Im Rahmen einer Unternehmensgründung müssen Existenzgründer in vielerlei Hinsicht „Neuland betreten“: Es muss sich um eine Gewerbeanmeldung gekümmert werden, ein Geschäftskonto eröffnet und gegebenenfalls Genehmigungen eingeholt werden. Über steuerliche Aspekte wird sich häufig nur nachrangig informiert. Um unvorhergesehene Steuernachzahlungen zu vermeiden, sollten Existenzgründer schon vor der Gründung des Unternehmens Kenntnis davon haben, welche Steuern für das Einzelunternehmen anfallen werden. Wovon die Höhe des Steuersatzes abhängt, wie ein Einzelunternehmen besteuert wird und wie man als Einzelunternehmer Steuern sparen kann, wird in diesem Beitrag verständlich erklärt.

Unternehmer und kleine Gewerbetreibende unterliegen in diesem Falle zudem der Einkommensteuer

Was bestimmt bei Unternehmen über die Art und Höhe der Steuern?

Im deutschen Unternehmensrecht ist für nahezu jede rechtliche Fragestellung zunächst die Unternehmensform, häufig auch als Rechtsform bezeichnet, entscheidend. Sie legt fest, wo das Unternehmen eingetragen werden muss, wer es nach außen hin vertritt oder wer intern die Geschäfte leitet. Selbiges gilt auch, wenn es um die „Steuerarten“ geht, die das Unternehmen zu bezahlen hat. So fallen für die GmbH andere Steuern an, als es bei der offenen Handelsgesellschaft oder auch dem Einzelunternehmen der Fall ist.

Was ist ein Einzelunternehmen?

Bevor sich mit der Frage beschäftigt werden kann, welche Steuern für das Einzelunternehmen anfallen, muss zunächst geklärt werden, was ein Einzelunternehmen überhaupt ist. Mehr über die Rechtsform des Einzelunternehmens erfahren! Ein Einzelunternehmen wird stets von einem Einzelunternehmer, das heißt einer natürlichen Person, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, betrieben. Aus dieser Definition lassen sich zwei Schlüsse ziehen: Erstens kann ein Einzelunternehmen nur von einer natürlichen, also nicht von einer juristischen Person betrieben werden.

Zweitens geht aus dem Begriff Einzelunternehmen hervor, dass dieses nur von einer einzelnen Person gegründet werden kann. Möchte ein Gründerteam in die Selbstständigkeit starten, muss es sich hierfür einer anderen Rechtsform, beispielsweise der Gründung einer GbR oder der GmbH, bedienen. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Einzelunternehmen keine Angestellten beschäftigen kann. Hier sind dem Einzelunternehmer keine Grenzen gesetzt, er kann beliebig viele Mitarbeiter einstellen.

Die Haftung des Einzelunternehmens unterliegt dabei keiner Beschränkung: Der Einzelunternehmer haftet also für die Schulden des Unternehmens mit seinem privaten Vermögen.

Diese Steuern kommen auf Sie nach dem Gründen zu!

Welche Steuern fallen als Einzelunternehmer an?

Folgende Steuern können für das Einzelunternehmen grundsätzlich anfallen:

1. Einkommenssteuer

Als Einzelunternehmer hat man, genau wie nicht selbstständige Personen, Einkommenssteuer zu zahlen, es besteht grundsätzlich eine Einkommenssteuerpflicht laut EStG. Da die Einkommenssteuer nur auf den erzielten Gewinn gezahlt werden muss, ist dieser natürlich im Voraus zu ermitteln. Im Rahmen der Buchhaltung sind also alle Einnahmen und Ausgaben der gewerblichen Tätigkeit zu erfassen. Sofern das Einzelunternehmen nicht mehr als 60.000 Euro Gewinn bzw. 600.000 Euro Umsatz erzielt, kann es sich für die Ermittlung des Gewinns der sog. Einnahmenüberschussrechnung, kurz EÜR, bedienen. Dies ist eine vereinfachte und gesetzlich vorgeschriebene Methode, bei der der Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben darstellt.

Wie hoch der Gewinn besteuert wird, hängt vom Gesamteinkommen ab: Je mehr Gewinn das Einzelunternehmen erwirtschaftet hat, desto höher ist der Steuersatz. Dieser staffelweise Anstieg wird auch als Steuerprogression bezeichnet.

Bis zum Grundfreibetrag von 9.744 Euro (2021) bleibt das Einkommen steuerfrei. So soll sichergestellt werden, dass das Existenzminimum nicht durch steuerliche Abzüge geschmälert wird.

Sobald das Einkommen diesen Grundfreibetrag übersteigt, 14.754 Euro (2021) aber nicht überschreitet, wird das Einkommen mit 14 bis 24 % besteuert. Mit 24 % bis 42 % in der Spitze werden Einkommen zwischen 14.754 und 57.918 Euro (2021) besteuert. Ab einem Einkommen von 270.501 Euro bittet das Finanzamt sogar noch stärker zur Kasse und veranschlagt satte 45 %.

2. Kirchensteuer

Ist der Gründer Mitglied in der evangelischen oder katholischen Kirche, ist zusätzlich zur Einkommenssteuer noch die Kirchensteuer fällig. Diese liegt je nach Bundesland aktuell zwischen 5 und 9 %.

3. Solidaritätszuschlag

Außerdem fällt auf das Einkommen noch der Solidaritätszuschlag (umgangssprachlich Soli) in Höhe von 5,5 % an.

4. Gewerbesteuer

Neben der Einkommenssteuer ist für Einzelunternehmer noch die Gewerbesteuer zu beachten. Diese ist ab einem Gewerbeertrag von 24.500 Euro zu leisten. Die konkrete Höhe der zu zahlenden Gewerbesteuer hängt vom sogenannten Hebesatz der Gemeinde an, in der das Einzelunternehmen angemeldet ist. Dieser wird von den Gemeinden individuell festgelegt und kann zwischen 200 und 700 % liegen. Je attraktiver die Gemeinde ist, desto höher ist im Regelfall auch der Hebesatz. Im bundesweiten Durchschnitt beträgt der Wert bei rund 350 %. Die Gewerbesteuer berechnet sich konkret nach folgendem Schlüssel:

Gewerbeertrag x Hebesatz der Gemeinde x 3,5 % = Gewerbesteuer

5. Umsatzsteuer

Obendrein dürfen Einzelunternehmer nicht die Umsatzsteuer vergessen. Diese fällt stets auf den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen an und beträgt 19 %. In Ausnahmefällen liegt die Umsatzsteuer bei mir 7 %, etwa im Rahmen der Aufzucht von Tieren oder Pflanzen.

Welche Steuern fallen für Kleinunternehmer an?

Die Einkommenssteuer fällt für Kleinunternehmer im gleichen Maße an wie für Einzelunternehmer, hier ergeben sich keinerlei Unterschiede. Da die Kleinunternehmerregelung jedoch nur bis zu einem Umsatz von 22.000 Euro in Anspruch genommen werden kann, die Gewerbesteuer aber erst ab einem Betrag von 24.500 Euro anfällt, entfällt für Kleinunternehmer die Gewerbesteuerpflicht. Wenn Sie mehr zum Thema Kleinunternehmer erfahren möchten, lesen Sie unseren Artikel zur Kleinunternehmerregelung.

Fazit zum Thema Einzelunternehmen Steuern

Fragen rund um Steuern sind für Gründer häufig lästig und schon aus diesem Grund nebensächlich. Um böse Überraschungen in Form von Steuernachzahlungen zu vermeiden, sollten sich Existenzgründer aber frühzeitig mit dem Thema auseinandersetzen. Sofern sich Einzelunternehmer über die Art der Berechnung oder der Höhe der tatsächlich zu zahlenden Steuern im Unklaren sind, empfehlen wir eine Betreuung durch einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin.

Die Aufgaben innerhalb einer GmbH werden von den verschiedenen Gesellschaftsorganen bewerkstelligt: Während der Geschäftsführer der GmbH diese gerichtlich und außergerichtlich vertritt und das operative Geschäft leitet, bildet die Gesellschafterversammlung das oberste Willensbildungsorgan der GmbH. Einige Gesellschaften mit beschränkter Haftung benötigen neben den genannten beiden Organen ein zusätzliches drittes Organ: den Aufsichtsrat. Wann eine GmbH über einen Aufsichtsrat verfügen muss, was die Aufgaben des Aufsichtsrat sind, ob es Besonderheiten bezüglich der persönlichen Haftung gibt und welche Personen im Aufsichtsrat sitzen, wird in diesem Artikel erläutert.

Muss jede GmbH einen Aufsichtsrat haben?

Im Grundsatz ist kein Aufsichtsrat für die GmbH verpflichtend. Die Organe der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlung sind ausreichend.

Ab dann ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates verpflichtend! Die Aktiengesellschaft benötigt neben der gewollten Unternehmenspolitik immer einen Aufsichtsrat!

Wann muss ein Aufsichtsrat gegründet werden?

Ein Aufsichtsrat muss erst dann gebildet werden, wenn die GmbH regelmäßig mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt. In diesem Fall wird der Aufsichtsrat auch als obligatorischer Aufsichtsrat bezeichnet.

Ferner kann die GmbH auch freiwillig einen Aufsichtsrat stellen, der dann als fakultativer Aufsichtsrat bezeichnet wird. Bei kleineren Unternehmen ist dies aber eher die Ausnahme.

Wer ist im Aufsichtsrat der GmbH?

Jeder obligatorische Aufsichtsrat muss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Generell gilt: Je höher das Stammkapital der GmbH, desto mehr Mitglieder kann der Aufsichtsrat umfassen. Bei einem Stammkapital von mehr als 10 Millionen Euro sind bis zu 21 Aufsichtsratsmitglieder zulässig.

Grob gesagt sollten nur solche Personen Mitglied im Aufsichtsrat sein, die für die Aufgaben des Aufsichtsrats geeignet sind: Da die primäre Aufgabe des Aufsichtsrats in der Kontrolle und Überwachung der Geschäftsführung besteht, sollten nur solche Personen ausgewählt werden, die in einer gewissen Distanz zum Unternehmen stehen. Nur so können diese ihre Überwachungsfunktion sachgerecht ausüben, ohne Interessenkonflikten ausgesetzt zu sein.

Sofern die GmbH mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, ist außerdem das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) einschlägig, wonach der Aufsichtsrat zu einem Dritten aus Vertretern der Arbeitnehmer bestehen muss. Werden regelmäßig mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt, ist sogar die Hälfte des Aufsichtsrats mit Vertretern der Arbeitnehmer zu besetzen, was sich aus dem Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) ergibt.

Diese Personen dürfen nicht ein Teil des Aufsichtsrates bzw. der Corporate Governance einer GmbH sein

Wer darf nicht im Aufsichtsrat sitzen?

Einige Personen sind gesetzlich als Mitglied im Aufsichtsrat ausgeschlossen. Hierzu zählen insbesondere

Mehr über die Rechtsform GmbH erfahren!

Was macht ein Aufsichtsrat einer GmbH?

Zentrale Aufgabe des Aufsichtsrat ist, wie sich schon aus dem Begriff ergibt, die GmbH zu beaufsichtigen: Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung. Dies betrifft sowohl aktuelle Handlungen und Entscheidungen der Geschäftsführung als auch solche aus der Vergangenheit (vergangenheitsbezogene Kontrolle). Hierfür stehen dem Aufsichtsrat verschiedene Offenlegungs- und Informationsansprüche gegenüber der Geschäftsführung zu, da er nur so einen wirklichen Einblick in die Handlungen der Geschäftsführung erhält. Die Aufgaben des Aufsichtsrates können ferner durch den Gesellschaftsvertrag erweitert werden. Beispielsweise kann festgelegt werden, dass die Geschäftsführung vor bestimmten Geschäften zunächst die Erlaubnis des Aufsichtsrats einholen muss.

Bei größeren GmbHs werden häufig einzelne Ausschüsse innerhalb des Aufsichtsrats gebildet, um eine effizientere Kontrolle zu ermöglichen. Die Kernaufgabe, die Überwachung der Geschäftsführung, kann dem Aufsichtsrat jedoch nicht im Gesellschaftsvertrag entzogen werden.

Wie trifft der Aufsichtsrat seine Entscheidungen?

Da der Aufsichtsrat häufig aus einer Vielzahl von Personen besteht, ist auch im Aufsichtsrat das Mittel der Entscheidungsfindung die Abstimmung bzw. Beschlussfassung, wobei einfache Mehrheit ausreichend ist. Für eine ordnungsgemäße Beschlussfassung müssen mindestens 3 Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen, wobei diese Grenze im Gesellschaftsvertrag beliebig nach oben hin erweitert werden kann (beispielsweise so, dass stets die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder anwesend sein müssen).

Wie haften Aufsichtsratsmitglieder?

Während Gesellschafter der GmbH von dem umfassenden Haftungsausschluss profitieren, sie also für die Schulden der GmbH (außer in extremen Einzelfällen) nicht mit ihrem Privatvermögen haften, sieht die Haftung für Geschäftsführer und Mitglieder des Aufsichtsrates weniger vorteilhaft aus: Bei schuldhaften Pflichtverletzungen können diese sich nämlich gegenüber Gläubigern der GmbH, der GmbH selbst und deren Gesellschaftern schadensersatzpflichtig machen. Die häufigsten hier zu nennenden Pflichten sind die Treuepflicht, die Sorgfaltspflicht sowie die Verschwiegenheitspflicht des Aufsichtsrates.

Müssen Aufsichtsratsmitglieder für ihre Tätigkeit besonders bezahlt werden?

Gesetzlich ist keine besondere Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrates vorgesehen. Da die Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder jedoch sehr zeitintensiv sind und aufgrund ihrer Komplexität und ihres Umfangs ein großes Maß an Fachwissen erfordern, werden in der unternehmerischen Praxis häufig üppige Vergütungen für Aufsichtsratsmitglieder gezahlt. Auch das angesprochene gesteigerte Haftungsrisiko spricht dafür, dass die Tätigkeit im Aufsichtsrat gesondert vergütet werden sollte.

GmbH Aufsichtsrat: Das Fazit

Fazit: Aufsichtsrat GmbH

Der Aufsichtsrat ist neben der Geschäftsführung und der Gesellschafterversammlung eines von drei Organen einer GmbH. Hauptaufgabe des Aufsichtsrats ist die Überprüfung und Kontrolle der Geschäftsführung. Während jede GmbH zwingend über eine Geschäftsführung und die Gesellschafterversammlung verfügen muss, ist ein Aufsichtsrat jedoch erst dann zu bilden, wenn regelmäßig mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Daneben besteht die Möglichkeit, auch schon unter dieser Grenze freiwillig einen Aufsichtsrat zu bilden. In der Praxis machen aber nur die wenigsten Unternehmen hiervon Gebrauch. Die Tätigkeit im Aufsichtsrat ist für die Mitglieder sowohl zeitlich als auch fachlich eine große Herausforderung und aufgrund der Möglichkeit der persönlichen Haftung mit Risiken verbunden.

Nach deutschem Recht stehen Gründern eine Vielzahl von Rechtsformen (mehr über die gängigsten Unternehmensformen erfahren) zur Verfügung, die sie für die konkrete Umsetzung ihrer Geschäftsidee nutzen können. Mit weitem Abstand ist das Einzelunternehmen die häufigste Unternehmensform, was nicht zuletzt daran liegt, dass es schnell, einfach, kostengünstig und unkompliziert gegründet werden kann. Je nach Vorliebe und Geschäftsidee des Existenzgründers hat die Rechtsform des Einzelunternehmens weitere Vor- und Nachteile. Was ein Einzelunternehmen ist, was es mit eingetragenen Unternehmen auf sich hat und worin Vor- und Nachteile der Eintragung bestehen, wird in diesem Beitrag verständlich dargestellt.

Bei der Gründung eines Einzelunternehmens kommt der Begriff des nicht eingetragenen Einzelunternehmen häufig vor!

Was ist ein Einzelunternehmen?

Ein Einzelunternehmen ist eine spezielle Art einer Unternehmens- bzw. Rechtsform. Es wird stets von einem Einzelunternehmer, das heißt einer natürlichen Person, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, betrieben. Aus dieser Definition lassen sich zwei Schlüsse ziehen: Erstens kann ein Einzelunternehmen nur von einer natürlichen, also nicht von einer juristischen Person (beispielsweise einer GmbH) betrieben werden. Falls Sie mehr zu natürlichen und juristischen Personen erfahren möchten, lesen Sie gerne unsere Beiträge zu diesen Themen.

Mehr über die Rechtsform des Einzelunternehmens erfahren!

Zweitens geht aus dem Begriff Einzelunternehmen hervor, dass dieses nur von einer einzelnen Person gegründet werden kann. Möchte ein Gründerteam in die Selbstständigkeit starten, muss es sich hierfür einer anderen Rechtsform, etwa der Gründung einer GbR oder der GmbH, bedienen. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Einzelunternehmen keine Angestellten beschäftigen kann. Hier sind dem Einzelunternehmer keine Grenzen gesetzt, er kann beliebig viele Mitarbeiter einstellen.

Unternehmer / Inhaber / Einzelunternehmer brauchen kein Eintrag ins Handelsregister

Was ist ein eingetragenes Unternehmen?

Unter eingetragenen Unternehmen versteht man solche Unternehmen, die in das Handelsregister eingetragen sind. Für den Großteil der Unternehmensformen ist nach deutschem Recht sogar eine Pflicht zur Eintragung im Handelsregister vorgeschrieben. Dies gilt für eingetragene Kaufleute (e.K), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) sowie die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die UG (haftungsbeschränkt) und die Aktiengesellschaft (AG). Für die Rechtsform des Einzelunternehmens gilt dies nur ausnahmsweise, hierzu später mehr.

Was ist das Handelsregister?

Das Handelsregister ist ein öffentlich geführtes Register, in dem alle Kaufleute und Handelsgesellschaften einer bestimmten geografischen Region eingetragen werden. Inhalt der Eintragung sind dann jeweils der Unternehmensgegenstand, der Unternehmenssitz, die Namen der vertretungsberechtigten Personen und der Name des Firmeninhabers. Hierdurch soll insbesondere die Sicherheit im Rechts- und Geschäftsverkehr gewährleistet werden können: Da das Handelsregister öffentlich ist, es also von jedem interessierten Bürger eingesehen werden kann, ist es möglich, wichtige Informationen über die eingetragenen Kaufleute und Unternehmen zu erhalten. Dabei wird das Handelsregister von den örtlich zuständigen Amtsgerichten geführt, was gewährleistet, dass sich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Handelsregister verlassen werden kann.

Oftmals suchen Einzelunternehmer und Freiberufler die optimale Rechtsform - dabei wird meistens zwischen einer Kapitalgesellschaft und einer Personengesellschaft unterschieden

Was ist ein nicht eingetragenes Einzelunternehmen?

Unter einem nicht eingetragenen Einzelunternehmen versteht man solche Einzelunternehmen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind. Nur die wenigsten Einzelunternehmen sind im Handelsregister einzutragen, sodass die Vielzahl aller Einzelunternehmen als nicht eingetragene Einzelunternehmen einzustufen sind. Nur solche Einzelunternehmen, die „einen nach Art und Umfang ihrer Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern“müssen ins Handelsregister eingetragen werden. Nicht entscheidend ist, ob der Gewerbetreibende tatsächlich einen solchen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb führt, sondern allein, ob dieser erforderlich wäre. Im Klartext: Es kommt also darauf an, wie umfangreich und komplex sich der Geschäftsbetrieb gestaltet. Anhaltspunkte geben dabei Umsatz, Anzahl der Beschäftigten, Vielzahl der Produkte, Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge oder die Höhe des eingesetzten Kapitals.

Hierzu zwei Beispiele:

A betreibt einen kleinen Secondhandshop, in dem er pro Tag 30-50 Kleidungsstücke günstig verkauft. Er hat einen Angestellten und erzielt einen Jahresumsatz von 25.000 Euro. In dieser Situation ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb nicht erforderlich.

B betreibt ein Import-Export-Geschäft mit Textilware aus China und der Türkei. Er verfügt über 40 Angestellte und erzielt damit einen Jahresumsatz von 1,5 Millionen Euro. Anders als im ersten Beispiel stellt sich der Gewerbebetrieb des B so komplex und umfangreich dar, dass eine professionelle, kaufmännische Buchführung erforderlich ist, er also als Kaufmann anzusehen und daher ins Handelsregister einzutragen ist.

Mehr über das Einzelunternehmen und das Handelsregister erfahren.

Wir haben die häufigsten Fragen zum Thema Einzelkaufmann, Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintrag und vieles mehr zur Gründung beantwortet!

Fazit: Das nicht eingetragene Einzelunternehmen

Das Einzelunternehmen eignet sich für Gründer, die über wenig Startkapital verfügen, das Unternehmen allein gründen und direkt loslegen möchten. Die Gründung ist unkompliziert und kostengünstig möglich. Mehr zum Gründen eines Einzelunternehmens erfahren! Der Großteil der Einzelunternehmen in Deutschland müssen nicht im Handelsregister eingetragen werden und sind damit nicht eingetragene Einzelunternehmen. Eine Eintragung wird erst bei hoher Komplexität und hohem unternehmerischem Aufwand innerhalb des Unternehmens notwendig.

Vor der Gründung eines Einzelunternehmens stellen sich viele Gründer die Frage, ob und wie sie dem Einzelunternehmen einen Firmennamen geben müssen. Da nicht zuletzt ein einprägsamer Name über den Erfolg oder Misserfolg eines Unternehmens entscheiden kann, kommt dieser Frage entscheidende Bedeutung zu. Was es bei der Namensgebung zu beachten gilt und wovon die Namensgebung beim Einzelunternehmen zu unterscheiden ist, wird in diesem Beitrag zum Thema Einzelunternehmen Name dargestellt.

Was ist ein Einzelunternehmen?

Ein Einzelunternehmen wird stets von einem Einzelunternehmer, das heißt einer natürlichen Person, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, betrieben. Aus dieser Definition lassen sich zwei Schlüsse ziehen: Erstens kann ein Einzelunternehmen nur von einer natürlichen, also nicht von einer juristischen Person (beispielsweise einer GmbH) betrieben werden. Falls Sie mehr zu natürlichen Person und juristischen Personen erfahren möchten, lesen Sie gerne unsere Beiträge zu diesen Themen.

Zweitens geht aus dem Begriff Einzelunternehmen hervor, dass dieses nur von einer einzelnen Person gegründet werden kann. Möchte ein Gründerteam in die Selbstständigkeit starten, muss es sich hierfür einer anderen Rechtsform, etwa der Gründung einer GbR oder der GmbH, bedienen. Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Einzelunternehmen keine Angestellten beschäftigen kann. Hier sind dem Einzelunternehmer keine Grenzen gesetzt, er kann beliebig viele Mitarbeiter einstellen.

Mehr zur Rechtsform des Einzelunternehmens erfahren.

Was ist eine Firma im Kontext der Rechtsformen Einzelunternehmen & Gewerbe

Was ist eine Firma?

Im umgangssprachlichen Gebrauch wird die Bezeichnung „Firma“ häufig synonym für den Begriff „Unternehmen“ verwendet. Strenggenommen ist die Firma jedoch der rechtliche Name, unter dem das Unternehmen auftritt bzw. „firmiert“. Zwingende Voraussetzung ist dabei, dass das Unternehmen Kaufmannseigenschaft aufweisen kann. Unternehmen, die also nicht Kaufleute i.S.d. Handelsgesetzbuches (HGB) sind, können somit keinen Firmennamen führen. Zu den Unternehmen mit Kaufmannseigenschaften gehören der eingetragene Kaufmann (e.K), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG), die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sowie die Aktiengesellschaft (AG).

Unsere Tipps für Freiberufler und Einzelunternehmen für die Geschäftsbezeichnung

Habe ich als Einzelunternehmer eine Firma?

Ein Einzelunternehmen kann nur dann einen Firmennamen führen, wenn es Kaufmannseigenschaft aufweist. Wann dies der Fall ist, regelt § 1 des Handelsgesetzbuches (HGB). Demnach ist Kaufmann, „wer ein Handelsgewerbe betreibt“. Zu den Handelsgewerben zählen solche Betriebe, die „einen nach Art und Umfang ihrer Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern“. Nicht entscheidend ist, ob der Gewerbetreibende tatsächlich einen solchen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb führt, sondern allein, ob dieser erforderlich wäre. Im Klartext: Es kommt also darauf an, wie umfangreich und komplex sich der Geschäftsbetrieb gestaltet. Anhaltspunkte geben dabei Umsatz, Anzahl der Beschäftigten, Vielzahl der Produkte, Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge oder die Höhe des eingesetzten Kapitals.

Ist der Geschäftsbetrieb also derart gewachsen, dass er einen in kaufmännischer Weise eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb erfordert, liegt die Kaufmannseigenschaft auch bei einem Einzelunternehmer vor, mit der Folge, dass er sich ins Handelsregister eintragen lassen muss. Hierdurch wird er zum eingetragenen Kaufmann und muss das Kürzel „e.K.“ oder e. Kfm. führen. Dies berechtigt ihn, seine Unternehmung unter einer Firma zu führen. Der Großteil der Einzelunternehmen in Deutschland überschreitet diese Schwelle jedoch nicht.

So können Sie ihr Einzelunternehmen benennen!

Wie nennt man ein Einzelunternehmen?

Nachdem geklärt wurde, unter welchen Ausnahmebedingungen ein Einzelunternehmer seinem Unternehmen einen Firmennamen geben kann, stellt sich nun die Frage, welche Bezeichnungen der Gründer seinem Einzelunternehmen kann, sofern es keine Kaufmannseigenschaft aufweist. Dies wird dann nicht „Firma“, sondern „Unternehmensbezeichnung“ genannt. Dem Einzelunternehmer sind dabei enge Grenzen gesetzt: Die Unternehmensbezeichnung muss zwingend den Vor- und Nachnamen des Einzelunternehmers enthalten. Zulässig sind außerdem Ergänzungen, die auf die Branche, Produkte oder die Leistungen hinweisen. Zulässige Unternehmensbezeichnungen sind beispielsweise:

Aber Achtung: Unzulässig sind solche Ergänzungen, die den Eindruck erwecken, es handele sich um ein vollkaufmännisches, also größeres Unternehmen, beispielsweise:

Obendrein sollten Einzelunternehmer vermeiden, die Begriffe „Firma“ oder „Firmenname“ zu verwenden. Wie bereits dargestellt steht dies nur Kaufleuten, also im Handelsregister eingetragenen Unternehmen oder Personen zu.

Mehr zum Thema Einzelunternehmen & Handelsregister erfahren.

Diese Möglichkeiten haben Sie um den Unternehmensnamen zu schützen!

Wie kann ich meine Unternehmensbezeichnung als Einzelunternehmer schützen?

Sofern die Unternehmensbezeichnung dem Gründer des Einzelunternehmens besonders wichtig ist, beispielsweise weil mittlerweile schon große Bekanntheit und ein guter Ruf unter dieser Bezeichnung aufgebaut wurde, sollte er sich überlegen, die Bezeichnung rechtlich schützen zu lassen. Dies ist in Form der Anmeldung einer entsprechenden Wortmarke beim Patent- und Markenamt möglich, durch die eine unbefugte Verwendung durch Dritte ausgeschlossen bzw. rechtlich verfolgt werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bezeichnung über Unterscheidungskraft verfügt und noch keine identische Wortmarke angemeldet wurde.

Mehr zur Gründung eines Einzelunternehmens erfahren!

Fazit: Der Firmenname eines Einzelunternehmens

Fazit: Einzelunternehmen Name

Der Name des Einzelunternehmens wird, anders als im Volksmund häufig vermutet, nicht Firma, sondern Unternehmensbezeichnung genannt. Die Bezeichnung „Firma“ steht nur kaufmännischen Personen oder Unternehmen zu. Bei der Unternehmensbezeichnung müssen zwingend Vor- und Nachname des Gründers verwendet werden, außerdem sind Zusätze grundsätzlich zulässig.

Der Großteil der Unternehmen in Deutschland werden in Form des Einzelunternehmens oder der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet. Dies hat vor allem Kostengründe und zeitliche Vorteile. Sofern das Unternehmen jedoch wächst und eine gewisse Größe ab einem bestimmten Punkt erreicht hat, ist es häufig ratsam, die Rechtsform zu wechseln, etwa die Rechtsform der GmbH zu wählen. Dies hat neben steuerlichen Vorteilen und einer für den Gründer besonders hilfreichen Haftungsbeschränkung einige weitere Vorteile. Welche Vorteile dies sind, was unter einer Firmenumwandlung überhaupt zu verstehen ist und was man dabei zwingend beachten muss, wird in diesem Beitrag erläutert.

Der Frage was eine Firmenumwandlung ist und wie man diese vornehmen kann, behandeln wir in diesem Artikel.

Was ist eine Firmenumwandlung?

Unter einer Firmenumwandlung versteht man die Änderung der Rechtsform eines Rechtsträgers unter Wahrung seiner rechtlichen Identität. Das Unternehmen als solches bleibt bestehen, es wird jedoch in ein anderes „Rechtskleid“ gepackt, unter dem es dann weiter operiert. Hierzu ein Beispiel: Albert und Berta haben 2015 eine GbR gegründet. Da ihr Unternehmen stark gewachsen ist und mittlerweile sehr viele Geschäftsbeziehungen bestehen, möchten Albert und Berta in eine GmbH umfirmieren. Mehr über die Rechtsform GmbH erfahren.

Durch die Umwandlung bleibt das Unternehmen der beiden vollständig bestehen. Am operativen Geschäft verändert sich nichts: Einzig der Rechtsrahmen ändert sich von einer GbR in eine GmbH.

Warum ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung für ein Unternehmen sinnvoll?

Warum GmbH statt Einzelunternehmen?

Die GmbH hat wie eingangs erwähnt einige Vorteile gegenüber dem Einzelunternehmen. Im Einzelnen sind das:

So kann man eine Einbringung von einem Einzelunternehmen in eine GmbH vornehmen!

Wie kann ein Einzelunternehmen in eine GmbH umgewandelt werden?

Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine GmbH kann auf verschiedene Weisen erfolgen. Mehr über die Rechtsform Einzelunternehmen erfahren.

1. Möglichkeit: Ausgliederung des Einzelunternehmens

Die Ausgliederung des Einzelunternehmens folgt den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG). Grundvoraussetzung für eine Ausgliederung sind, dass der Einzelunternehmer Einzelkaufmann ist, also im Handelsregister eingetragen ist. Zudem dürfen die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen nicht übersteigen, er darf also nicht überschuldet sein, § 152 S. 2 UmwG.

Sofern diese Voraussetzungen vorliegen, kann eine Ausgliederung vorgenommen werden. Da dies ein sowohl gesellschaftsrechtlich als auch steuerrechtlich kompliziertes Unterfangen ist, sollten sie sich in jedem Fall anwaltlich beraten lassen. Folgende Schritte müssen zwingend vorgenommen werden:

  1. Gründung einer GmbH oder Erwerb einer bereits bestehenden GmbH
  2. Ausgliederungsvertrag zwischen dem Einzelunternehmen und der GmbH, § 126 UmwG
  3. Notarielle Beurkundung des Ausgliederungsvertrags, § 6 UmwG
  4. Eintragung der Ausgliederung im Handelsregister.

Mehr über das Thema Handelsregister & Einzelunternehmen erfahren!

2. Möglichkeit: Sachkapitalgründung / Sachkapitalerhöhung

Neben der Ausgliederung des Einzelunternehmens kann die Umwandlung des Einzelunternehmens in eine GmbH auch in Form der Einbringung als Sacheinlage erfolgen. Hierfür gilt dann nicht mehr das UmwG, sondern das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das Handelsgesetzbuch (HGB). Wesentliche Schritte sind hierbei die Folgenden:

  1. Gründung einer GmbH oder Erwerb einer bereits bestehenden GmbH (mehr über das Gründen einer GmbH erfahren).
  2. Bei neugegründeter GmbH: Das Einzelunternehmen als Stammkapitaleinlage des Unternehmens einbringen (sog. „Sachgründung“) (mehr über das Thema GmbH Stammkapital & Sacheinlage erfahren).
  3. Bei erworbener GmbH: Beschluss einer Sachkapitalerhöhung durch die Gesellschafter der GmbH, anschließend Einbringung des Einzelunternehmens als Sacheinlage in die GmbH.
  4. Eintragung ins Handelsregister.
Personengesellschaften haben auf diesem Wege häufig mit hohen Steuern zu kämpfen

Welche Umwandlungsform ist vorteilhafter?

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten und hängt von vielen individuellen Faktoren des Unternehmens bzw. der Unternehmen ab. Grundsätzlich verfügt die Ausgliederung aber über folgende Vorteile, die der Unternehmer bei der Wahl der Umwandlungsform berücksichtigen sollte:

Partielle Gesamtrechtsnachfolge

Während durch die Umwandlung nach der 2. Methode lediglich eine sog. „Einzelrechtsnachfolge“ begründet wird, sorgt die Ausgliederung für eine sog. „partielle Gesamtrechtsnachfolge“. Bei letzterer gehen die Verbindlichkeiten und Ansprüche des Einzelunternehmers gegenüber früheren Geschäftspartnern automatisch auf die GmbH über. Ein kompliziertes rechtliches Verfahren, um die GmbH zum „neuen Vertragspartner“ dieser Verträge zu machen, ist also entbehrlich. Bei der Einzelrechtsnachfolge ist dies stattdessen erforderlich.

Kein Widerspruchsrecht

Frühere Vertragspartner des Einzelunternehmens haben grundsätzlich keine Möglichkeit der Ausgliederung des Einzelunternehmens in die GmbH zu widersprechen.

Fazit: Einbringung Einzelunternehmen in GmbH

Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH kann sich für viele Gründer lohnen. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten, die Einbringung rechtlich sauber umzusetzen. In jedem Fall sollte die Umwandlung gut überlegt und unter juristischer Beratung erfolgen.

Die Eintragung ins Handelsregister ist für den Großteil der in Deutschland ansässigen Unternehmen Pflicht, ohne Eintragung können die meisten Unternehmensformen erst gar nicht gegründet werden. Dies wird damit begründet, dass durch die Eintragung ins Handelsregister alle rechtserheblichen Tatsachen festgehalten werden, sodass alle Interessierten, etwa Vertragspartner des Unternehmens, Kenntnis von diesen Tatsachen erlangen können. Eingetragen werden unter anderem der Inhaber des Unternehmens oder das Stammkapital. Ob speziell für das Einzelunternehmen eine Eintragung ins Handelsregister notwendig ist, was es mit dem Handelsregister überhaupt auf sich hat und ob eine freiwillige Eintragung ins Handelsregister möglich und ratsam ist, wird in diesem Beitrag erläutert.

Was ist das Handelsregister?

Das Handelsregister stellt ein öffentlich geführtes Register dar, in dem alle Kaufleute und Handelsgesellschaften einer bestimmten geografischen Region eingetragen werden. Inhalt der Eintragung sind dann jeweils der Unternehmensgegenstand, der Unternehmenssitz, die Namen der vertretungsberechtigten Personen und der Name des Firmeninhabers. Mehr zum Thema der Geschäftsführers eines Einzelunternehmens erfahren. Hierdurch soll insbesondere die Sicherheit im Rechts- und Geschäftsverkehr gewährleistet werden können: Da das Handelsregister öffentlich ist, es also von jedem interessierten Bürger eingesehen werden kann, ist es möglich, wichtige Informationen über die eingetragenen Kaufleute und Unternehmen zu erhalten. Dabei wird das Handelsregister von den örtlich zuständigen Amtsgerichten geführt, was gewährleistet, dass sich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben im Handelsregister verlassen werden kann.

Ist die Eintragung ins Handelsregister Pflicht?

Für den Großteil der Unternehmensformen ist nach deutschem Recht eine Pflicht zur Eintragung im Handelsregister vorgeschrieben. Dabei lässt sich das Handelsregister in zwei sogenannte „Abteilungen“ unterteilen. In Abteilung A werden eingetragene Kaufleute (e.K) sowie Personenhandelsgesellschaften eingetragen. Hierzu zählen die offene Handelsgesellschaft (OHG) sowie die Kommanditgesellschaft (KG). Kapitalgesellschaften werden hingegen in Abteilung B eingetragen. Hierzu zählen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die UG (haftungsbeschränkt) sowie die Aktiengesellschaft (AG).

Oftmals kommen die Fragen ob eine Eintragungen bei den Handelsregistergerichten für Einzelunternehmen Pflicht ist

Wer muss nicht im Handelsregister eingetragen sein?

Maßgeblich für die Frage, wann eine Eintragung in das Handelsregister erfolgen muss, ist der Begriff des Kaufmanns. Sofern ein Unternehmen Kaufmannseigenschaft besitzt, muss es zwingend im Handelsregister eingetragen werden. Wann dies der Fall ist, regelt § 1 des Handelsgesetzbuches (HGB). Demnach ist Kaufmann, „wer ein Handelsgewerbe betreibt“. Zu den Handelsgewerben zählen solche Betriebe, die „einen nach Art und Umfang ihrer Geschäfte einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern“. Nicht entscheidend ist, ob der Gewerbetreibende tatsächlich einen solchen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb führt, sondern allein, ob dieser erforderlich wäre.

Im Klartext: Es kommt also darauf an, wie umfangreich und komplex sich der Geschäftsbetrieb gestaltet. Anhaltspunkte geben dabei Umsatz, Anzahl der Beschäftigten, Vielzahl der Produkte, Art und Anzahl der Geschäftsvorgänge oder die Höhe des eingesetzten Kapitals.

Hierzu zwei Beispiele:

A betreibt ein kleines Kiosk in Heidelberg, in dem er Zigaretten, Alkohol und Süßigkeiten verkauft. Er hat einen Angestellten und erzielt einen Jahresumsatz von 25.000 Euro. In dieser Situation ist ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Gewerbebetrieb nicht erforderlich.

B ist Bauträger und baut Mehrfamilienhäuser auf bis zu 15 Grundstücken im Rhein-Main-Gebiet gleichzeitig. Er verfügt über 40 Angestellte und erzielt damit einen Jahresumsatz von 1,5 Millionen Euro. Anders als im ersten Beispiel stellt sich der Gewerbebetrieb des B so komplex und umfangreich dar, dass eine professionelle, kaufmännische Buchführung erforderlich ist, er also als Kaufmann anzusehen und daher ins Handelsregister einzutragen ist.

Wer diese Voraussetzungen mit seinem Unternehmen nicht erfüllt, muss sich also nicht im Handelsregister eintragen lassen. Auch Freiberufler müssen sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen.

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Muss ein Einzelunternehmer ins Handelsregister eingetragen werden?

Ob ein Einzelunternehmer sich ins Handelsregister eintragen lassen muss, bestimmt sich nach den oben dargestellten Kriterien. Ist der Geschäftsbetrieb derart gewachsen, dass er einen in kaufmännischer Weise eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb erfordert, liegt die Kaufmannseigenschaft auch bei einem Einzelunternehmer vor, mit der Folge, dass er sich ins Handelsregister eintragen lassen muss. Hierdurch wird er zum eingetragenen Kaufmann und muss das Kürzel „e.K.“ oder „e. Kfm.“ führen. Der Großteil der Einzelunternehmen in Deutschland überschreitet diese Schwelle jedoch nicht. Mehr über die Gründung eines Einzelunternehmens erfahren.

Kann ein Einzelunternehmer sich freiwillig im Handelsregister eintragen?

Ja, eine freiwillige Eintragung ins Handelsregister ist möglich. Da diese Eintragung jedoch nicht nur Rechte, also Vorteile, sondern auch strenge Pflichten, also Nachteile für den Einzelunternehmer bringt, müssen vor dieser Entscheidung unbedingt die Vor- und Nachteile der Eintragung abgewogen werden. In jedem Fall wird dadurch die Rechtsform gewechselt. Mehr über die Rechtsform Einzelunternehmen erfahren.

Was sind die Vorteile einer freiwilligen Eintragung?

1. Firmierung

wird das Einzelunternehmen ins Handelsregister eingetragen, kann es unter einem eigens ausgedachten Namen firmieren und so seine Präsenz im Markt verbessern. Dies ist für das Einzelunternehmen normalerweise nicht möglich, da es stets den bürgerlichen Namen des Einzelunternehmers sowie auf Wunsch einen Zusatz als Geschäftsbezeichnung tragen muss.

Beispiel: „Marko Müller Getränkeshop“ kann nach Eintragung ins Handelsregister in: „Kreuzberger Getränkestube“ umbenannt werden.

2. Auftreten nach außen

Ins Handelsregister eingetragene Unternehmen genießen oftmals einen Vertrauensbonus bei potenziellen Vertragspartnern. Da diese Einsicht ins Handelsregister nehmen und sich somit umfassend über die Person des Unternehmens und derer wirtschaftlichen Position informieren können, ist ein Vertragsschluss mit im Handelsregister eingetragenen Unternehmen besonders attraktiv.

3. Bestellung von Prokuristen

Durch die Eintragung ins Handelsregister ist es dem Unternehmer möglich, einen oder mehrere Prokuristen zu bestellen. Prokuristen sind Stellvertreter des Unternehmens, die mit umfassenden Befugnissen ausgestattet sind und im Namen des Unternehmens Verträge abschließen können. Einen Prokuristen zu bestellen eignet sich vor allem dann, wenn das Unternehmen stark gewachsen ist und der Gründer selbst keine Zeit mehr dafür hat, alle anfallenden Aufgaben des Geschäftsbetriebs selbst erledigen zu müssen.

4. Eröffnung von Zweigstellen

Durch den Eintrag ins Handelsregister können selbstständig agierende Zweigniederlassungen an anderen Standorten eröffnet werden. Hierdurch kann die Reputation und die Bekanntheit ihres Unternehmens profitieren.

Was sind die Nachteile einer freiwilligen Eintragung?

1. Vorschriften des HGB gelten

Durch eine Eintragung ins Handelsregister gelten statt den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) die des Handelsgesetzbuches (HGB). Diese sehen besondere Pflichten und strengere Regelungen vor, beispielsweise besondere Rügepflichten bei der Kontrolle von Waren nach § 377 HGB.

2. Pflicht zur doppelten Buchführung

Außerdem ist der Unternehmer zur doppelten Buchführung verpflichtet. Statt jeden zu buchenden Vorfall direkt in der Bilanz zu erfassen, müssen Geschäftsvorfälle auf zwei Konten, Konto und Gegenkonto, erfasst werden.

3. Kosten

Durch die Eintragung im Handelsregister entstehen Gebühren, die je nach Unternehmenssitz zwischen 150 und 250 Euro betragen.

4. Transparenz

Der Eintrag ins Handelsregister birgt leider eine Vielzahl an Offenlegungs- sowie Bekanntmachungspflichten für den Unternehmer. Sollten Sie Änderungen in Ihrem Unternehmen vornehmen, etwa einem ehemaligen Prokuristen die Prokura, also die Vertretungsmacht entziehen, muss dies umgehend dem zuständigen Registeramt gemeldet werden.

Fazit: Einzelunternehmen Handelsregister

Grundsätzlich muss ein Einzelunternehmen nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Wächst das Unternehmen jedoch massiv an und erzielt hohe Umsätze, kann eine Eintragung ins Handelsregister erforderlich sein. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich freiwillig ins Handelsregister eintragen zu lassen. Diese Entscheidung sollte aber bedacht abgewogen werden, da die Eintragung auch Nachteile mit sich bringen kann.

Besonders für natürliche Personen ist die Gründung eines Einzelunternehmens eine attraktive Rechtsform. Möchten Sie sich in einer freiberuflichen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Tätigkeit selbstständig machen, können Sie dieses Vorhaben mit der Gründung eines Einzelunternehmens schnell und ohne hohe Kosten umsetzen. Zudem bietet Ihnen diese Art der Rechtsform eine gute Kontrolle über die Führung des Unternehmens. Darüber hinaus sind Sie auch selbstständig für Rechte und Pflichten verantwortlich. Sie können selbst grundlegende Entscheidungen treffen, was im Gegensatz bei einer GmbH oder GbR nicht immer geht. Hier müssen oft Absprachen mit den anderen Gesellschaftern getroffen werden.

Wer ist Geschäftsführer bei Einzelunternehmen?

Rechtlich gesehen sind Geschäftsführer natürliche Personen, die wiederum eine juristische Person vertreten. Kunden können hier jedoch oftmals irregeführt werden, wenn sie meinen, Geschäfte mit einem haftungsbeschränkten Unternehmen zu machen, anstatt mit persönlich haftenden Personen. Deshalb wird bei Einzelunternehmen oftmals von Inhabern gesprochen.

Welche Aufgaben hat ein Geschäftsführer?

Als Geschäftsführer haben Sie die oberste Hand eines Unternehmens. Sind dafür verantwortlich, dass die unternehmerischen Abläufe reibungslos funktionieren und sind zudem für den Gesamterfolg des Unternehmens verantwortlich. Sie übernehmen auch sämtliche Verantwortungen für das Unternehmen und verpflichten sich dazu, nach bestem Wissen und Gewissen die Geschäfte des Unternehmens zu führen. Sie haben außerdem feste Pflichten und Rechte und haften somit nicht nur gegenüber Ihrer eigenen Gesellschaft, sondern auch gegenüber Dritten. Hierbei kommt es aber darauf an, welche Gesellschaftsform Ihr Unternehmen besitzt.

Bei einer Aktiengesellschaft (AG) beispielsweise ist der Vorstand das oberste Organ, der als Geschäftsführung oder Leitung des Unternehmens genannt wird. Bei einer GmbH zum Beispiel unterliegt der Geschäftsführer den Weisungen der Gesellschafter und handelt im Namen dieser. Als Geschäftsführer gehört es ebenfalls zu Ihren Eigenschaften, mit einer selbst entwickelten Strategie den Unternehmenswert langfristig zu verbessern.

Vielleicht haben Sie auch schon einmal die Begriffe „Geschäftsleitung“ und „Geschäftsführung“ gehört. Die Geschäftsleitung ist meist in der höheren Führungsebene zu finden. Betrachtet man es jedoch auf der Ebene der Hierarchie, steht die Geschäftsleitung allerdings unter der Geschäftsführung.

Weitere Aufgaben eines Geschäftsführers:

Ist der Inhaber eines Einzelunternehmens gleichzeitig ein Geschäftsführer?

Was ist der Unterschied zwischen Inhaber und Geschäftsführer?

Oftmals wird bei der Gründung von Einzelunternehmen umgangssprachlich von Geschäftsführern gesprochen. Grund hierfür ist, dass die Gründer des Einzelunternehmens die Geschäfte des Unternehmens leiten und dieses auch nach innen und außen vertreten. Auch, wenn sich die Aufgaben zwischen einem Inhaber und einem Geschäftsführer sehr ähneln, gibt es jedoch entscheidende Unterschiede.

Ein Einzelunternehmen wird von einer natürlichen Person gegründet. Das Unternehmen befindet sich in dem alleinigen Besitz des Gründers. Dies bedeutet, dass alle Geschäfte, Rechnungen und eingehende Risiken unter dem eigenen Namen abgehandelt werden. Kurz gefasst bedeutet dies, dass Sie als Einzelunternehmer für alle Verbindlichkeiten (auch gegenüber Dritten), persönlich, unbeschränkt und sogar mit Ihrem Privatvermögen haften.

Auch bei einem Geschäftsführer handelt es sich um eine natürliche Person. Jedoch liegt der Unterschied zum Einzelunternehmer darin, dass der Geschäftsführer eine juristische Person vertritt. Dies ist zum Beispiel eine UG (haftungsbeschränkt) oder eine GmbH. Ein Geschäftsführer ist an Weisungen seiner Gesellschafter gebunden und übernimmt im Auftrag dieser alle gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretungen. Bei juristischen Personen ist die Haftung nur auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Vorsicht vor Irreführung

Bedenken Sie, dass Sie als Einzelunternehmer schnell auf rechtliches Glatteis geraten können. Insbesondere dann, wenn Sie die Bezeichnung „Geschäftsführer“ verwenden. Entsteht bei Ihren Geschäftspartnern der Eindruck, es könnte sich um eine juristische Person handeln, könnten Sie schnell des unlauteren Wettbewerbs schuldig gemacht werden (§ 5a Abs. 3 UWG sowie § 5 TMG). Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie deshalb auf diese Betitelung verzichten, wenn Sie planen, ein Einzelunternehmen zu führen.

Wie muss das Impressum eines Einzelunternehmens aussehen?

Haben Sie bereits ein Einzelunternehmen gegründet und tauchen im Impressum als Geschäftsführer auf, sollten Sie dies unbedingt überarbeiten. Insbesondere kann das Abmahnern eine gewisse Angriffsfläche bieten und im Ernstfall juristische Schritte nach sich ziehen. Sie müssen im Impressum darauf achten, dass die Angaben, die Sie darin machen, korrekt sind und Ihre Geschäftspartner und Kunden sich darüber informieren können.

Auch, wenn Sie nicht im Handelsregister eingetragen sind, sind Sie nicht berechtigt, einen Fantasienamen zu führen. Dies bedeutet, dass es besser ist, im Impressum eines Einzelunternehmens mit dem Vor- und Nachnamen aufzutauchen. So machen Sie es auch Ihren Kunden und Geschäftspartnern leichter zu erkennen, dass sie es mit einem Einzelunternehmen zu tun haben. So ist es auch eindeutig, wer im Haftungsfall herangezogen werden kann.

Kann es auch zwei Geschäftsführer für ein Einzelunternehmen geben?

Die alles entscheidende Frage bei der Gründung eines Einzelunternehmens ist, wer über Angelegenheiten entscheidet und bestimmt. Für Einzelunternehmer gilt hier die Regelung, dass sie ihr eigener Chef sind und selbst über ihre Geschäfte entscheiden können, ohne sich mit anderen abstimmen zu müssen. Gründen Sie die Rechtsform „1-Personen-UG“ oder eine „1-Personen-GmbH“, sind Sie in aller Regel auch der alleinige Geschäftsführer. Nichtsdestotrotz steht es Ihnen jedoch offen, einen zusätzlichen Geschäftsführer einzustellen.

Bedenken Sie allerdings, dass eine Entscheidungsfindung schneller vorangeht, wenn man der alleinige Geschäftsführer ist. Nicht umsonst gibt es das Sprichwort „Viele Köche verderben den Brei“. Prekär wird es vor allem bei Entscheidungen, die eine große Tragweite besitzen und zügig getroffen werden müssen. Als alleiniger Geschäftsführer können Sie sich in solchen Situationen von Unternehmensberatern Hilfe suchen. Außerdem können Sie auch Ihren Steuerberater als Geschäftspartner für wirtschaftliche Themen heranziehen.

Fazit zum Thema Einzelunternehmen Geschäftsführung

Als Einzelunternehmer müssen Sie in erster Linie darauf achten, dass Ihre Geschäftspartner und Kunden eindeutig erkennen können, dass sie mit einem Unternehmen Geschäfte machen, dessen Inhaber auch mit seinem Privatvermögen und uneingeschränkt persönlich für die Verbindlichkeiten des Unternehmens einsteht. Achten Sie darauf, dass aus allen Rechnungen, Geschäftspapieren und Visitenkarten sowie im Impressum der Webseite hervorgeht, dass es sich um ein Einzelunternehmen handelt. So können Geschäftspartner und Kunden selbst entscheiden, ob sie das Risiko eingehen möchten, Geschäfte mit einem Einzelunternehmen zu machen und im Schadensfall eventuell keinen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen haben.

Einzelunternehmen zeichnen sich dadurch aus, dass der Inhaber des Unternehmens in der Regel allein in seiner Firma ist. Es gibt demnach keine Partner, um gemeinsam Entscheidungen zu treffen, Gewinne oder Verluste zu teilen und generell das Unternehmen zu führen. Die Einzelunternehmung ist keine juristische, sondern eine reine Personengesellschaft. Auch die Rechtsfähigkeit orientiert sich daran. Entsprechend sieht es auch bei der Haftung aus: Der Einzelunternehmer als natürliche Person trägt das alleinige Risiko. Da es im Grunde kein großes Firmenkapital gibt, haftet er bis in sein Privatvermögen hinein.

Was ist ein Einzelunternehmen und was macht es aus?

Häufig bewegt sich die Rechtsform Einzelunternehmen zumindest zu Beginn im Bereich der Kleinunternehmer. Hat ein Unternehmer beim Finanzamt den Status als Kleinunternehmen angegeben, ist die Zahlung der Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer für ihn vereinfacht. Er bekommt bei Einkäufen keine Vorsteuer erstattet und muss in seinen Rechnungen keine Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer ausweisen. Die Rechnung muss den Zusatz „Kleinunternehmer nach §19 UStG“ enthalten. Voraussetzung ist, dass der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 Euro betragen hat und im laufenden Jahr nicht höher aus 50.000 Euro sein wird. Hintergrund ist eine Erleichterung im Steuerprozess, um Verwaltungsaufwand zu sparen.

Einzelunternehmen oder Freiberufler?

Eine Person, die eine Geschäftstätigkeit aufnimmt und ein Gewerbe anmeldet, ist Einzelunternehmer. Ein Gewerbe ist im klassischen Sinne eine Tätigkeit zum Beispiel im Handel, in der industriellen Fertigung, im Handwerk oder als Dienstleister handwerklicher Tätigkeiten.

Freiberufler wie Ärzte, Architekten, Rechtsanwälte, Journalisten oder Landwirte sind kein Gewerbebetrieb im klassischen Sinne. Sie erbringen Dienstleistungen der gehobenen Art und haben in der Regel eine gewisse berufliche Qualifikation; ihre Arbeit steht im Interesse der Allgemeinheit.

Die Grundlage der Rechtsformen, insbesondere des Einzelunternehmens.

Gesetzliche Grundlage der Einzelunternehmer

Einzelunternehmer unterliegen nicht dem strengen Handelsrecht, sondern den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Sobald zusätzlich zum Gründer / Inhaber eine oder mehrere Personen im Unternehmen aktiv sind, ist die Eigenschaft des Einzelunternehmens nicht mehr gegeben. Es handelt sich dann um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Da es sich trotzdem nach wie vor um einen Zusammenschluss natürlicher Personen handelt, greifen weiterhin die Regelungen des (BGB) und nicht die strengen Regularien des Handelsgesetzbuches (HGB).

Einzelunternehmen oder Kapitalgesellschaft?

Kapitalgesellschaften stehen durch ihre Rechtsform im klaren Gegensatz zu Einzelunternehmen. Sie haften in der Regel mit ihrem Betriebsvermögen und können die Haftung auf dieses beschränken. Aufgrund ihrer Rechtsform werden sie automatisch als Gewerbe eingestuft.

Das Einzelunternehmen: beliebte Rechtsform für Einsteiger

Die Einzelunternehmung bietet sich bei Existenzgründung an. Die Gründung eines Einzelunternehmens ist unbürokratisch und einfach, auch ein Mindestkapital ist nicht vorgeschrieben. Durch die Kleinunternehmerregelung ist die Rechnungsstellung vereinfacht. Ist nicht viel Geld im Unternehmen und werden keine Waren oder Anlagevermögensgegenstände eingesetzt, ist die Einzelunternehmung in allen Aspekten recht unkritisch. Schwierig wird es, wenn Vermögen angesammelt wird und das Unternehmen wächst – eine Haftung bis ins Privatvermögen kann in solchen Fällen sehr schmerzhaft sein. Allerdings ist der Einzelunternehmer häufig dann auch nicht mehr allein, sondern hat weitere Gesellschafter aufgenommen. Eine Umfirmierung ist ab einer gewissen Unternehmensgröße ratsam. Mehr über die Gründung eines Einzelunternehmens erfahren.

Die Haftung im Sinne des Unternehmertums.

Was bedeutet Haftung?

Wer haftet, muss für etwas geradestehen. Im betrieblichen Umfeld geht es in der Regel dabei um nicht beglichene Rechnungen, sogenannte Verbindlichkeiten. Jeder Handwerker, Händler oder Dienstleister wird dafür sorgen, dass das Geld, das ihm für seine Arbeit, sein Produkt oder seine Dienstleistung zusteht, auch auf seinem Konto eingeht. Ist das nicht der Fall, wird er entsprechende Maßnahmen ergreifen. Der Gläubiger wird nicht zögern, rechtliche Schritte einzuleiten – vom Mahnbescheid bis hin zur Pfändung.

Er kann mit seiner Forderung in vorhandene Vermögenswerte vollstrecken, sofern er – wie es bei einer Pfändung der Fall ist – einen rechtskräftigen Titel hat, also den gerichtlichen Nachweis der Gültigkeit seiner Forderung. Spätestens dann geht es beim Einzelunternehmer an die Substanz, denn er oder sie muss als natürliche Person für den entstandenen Schaden aufkommen.

Wann haftet man als Einzelunternehmer?

Bei allen vertraglichen Pflichtverletzungen aus Rechtsgeschäften steht den Gläubigern, die übrigens auch Mitarbeiter sein können, Schadensersatz zu. Ist das Geschäftskonto nicht ausreichend gedeckt, wird das private Vermögen geprüft. Stellt sich eine generelle Zahlungsunfähigkeit heraus, bleibt nur der Weg in die Insolvenz. Kann der Einzelunternehmer beweisen, dass die Forderungen nicht rechtmäßig sind, hat er die Möglichkeit, die Haftung abzuweisen.

Als Privatvermögen zählen neben Konten mit Geld und Wertpapieren, Pkws und alle bewegliche Gegenstände aus dem privaten Umfeld. Auch Immobilien und bislang nicht beglichene Forderungen gegen Dritte sind als Privatvermögen anzusehen.

Wie haftet ein Einzelunternehmer für die Schulden des Unternehmens?

In der Einzelunternehmung gibt es meistens kein Gesellschaftsvermögen. Trotzdem hat der Unternehmer für durch ihn entstandenen Schaden geradezustehen. Er haftet unmittelbar. Das bedeutet, dass er die Schulden nicht an einen Partner oder eine andere Person abwälzen kann. Er haftet zudem unbeschränkt: Das gesamte Vermögen inklusive aller privat vorhandenen Gelder und Vermögensgegenstände wird gegenüber Dritten einbezogen.

Wie schützt sich ein Einzelunternehmer gegen die durchgreifende Haftung?

Ein Schutz gegen die Haftung bis ins Privatvermögen ist im Grunde nur durch die Übertragung von Vermögensgegenständen möglich. Ein Einzelunternehmer kann Pkws, Immobilien oder andere Anlagegegenstände auf Familienmitglieder oder andere Vertrauenspersonen übertragen. Auf der sicheren Seite ist der Unternehmer jedoch damit nicht: Eine Anfechtung der Übertragung ist durchaus möglich. Schutz vor Haftung kann der Einzelunternehmer natürlich erlangen, indem er eine Gesellschaft gründet und dieser Vermögen und bestenfalls auch die Haftung überträgt. Es besteht auch die Möglichkeit, eine Versicherung abzuschließen oder mit den Kunden eine gültige Regelung zu treffen, die im Haftungsfalle Bestand hat.

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Fazit: Einzelunternehmen Haftung

Die einfachen Regularien für die Gründung sind reizvoll: keine langen Prozesse, keine teuren Gründungskosten. Dennoch: Wurde das Unternehmen vor dem Hintergrund der Gewinnerzielungsabsicht gegründet, ist davon auszugehen, dass früher oder später größere Beträge im Betrieb vorhanden sind. Die Geschäftstätigkeit bringt mit sich, dass Rechtsgeschäfte geschlossen werden. Das Risiko, das die Haftung bis ins Privatvermögen mit sich bringt, sollte deshalb gründlich beleuchtet werden. Manchmal ist ein „Schnellschuss“ eben doch nicht die richtige Lösung. Durch die breite Auswahl an Rechtsformen (mehr über das Thema Rechts- und Unternehmensformen) im deutschen Raum ist es sinnvoll, sich für das Unternehmen durch einen Experten beraten zu lassen, um mögliche Fragen im Detail zu behandeln. Denn die persönliche Haftung ist in den meisten Fällen nicht gewünscht.

Als häufigste Unternehmensform tritt das Einzelunternehmen in den Vordergrund. Solch ein Unternehmen wird von einer Person gegründet, schließt dennoch die Beschäftigung weiterer Mitarbeiter nicht aus. Entscheiden Sie sich für ein Einzelunternehmen, besteht zudem die Wahl zwischen verschiedener Rechtsformen. Alles rund um die Rechtsformen des Einzelunternehmens erfahren Sie in nachfolgendem Ratgeber zur Rechtsform des Einzelunternehmens.

Was ist ein Einzelunternehmen?

In Deutschland ist die Rechtsform des Einzelunternehmens sehr beliebt. Sie unterscheidet sich zudem von anderen Rechtsformen, wie beispielsweise einer AG, SE, GmbH oder UG. Von der eigenständigen Rechtsform des Einzelunternehmens werden indes auch eine Ein-Personen-UG und eine Ein-Personen-GmbH abgegrenzt, welche vielmehr als Ein-Personen-Kapitalgesellschaften bezeichnet werden.

Wann müssen sich Einzelunternehmer in das Handelsregister eintragen lassen?

Als Einzelunternehmer sind Sie verpflichtet, Ihre Firma ins Handelsregister eintragen zu lassen, sofern Sie eine bestimmte Größenordnung erreicht haben und somit eine kaufmännische Betriebsführung erforderlich wird. Üblicherweise kann festgehalten werden, dass diese Grenze bei einem jährlichen Umsatz von 250.000 Euro liegt.

Wie wird man Einzelunternehmer?

Um den ersten Schritt in die Selbstständigkeit zu wagen, eignet sich die Rechtsform Einzelunternehmen bestens. Die Gründung ist unkompliziert und simpel.

Das bedeutet der Begriff Rechtsform.

Was bedeutet der Begriff Rechtsform?

Grob gesagt schafft die Rechtsform den rechtlichen Rahmen für Ihre unternehmerische Tätigkeit. Je nach Rechtsform variieren auch die Buchführungs- und Steuerpflichten, der Auftritt nach außen mit einer Firmierung oder die Haftung. Die Rechtsform entscheidet zudem über die Art und Weise, wie Banken oder Investoren Ihr Unternehmen einschätzen können und auch über die entsprechenden Formalitäten bei der Gründung. Die entsprechenden Vorschriften der jeweiligen Rechtsformen können entweder aus dem HGB, BGB oder GmbHG entnommen werden.

Der Begriff „Rechtsform“ ist außerdem gleichbedeutend mit dem Begriff „Unternehmensform“. Finden Gründungen von Rechtsformen im Team statt, bezeichnet man diese auch als Gesellschaftsformen. Hintergrund ist jener, da sich hier Team-Gründer als Gesellschafter zusammenschließen.

Gut zu wissen:

Zu beachten gilt, dass ein Kleinunternehmer keine Rechtsform ist. Bei dieser Bezeichnung wird nur klargestellt, dass der Anwender einer umsatzsteuerrechtlichen Kleinunternehmerregelung unterliegt.

Welche Rechtsform besitzen Einzelunternehmer?

Als Einzelunternehmer stehen mehrere Rechtsformen zur Verfügung. Sie gelten als Einzelunternehmen, sobald Sie ein Unternehmen selbst gegründet haben und führen. Sie können als Einzelunternehmer zwischen folgenden Rechtsformen wählen:

Welche Rechtsformen der Einzelunternehmen haben eine begrenzte Haftung?

Damit Sie eine Vollhaftung bei Ihrem Einzelunternehmen vermeiden können, steht Ihnen der Weg zu den Kapitalgesellschaften offen, die Sie ohne Probleme als Einzelperson auch gründen dürfen. Hierunter fallen:

In diesen Fällen lohnt sich ein Einzelunternehmen für Sie!

Für wen lohnt sich ein Einzelunternehmen?

Haben Sie nur wenig Startkapital zur Verfügung, kann sich die Gründung eines Einzelunternehmens lohnen. Beinhaltet Ihre Geschäftsidee zudem nur ein geringes finanzielles Risiko, empfiehlt sich ebenfalls die Gründung eines Einzelunternehmens. Für Start-up-Unternehmer eignet sich ebenfalls zunächst einmal die Gründung eines Einzelunternehmens.

Außerdem gilt jeder Freiberufler als Einzelunternehmer. Dies bedeutet aber nicht, dass auch jeder Einzelunternehmer ein Freiberufler ist. Zu den Freiberuflern ist anzumerken, dass Berufsgruppen wie Ärzte oder Journalisten in Deutschland bestimmte Vorteile genießen. Der entscheidende Vorteil ist dabei die einfache Buchführung. Deshalb müssen Freiberufler auch lediglich eine EÜR (Einkommen-Überschuss-Rechnung) abgeben und benötigen auch keine doppelte Buchführung. Die Buchführungsvorschriften hierzu finden sich in § 141 AO.

Wann ist man Einzelunternehmer und wann Einzelgründer?

Oftmals wird der Begriff des Einzelunternehmers mit dem Solo-Gründer gleichgestellt. Bei Solo-Gründern handelt es sich um Personen, die ein Unternehmen als einzelne Person führen. Auch der Begriff des Solopreneur beschreibt lediglich das Gründen ohne Partner oder Angestellte und ist ebenfalls keine eigenständige Rechtsform. Der Einzelunternehmer hingegen beschreibt einen juristischen Begriff. Einzelunternehmer sind deshalb entweder Freiberufler, Kaufleute oder Kleingewerbetreibende. Zudem schließt ein Einzelunternehmen nicht aus, auch weitere Mitarbeiter zu beschäftigen. Deutlich zu unterscheiden sind die Einzelunternehmen von Unternehmen mit anderen Rechtsformen. Deshalb können Gründer einer Ein-Personen-Gesellschaft beispielsweise Solopreneurs sein, jedoch keine Einzelunternehmer.

Beispiele

Darin unterscheiden sich die verschiedenen Rechtsformen.

Worin unterscheiden sich die Rechtsformen der Einzelunternehmen?

Möchten Sie im Alleingang Ihr eigenes Unternehmen auf die Beine stellen, gibt es hierfür einige Möglichkeiten. Wir möchten Ihnen die Rechtsform Einzelunternehmen und ihre verschiedenen Varianten der Gründungsformen deshalb genauer vorstellen. Folgende Varianten sind denkbar:

Eingetragene Kaufleute (e. K.)

Wie der Name bereits vermuten lässt, sind Sie als Einzelkaufmann oder eingetragener Kaufmann im Handelsregister eingetragen (§ 1 Abs. 1 oder § 2 HGB). Sie betreiben einen gewerblichen Handel und sind als Unternehmer zu dieser Eintragung verpflichtet. Deshalb werden eingetragene Kaufleute auch als „Ist-Kaufleute“ bezeichnet. Ein Mindestkapital für die Existenzgründung als eingetragener Kaufmann ist allerdings nicht notwendig. Auch die Gründung ist unkompliziert und formlos. Wie alle anderen Einzelunternehmer auch, haften Sie mit Ihrem Privatvermögen, haben also keine beschränkte Haftung. Wenn Sie als Kaufmann im Handelsregister eingetragen sind, sind Sie üblicherweise nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet.

Liegen Ihre Umsatzerlöse unter 600.000 € und der Jahresüberschuss unter 60.000 €, ist es ausreichend, wenn Sie eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung vornehmen. Zudem haben Sie als eingetragener Kaufmann keine Partner und auch keine mitbestimmenden oder stillen Teilhaber. Planen Sie als eingetragener Kaufmann einen Geschäftspartner mit aufzunehmen, ist es notwendig, dass Sie eine Umfirmierung zu einer Personen- oder Handelsgesellschaft vornehmen. Ebenso benötigen Sie zur Gründung eines Einzelunternehmens als e. K. einen Handelsregistereintrag sowie eine Gewerbeanmeldung. Vorher können Sie den Betrieb nicht aufnehmen.

Das Kleingewerbe

Auch das Kleingewerbe können Sie schnell und unkompliziert gründen. Für die Gründung des Kleingewerbes wird kein Handelsregistereintrag erforderlich. Ebenso werden kein Mindestkapital oder Kapitaleinlagen erfordert. Zu beachten gilt es jedoch, dass Sie unbeschränkt mit Ihrem Privatvermögen haften. Sind Sie ein Kleingewerbetreibender, leiten jedoch keinen gewerblichen Betrieb, gelten Sie als sogenannter „Kannkaufmann“. Dies bedeutet, dass Sie den Eintrag ins Handelsregister freiwillig vornehmen lassen können, damit Sie Kaufmannsstatus erlangen. Möchten Sie ein Kleingewerbe gründen, bedarf es lediglich eines Gewerbescheins. Diesen erhalten Sie unmittelbar nach der Anmeldung beim Gewerbeamt. Das Finanzamt wird Ihnen dann kurz darauf einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zuleiten.

Der Freiberufler

Freiberufler hingegen gelten als Unternehmer, müssen sich jedoch weder im Handelsregister noch beim Gewerbeamt melden. Aus diesem Grund sind sie auch von der Gewerbesteuer befreit. Bevor Sie allerdings Ihre selbstständige freiberufliche Tätigkeit aufnehmen, sollten Sie von Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer den sogenannten Freiberuflerstatus prüfen lassen. Ansonsten entscheidet das Finanzamt final darüber. Grundsätzlich kann festgehalten werden, dass Berufsgruppen, die beispielsweise wissenschaftliche, künstlerische, erzieherische oder schriftstellerische Tätigkeiten ausführen, als die typischen Freiberufler gelten. Deshalb werden diese Tätigkeiten auch „Katalogberufe“ genannt. Beabsichtigen Sie, sich als Freiberufler selbstständig zu machen, sollten Sie sich vorher mit den abweichenden Gründungsformalitäten vertraut machen. Je nach Branche und Beruf könnte dann eine entsprechende Zulassung bei der Standeskammer oder aber die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse erforderlich werden.

Fazit: Die Rechtsform des Einzelunternehmens

Die meisten Neugründungen erfolgen als Einzelunternehmen; das ist auch kein Zufall. Als Neugründer möchte man erst einmal ganz unkompliziert in die Unternehmerwelt starten. Deshalb ist hier besonders die Gründung eines Einzelunternehmens geeignet. Dies auch deswegen, da Sie keine hohen Haftungsrisiken zu erwarten haben. Selbstverständlich müssen Sie als Einzelunternehmer auch hier gewisse Hürden anfänglich überwinden; die gibt es aber bei jeder Gründung.

Beachten Sie zudem, dass Sie eine entsprechende und geeignete Versicherung abschließen. Somit können Sie das Risiko bei der Gründung Ihres Einzelunternehmens minimieren. Schließen Sie beispielsweise eine Betriebsunterbrechungsversicherung ab, sind Sie für alle Katastrophen und Schäden abgesichert, die Ihre Geschäftstätigkeit beeinträchtigen oder gar unterbrechen.

Neben der Auswahl der Geschäftsidee, der Form des Unternehmens sowie der Bezeichnung des Unternehmens ist für Gründer eine der wichtigsten Fragen, wer die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft übernehmen soll. Während sich diese Frage im Einzelunternehmen oder der „1-Mann-GmbH“ erübrigt, da ohnehin nur eine Person am Unternehmen beteiligt ist, können Unklarheiten über die Geschäftsführungs- bzw. Vertretungsbefugnis bei der GbR zu Problemen zwischen den Gesellschaftern führen. Was der Begriff „Geschäftsführung“ überhaupt meint, wovon er abzugrenzen ist und wer die Geschäftsführung bei der GbR übernimmt, wird in diesem Beitrag erläutert.

Was ist eine GbR?

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts gehört zu den Personengesellschaften und besteht aus mindestens 2 Personen, auch „Gesellschafter“ genannt. Sofern sie am Rechtsverkehr aktiv teilnimmt (sog. Außengesellschaft) kommt ihr Rechtsfähigkeit zu, das heißt sie kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Um mehr über die Grundlagen der GbR zu erfahren, lesen Sie unseren Artikel zum Thema „Was ist eine GbR?“.

Der Geschäftsführer und die Geschäftsführungsbefugnis ebendieser.

Was ist ein Geschäftsführer?

Unter Geschäftsführung wird grundsätzlich jede Tätigkeit verstanden, die für die Förderung des Gesellschaftszwecks ausgeübt wird. Diese Tätigkeit und damit zusammenhängende organisatorische und personelle Maßnahmen, die zur Förderung des Gesellschaftszwecks erforderlich sind, werden vom Geschäftsführer vorgenommen. Er übernimmt die Verantwortung für das Unternehmen und kann für bestimmte Fehlentscheidungen sogar haftbar gemacht werden. Zu den typischen Aufgaben des Geschäftsführers gehören insbesondere:

Mehr über die Rolle des Geschäftsführers erfahren!

Das Recht um die Anzahl an Geschäftsführern und die Vertretung in Verträgen und Geschäftspartnern.

Hat eine GbR einen Geschäftsführer?

Ja, die GbR verfügt über mindestens einen Geschäftsführer. Wer die Geschäftsführung übernimmt, können die Gesellschafter der GbR selbst entscheiden (mit einer Ausnahme, hierzu später): Legen die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag der GbR keine speziellen Geschäftsführungsregelungen fest, so bleibt es bei der gesetzlichen Geschäftsführungsregelung der GbR, die sich aus § 709 BGB ergibt.

Diese Regelung sieht eine gemeinschaftliche Geschäftsführung durch alle Gesellschafter der GbR vor. Damit ist für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich, wobei alle Beschlüsse einstimmig zu fassen sind: Sofern von 4 geschäftsführenden Gesellschaftern also 3 dem Geschäft zustimmen, einer es aber ablehnt, kann die GbR das Geschäft nicht abschließen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht nur bei der sogenannten Notgeschäftsführung: Soweit es um dringend notwendige Maßnahmen zur Erhaltung des Gesellschaftsvermögens geht, kann ausnahmsweise auch ein Gesellschafter alleine die Geschäftsführung übernehmen.

Sofern die gemeinschaftliche Geschäftsführung nicht im Sinne der Gesellschafter ist, beispielsweise weil einer von ihnen über besondere Erfahrung und Expertise verfügt und daher alleine die Geschäftsführung übernehmen soll, können die Gesellschafter dies in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen. Aber Achtung: Bei der GbR gilt das Prinzip der Selbstorganschaft: Das bedeutet, dass die Geschäftsführung nur von Personen übernommen werden kann, die selbst Gesellschafter der GbR sind, eine Fremdgeschäftsführung ist somit nicht möglich.

Falls sich die Gesellschafter beispielsweise von dem operativen Geschäft zurückziehen möchten oder die GbR so stark gewachsen ist, dass die Gesellschafter sich die Führung nicht mehr zutrauen, können die Gesellschafter keine dritte Person für die Geschäftsführung der GbR zu bestellen. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG) ist dies möglich und wird häufig praktiziert.

Was ist der Unterschied zwischen Geschäftsführung und Vertretung bei der GbR?

Die Begriffe „Vertretung“ und „Geschäftsführung“ werden bei der GbR häufig synonym verwendet, obwohl damit nicht ein und dasselbe gemeint ist. Die Geschäftsführung regelt das Innenverhältnis innerhalb der Gesellschaft: Welche Ziele sollen mit dem Unternehmen verfolgt werden? Welche Mitarbeiter sollen eingestellt werden? Welche Investitionen werden erforderlich?

Dagegen betrifft die Vertretung das Außenverhältnis, also das Verhältnis der GbR zu Kunden, Lieferanten, Banken, Ämtern oder Gerichten. Die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft fallen häufig zusammen, da der Geschäftsführer die Verfolgung des Gesellschaftszwecks am einfachsten erreichen kann, wenn er gleichzeitig berechtigt ist, die GbR nach außen hin zu vertreten. Es wäre ziemlich umständlich, wenn er in seiner Rolle als Geschäftsführer beschließen würde, ein Bankdarlehen aufzunehmen, um in neue Maschinen oder Ähnliches zu investieren, der Bank gegenüber aber nicht als Vertreter der GbR auftreten und damit keinen Kredit für die GbR aufnehmen könnte.

Für die Vertretung gilt das für die Geschäftsführung Gesagte entsprechend. Treffen die Gesellschafter der GbR im Gesellschaftsvertrag keine Entscheidung darüber, wer die GbR vertreten soll, so bleibt es bei der gesetzlichen Regelung, dass alle Gesellschafter nur gemeinsam vertretungsbefugt sind,§ 914 BGB.

Die Produkte und der Gesellschaftszweckes sind für die GbR Vertretung relevant

Kann eine GbR mehrere Geschäftsführer haben?

Ja, bei der Auswahl der Anzahl der Geschäftsführer sind der GbR keine Grenzen gesetzt, wie erwähnt ist die gemeinschaftliche Geschäftsführung ja sogar gesetzlich vorgesehen. Wie sinnvoll es für die GbR ist, mehrere Geschäftsführer zu haben, steht auf einem anderen Blatt. Hierzu folgendes Beispiel:

Die ABC-Bau GbR besteht aus den Gesellschaftern A, B und C und kauft Grundstücke an, bebaut diese mit Mehrfamilienhäusern und verkauft diese gewinnbringend weiter. Gesellschafter A bekommt von einem langjährigen Freund X ein Grundstück in Bestlage zu einem sehr günstigen Preis angeboten, allerdings verlangt X, dass A ihm bis zum nächsten Tag Bescheid gibt, ob er das Angebot annimmt, da er sehr viele andere Interessenten hat. Das Problem: B und C sind im Urlaub und nicht erreichbar.

In dieser Situation ist schnelles Handeln erforderlich, aufgrund der gemeinschaftlichen Geschäftsführung und -vertretung müssten jedoch alle Gesellschafter zustimmen. Da B und C nicht erreichbar sind, kann A das Angebot des X nicht annehmen.

Sofern ein großes Vertrauen unter den Gesellschaftern besteht und jeder von ihnen alleine die Geschäfte der GbR führen soll, kann dies im Gesellschaftsvertrag vermerkt werden. Dann verfügt die GbR über mehrere Gesellschafter, anders als bei der gesetzlichen Regelung müssen sich diese aber nicht für jede Entscheidung abstimmen, sondern können die Entscheidung jeweils selbst treffen.

Fazit: Grundsatz der Vertretung einer GbR, den Geschäftsführungsaufgaben und den Gesellschaften

Fazit zum Thema GbR Geschäftsführung

Für die Geschäftsführung der GbR stehen den Gesellschaftern mehrere Varianten zur Verfügung, die jeweils ihre Vor- und Nachteile haben. Bleibt es bei der gesetzlichen Regelung, können die Geschäftsführer die GbR nur gemeinschaftlich und einstimmig führen bzw. vertreten. In der Praxis wird die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis daher häufig abweichend von den gesetzlichen Regelungen im Gesellschaftsvertrag festgelegt.