr. 2 SGB II). Haben Sie Kinder? Dann erhöht sich diese Summe auf maximal 1.500 Euro (§ 11b Abs. 3 SGB II).

Wenn Sie neben Hartz IV noch weiteres Einkommen haben, wird dieser Zuverdienst auf die Leistungen angerechnet. Damit sich jedoch die Arbeit trotzdem lohnt, haben Sie gewisse Freibeträge. Von folgenden Freibeträgen können Sie demnach profitieren, da der Zuverdienst nicht komplett angerechnet wird:

(vgl. § 11b Abs. 3 SGB II)

Berechnungsbeispiel 2022:

Sie verdienen sich zu Ihren Hartz IV-Leistungen noch 1.200 Euro hinzu. Folgende Berechnung wird angewandt:

Wenn Sie sich neben den Leistungen von Hartz IV noch einen Zuverdienst von mindestens 400 Euro erwirtschaften, können Sie weitere Beträge absetzen. Darunter fallen etwa Steuern, Werbungskosten oder Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die sie auf das Einkommen gezahlt haben (§ 11b Abs. 2 SGB II).

Abzüge & Einkünfte: Das bleibt am Ende der Beschäftigung wirklich übrig!

Was bleibt vom 520-Euro-Job bei Hartz IV?

Als Hartz-IV-Empfänger dürfen Sie genauso einen Minijob ausüben, wie alle anderen auch. Beachtet werden sollte hierbei, dass das Einkommen Einfluss auf die Leistungen des Jobcenters hat. Übersteigt Ihr Einkommen den monatlichen Freibetrag, wird es auf die Leistungen des Jobcenters angerechnet.

Für Alleinstehende beträgt der Freibetrag im Monat 100 Euro (§ 11b Abs. 2 SGB II). Dies bedeutet, dass Sie als Minijobber 100 Euro monatlich aus dem Minijob behalten können. Übersteigt Ihr Einkommen die Freigrenze, wird dies zu 80 % auf die Hartz IV-Leistungen angerechnet. Dies bedeutet, dass Ihnen weitere 20 % des Minijobs auch noch erhalten bleiben. Erfahren Sie mehr über die Fragestellung: was ist ein Minijob?

Um dies zu verdeutlichen, möchten wir Ihnen das nachstehende Berechnungsbeispiel an die Hand geben:

Im Jahr 2021 betrug der Hartz IV-Regelsatz für einen Alleinstehenden 446 Euro im Monat. Nun nimmt der Hartz-IV-Empfänger (neu: Bürgergeld) einen Minijob auf, in dem er 520 Euro monatlich verdient. Inwiefern wirkt sich jetzt das Einkommen auf die Leistungen des Jobcenters aus?

Einkommen aus dem Minijob – Grundfreibetrag = verbleibendes Einkommen

Also, 520 Euro – 100 Euro = 420 Euro

Dem Minijobber bleiben also nach Abzug des Grundfreibetrags noch 420 Euro übrig. Aus diesem Betrag ergibt sich die weitere Berechnung des Freibetrags von 20 %:

Verbleibendes Einkommen x 20 % = zusätzlicher Freibetrag

Also, 420 Euro x 20 % = 84 Euro

Grundfreibetrag (100 Euro) + zusätzlicher Freibetrag (84 Euro) = 184 Euro

Dies bedeutet, dass der Hartz-IV-Empfänger bei einem Verdienst von 520 Euro monatlich, zusätzlich noch 170 Euro im Monat abrechnungsfrei behalten darf. Die verbleibenden 336 Euro aus dem Verdienst werden dann auf den Regelsatz angerechnet.

Gut zu wissen:

Haben Sie als Hartz-4-Empfänger eventuell noch weitere Ausgaben, wie beispielsweise Riester-Rente, Kosten für die Kinderbetreuung oder Kirchensteuern? Dann entsteht Ihnen ein monatlicher Mehrbedarf, der in die Leistungsberechnung ebenso hineinfließt.

Personen, die Arbeitslosengeld 1 oder Arbeitslosengeld 2 (ALG II) beziehen, können nebenbei arbeiten!

Fazit: Minijob & Jobcenter

Egal, ob als Paar oder alleinerziehend: Der soziale Aufstieg – insbesondere mit Kindern – ist einiges schwerer als ohne Kinder. Minijobs sind häufig die einzige Möglichkeit, um etwas Geld anzusparen. Eine angemessene Aufstiegsperspektive entwickelt sich jedoch nur schleppend. Was sich aber bei einigen Statistiken zeigte, ist, dass ein neuer Partner beziehungsweise neue Partnerin sich sogar positiv auf das Berufsleben auswirkt. In 40 % der Fälle würde eine neue Liebe sogar aus der Grundsicherung herausführen.

Für einige Väter und Mütter bildet der Minijob eine ideale Möglichkeit, die Haushaltskasse etwas aufzubessern und neben der Kinderbetreuung einmal herauszukommen. Es kommt gar nicht selten vor, dass ein Minijob-Angebot vom bisherigen Arbeitgeber kommt. Der Minijob bringt viele Vorteile mit sich, wie beispielsweise einen Nebenverdienst von 520 Euro, der zudem befreit von Sozialabgaben ist. Jedoch sollte beim Minijob einiges beachtet werden, insbesondere während des Mutterschutzes. Alles, was Sie beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag zum Thema Elterngeld und Minijob.

Was ist Elterngeld?

Das Elterngeld ist eine staatliche Leistung. Es dient zur Unterstützung von Eltern, die aufgrund Ihres Kindes weniger oder gar nicht mehr arbeiten. Anspruch hierauf haben alle, lediglich in der Höhe unterscheidet es sich. Die Höhe ist nämlich vom vorherigen Einkommen abhängig. Ausnahme hierbei bilden Spitzenverdiener; sie erhalten kein Elterngeld. Die Zahlung von Elterngeld ist ausgeschlossen, wenn das jährliche Einkommen über 250.000 Euro (Alleinerziehende) oder 300.000 Euro (Paare und getrennt lebende Erziehende) liegt (§ 1 Abs. 8 BEEG). Zudem wird das Elterngeld in drei verschiedene Varianten unterschieden (§ 4a ff. BEEG):

Basiselterngeld

Elterngeld Plus

Falls Sie mehr über das Elterngeld Plus und Minijob erfahren möchten, so besuchen Sie unseren Beitrag zum Thema.

Partnerschaftsbonus

Wenn Familien schon mehrere Kinder haben, gibt es noch weitere Zuschläge zusätzlich zum „normalen“ Elterngeld. Das macht nochmals 10 %, jedoch mindestens 75 Euro (bei Elterngeld Plus 37,50 Euro) aus (§ 2a BEEG).

Hinweis:

Aufgrund der Corona-Pandemie gelten bis zum 23.09.2022 noch Sonderregelungen im Hinblick auf die Höhe des Elterngeldes und den Anspruch auf Partnerschaftsbonus.

Eine Familie mit Baby hat oftmals nicht genug Geld, um über die runden zu kommen.

Maßnahmen im Elterngeld aufgrund der COVID-19-Pandemie

Wenn Eltern zwischen dem 01.03.2020 und dem 23.09.2022 Einkommensverluste aufgrund der Corona-Pandemie hatten, können dies bei der Berechnung des Elterngeldes ausklammern (§ 27 BEEG). Dies bedeutet, dass die entsprechenden Monate übersprungen werden und stattdessen das Einkommen aus den vorherigen Monaten für die Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt wird.

Kinderkrankengeld oder Kurzarbeitergeld reduzieren nicht das Elterngeld von jenen Eltern, die während des Bezugs von Elterngeld teilzeitbeschäftigt arbeiten. Sichergestellt wird dies durch die Elterngeldregelung zur Anrechnung. Diese besagt, dass sich die Höhe des Elterngeldes für teilzeitbeschäftigte Eltern nicht ändert, nur weil sie Einkommensersatzleistungen erhalten.

Auch der Partnerschaftsbonus entfällt nicht, wenn Eltern aufgrund der Corona-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als vorgesehen. Maßgeblich sind die Angaben bei Antragstellung des Partnerschaftsbonus, sofern der Bezug teilweise oder ganz zwischen dem 01.03.2020 und dem 23.09.2022 liegt (§ 27 Abs. 3 BEEG). Der Partnerschaftsbonus ist für Eltern da, die sich die Kindererziehung teilen und gleichzeitig in Teilzeit arbeiten.

Elterngeld und Minijob – geht das?

Die Ausführung eines Minijobs ist prinzipiell möglich. Sei es bei Ihrem bisherigen Arbeitgeber oder in einer ganz anderen Branche. Bei Letzterem müssen Sie sich aber die Zustimmung Ihres bisherigen Arbeitgebers einholen.

Vorsicht

Wenn der Verdienst des Minijobs über dem Mindestbetrag des Elterngeldes von 300 Euro liegt, dann wird Ihnen die Zahlung gekürzt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BEEG). Das Elterngeld berechnet sich nämlich nach dem Verdienst vor und nach der Geburt. Das gilt auch für Entgelte, während der Arbeitnehmer das Elterngeld Plus bezieht. Hier liegt die Grenze schon bei einem Verdienst von mehr als 150 Euro.

Deshalb sollten Bezieher von Elterngeld die Aufnahme einer Tätigkeit unbedingt ihrer Elterngeldstelle anzeigen. Auch die Aufnahme von Minijobs, ansonsten könnten Rückzahlungen drohen.

Arbeitnehmerinnen können bei einer Arbeitsfreistellung gar nicht, ansonsten nur 32 Stunden pro Woche arbeiten.

Wie lange darf ich vor und nach der Entbindung jobben?

Sind Sie Minijobberin und schwanger, dann ist für Sie sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung ein Arbeiten tabu (§ 3 MuSchG). Der Ausfall des Lohns wird während dieser Zeit durch das Mutterschaftsgeld und einen Zuschuss durch den Arbeitgeber ausgeglichen.

Zur Entschädigung gibt es Mutterschaftsgeld

Frisch gebackene und werdende Mütter erhalten sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung Mutterschaftsgeld, sofern sie sich in der gesetzlichen Krankenkasse befinden. Diese gesetzliche Schutzfrist kann rechnerisch ermittelt werden. Sind Sie in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, erhalten Sie als Mutter maximal 13 Euro pro Kalendertag zuzüglich des Arbeitgeberzuschusses (§ 20 MuSchG). Privatversicherte hingegen erhalten lediglich ein reduziertes Mutterschaftsgeld von einmalig maximal 210 Euro. Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld angerechnet.

Darf ich während der Elternzeit einen Minijob ausüben?

Diese Frage lässt sich ganz einfach mit einem klaren Ja beantworten. Dabei gibt es jedoch einige wichtige Regeln, die beachtet werden müssen. Wie bei allen anderen Minijobbern, darf auch bei Minijobbern während der Elternzeit das monatliche Einkommen nicht höher als 520 Euro sein. Wenn Sie eine Nebentätigkeit ausführen, bei der das Gehalt monatlich stark schwankt, dann sollten Sie darauf achten, dass Sie die Jahresgrenze von 6.240 Euro nicht übersteigen. Außerdem darf eine Mutter oder ein Vater in Elternzeit nicht mehr als 32 Stunden in der Woche arbeiten (§ 15 BEEG). Sie dürfen den Minijob auch im zweiten oder dritten Jahr der Elternzeit ausführen, auch wenn kein Anspruch mehr auf Elterngeld gegeben ist.

Die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung wirkt sich auch auf die Steuer aus.

Wie wirkt sich der Minijob auf die Bezüge des Elterngeldes aus?

Wenn Sie sich während der Elternzeit etwas dazuverdienen möchten, müssen Sie unbedingt Ihre Elterngeldstelle darüber informieren. Gegebenenfalls wird dann Ihr Elterngeld neu berechnet und angepasst. Gesichert ist jedoch der Mindestsatz von 300 Euro im Monat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 BEEG). Dies wird sich auch nicht durch eine Aufnahme eines Minijobs ändern beziehungsweise nach unten korrigieren. Gleichwohl wird der Hinzuverdienst angerechnet und muss deshalb auch mitgeteilt werden. Auch wenn Sie gar keine 520 Euro im Monat verdienen, können schon kleine Summen Einfluss auf das Elterngeld haben. Hier gibt es nämlich keine Freibeträge.

Grundsätzlich haben Sie das Recht, eine bezahlte Beschäftigung auszuüben, während Sie Elterngeld beziehen. Je nachdem, wie hoch der Elterngeldbezug ist, gibt es bestimmte Regelungen, die der Gesetzgeber geschaffen hat:

Mütter und Väter können Ihr Einkommen durch einen Nebenjob bzw. 450-Euro Minijob aufstocken!

Fazit: Elterngeld und Minijob

Während der Elternzeit darf grundsätzlich gearbeitet werden, allerdings nicht mehr als 32 Stunden in der Woche. Sie sollten bedenken, dass der Hinzuverdienst auf das Elterngeld angerechnet wird, was wiederum bedeutet, dass Sie die zuständige Elterngeldstelle informieren müssen. Dabei bleiben 300 Euro Mindestsatz vom Elterngeld unberührt. Wenn das Elterngeld über 300 Euro liegt, wird der Verdienst aus dem Minijob darauf angerechnet und es erfolgt eine entsprechende Kürzung des Elterngeldes.

Manche Menschen wollen sich neben ihrer Teilzeitbeschäftigung mit einem Minijob noch etwas hinzuverdienen. Hierbei gibt es einige rechtliche Regelungen zu beachten. Welche das sind und wie Sie den Teilzeit und Minijob kombinieren können, erklären wir im nachfolgenden Beitrag.

Kann man einen Teilzeitjob und Minijob gleichzeitig machen?

Grundsätzlich ja. Sie dürfen einen Teilzeitjob mit einem Minijob gemeinsam ausführen. Jedoch gibt es hier einige arbeitsrechtliche Vorschriften für bestimmte Arbeitszeiten und Pausen (§§ 3 ff. ArbZG).

Des Weiteren benötigen Sie die Zustimmung Ihres Arbeitgebers, wenn Sie nebenher noch arbeiten möchten. Verweigern kann er dies jedoch nur mit triftigen Gründen. Ein Grund könnte beispielsweise ein Minijob bei der Konkurrenz gemäß § 60 HGB sein.

Unternehmen suchen nicht nur eine Vollzeitstelle - der Teilzeitjob und Minijob wird immer beliebter!

Was muss ich bei der Arbeitszeit beachten?

Es ist ganz egal, ob Sie nun Vollzeit oder Teilzeit und Nebenjob ausführen: Ihre tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden am Tag nicht überschreiten.

Zwar ist es in verschiedenen Ausnahmesituationen auch einmal erlaubt, die tägliche Arbeitszeit auf maximal zehn Stunden auszuweiten. Dafür müssen Sie aber an anderen Tagen kürzertreten, damit Sie innerhalb von sechs Monaten wieder auf durchschnittlich acht Stunden kommen (§ 3 ArbZG).

Für das Zusammenspiel zwischen Teilzeit und Minijob bedeutet dies: Sie müssen die Arbeitsstunden von beiden Jobs zusammenrechnen. Wenn Sie vier Stunden am Tag in Teilzeit arbeiten, dürfen Sie auch nur noch 4 Stunden im Minijob arbeiten.

Sie sollten dabei aber auch die im Arbeitsrecht vorgeschriebenen Pausenzeiten einhalten (§ 4 ArbZG). Wenn Sie zwischen sechs und neun Stunden am Tag arbeiten, müssen Sie verpflichtend mindestens eine Pause von 30 Minuten einlegen. Wenn Sie mehr als neun Stunden arbeiten, müssen Sie 45 Minuten Pause machen. Mehr über das Thema Minijob & Stunden erfahren.

Wichtig:

Zwischen zwei Arbeitstagen, also zwischen dem Ende des einen Arbeitstages bis zum Arbeitsbeginn des nächsten Tages, müssen mindestens elf Stunden liegen.

Sie können unsere Seite durch das Menü navigieren, um mehr über das Thema Steuern zu erfahren.

Wie viel Steuern muss man zahlen, wenn man Teilzeit arbeitet?

Steuern zahlen Sie erst, sobald Ihr Gehalt über 10.347 Euro (aktueller jährlicher Grundfreibetrag (§ 32a EStG) liegt. In einer Teilzeitstelle zahlen Sie jedoch in jedem Fall Sozialabgaben.

Beim Minijob hingegen müssen Sie keine Steuern oder Versicherungen zahlen. Das gilt aber nur, solange Sie nicht mit dem Minijob über 520 Euro im Monat verdienen (beziehungsweise 5.400 Euro im Jahr). Ansonsten gilt die Arbeit nicht mehr als geringfügige Beschäftigung. Sollten Sie mehrere Minijobs neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausführen, so ist mithin nur der erste Minijob gänzlich abgabenfrei (§ 8 Abs. 2 SGB IV).

Im Grunde kann in Bezug auf die zu zahlende Einkommensteuer festgehalten werden: Je mehr Sie verdienen, umso größer ist Ihre Steuerlast. Dieser fortschreitende Steuertarif ist dazu da, dass jeder nach seiner individuellen Leistungsfähigkeit besteuert wird.

Wenn Sie nun Ihre Arbeitszeit um die Hälfte reduzieren, heißt das nicht automatisch, dass Sie nur noch die Hälfte verdienen. Grund hierfür ist der niedrigere Steuersatz für geringere Einkommen.

Beispiel

Sie sind kinderloser Single und verdienen bisher 4.333 Euro brutto monatlich. Netto macht das ungefähr 2.648 Euro aus. Wenn sich Ihr Bruttogehalt jedoch um 50 % reduziert, bekommen Sie immer noch circa 1.517 Euro ausgezahlt. Dies entspricht einem Minus von 43 %.

Die Versteuerung der Arbeitnehmer kann durch das Ehegattensplitting optimiert werden.

Wie läuft die Versteuerung beim Ehegattensplitting?

Wenn einer der Partner in Teilzeit arbeitet und deshalb erheblich weniger verdient, ist eine Kombination aus der Steuerklasse III und V (Ehegattensplitting) am sinnvollsten. Zusammengenommen erhalten Sie hiermit das meiste netto vom brutto.

Ein kleiner Wermutstropfen stellt allerdings die Steuerklasse V dar, in diese mehrheitlich die Frau eingeordnet wird. In dieser Steuerklasse sind die Abzüge nämlich besonders hoch. Deshalb sollten Paare vereinbaren, den Nachteil untereinander auszugleichen.

Kann ich Mini- und Midijob kombinieren?

Ja, auch Mini- und Midijob können Sie nebeneinander ausführen. Hierbei werden beide Jobs jeweils für sich alleine gewertet. Dies bedeutet, dass der Midijob als angemeldete Hauptbeschäftigung gilt und hierauf (geringe) Sozialversicherungsbeiträge zu leisten sind, während der Minijob abgabenfrei bleibt.

Möchten Sie allerdings mehrere Jobs dieser Kategorie ausüben, wie zum Beispiel drei Minijobs und zwei Midijobs, dann werden Sie drauflegen müssen. Mehrere Jobs einer Kategorie führen zu einer gegenseitigen Addition. Im Klartext bedeutet dies, dass nur der zusammengerechnete Verdienst mehrerer Minijobs nicht mehr als 520 Euro übersteigen darf, damit Sie abgabenfrei bleiben. Das Gleiche lässt sich auch bei zwei Midijobs anwenden. Wenn die Verdienstgrenze von 1.300 Euro durch zwei Midijobs überschritten wird, entfallen die steuerlichen Vorteile für Sie.

Achtung bei Sonderzahlungen!

Erhalten Sie von Ihrem Arbeitgeber etwaige Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, wird dies zum Erwerb hinzuaddiert. Wenn Sie als Midi- oder Minijobber Sonderzahlungen erhalten, die dann zu einem höheren Jahreseinkommen führen, als die Grenze es vorsieht, können Sie ebenfalls die steuerlichen Vorteile verlieren. Deshalb lohnt es sich, die Jahresverdienstgrenze im Auge zu behalten, wenn es um Sonderzahlungen im Mini- oder Midijob geht.

Der Lohn kann durch einen zweiten Job erhöht werden.

Fazit: Teilzeitjob und Minijob gleichzeitig

Es ist unproblematisch, neben einer Teilzeitstelle einen Minijob anzunehmen. Profitieren können Sie hierbei von einem nahezu abgabenfreien Nebenjob und können so monatlich bis zu 520 Euro steuerfrei hinzuverdienen. Ihrem Nebenjob steht nichts im Wege, solange Sie die arbeitsrechtlichen Ruhezeiten beachten und sich auch die Erlaubnis für einen Nebenjob bei Ihrem Arbeitgeber einholen.

Oftmals werden Minijobber und vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern nicht gleich behandelt. Besonders im Krankheitsfall bekommen Minijobber dies zu spüren. Gerechtfertigt ist diese Ungleichbehandlung zumeist nicht, wie unser nachfolgender Artikel zum Thema Minijob & Krankengeld zeigt.

Was ist Krankengeld?

Bei dem Krankengeld handelt es sich um eine Leistung Ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Die Höhe des Krankengelds bemisst sich nach der Höhe Ihres Einkommens. Im Regelfall beträgt es 70 % Ihres Bruttogehalts (mit weiteren Einschränkungen). Im Normalfall springt die Krankenkasse ab der siebten Woche der Krankheit ein und zahlt fortan Krankengeld. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlt der Arbeitgeber ganz normal weiter. Jeder Auszubildender, Arbeitnehmer und Bezieher von Arbeitslosengeld I haben Anspruch auf Krankengeld. Wer selbstständig ist, muss sich selbst um eine Absicherung kümmern.

Was gilt für Minijobs im Arbeitsrecht?

Grundsätzlich gilt die Gleichbehandlung von Minijobs gegenüber regulären Arbeitsverhältnissen. Deshalb haben auch Minijobber alle arbeitsrechtlichen Rechte und Pflichten. Im Gesetz wird sogar ausdrücklich hervorgehoben, dass Teilzeitbeschäftigte nicht schlechter behandelt werden dürfen, als Vollzeitbeschäftigte (§ 4 TzBfG).

Angesichts dessen haben Minijobber auch einen Anspruch auf den Mindestlohn und bezahlten Urlaub. Unterschiede beziehungsweise Besonderheiten ergeben sich beim 520-Euro-Job nur im sozialversicherungsrechtlichen Bereich.

Der Anspruch auf das Arbeitsentgelt beim krankheitsbedingten Ausfall.

Habe ich bei einem 520-Euro-Job Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Gemäß Gesetz steht Ihnen als Arbeitnehmer die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes bei Krankheit zu. So ist es in § 3 Abs. 1 EntgFG geregelt.

Bereits im Jahr 1989 stellte der Europäische Gerichtshof klar, dass geringfügige Beschäftigte von diesen Regelungen nicht ausgenommen werden dürfen (EuGH, Urteil vom 13.07.1989, Az.: RS 171/88). Aufgrund dessen steht auch Minijobbern die Lohnfortzahlung bei Krankheit zu.

Als Minijobberinnen erhalten Sie jedoch nur die Entgeltfortzahlung, wenn Sie auch die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Dies bedeutet, dass Minijobber nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt werden als Vollzeitbeschäftigte.

Für Sie als Minijobber dürfte deshalb eine grundlegende Voraussetzung entscheidend sein: Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht erst, nachdem Sie mindestens vier Wochen ununterbrochen im Arbeitsverhältnis waren (§ 3 Abs. 3 EntgFG).

Dies bedeutet, dass 520-Euro-Jobs, die nur kurzfristig angelegt sind, davon nicht profitieren. Hierzu zählen insbesondere sogenannte „Ferienjobs“, die nur einige Wochen andauern.

Beispiel

In den ersten drei Wochen der Sommerferien hilft ein Schüler in einer Eisdiele aus, um sein Taschengeld etwas aufzubessern. An drei Arbeitstagen fällt er wegen Migräne aus. Da er noch keine vier Wochen am Stück beschäftigt war, hat er auch keinen Anspruch auf seinen Lohn für diese Tage.

Manche Arbeitgeber gehen sogar so weit, die Lohnfortzahlung arbeitsvertraglich auszuschließen. Dies ist jedoch gar nicht möglich (§ 12 EntgFG). Wenn sich Ihr Arbeitgeber gegen eine Lohnfortzahlung bei Krankheit wehrt, sollten Sie als Minijobber dagegen vorgehen.

Die Höhe der Fortzahlung hängt vom Beschäftigungsverhältnis ab.

Wie hoch ist die Entgeltfortzahlung beim Minijob?

Wie hoch die Entgeltfortzahlung ausfällt, hängt davon ab, wie viel Sie als Minijobber während Ihres Ausfalls verdient hätten. Folgende Gesichtspunkte sind hierbei zu berücksichtigen:

Auch bei Minijobbern gilt der maximale Zeitraum von sechs Wochen Lohnfortzahlung bei Krankheit. Wenn Sie als Arbeitnehmer nach diesen sechs Wochen wegen einer anderen Erkrankung ausfallen, beginnt der Sechs-Wochen-Zeitraum wieder von vorn zu laufen.

Wenn ein Arbeitnehmer wegen der Pflege seines kranken Kindes zu Hause bleiben muss, gilt ebenfalls die Lohnfortzahlung. Dabei darf das Kind das 12. Lebensjahr bislang nicht vollendet haben. Ausgenommen sind hier Kinder mit Behinderungen; für diese gilt die Altersgrenze nicht. Für solch eine vorübergehende Verhinderung ist die Dauer der Lohnfortzahlung auf fünf Tage beschränkt. Wenn Ihr Arbeitgeber diese Regelung im Tarif- oder Arbeitsvertrag einschränkt, dann muss er Sie als Minijobber unbezahlt freistellen.

Manche kleinere Unternehmen haben unter Umständen die Möglichkeit, nach dem „Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen (AAG)“, bis zu 80 % der geleisteten Lohnfortzahlungen wieder von der Minijob-Zentrale zurückzuholen. Zu den kleineren Unternehmen im Sinne des AAG zählen Firmen, die normalerweise nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen.

Diese Unterlagen sind unbedingt notwendig!

Benötige ich eine AU-Bescheinigung und Krankmeldung?

Genau wie alle Arbeitnehmer sind auch Minijobber dazu verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich darüber zu informieren, dass sie arbeitsunfähig erkrankt sind und wie lange sich voraussichtlich die Arbeitsunfähigkeit hinzieht. Dabei ist es unerheblich, ob die Minijobber während der Krankheit weiter bezahlt werden oder nicht.

Vorsicht geboten:

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) und Krankmeldung sind nicht dasselbe.

Unter einer Krankmeldung wird eine formlose Nachricht über die Erkrankung an den Arbeitgeber verstanden. Das kann etwa der morgendliche Anruf sein, mit dem Sie sich bei Ihrem Chef krankmelden. Solch eine formlose Krankmeldung reicht in der Regel aus, wenn der Arbeitnehmer nicht länger als drei Tage fehlt.

Für Minijobber gilt diese Pflicht zur Krankmeldung ebenfalls. Dies sollte so schnell wie möglich erfolgen. Das soll dem Arbeitgeber ermöglichen, so schnell wie möglich entsprechend reagieren zu können. Deshalb ist die Mitteilung bereits in den ersten Betriebsstunden empfehlenswert. Grundsätzlich gilt: je früher, umso besser.

Eine AU-Bescheinigung sollten Sie dann als Minijobber spätestens nach drei Tagen der Erkrankung beim Arbeitgeber vorlegen (§ 5 Abs. 1 EntgFG). Gemeint ist hiermit ein ärztliches Attest, das Ihre tatsächliche Arbeitsunfähigkeit belegt. Bedenken Sie jedoch, dass der Arbeitgeber auch dazu berechtigt ist, eine kürzere Frist zu bestimmen, um eine AU-Bescheinigung zu erhalten. Meistens finden sich die Regelungen dazu im Tarif- oder im Minijob-Arbeitsvertrag wieder.

Für die Entgeltfortzahlung spielt die ordnungsgemäße Krankmeldung eine große Rolle, denn sonst hat der Arbeitgeber das Recht, die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Deshalb ist auch ein einfacher Telefonanruf nicht empfehlenswert. Besser ist eine schriftliche Mitteilung, zum Beispiel per E-Mail, damit Sie im Ernstfall auch einen „festen Beweis in der Hand haben“. Reichen Sie Ihre Krankmeldung verspätet oder gar nicht ein, kann dies zu einer Abmahnung bis hin zur Kündigung führen. Mehr über die Kündigung eines Minijobs erfahren.

So sind Minijobber krankenversichert!

Wie sind Minijobber krankenversichert?

Der große Vorteil von Minijobber ist jener, dass ihnen keine Beiträge zur Krankenversicherung vom Lohn abgezogen werden. Sie fragen sich jetzt bestimmt, wie Sie dann krankenversichert sind? Zu Recht! Ihr Arbeitgeber zahlt zwar monatlich einen pauschalen Betrag in Höhe von 13 % des Arbeitsentgeltes zusätzlich zum Gehalt an die Krankenkasse. Dies bedeutet jedoch weiterhin nicht, dass Sie als Minijobber damit komplett krankenversichert sind. Sie müssen sich also um Ihre Krankenversicherung selbst kümmern. Mehr über das Thema Minijob & Krankenversicherung erfahren.

Folgende beide Möglichkeiten kommen am häufigsten vor:

  1. Junge geringfügige Beschäftigte sind meistens familienversichert (gilt bis maximal 25 Jahre).
  2. Haben Sie neben dem Minijob noch eine Festanstellung über 520 Euro monatlich? Dann sind Sie über dieses Arbeitsverhältnis versichert.

Treffen bei Ihnen beide Möglichkeiten nicht zu, dann kann es passieren, dass Sie beträchtliche Kosten schultern müssen. Sie müssen sich dann freiwillig versichern und sämtliche Kosten selbst tragen. Auch jene, die normalerweise der Arbeitgeber in einem regulären Arbeitsverhältnis übernehmen würde.

Bekommen 520-Euro-Jobber Krankengeld?

Die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ist auf sechs Wochen beschränkt. Danach steht Arbeitnehmern Krankengeld zu, das von der jeweiligen Krankenkasse gezahlt wird. Grundsätzlich beträgt die Höhe 70 % des Bruttogehalts und maximal 90 % des Nettogehalts.

Normalerweise haben Minijobber keinen Anspruch auf Krankengeld, denn Sie zahlen im Rahmen ihrer geringfügigen Beschäftigung nicht in die Krankenkasse ein. Die Krankenkasse kommt unter Umständen erst dann für Krankengeld bei Minijobbern auf, wenn entweder eine der beiden oben genannten Tatsachen vorliegen oder sich der Minijobber freiwillig versichert hat.

Zusammenfassung zum Thema Entgeltfortzahlungsgesetz beim Arbeitsausfall von Minijobbern.

Fazit zum Krankengeld bei Minijob

Arbeitsrechtlich werden Minijobber wie normale Arbeitnehmer behandelt. Die Diskriminierung ihnen gegenüber ist nicht gestattet. Geringfügige Beschäftigte zählen im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes zu den regulären Arbeitnehmern. Wenn Sie als Minijobber länger als vier Wochen dauerhaft beschäftigt sind, dann steht Ihnen im Krankheitsfall auch die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber zu. Als 520-Euro-Jobber müssen Sie sich jedoch ebenso an die Regelungen zur Krankmeldung beziehungsweise zur Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung halten wie alle anderen Arbeitnehmer. Sind Sie länger als sechs Wochen krank, steht Ihnen in der Regel (bis auf einige Ausnahmefälle) kein Krankengeld durch die Krankenkasse zu.