Die meisten Existenzgründer kümmern sich im Vorfeld der Unternehmensgründung (logischerweise) um Fragen der GewerbeanmeldungNamensgebung des Einzelunternehmens oder um steuerliche Aspekte. Mit Fragen einer möglichen Insolvenz wird sich allerdings häufig erst dann beschäftigt, wenn sie bereits eingetreten ist. Da eine Insolvenz für den Einzelunternehmer jedoch die denkbar schlechteste Abzweigung ist, die sein Unternehmen nehmen kann, ist eine Kenntnis der wichtigsten Pflichten und Möglichkeiten des Einzelunternehmers im Falle einer Insolvenz unentbehrlich. Was eine Firmeninsolvenz überhaupt ist, was sie kostet, wie die Haftung des Einzelunternehmers ausgestaltet ist und wie die Firmeninsolvenz bei einem Einzelunternehmen abläuft, wird in diesem Beitrag verständlich erläutert. Außerdem wird dargestellt, wie lange ein Insolvenzverfahren dauert und welche Möglichkeiten der Einzelunternehmer nach Abschluss des Insolvenzverfahrens hat.

Was ist eine Regelinsolvenz eigentlich?

Was ist eine Firmeninsolvenz?

Der Begriff „Insolvenz“ bezeichnet die Situation, dass die Ausgaben einer Person aktuell oder zumindest in absehbarer Zeit höher sind als ihre Einnahmen. Die Person ist also nicht mehr in der Lage, alle ihre Ausgaben ihren Gläubigern gegenüber, also gegenüber den Personen, die einen Zahlungsanspruch gegen sie haben, zu bezahlen. Betrifft diese Zahlungsunfähigkeit nicht eine Privatperson, sondern eine Firma, spricht man von einer Firmeninsolvenz. Die Ursache hierfür sind vielfältig: Häufig wird die Firmeninsolvenz durch fehlerhafte Preiskalkulationen, Fehlinvestitionen oder falsch eingeschätzte Geschäftsrisiken hervorgerufen. Allerdings kann die Firmeninsolvenz auch durch Einflüsse von außen entstehen, beispielsweise aufgrund von nicht kalkulierbaren Umsatzeinbußen aufgrund der Corona-Krise oder der Insolvenz von Geschäftspartnern, die ihre Schulden somit nicht oder nicht mehr vollständig begleichen können.

Ab wann muss die Fortführung eines Unternehmens eingestellt werden?

Ab wann spricht man von einer Firmeninsolvenz?

Ob und ab wann ein Unternehmen insolvent ist, richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen der Insolvenzordnung (InsO). Demnach ist ein Unternehmen dann als insolvent anzusehen, wenn das Insolvenzverfahren eingeleitet wurde. Für die Einleitung des Insolvenzverfahrens muss mindestens einer der folgenden drei Eröffnungsgründe vorliegen.

Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO: Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen.

Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO: Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

Überschuldung, § 19 InsO: Überschuldung liegt vor, wenn die gesamten bestehenden Verbindlichkeiten, also die Schulden, das vorhandene Gesamtvermögen des Unternehmens übersteigen.

Die Selbstständigkeit: das passiert bei Einzelunternehmen

Die Haftung eines Einzelunternehmens

Einzelunternehmer können immer für die Schulden des Einzelunternehmens in Anspruch genommen werden, anders als bei anderen Unternehmensformen wie beispielsweise der GmbH besteht keine Haftungsbeschränkung. Da der Einzelunternehmer mit seinem gesamten Vermögen haftet, kommt es im schlimmsten Fall also nicht nur zur Insolvenz des Einzelunternehmens, sondern gleichzeitig zur Privatinsolvenz des Einzelunternehmers. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied zwischen privaten Schulden und gewerblichen Schulden, also solchen, die der Einzelunternehmer gemacht hat. Erfahren Sie mehr über die Haftung bei Einzelunternehmen.

Muss ein Einzelunternehmer Insolvenz anmelden?

Während die Haftung beim Einzelunternehmer einen riesigen Nachteil zur Haftung in einer GmbH darstellt, ist die Insolvenz des Einzelunternehmens hinsichtlich der Insolvenzantragsstellung einen großen Vorteil gegenüber der GmbH: Der Geschäftsführer einer GmbH muss nämlich zwingend einen Insolvenzantrag stellen. Wenn er dies unterlässt oder nicht spätestens innerhalb von drei Wochen nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenz anmeldet, ist sogar eine strafrechtliche Verurteilung möglich. Demgegenüber obliegt dem Einzelunternehmer keine Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen. Damit kann er also wahlweise einen Insolvenzantrag stellen oder eben nicht. Trotzdem ist ein frühzeitiger Insolvenzantrag des Einzelunternehmers häufig sinnvoll, um weitere Schäden durch die persönliche Haftung des Einzelunternehmers zu verhindern sowie die Rettungschancen des Unternehmens zu erhöhen.

So läuft die Insolvenz bei einer Einzelfirma ab!

Wie läuft eine Firmeninsolvenz bei einem Einzelunternehmen ab?

Wie die Firmeninsolvenz beim Einzelunternehmer abläuft, ist abhängig davon, welche Art des Insolvenzverfahrens gewählt wird. Zu unterscheiden sind das Regelinsolvenzverfahren sowie das Privatinsolvenzverfahren, häufig auch Verbraucherinsolvenzverfahren genannt.

1. Privat- bzw. Verbraucherinsolvenzverfahren

Die Möglichkeit des Privat- bzw. Verbraucherinsolvenzverfahrens steht, wie der Name schon sagt, Privatpersonen bzw. Verbrauchern zu. Ein Einzelunternehmer kann nur dann Gebrauch von diesem Insolvenzverfahren machen, wenn er maximal 19 Gläubiger hat, also maximal 19 Personen offene Forderungen gegen ihn haben und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.

2. Regelinsolvenzverfahren

In den meisten Fällen führt für den Einzelunternehmer jedoch kein Weg am Regelinsolvenzverfahren vorbei. Dieses läuft wie folgt ab:

a) Insolvenzantrag

Ein jedes Insolvenzverfahren beginnt mit der Stellung des Insolvenzantrags. Dieser Antrag muss beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt werden, wobei die Antragstellung sowohl durch einen Gläubiger als auch durch den Schuldner selbst erfolgen kann. Die meisten Insolvenzgerichte stellen auf ihren jeweiligen Internetseiten einen entsprechenden Antrag zum Download bereit. Der Antrag des Schuldners muss dabei unter anderem folgende Angaben enthalten:

Weiterhin muss der Schuldner dem Insolvenzantrag eine Erklärung beifügen, mit der bestätigt wird, dass die gemachten Angaben richtig und vollständig sind.

Sofern der Insolvenzantrag nicht vom Schuldner, sondern von einem der Gläubiger gestellt wird, muss dieser außerdem darlegen, dass er ein berechtigtes Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat.

b) Insolvenzeröffnungsverfahren

Nachdem der Insolvenzantrag beim zuständigen Insolvenz gestellt würde, prüft das Gericht, ob die Voraussetzungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens tatsächlich vorliegen. In diesem Zeitraum wird das Verfahren als vorläufiges Insolvenzverfahren bezeichnet. Währenddessen hat das Gericht die Möglichkeit, konkrete Maßnahmen zu treffen, um das noch vorhandene Vermögen zu sichern, beispielsweise durch die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder der Durchsetzung von Auskunftsansprüchen gegenüber dem Schuldner. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass sich das Unternehmen nicht weiter verschuldet.

Das vorläufige Insolvenzverfahren dauert in der Regel 2 bis 3 Monate. In dieser Zeit werden die Unternehmensgeschäfte durch den vorläufigen Insolvenzverwalter abgewickelt: Verträge dürfen nur mit seiner Zustimmung abgeschlossen werden, zudem erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Post, die an den Einzelunternehmer gerichtet ist. Obendrein darf das Gehalt der beschäftigten Arbeitnehmer in dieser Zeit nicht gekürzt werden. Sofern Gehaltszahlungen nicht geleistet werden können, erhalten die Arbeitnehmer bis zu 3 Monate lang Insolvenzgeld von der Bundesagentur für Arbeit, das das fehlende Gehalt ausgleichen soll. Beendet wird das vorläufige Insolvenzverfahren durch den Eröffnungsbeschluss.

c) Eröffnungsbeschluss

Wenn das Gericht nach seiner Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass der Insolvenzantrag ordnungsgemäß gestellt wurde, ein Insolvenzeröffnungsgrund tatsächlich vorliegt und außerdem voraussichtlich ausreichend Vermögen (auch als „Insolvenzmasse“ bezeichnet) besteht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, beschließt das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, § 27 InsO. Gleichzeitig wird sofort ein Insolvenzverwalter bestimmt. Ist das verfügbare Vermögen des Schuldners hingegen nicht ausreichend, wird der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen, § 26 InsO.

d) Forderungsanmeldung

Anschließend fordert der Insolvenzverwalter alle Gläubiger des Schuldners auf, ihre Forderungen entsprechend anzumelden. Nur diejenigen Gläubiger, die ihre Forderungen ordnungsgemäß anmelden, werden im Insolvenzverfahren berücksichtigt. Eine Ausnahme hiervon besteht für Gehaltsrückstände bei Arbeitnehmern, diese werden vom Insolvenzverwalter selbst ermittelt und müssen daher nicht zwingend angemeldet werden. Die Forderungen werden sodann entsprechend der folgenden, gesetzlich vorgeschriebenen Reihenfolge beglichen:

1. Verfahrenskosten: Gehalt des Insolvenzverwalters und Gerichtskosten.

2. Masseverbindlichkeiten: Forderungen, die erst nach Verfahrenseröffnung entstanden sind.

3. Insolvenzverbindlichkeiten: Forderungen, die bereits vor Verfahrenseröffnung entstanden sind.

e) Berichtstermin

Nach einigen Wochen lädt das Gericht die Gläubiger zum sogenannten Berichtstermin ein. Dort erläutert der Insolvenzverwalter die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, die Insolvenzursache sowie die Aussichten darauf, ob das Unternehmen gänzlich oder teilweise erhalten bleiben kann.

f) Gläubigerversammlung

Auf Grundlage dieses Berichtes muss die Gläubigerversammlung über das weitere Vorgehen im Insolvenzverfahren entscheiden. Dabei kann das Insolvenzverfahren zwei verschiedene Wege nehmen:

g) Schlusstermin

Sobald das Unternehmen aufgelöst oder die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens wieder erreicht wurde, erstellt der Insolvenzverwalter einen Schlussbericht, den er beim Insolvenzgericht einreicht. Anschließend werden erneut der Schuldner sowie sämtliche Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, zu einem Termin eingeladen. Dort wird ihnen vom Insolvenzverwalter über den Verlauf des Insolvenzverfahrens Bericht erstattet. Anschließend wird das Vermögen auf die Gläubiger wie oben dargestellt verteilt.

h) Aufhebung

Sobald der Schlusstermin beendet ist, beschließt das Insolvenzgericht in einem letzten Schritt die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Diese wird außerdem auf der offiziellen Internetseite für Insolvenzbekanntmachungen veröffentlicht.

Die Insolvenzantragspflicht bei einer Einzelfirma!

Woher weiß das Gericht, ob tatsächlich ein Insolvenzgrund vorliegt?

Um nicht ausschließlich auf die Angaben des Schuldners, die er im Insolvenzantrag gemacht hat, angewiesen zu sein, setzt das Gericht häufig einen Sachverständigen ein, der sich in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners einarbeitet. Dabei treffen den Schuldner gewisse Auskunfts- und Mitteilungspflichten, er muss also auf Anfrage aktiv mitwirken. Der Sachverständige erstellt anschließend ein Gutachten über die Vermögenslage des Schuldners, das das Gericht dann bei der Frage der Insolvenzeröffnung als Grundlage heranzieht.

So lange dauert der Prozess einer Firmeninsolvenz!

Wie lange dauert eine Firmeninsolvenz?

Für die Dauer einer Firmeninsolvenz gibt es keine allgemeingültige Antwort. Die Dauer ist von vielen verschiedenen Faktoren abhängig, unter anderem von der Größe des Unternehmens, der Höhe der Unternehmensschulden sowie der Anzahl der Gläubiger. In der Regel dauern Firmeninsolvenzen 3-4 Jahre, bei enorm großen Unternehmen, speziell Kapitalgesellschaften oder Stiftungen, kann sich das Insolvenzverfahren auf bis zu 10 Jahre hinziehen.

Was passiert nach dem Insolvenzverfahren?

Für Freiberufler und Einzelunternehmer besteht nach Auflösung des Unternehmens die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen. Hierdurch kann der Schuldner umfassend von seinen Schulden befreit werden, sodass er wirtschaftlich neu starten kann. Die Restschuldbefreiung wird nicht von Amts wegen, also nicht automatisch erteilt, sondern muss vom Schuldner beantragt werden. Dabei kann das Gericht die Restschuldbefreiung unter den Voraussetzungen des § 290 InsO ablehnen. Das ist etwa der Fall, wenn der Schuldner bereits in der Vergangenheit wegen Insolvenzstraftaten verurteilt wurde oder er während des Insolvenzverfahrens gegen seine Auskunfts- und Mitteilungspflichten verstoßen hat.

Welche Kosten entstehen beim Insolvenzverfahren?

Durch das Insolvenzverfahren entstehen eine Vielzahl von Kosten, die von dem Unternehmen selbst getragen werden müssen. Im Wesentlichen sind das die verursachten Gerichtskosten sowie die Vergütungen für den vorläufigen und den Hauptinsolvenzverwalter. Genau wie bei der Dauer des Insolvenzverfahrens lässt sich hier keine pauschale Angabe machen, da diese von mehreren Faktoren wie der Anzahl der Gläubiger, der Summe der Insolvenzmasse sowie der Insolvenzverfahrensdauer abhängig ist.

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Fazit: Firmeninsolvenz Einzelunternehmen

Beim Einzelunternehmen ist zwischen dem Verbraucherinsolvenzverfahren und dem Regelinsolvenzverfahren zu unterscheiden, wobei in den meisten Fällen das Regelinsolvenzverfahren gewählt werden muss. Dieses beginnt mit dem Stellen eines Insolvenzantrags und wird mit dem Schlusstermin, in dem das noch vorhandene Vermögen des Selbstständigen nach gesetzlichen Vorschriften auf die vorhandenen Gläubiger verteilt wird, beendet. Ein Insolvenzverfahren dauert in der Regel 3-4 Jahre. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens besteht für das Unternehmen die Möglichkeit, Restschuldbefreiung zu erlangen.

Bevor ein Unternehmen gegründet wird, müssen sich die Gründer über verschiedene Grundlagen einig werden: Zu nennen sind hier etwa die Anzahl der Gesellschafter, der Zweck der Gesellschaft, ihr Name (Firma) oder der Sitz des Unternehmens. Diese und mehr Informationen werden im sog. Gesellschaftsvertrag festgehalten. Was es mit einem Gesellschaftsvertrag auf sich hat, wer einen Gesellschaftsvertrag benötigt und was er kostet, wird in diesem Beitrag erklärt. Anschließend werden die häufigsten Fragen rund um das Thema Gesellschaftsvertrag beantwortet.

Was ist ein Gesellschaftsvertrag?

Unter einem Gesellschaftsvertrag, häufig auch als Satzung bezeichnet, versteht man einen Vertrag, in dem die Gesellschafter bei der Gründung einer Gesellschaft deren rechtliche Grundlagen festlegen. Dieser bildet sozusagen die „Verfassung“ der Gesellschaft, durch die die Gesellschaft erst entsteht: ohne Gesellschaftsvertrag, keine Gesellschaftsgründung!

Wer braucht einen Gesellschaftsvertrag?

Jede Gesellschaft, egal ob Kapitalgesellschaft (GmbH, UG, AG, KGaA) oder Personengesellschaft (GmbH & Co. KG, OHG, GbR) benötigt einen Gesellschaftsvertrag, ein Gesellschaftsvertrag ist zwingende Voraussetzung für die Gründung einer Gesellschaft. Ohne diesen kann sie nicht am Rechtsverkehr teilnehmen. Er regelt die den inneren Aufbau sowie die Rechtsstellung der Organe der Gesellschaft. Zur Frage, was in einem Gesellschaftsvertrag zwingend stehen und in welcher Form dieser erstellt sein muss, erfahren Sie unter dem nächsten Punkt mehr.

Die Dauer der Gesellschaft spielt keine große Rolle bei dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags!

Was steht in einem Gesellschaftsvertrag?

1. Gesellschaftsvertrag der GbR

Die geringsten Anforderungen an den Gesellschaftsvertrag bestehen bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Dieser kann sogar mündlich vereinbart werden, was wir jedoch nicht empfehlen: Um die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Gesellschafter beweisbar festzuhalten, raten wir zwingend zu einem schriftlichen Gesellschaftsvertrag.

Die wichtigsten Punkte, die in einem Gesellschaftsvertrag der GbR enthalten sein sollten, sind insbesondere:

2. Gesellschaftsvertrag der GmbH

Demgegenüber existieren für den GmbH-Gesellschaftsvertrag weitaus strengere Regeln:

Gemäß § 3 Abs. 1 GmbHG müssen zwingend

enthalten sein. Bezüglich der Form des Vertrages ist eine schriftlicher, vor dem Notar beurkundeter Vertrag, der von sämtlichen Gesellschaftern unterzeichnet wurde, erforderlich (§ 2 Abs. 1 GmbHG). Sollten einige der Gesellschafter verhindert sein, können diese Stellvertreter bestimmen, die die Unterzeichnung für sie vornehmen. Voraussetzung ist in diesem Fall aber, dass die Bevollmächtigung notariell erstellt oder zumindest notariell beglaubigt wurde, § 2 Abs. 2 GmbHG.

Tipp: Häufig wird eine Handelsregistereintragung durch eine unzulässige Firmierung, also einen unzulässigen Unternehmensnamen, oder einen zu grob formulierten Unternehmensgegenstand hinausgezögert. Aus diesem Grund empfehlen wird, die Firma und den Unternehmensgrund vorab der GmbH Gründung von der IHK überprüfen zu lassen, um im Rahmen des Eintragungsverfahrens keine Zeit zu verlieren. Mehr über die IHK Namensprüfung erfahren.

3. Zusätzliche Regelungen sind zu empfehlen

Grundsätzlich gilt, dass neben den nach den entsprechenden Gesetzen zwingend notwendigen Inhalten auch darüber hinausgehende Fragen ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden sollten. Der Grund: erfolgt keine Regelung, so gelten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Diese sind jedoch sehr allgemein und abstrakt gehalten, sodass sie im Zweifel nicht auf ihre konkrete Gesellschaft passen und daher zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Dies kann durch individuell auf die Bedürfnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter zugeschnittene Regelungen verhindert werden.

Die häufigsten Regelungen, die zusätzlich zu den Pflichtangaben im Gesellschaftsvertrag getroffen werden, sind insbesondere:

Werden keine Regelungen zur Geschäftsführung der GmbH getroffen, so gilt die gesetzliche Vorgabe der gemeinsamen Vertretung: Sämtliche geschäftsführende Entscheidungen sind damit von allen Gesellschaftern gemeinsam zu treffen, was häufig unpraktikabel und zeitintensiv ist. Durch eine individuelle Regelung kann beispielsweise eine Alleinvertretung festgelegt werden.

Ohne gesonderte Regelung im Gesellschaftsvertrag ist die Gewinnverteilung der GmbH vom Verhältnis der Gesellschaftsanteile abhängig. Dies kann durch eine individuelle Regelung abgeändert werden.

Das GmbHG sieht ein Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer einer GmbH vor, sodass diese nicht für Konkurrenzunternehmen tätig sein dürfen. Dieses Wettbewerbsverbot kann durch eine Klausel im Gesellschaftsvertrag ausgeweitet, konkretisiert oder komplett aufgehoben werden, falls dies im Interesse der Gesellschafter ist.

Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so steht ihm gesetzlich eine Abfindung zu. Deren Höhe bestimmt sich nach dem Verkehrswert der Geschäftsanteile der Gesellschafter. Auch dies kann im Gesellschaftsvertrag angepasst werden.

Die Inhalte des Gesellschaftsvertrags sind meistens identisch, denn es handelt sich oft um wiederverwendete Vorlagen!

Wer setzt einen Gesellschaftsvertrag auf?

Der Gesellschaftsvertrag wird grundsätzlich von den Gesellschaftern aufgesetzt – logisch, als Anteilseigner sind sie von den Regelungen ja auch unmittelbar betroffen. Insbesondere bei komplexeren Gesellschafterstrukturen und vielen Sonderwünschen empfehlen wir, anwaltlichen Rat für das Aufsetzen des Gesellschaftsvertrages in Anspruch zu nehmen. Hierdurch können spätere Streitigkeiten von vornherein vermieden werden.

Warum wird der Gesellschaftsvertrag der GmbH zwingend notariell beurkundet?

Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages erfüllt gleich mehrere Zwecke: Zum einen erfüllt sie eine Warnfunktion. Den Gründern wird hierdurch die Bedeutsamkeit ihrer Willenserklärung bewusst gemacht, was sie gleichzeitig vor übereilten Entscheidungen schützen soll. Zum anderen wird mit der Pflicht zur notariellen Beurkundung ein Belehrungszweck verfolgt: Nach deutschem Recht kommen auf Gesellschafter einer GmbH eine Reihe von Pflichten und Risiken zu, über die diese belehrt werden müssen. Dies kann ein Notar als unparteilicher Träger eines öffentlichen Amtes am ehesten gewährleisten. Außerdem wird hierdurch ein Beweiszweck erfüllt. Sollte es nach einigen Monaten oder Jahren zu Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern kommen, beispielsweise über die Gewinnverteilung oder Gewinnausschüttung, so bietet der notariell beurkundete Gesellschaftsvertrag einen validen Beweis in einem etwaigen Gerichtsprozess.

Was kostet ein Gesellschaftsvertrag beim Notar?

Die Kosten der notariellen Beurkundung sind abhängig von der Anzahl der Gesellschafter sowie von der Frage, ob die GmbH im „Standardverfahren“ oder mit sogenanntem Musterprotokoll gegründet wurde.

Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages einer Ein-Mann-GmbH kostet 125 €. Wurde mit einem Musterprotokoll gegründet, belaufen sich die Kosten auf 125 €.

Verfügt die GmbH über mindestens zwei Gesellschafter, so kostet die Beurkundung 250 € bzw. bei Gründung mit Musterprotokoll 230 €.

Fazit: Der Gesellschaftsvertrag

Der Gesellschaftsvertrag ist die Grundlage einer jeden Gesellschaft und sollte damit wohlüberlegt und gründlich angefertigt werden. Für Personengesellschaften kann der Gesellschaftsvertrag sogar mündlich abgeschlossen werden, was aus Beweisgründen jedoch auf keinen Fall getan werden sollte!

Für den Gesellschaftsvertrag der GmbH ist aus Beweis- und Aufklärungsgründen die notarielle Beurkundung vorgesehen. Neben den für die GmbH geltenden Pflichtangaben sollten noch weitere Klauseln, etwa zur Geschäftsführung oder Gewinnverteilung aufgenommen werden, sofern die Gesellschafter in ihrer Gesellschaft von den gesetzlichen Regelungen abweichen möchten.

Der Auftritt eines jeden Unternehmens ist entscheidend für dessen Erfolg: Neben der Qualität der angebotenen Waren und/oder Dienstleistungen ist auch ein prägnanter und unverwechselbarer Firmenname entscheidend, sodass sich potenzielle Kunden diesen gut merken können. Was Existenzgründer bei der Namensgebung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beachten müssen, ob eine GbR einen Firmennamen führen kann und welche Elemente zwingend in der Bezeichnung der GbR enthalten sein müssen, wird in diesem Beitrag erläutert.

Was ist eine GbR?

Die Unternehmensform & Abkürzung GbR steht für Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu den Personengesellschaften. Anders als bei den Kapitalgesellschaften (AG, GmbH, UG (haftungsbeschränkt)) sind Dreh- und Angelpunkt nicht die eingezahlten Kapitalbeträge der Gesellschaft, sondern die Gründer beziehungsweise Unternehmer selbst. Die GbR ist nach inzwischen höchstrichterlicher Rechtsprechung rechtsfähig, das heißt, sie kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Schließt die (Außen)-GbR also etwa einen Kaufvertrag über Produktionsmaschinen ab, werden nicht die Gesellschafter der GbR, sondern die GbR selbst durch den Vertrag berechtigt und verpflichtet. Die GbR ist jedoch, anders als Kapitalgesellschaften, keine juristische Person; dies bedeutet aber nicht, dass nicht auch juristische Personen Teil bzw. Gesellschafter der GbR sein können.

Mehr über das Thema GbR und juristische Person erfahren!

Bei der GbR Gründung kann zwischen den Gesellschaftern laut deutschem Recht ein Gesellschaftsvertrag aufgesetzt werden, welcher die Rahmenbedingungen der Gesellschaft und den Gesellschaftern definiert.

Kann eine GbR einen Firmennamen haben?

Um die Frage kurz und knapp zu beantworten: Nein, einen Firmennamen im klassischen Sinne darf die GbR nicht führen. Ein solcher steht grundsätzlich solchen Unternehmen zu, die im Handelsregister eingetragen werden: Selbst Fantasiebezeichnungen können für im Handelsregister eingetragene Unternehmen als Firmenname infrage kommen.

Anders sieht dies jedoch bei der GbR aus. Die GbR agiert unter einer sog. Unternehmensbezeichnung, an die strenge Voraussetzungen geknüpft sind. Daher ist der GbR Name nicht frei zu wählen!

Wie setzt sich der Name einer GbR zusammen?

Der Name der GbR muss zwingend die Namen ihrer Gesellschafter beinhalten. Außerdem muss der Name stets die Bezeichnung „GbR“ enthalten, sodass sowohl mögliche Geschäftspartner als auch Kunden erkennen können, mit welcher Rechtsform sie es zu tun haben. Darüber hinaus kann der Name selbstverständlich weitere Wörter enthalten, beispielsweise den Geschäftsbereich, in dem die GbR tätig wird.

Neben der Namensgebung der GbR ist zwingend zu beachten, dass aus den Geschäftsbriefen (insbesondere Rechnungen, Quittungen, Angebote, Bestellscheine) der GbR hervorgeht, wer die beteiligten Gesellschafter sind. Erforderlich sind damit Vor- und Nachname sowie jeweils eine ladungsfähige Adresse. Ist die Kombination aus allen Vor- und Nachnamen zu umständlich/zu lang, kann das Führen der Nachnamen reichen, sofern diese über erforderliche Kennzeichnungskraft verfügen, also nicht allzu häufig im Geschäftsverkehr auftreten.

Der Grund für diese Pflichtangaben: Anders als beispielsweise die GmbH oder die OHG ist die GbR nicht im Handelsregister eingetragen. Das Handelsregister ist ein öffentliches Register, in das alle Interessenten Einsicht nehmen können, um sich beispielsweise über die Anzahl und Namen der Gesellschafter oder das vorhandene Stammkapital zu informieren. Ohne eine Eintragung ist es Dritten also nicht möglich zu ermitteln, wer hinter dem Unternehmen steckt. Dieses Problem wird durch die genannten Pflichten der GbR gelöst.

Mehr über das Thema Handelsregister bei einer GbR erfahren.

Wie muss der Name einer GbR sein?

Aus den oben genannten Voraussetzungen ergeben sich eine Vielzahl verschiedener Unternehmensbezeichnungen für die GbR. Hierzu ein paar Beispiele:

Jedoch sind auch einige Bezeichnungen bzw. Namenszusätze unzulässig. Hierzu zählen beispielsweise solche, die auf eine bestehende Haftungsbeschränkung hinweisen, die es für die GbR tatsächlich nicht gibt (mbH, Limited). Auch solche Zusätze, die hinsichtlich der Größe des Unternehmens irreführend sind, sind nicht zulässig (Beispiel: Müller Hosenfabrik, wenn Herr Müller lediglich eine kleine Schneiderei betreibt). Mehr über die Haftung der GbR erfahren.

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Fazit – GbR Name: Das gibt es bei dem Namen einer GbR zu beachten!

Da die GbR als Personengesellschaft nicht ins Handelsregister (im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften wie der Gesellschaft mit beschränkter Haftung – kurz GmbH) eingetragen wird, kann sie keine Firma im klassischen Sinne führen. Die Unternehmensbezeichnung der BGB Gesellschaft GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) im geschäftlichen Verkehr sollte sich aus den Namen der Gesellschafter, der Rechtsform sowie einem gut zu merkenden Zusatz, der über die Tätigkeit Aufschluss gibt, zusammensetzen. Bei einer Kapitalgesellschaft können Sie laut Gesetzbuch Ihren Firmennamen selbst bestimmen. Erfahren Sie mehr über die Gründung einer GbR in diesem Beitrag.

Viele Existenzgründer entscheiden sich beim Schritt in die Selbstständigkeit für die Unternehmensform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Neben Fragen von Eintragungen in verschiedene Register oder dem Erstellen und notariellen Beurkunden des Gesellschaftsvertrages, sollten Gründer sich darüber informieren, über welche Organe die GmbH verfügt, was deren Aufgaben sind und wie die Organe miteinander verknüpft sind. Diese Fragen werden nachfolgend verständlich beantwortet.

Was sind Gesellschaftsorgane und wozu benötigt man diese.

Was sind Organe einer Gesellschaft und warum benötigt die GmbH Organe?

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gehört zur Gruppe der Kapitalgesellschaften: Sie ist eine juristische Person, das heißt, sie kann unter eigenem Namen Rechte, aber auch Pflichten erwerben, § 13 Abs. 1 GmbHG. Da die GmbH selbst jedoch nur ein rechtliches Konstrukt ist, benötigt sie natürliche Personen, die für die GmbH im Rechtsverkehr auftreten: Plump gesagt kann die GmbH selbst weder sprechen noch schreiben, sodass sie für Vertragsabschlüsse und interne Vereinbarungen auf die Unterstützung von natürlichen Personen angewiesen ist. Wenn Sie mehr zu den Themen juristischen und natürlichen Personen erfahren möchten, lesen Sie unseren Artikel hierzu. Diese notwendigen natürlichen Personen sind Bestandteil der verschiedenen Organe der GmbH, die allesamt unterschiedliche Aufgaben wahrnehmen.

Organe der GmbH Kapitalgesellschaft laut GmbH Gesetz: Aufsichtsrat GmbH & und vieles mehr!

Welche Organe besitzt eine GmbH?

Eine jede GmbH muss mindestens zwei Organe besitzen. Unter Umständen wird noch ein drittes Organ erforderlich, dazu später mehr.

Der Geschäftsführer/ Die Geschäftsführung

Jede GmbH muss zwingend über einen oder mehrere Geschäftsführer verfügen. Der Geschäftsführer stellt das Vertretungsorgan der GmbH dar: Er vertritt die GmbH gerichtlich und außergerichtlich, leitet das operative Geschäft und stellt den Jahresabschluss auf. Ferner übernimmt er organisatorische Aufgaben wie beispielsweise die Einberufung der Gesellschafterversammlung. Gegenüber den Arbeitnehmern der GmbH ist der Geschäftsführer für die Einhaltung der Belange des Arbeitnehmerschutzes verantwortlich.

Dabei kann jedoch nicht jede Person als Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden: § 6 Abs. 2 GmbHG nennt bestimmte Fallgruppen von Personen, die als Geschäftsführer einer GmbH nicht eingesetzt werden können. Als Beispiel sind solche Personen zu nennen, die in der Vergangenheit wegen Insolvenzverschleppung oder anderen Insolvenzstraftaten rechtskräftig verurteilt wurden.

Ein Vorteil der gesetzlichen Geschäftsführungsregelungen innerhalb der GmbH ist die Möglichkeit der sog. GmbH Fremdgeschäftsführunghäufig auch Fremdorganschaft genannt: Die GmbH kann, muss aber nicht zwingend von einer Person als Geschäftsführer geleitet werden, die selbst Gesellschafter der GmbH ist! Dies ist insbesondere für solche Gründer vorteilhaft, die sich nach einigen Jahren “an der Spitze” ihres Unternehmens vom operativen Geschäft zurückziehen möchten. Durch die Möglichkeit der Fremdgeschäftsführung kann dann ganz bequem ein qualifizierter neuer Geschäftsführer eingestellt werden, ohne dass dieser Gesellschaftsanteile der GmbH erwerben muss.

In jedem Fall muss der Geschäftsführer, egal ob er selbst Gesellschafter der GmbH ist oder nicht, in das Handelsregister eingetragen werden. Erfahren Sie mehr über die Geschäftsführung der GmbH!

Die Gesellschafterversammlung

Weiterhin muss jede GmbH das Organ der sog. Gesellschafterversammlung besitzen. Diese bezeichnet die Gesamtheit aller GmbH Gesellschafter und ist das oberste Willensbildungsorgan. Dort wird sich beraten und verbindliche Beschlüsse gefasst. Hierfür ist grundsätzlich eine einfache Mehrheit ausreichend, das heißt, dass mehr als die Hälfte der verfügbaren Stimmen für die Beschlussfassung stimmen müssen. Bei besonders schwerwiegenden Fragen, beispielsweise wenn es um die Auflösung der Gesellschaft oder eine Satzungsänderung geht, muss sogar eine Mehrheit von 3⁄4 erreicht werden. Einen Überblick über den Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung verschafft § 46 GmbH. Demnach ist die Gesellschafterversammlung insbesondere

zuständig. Weiterhin ist die Gesellschafterversammlung für Änderungen des Gesellschaftsvertrages (§ 53 GmbHG), Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen (§§ 55 u. 58 GmbHG) sowie die Auflösung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) zuständig.

Grob gesagt wird durch die Gesellschafterversammlung der Rahmen, innerhalb dem der Geschäftsführer das Unternehmen leitet, gesteckt: Der Geschäftsführer muss nämlich das umsetzen, was in der Gesellschafterversammlung beschlossen wurde.

Der Aufsichtsrat

Grundsätzlich ist für die GmbH keine Besetzung eines Aufsichtsrates vorgeschrieben. Trotzdem besteht die Möglichkeit, einen GmbH Aufsichtsrat freiwillig zu bilden, sofern der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Erst wenn die GmbH regelmäßig mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, muss die GmbH einen Aufsichtsrat aufstellen.

Zentrale Aufgabe des Aufsichtsrat ist, wie sich schon aus dem Begriff ergibt, die GmbH zu beaufsichtigen: Der Aufsichtsrat überwacht die Tätigkeit der Geschäftsführung. Hierfür stehen dem Aufsichtsrat verschiedene Offenlegungs- und Informationsansprüche gegenüber der Geschäftsführung zu, da er nur so einen wirklichen Einblick in die Handlungen der Geschäftsführung erhält.

Die Rechtspersönlichkeit der GmbH im Detail: diese Organe sind Pflicht!

Welche Organe muss eine GmbH in jedem Falle besitzen?

Jede GmbH muss zwingend über mindestens 1 Geschäftsführer sowie 1 Gesellschafterversammlung verfügen. Bei der Ein-Mann-GmbH bestehen beide dann logischerweise aus nur einer Person. Achtung: Auch wenn die Gesellschafterversammlung nur aus einer Person besteht, muss die Person die Beschlüsse unverzüglich protokollieren und unterschreiben, § 48 III GmbhG.

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Fazit zum Thema Organe GmbH

Die GmbH besteht aus mehreren Organen. Jede GmbH muss zwingend mindestens einen Geschäftsführer sowie eine Gesellschafterversammlung haben. Die Organe übernehmen verschiedene Aufgaben, die teilweise miteinander verknüpft sind. Die einzelnen Organe unterliegen Treuepflichten, die sie dazu verpflichten, den gemeinsamen Gesellschaftszweck zu fördern und Schäden zu vermeiden.

Um erfolgreich agieren zu können, benötigt jedes Unternehmen eine oder mehrere Personen, die es führen und leiten. Bei der GmbH wird diese leitende Funktion von der sogenannten Geschäftsführung ausgeübt. Geschäftsführer eines Unternehmens sind essenziell, um Ziele zu setzen, diese zu erreichen und ein großes Netz an Mitarbeitern und Geschäftspartnern in Einklang zu bringen. Mehr über die GmbH Geschäftsführung erfahren Sie in unserem Artikel zu diesem Thema.

Die gesetzlichen Vorschriften zur Geschäftsführung innerhalb der GmbH gewähren dem Geschäftsführer verschiedene Möglichkeiten der Geschäftsführung. Einerseits die Stellung als sog. Gesellschafter-Geschäftsführer, andererseits als sog. „Fremdgeschäftsführer“. Welche Aufgaben auf einen Geschäftsführer & GmbH Fremdgeschäftsführer zukommen, was genau es mit einem Fremdgeschäftsführer auf sich hat, worin die Unterschiede der Arten der Geschäftsführung bestehen und ob ein Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer anzusehen ist, wird in diesem Beitrag erläutert.

Die Rolle des GmbH Geschäftsführers im Überblick.

Was macht ein Geschäftsführer?

Der Geschäftsführer ist, wie auch die Gesellschafterversammlung, ein notwendiges Organ der GmbH. Die GmbH benötigt diese Organe, da sie selbst als juristische Person nur ein rechtliches Konstrukt ist: Plump gesagt kann die GmbH selbst weder sprechen noch schreiben, sodass sie für Vertragsabschlüsse und interne Vereinbarungen auf die Unterstützung von natürlichen Personen angewiesen ist.

Je nach Unternehmensgröße sind Sie als Geschäftsführer eines kleinen und mittelständischen Betriebs in der Regel für das gesamte Unternehmen verantwortlich. Sie treffen die wesentlichen Entscheidungen, steuern das Unternehmen nach ihren Vorstellungen und können eigene Strategien verwirklichen – natürlich stets im Einklang mit dem Willen der Gesellschafterversammlung. Allerdings geht dies auch mit einem großen Pflichtbewusstsein einher. Die Geschäftsführer einer GmbH übernehmen nämlich eine große Verantwortung gegenüber der GmbH als Gesellschaft, den Gesellschaftern der GmbH und Gläubigern der GmbH. Daher müssen sie ihre Arbeit mit großer Sorgfalt verrichten und stets für ihr Unternehmen verfügbar sein.

Durch Ihre Geschäftsführungsbefugnis können Geschäftsführer bestimmen, wie Sie die Unternehmensziele erreichen möchten. Welche davon erreicht werden, ist unternehmensabhängig und durch verschiedene Faktoren bedingt.  

Große Unternehmen teilen Bereiche wie die Finanzen, das Personal oder juristische Angelegenheiten oftmals zwischen mehreren Geschäftsführern auf, von denen jeder den entsprechenden Bereich leitet. Weitere Aufgaben sind die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der GmbH nach außen, die Festsetzung der Unternehmensziele und angemessene Maßnahmen zur Umsetzung dieser, die Herausarbeitung der Unternehmenspolitik, die Organisation, die Kontrolle und die strategische Unternehmensplanung. Außerdem kann es sein, dass der Geschäftsführer im Rahmen der Personalführung für die Aufgabenverteilung der Mitarbeiter, Bewerbungsgespräche, Nachwuchsförderung und Bindung der Mitarbeiter verantwortlich ist. Erfahren Sie mehr über die Rolle des Geschäftsführers.

So ist das Thema Geschäftsführung im Arbeitsrecht geregelt!

Wie ist die Geschäftsführung einer GmbH geregelt?

Die Geschäftsführung innerhalb der GmbH ist so ausgestaltet, dass die Gesellschaft durch den Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird, § 35 Abs. 1 GmbHG (GmbH Gesetz). Sofern mehrere Geschäftsführer bestellt wurden, sind diese nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, sofern nichts abweichendes im Gesellschaftsvertrag festgelegt wurde, § 35 Abs. 2 GmbHG. Da diese gemeinschaftliche Vertretung häufig unpraktisch ist, da so für jede vertretungsrelevante Entscheidung die Unterschrift aller Geschäftsführer erforderlich ist, wird im Gesellschaftsvertrag häufig eine Einzelvertretungsbefugnis vereinbart. Demnach kann jeder Geschäftsführer die GmbH alleine vertreten.

Sofern die Bestellung des Geschäftsführers nicht schon im Gesellschaftsvertrag erfolgt, wird dieser per Beschluss der Gesellschafterversammlung bestimmt. Anschließend ist der Geschäftsführer im Handelsregister einzutragen.

Hiermit unterscheidet sich der GmbH Fremd Geschäftsführer von einem normalen GmbH Geschäftsführer.

Was ist ein Fremdgeschäftsführer?

Wie schon Eingangs angedeutet, sind zwei verschiedene Arten der Geschäftsführung innerhalb der GmbH denkbar. Zum einen kann er neben seiner Stellung als Geschäftsführer zugleich Anteilseigner, also Gesellschafter der GmbH sein (sog. „Gesellschafter-Geschäftsführer“). Zum anderen kann er die GmbH (mehr über die GmbH Bedeutung erfahren) aber auch Nicht-Anteilseigner, also als bloßer Angestellter des Unternehmens, führen, was dann als sog. „Fremdgeschäftsführer“ bezeichnet wird.

Während der Gesellschafter-Geschäftsführer also als Anteilseigner auch Teil der Gesellschafterversammlung, dem obersten Willensbildungsorgan der GmbH, ist, gilt dies für den Fremdgeschäftsführer nicht. Die Fremdgeschäftsführung eignet sich vor allem für Gründer, deren Unternehmen so stark gewachsen sind, dass sie sich die (alleinige) Führung der GmbH nicht mehr zutrauen. Sofern gleichzeitig aber keine Unternehmensanteile an Dritte abgegeben werden möchten (was im Falle der Hinzuziehung eines Gesellschafter-Geschäftsführers erforderlich wäre), kann ein Fremdgeschäftsführer eingestellt werden. Hierfür wird ein Geschäftsführervertrag, der als Dienstvertrag im Sinne der § 611 ff. BGB einzustufen ist, abgeschlossen.

Ist der GmbH Geschäftsführer ein Arbeitnehmer?

Ist ein Fremdgeschäftsführer Arbeitnehmer?

Die Frage, ob ein Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer angesehen wird, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) kann ein Fremdgeschäftsführer niemals Arbeitnehmer der GmbH sein, da er die Gesellschaft als deren Organ vertritt und somit eher auf Arbeitgeberseite steht. Demgegenüber ist das Bundesarbeitsgericht (BAG) der Auffassung, dass ein Fremdgeschäftsführer dann Arbeitnehmer sein kann, wenn eine „persönliche Abhängigkeit“ von der GmbH besteht. Dies ist dann der Fall, wenn er „in den Betrieb der GmbH eingegliedert und weisungsabhängig“ ist. Mit anderen Worten: Kann er nicht eigenverantwortlich über Zeit und Ort seiner Tätigkeit entscheiden, ist er eher als Arbeitnehmer einzustufen. Dies stellt in der Praxis jedoch die absolute Ausnahme dar.

Fazit: Das Gehalt und die Rolle des Fremd Geschäftsführers innerhalb vom Geschäftsführeranstellungsvertrag

Fazit: Der GmbH Fremdgeschäftsführer

Die Geschäftsführung innerhalb einer GmbH ist als Gesellschafter-Geschäftsführer oder Fremdgeschäftsführer möglich. Der Fremdgeschäftsführer ist kein Anteilseigner der GmbH und damit nicht Teil der Gesellschafterversammlung. Ob ein GmbH Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer anzusehen ist, ist noch nicht höchstrichterlich entschieden; in der Regel ist die Arbeitnehmereigenschaft des Fremdgeschäftsführers jedoch abzulehnen.

Der Großteil der Unternehmen wird gegründet, um ein operatives Geschäft aufzubauen: Es werden Produkte designt, hergestellt und vertrieben oder Dienstleistungen am Markt angeboten, um mit diesen Leistungen Umsatz und Gewinne zu erwirtschaften. Andere Zwecke werden hingegen mit sogenannten Beteiligungsgesellschaften verfolgt. Was eine Beteiligungsgesellschaft ist, worin deren Aufgaben bestehen, welche Vor- und Nachteile sie bietet und wie die Gründung einer Beteiligungsgesellschaft erfolgt, wird in diesem Beitrag erklärt.

Was ist eine Beteiligungsgesellschaft?

Als Beteiligungsgesellschaften gelten solche Unternehmen, deren überwiegende oder ausschließliche Geschäftstätigkeit im Halten, Verwalten und Verkaufen von Beteiligungen an anderen Unternehmen besteht.

Was macht eine Beteiligungsgesellschaft?

Tätigkeit und Zweck der Beteiligungsgesellschaft liegt, wie der Name schon sagt, im Halten und Verwalten von Beteiligungen. Die Beteiligungsgesellschaft erwirbt Anteile von anderen Unternehmen und kann so an deren Gewinnen partizipieren. Wichtig: Die Beteiligungsgesellschaft greift nicht in das operative Geschäft der Gesellschaft ein.

Mehrwert soll durch die Beteiligungsgesellschaft in der Form geschaffen werden, dass Unternehmensbeteiligungen gekauft, der Wert des Unternehmens idealerweise gesteigert und die Beteiligung somit nach einigen Jahren mit Gewinn wieder verkauft werden kann. Hierfür unterstützt die Beteiligungsgesellschaft das Unternehmen mit Kapital, sodass die Fremdkapitalquote sinkt. Die Zinsen hierfür erhält also, anders als bei einem herkömmlichen Bankdarlehen, nicht die Bank, sondern die Beteiligungsgesellschaft.

Welche Arten von Beteiligungsgesellschaften sind zu unterscheiden?

Die klassische Art der Beteiligungsgesellschaft ist die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft. Diese investiert in andere Unternehmen, erhält hierfür entsprechende Unternehmensanteile und kann diese später gewinnbringend verkaufen.

Demgegenüber beteiligen sich sog. Immobilienbeteiligungsgesellschaften nicht an anderen Unternehmen, sondern Immobilien. Hierbei werden beispielsweise Sanierungen finanziert, um die Immobilien mit Gewinn weiterzuveräußern.

Des Weiteren kann eine Beteiligungsgesellschaft auch in Form einer vermögensverwaltenden GmbH gegründet werden!

Welche Vorteile hat eine Beteiligungsgesellschaft?

Steuervorteil:

Gründer von Beteiligungsgesellschaften profitieren von Steuervorteilen. Dividenden, also ausgeschüttete Unternehmensgewinne, müssen nicht versteuert werden. Sofern diese Erträge aus Minderheitsbeteiligungen stammen, also aus solchen Beteiligungen, die geringer als 51 % bezogen auf das gesamte Unternehmen sind, fällt außerdem keine Gewerbesteuer an.

Welche Nachteile hat eine Beteiligungsgesellschaft?

Aufwendiger Gründungsprozess:

Die Gründung einer Beteiligungsgesellschaft ist enorm kostenintensiv und auch zeitlich sehr aufwendig. Zu den allgemeinen Gründungskosten der Kapitalgesellschaft (Aufsetzen eines Gesellschaftsvertrages und notarielle Beurkundung, Eintragung ins Handelsregister usw.) kommt zusätzlich noch die Einzahlung des Stammkapitals in Höhe von mindestens einer Million Euro. Die Planung und Überprüfung der Geschäftstätigkeit durch die BaFin kommt als zeitlicher Faktor hinzu.

Viel Know-How erforderlich:

Neben der Gründung ist auch das alltägliche Geschäft der Beteiligungsgesellschaft sehr aufwendig und erfordert tiefgehende Kenntnisse im Bereich der Unternehmensbeteiligung. Ohne langjährige Berufserfahrung und Abschluss einer Ausbildung bzw. eines Studiums in diesem Bereich ist die Gründung einer Beteiligungsgesellschaft daher nicht zu empfehlen.

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Wie gründet man eine Beteiligungsgesellschaft?

Welche Voraussetzungen für die Gründung einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft erforderlich sind, regelt § 2 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG):

Die Beteiligungsgesellschaft muss in der Rechtsform der Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Kommanditgesellschaft (KG) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) gegründet werden. Auch vergleichbare Rechtsformen nach dem Recht der EU-Mitgliedsstaaten oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann verwendet werden.

Damit kann eine Beteiligungsgesellschaft also nicht als Einzelunternehmen, OHG oder GbR gegründet werden, sondern muss stets als Kapitalgesellschaft ausgestaltet sein. Dies hat seinen Grund darin, dass diese Unternehmensformen nicht über eine Haftungsbeschränkung verfügen, sodass das Risiko des Investors und auch des Unternehmens, dass Anteile an die Beteiligungsgesellschaft veräußert, zu groß wäre. Sofern Sie mehr über die genannten Unternehmensformen erfahren möchten, lesen Sie gerne unsere entsprechenden Artikel.

Gemäß § 2 III UBGG muss eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Inland oder zumindest in einem anderen Mitgliedsstaat der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes haben.

Ferner muss die Unternehmensbeteiligungsgesellschaft über ein Stammkapital von mindestens einer Million Euro verfügen, § 2 IV S. 1 UBGG. Diese Summe muss bei der Gründung voll geleistet sein, § 2 IV S. 2 UBGG. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass das Unternehmen, von dem Beteiligungen erworben wird, mit ausreichend Kapital unterstützt werden kann, ferner ist hierdurch ein Gläubigerschutz gewährleistet.

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Ist eine spezielle Genehmigung für die Gründung einer Beteiligungsgesellschaft erforderlich?

Gemäß § 32 I Kreditwesengesetz (KWG) muss, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreibt, eine schriftliche Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) einholen. Als Bankgeschäfte gelten nach § 1 I S. 2 KWG insbesondere die Gewährung von Gelddarlehen und die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen.

Da hierin jedoch häufig Kerntätigkeiten der Beteiligungsgesellschaft liegen, ist je nach konkreter Ausgestaltung der Beteiligungsgesellschaft eine Genehmigung der BaFin erforderlich. Wir empfehlen, sich direkt mit der BaFin in Kontakt zu setzen und die angestrebte Tätigkeit der Beteiligungsgesellschaft darzustellen. Auch eine hierauf spezialisierte Anwaltskanzlei kann Ihnen bei dieser Rechtsfrage behilflich sein.

Achtung: Ohne Erlaubnis der BaFin ist Ihnen nicht gestattet, mit der Bezeichnung „Unternehmensbeteiligungsgesellschaft“ nach außen in Erscheinung zu treten, sei es als Unternehmensbezeichnung oder in der Werbung.

Worin liegt der Unterschied zu einer Holding-Gesellschaft?

Auf den ersten Blick scheint die Holding-Gesellschaft lediglich die englische Bezeichnung für die Beteiligungsgesellschaft darzustellen, was jedoch nicht richtig ist. Zwar liegt die Aufgabe der Holding regelmäßig auch im Halten, Verwalten und Verkaufen von Unternehmensbeteiligungen. Häufig sollen durch die Holding jedoch zugleich mehrere Tochterunternehmen gesteuert und organisiert werden, dessen Muttergesellschaft die Holding ist.

Ferner hält die Holding-Gesellschaft regelmäßig Mehrheitsanteile an den Tochtergesellschaften, während die Beteiligungsgesellschaft jeweils geringe Anteile an vielen verschiedenen Unternehmen hält, um eine gute Rendite zu erwirtschaften.

Falls Sie mehr zum Thema Holdinggesellschaft erfahren möchten, lesen Sie unseren Artikel.

Auf JuraRat beantworten wir Ihre Fragen zu diversen Themen in Form diverser Kommentare. Dabei gelten unsere Rahmenbedingungen!

Fazit zum Thema Beteiligungsgesellschaft

Die Beteiligungsgesellschaft ist eine Möglichkeit, durch den Erwerb und Verkauf von Beteiligungen, häufig an anderen Unternehmen, Gewinne zu erwirtschaften. Die Gründung einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft muss den strengen Regelungen des UBGG folgen. Im Gegenzug profitiert man hierdurch von Steuervorteilen.

Der Großteil der deutschen Unternehmen wird gegründet, um ein operatives Geschäft aufzubauen, mit dem Gewinne erzielt werden sollen. Die Geschäftsmodelle sind dabei vielfältig und reichen von Produktions- und Handelsunternehmen hin zu Dienstleistungsunternehmen. Einen anderen Zweck verfolgt die sog. Holdinggesellschaft. Was es mit der Holdinggesellschaft auf sich hat, wie eine Holding funktioniert, welche Arten von Holdinggesellschaften zu unterscheiden sind und welche Vorteile eine Holding bietet, wird in diesem Beitrag erläutert.

Was ist eine Holding?

Entgegen dem allgemeinen Verständnis handelt es sich bei einer Holding um keine eigene Rechtsform, die beispielsweise neben einer GmbH oder OHG existiert. Stattdessen ist eine Holding meistens in der Rechtsform der GmbH aufgebaut, die allerdings kein eigenes operatives Geschäft betreibt, sondern Beteiligungen an Unternehmen hält und diese verwaltet. Aus dieser Tätigkeit leitet sich auch der Begriff „Holding“, zu Deutsch „haltend“ ab. Theoretisch sind für die Holdinggesellschaft auch andere Rechtsformen der Kapitalgesellschaften möglich, also die UG (haftungsbeschränkt), die AG, die englische Limited oder andere ausländische Unternehmensformen, die nach deutschem Recht wie GmbHs behandelt werden.

Was ist der Sinn einer Holding?

Holdinggesellschaften sind vor allem bei größeren Gesellschaften üblich und erfüllen, je nachdem wie sie eingesetzt werden, verschiedene Zwecke. Einerseits können durch Holdinggesellschaften Unternehmens- und Haftungsrisiken verteilt werden. Andererseits können durch die Gründung einer Holdinggesellschaft verschiedene Geschäftsbereiche des Unternehmens getrennt werden, um eine bessere Strukturierung zu ermöglichen. Der wohl bekannteste Vorteil liegt in der Steuerersparnis. Zu den Einzelheiten der genannten Vorteile später mehr.

So funktionieren die verschiedenen Holding Varianten / Holding Gesellschaft

Wie funktioniert eine Holding?

Voraussetzung dafür, dass eine Holdinggesellschaft ihre Zwecke erfüllt, sind stets mindestens zwei Unternehmen, auch Muttergesellschaft und Tochtergesellschaft genannt. Diese Unternehmen bleiben zwar rechtlich eigenständig, allerdings wird vertraglich eine Abhängigkeit der Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft festgelegt. Beispielsweise kann festgelegt werden, dass die Tochtergesellschaft Weisungen der Muttergesellschaft Folge leisten muss. Dabei muss die Muttergesellschaft nicht zwingend 100 % der Anteile der Tochtergesellschaft halten.

Welche Arten von Holdings sind zu unterscheiden?

1. Die operative Holding

Bei der operativen Holding wird die Holdinggesellschaft aktiv am Markt tätig, ähnlich wie eine „normale“ GmbH. Beteiligungen an oder Gründungen von Tochterunternehmen dienen lediglich der Unterstützung der Geschäftstätigkeiten der Holding.

2. Die Finanz-Holding

Bei der Finanz-Holding besteht die Aufgabe der Holding in der Vermögensverwaltung der Unternehmen, sie nimmt nicht am operativen Geschäft teil. Sie teilt finanzielle Mittel zu und überwacht die finanzielle Situation der Tochterunternehmen.

Mehr zum Thema vermögensverwaltende GmbH erfahren!

3. Die Management-Holding

Auch die Management-Holding nimmt nicht am operativen Geschäft teil. Sie überwacht und leitet die Tochtergesellschaften, die alleine das operative Geschäft durchführen. Angesichts dessen werden Geschäftsführer der Holding auch häufig als Geschäftsführer der Tochterunternehmen eingesetzt.

Wie firmiert eine Holding?

Häufig fragen sich Existenzgründer, wie sie ihre Holdinggesellschaft nennen sollen. Da es sich bei der Holdinggesellschaft um eine GmbH handelt, kam es in der Vergangenheit schon häufig zu Ablehnungen einer Firmierung unter dem Namen „Holding“, da für die zuständigen Registergerichte nicht klar war, ob tatsächlich eine Holdingstruktur geplant ist oder nicht. In Deutschland am häufigsten verwendet wird die Bezeichnung als Beteiligungsgesellschaft.

Um Verzögerungen bei der Gründung zu vermeiden, sollten Sie den Firmennamen vorab von der IHK prüfen lassen. Hat die IHK am Namen nichts auszusetzen, stehen die Chancen sehr gut, dass auch das zuständige Registergericht den Namen akzeptiert.

Mehr über den Prozess der IHK Namensprüfung erfahren!

Das sind die Vorteile einer Beteiligungs Holding für Unternehmer!

Was sind die Vorteile einer Holding?

1. Steuerlicher Vorteil: nur 5 % der Gewinnausschüttungen besteuern

Durch die Verwendung einer Holdinggesellschaft können große Steuerersparnisse erreicht werden. Wird der Gewinn einer GmbH direkt an ihre Gesellschafter als natürliche Personen ausgezahlt, fallen 25 % Abgeltungssteuer an. Schüttet die GmbH ihre Gewinne jedoch an die Holdinggesellschaft aus, müssen lediglich 5 % des Gewinns in Höhe von 30 % besteuert werden. Hierzu folgendes Beispiel:

Ihre GmbH erwirtschaftet 400.000 Euro Gewinn. 100 % dieser Summe müssen mit 25 % besteuert werden, sodass den Gesellschaftern nur noch 300.000 Euro übrig bleiben.

Wird eine Holding zwischengeschaltet, müssen nur 5 % des Gewinns, als0 20.000 Euro, mit einem Steuersatz von 30 % besteuert werden. Damit verbleibt der Holding eine Summe von 394.000 Euro.

Dieser steuerliche Vorteil gilt dabei nicht nur für die regelmäßigen Gewinnausschüttungen, sondern auch für den Verkauf der Beteiligung der Holding-GmbH an dem Tochterunternehmen: Auch hier müssen nur 5 % des erzielten Kaufpreises mit einem Steuersatz von 30 % versteuert werden.

Achtung: Die genannten Vorteile gelten mit den angegebenen Summen nur dann, wenn für das Holding-Unternehmen die Rechtsform der GmbH gewählt wurde.

2. Steuerlicher Vorteil: gemeinsame Besteuerung möglich

Durch eine Holdingstruktur ist es möglich, die beteiligten Unternehmen gemeinsam zu besteuern, konkret also die jeweiligen Gewinne und Verluste miteinander zu verrechnen. Hat ein Unternehmen also 50.000 Gewinn erwirtschaftet, das andere Unternehmen einen Verlust von 40.000 Euro, können diese Beträge verrechnet werden, sodass nur auf 10.000 Euro Steuern gezahlt werden müssen.

3. Risikostreuung

Durch den Aufbau einer Holdingstruktur kann außerdem das Risiko des Unternehmens stark minimiert werden: Gliedert die Holding verschiedene Unternehmensbereiche in verschiedene Tochtergesellschaften aus und verwirklichen sich bestimmte Risiken, etwa hohe Gewinneinbußen aufgrund der Corona-Krise für einen Geschäftsbereich, also eine Tochtergesellschaft, werden die anderen Geschäftsbereiche hiervon nicht betroffen. Würden alle Geschäftsbereiche demgegenüber nur von einem einzigen Unternehmen geführt werden, wäre dieses Unternehmen von der schlechten Wirtschaftslage eines der Geschäftsbereiche und entsprechenden Insolvenzrisiken voll betroffen.

4. hohe Reputation

Eine bestehende Holdingstruktur verfügt über eine starke Außenwirkung, die für ein wirtschaftlich starkes und gesundes Unternehmen spricht. Dies kann sich positiv auf die Wahrnehmung bei etwaigen Geschäftspartnern auswirken.

Was sind die Nachteile einer Holding?

Jedoch bringt die Holdinggesellschaft nicht nur Vorteile mit sich. Zum einen müssen Gründer die Gründungskosten sowie die laufenden Kosten für die Holdinggesellschaft beachten (näheres hierzu gleich). Insbesondere für Unternehmen, die wenig Gewinne einfahren, die Summe des zu versteuernden Betrages also dementsprechend niedrig ist, lohnt sich die Gründung einer Holding aus den genannten Gründen nicht.

Außerdem kann die Verwendung einer Holdingstruktur schnell unübersichtlich werden. Während eine Holdingstruktur bestehend aus einer Holding-GmbH und 1-2 Tochterunternehmen noch transparent und übersichtlich ist, ist dies für Holdingstruktur bestehend aus 5 oder mehr Tochterunternehmen schwer zu behaupten. Gleichzeitig wächst damit auch der administrative Aufwand enorm.

Vor allem für Investoren von Start-Ups lohnt sich oft eine Muttergesellschaft!

Wann lohnt sich eine Holding?

Eine Holding lohnt sich für Existenzgründer erst dann, wenn die genannten Vorteile die Nachteile überwiegen: Die generierten Steuervorteile und die organisatorischen Vorteile sind gegen die verursachten Kosten abzuwägen.

Zu nennen sind dabei zunächst die Gründungskosten. Wählt man die GmbH als Rechtsform für die Holdinggesellschaft aus, ist ein Stammkapital von 25.000 Euro notwendig, wobei für die Gründung 50% dieses Betrages zunächst ausreicht. Anschließend muss die operative Gesellschaft gegründet werden, wobei in der Rechtsform der GmbH erneut das genannte Stammkapital eingezahlt werden muss.

Expertentipp: Es ist möglich, die in die Holding eingezahlten 12.500 Euro von der Holding aus in die operative GmbH als deren Stammkapital einzuzahlen. Somit müssen nicht insgesamt 25.000 Euro an Stammkapital eingezahlt werden. Die Holding erhält im Gegenzug eine Beteiligung an der operativen GmbH, die exakt diese 12.500 Euro wert ist.

Hinzu kommen Notarkosten, ggf. anwaltliche Kosten für das Aufsetzen der Gesellschaftsverträge der Gesellschaften sowie Kosten für die Eintragung ins Handelsregister. In Summe belaufen sich die Gründungskosten der beiden Gesellschaften auf jeweils 900-1.100 Euro.

Ferner sind auch die laufenden Kosten (IHK-Beitrag, Buchhaltungskosten, Veröffentlichungskosten etc.) zu beachten, um festzustellen, ob sich die Gründung einer Holdinggesellschaft wirklich lohnt.

Kann jeder eine Holding gründen?

Da die Holding keine eigene Rechtsform ist, sondern in jeder Form der Kapitalgesellschaft gegründet werden kann, gilt: Jeder, der eine Kapitalgesellschaft gründen kann, kann auch eine Holdinggesellschaft gründen!

Fazit zu der Holding-Struktur!

Fazit zur Holdingstruktur

Holdingstrukturen sind vor allem bei größeren Unternehmen üblich und können unter Umständen auch schon für kleinere Betriebe sinnvoll sein. Die häufigste gewählte Rechtsform für die Holdinggesellschaft ist die GmbH. Der größte Vorteil des Aufbaus einer Holdingstruktur liegt in der hohen Steuerersparnis, daneben kann hierdurch das unternehmerische Risiko aufgeteilt werden. Allerdings sollten Sie die genannten Vorteile gegen die Gründungskosten und die laufenden Kosten abwägen und exakt kalkulieren, ob die Gründung einer Holdinggesellschaft für Ihre Unternehmung sinnvoll ist.

Durch die Unternehmensgründung entstehen für Existenzgründer eine Vielzahl neuer Pflichten: Diese reichen von bestimmten Eintragungen in Register hin zu notariellen Beurkundungen bis zur Eröffnung eines Geschäftskontos. Den Großteil der Gründer trifft außerdem die Pflicht, den IHK-Beitrag zu bezahlen. Was es mit der IHK auf sich hat, welche Aufgaben die IHK erfüllt und aus was sich der Mitgliedsbeitrag zusammensetzt, wird in diesem Beitrag erläutert. Anschließend werden die häufigsten Fragen rund um den IHK Beitrag beantwortet.

Was ist die IHK?

Die Industrie- und Handelskammer, kurz IHK, stellt die Interessenvertretung für alle gewerbetreibenden Unternehmen in Deutschland dar. Sie bringt die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden in Gesprächen mit Politik und Öffentlichkeit ein, ist zugleich die größte Interessenvertretung für deutsche Unternehmen.

Sobald in Deutschland ein Gewerbe angemeldet wird, entsteht die Mitgliedschaft bei der IHK automatisch: Es ist also nicht möglich, den Eintritt in die IHK abzulehnen. Die Mitgliedschaft endet außerdem erst dann, wenn das zugehörige Gewerbe abgemeldet wird. Ein Austritt aus der IHK ist also nicht möglich.

Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt)) beginnt die IHK-Mitgliedschaft mit der Eintragung im Handelsregister.

Was bringt mir die IHK?

Die IHK nimmt vor allem solche Aufgaben wahr, die im öffentlichen Auftrag zu leisten sind. Damit unterstützt die IHK die Unternehmen häufig nur mittelbar, weshalb viele Unternehmer den Vorteil der IHK nicht direkt erkennen. Hierzu ein Beispiel: Die IHK beteiligt sich an Gesprächen mit politischen Entscheidern und setzt sich für niedrigere Steuer- und Abgabenlasten sowie Abbau von Bürokratie ein. Hiervon bekommen Unternehmen nichts mit, sondern profitieren mittelbar von der Arbeit der IHK, sofern es tatsächlich zur Verringerung von Steuern und sonstigen Abgaben kommt.

Außerdem werden Auszubildende betreut, Abschlussprüfungen in der beruflichen Bildung abgenommen oder Existenzgründungsberatungen durchgeführt. Ferner werden regelmäßig Behörden durch Gutachten und Berichte unterstützt oder Sachverständige vereidigt. Bei Differenzen zwischen Auszubildenden und Ausbildungsbetrieben kann die IHK als Streitschlichter fungieren. Ferner können Existenzgründer den Namen Ihres Unternehmens vorab von der IHK kostenlos auf dessen Gültigkeit überprüfen lassen.

Des Weiteren erhalten die Mitglieder der IHK regelmäßig Informationen über die Wirtschaft in der jeweiligen Region in Form von Zeitschriften und Online-Informationen. Da die IHK sowohl politisch als auch wirtschaftlich bestens vernetzt ist, können Unternehmer über die IHK obendrein wichtige Kontakte knüpfen.

Warum muss ich an die IHK zahlen?

Der Mitgliedsbeitrag ist notwendig, dass die IHK ihre Aufgaben wahrnehmen kann: Anderenfalls wäre sie abhängig vom Staat und dementsprechend weniger in der Lage, die Interessen der Gewerbetreibenden ordnungsgemäß wahrzunehmen.

Nutze unsere Suche mit einem Suchbegriff, um mehr über die IHK Beiträge, das IHK Gesetz und spezielle IHKs wie IHK Region Stuttgart zu finden.

Wie berechnet sich der IHK Beitrag?

Der IHK Beitrag besteht aus zwei Elementen, dem Grundbeitrag und der Umlage. Der Grundbeitrag ist abhängig von der Leistungsstärke (Gewinns aus Gewerbebetrieb) des Unternehmens und entsprechend gestaffelt. Je geringer der Gewinn ist, der erzielt wird, desto geringer auch der Grundbeitrag, den das Unternehmen zu zahlen hat.

Die Umlage richtet sich nach den Erträgen des Unternehmens, wobei diese derzeit 0,2 % aus dem Gewerbeertrag beträgt. Dabei besteht bis zur Grenze von 15.340 Euro ein Freibetrag, die Umlage ist also nur auf den Betrag zu zahlen, der diese Grenze übersteigt.

Ist der IHK Beitrag Pflicht?

Grundsätzlich ist der IHK-Beitrag Pflicht, jedoch gibt es einige Ausnahmen. Von der Beitragspflicht freigestellt sind Gewerbetreibende, die weder im Handelsregister noch im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Jahresertrag unter 5.200 Euro liegt. Über die Jahreserträge wird die IHK regelmäßig von zuständigem Finanzamt informiert, § 9 II IHKG. Auf dieser Basis ermittelt die IHK die Höhe des Mitgliedsbeitrages und versendet jährlich einen Kostenbescheid.

Außerdem sind natürliche Personen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor der Betriebseröffnung keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben und nicht mehr als 10 % an einer Kapitalgesellschaft halten, für das Jahr der Betriebseröffnung und das folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbetrag befreit, wenn ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb unter 25.000 Euro liegt. In diesem Fall erfolgt ferner eine Befreiung von der Umlage im dritten und vierten Jahr.

Die Pflicht zu Zahlung des Mitgliedsbeitrages besteht ebenso unabhängig davon, ob man zur Zahlung von Gewerbesteuer verpflichtet ist oder nicht. Der IHK-Beitrag kann als Betriebsausgabe steuerlich geltend gemacht werden.

Fazit: Der IHK Beitrag im Überblick

Jeder Gewerbetreibende wird zwingend Mitglied in der IHK, jedoch muss nicht jeder Unternehmer den Mitgliedsbeitrag hierfür zahlen. Im Gegenzug übernimmt die IHK die Interessenvertretung der Gewerbetreibenden und setzt sich in der Politik beispielsweise für mehr Förderung der Unternehmen und niedrigere Steuerbelastungen ein.

Nach deutschem Recht stehen Gründern eine Vielzahl von Rechtsformen zur Verfügung, die sie für die konkrete Umsetzung ihrer Geschäftsidee nutzen können. Die richtige Unternehmensform ist daher für viele Unternehmensgründer und Unternehmer bei der Suche wichtig. Grob lassen sich diese zunächst in Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften einteilen. Was man unter einer Kapitalgesellschaft versteht, welche verschiedenen Kapitalgesellschaften zu unterscheiden sind und wo die Unterschiede zwischen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften liegen, wird in diesem Beitrag erklärt. Anschließend werden die häufigsten Fragen rund um das Thema Kapitalgesellschaften beantwortet.

Was versteht man unter dem Begriff Kapitalgesellschaft eigentlich?

Was versteht man unter einer Kapitalgesellschaft?

Unter dem Begriff „Kapitalgesellschaft“ lassen sich einige Unternehmensformen, die in Deutschland existieren, zusammenfassen: Hierzu zählen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG), die Unternehmergesellschaft (UG, auch Mini GmbH genannt), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die englische Limited (Ltd.) sowie die Societas Europaea (SE). All diese Unternehmensformen haben eines gemeinsam: Anders als bei Personengesellschaften steht die kapitalmäßige Beteiligung der Gesellschafter im Vordergrund und nicht deren „Person“. Weitere Gemeinsamkeiten aller Kapitalgesellschaften sind:

1. Juristische Person

Alle Kapitalgesellschaften sind sog. juristische Personen. Unter einer juristischen Person versteht man allgemein ein rechtliches Gebilde bzw. Konstrukt, das durch gesetzliche Regelungen näher ausgestaltet wird und selbst Träger von Rechten und Pflichten ist. Das heißt, dass die juristische Person selbst rechtsfähig ist, also beispielsweise im eigenen Namen Verträge abschließen kann. Wichtig ist dabei aber, dass juristische Personen als bloßes Konstrukt nicht selbst handeln können. Willenserklärungen, die Basis jedes Handelns im Rechtsverkehr, können nur von natürlichen Personen abgegeben werden. Aus diesem Grund besitzen juristische Personen Organe und Vertreter, die diese Willenserklärung stellvertretend für die juristische Person abgeben. 

2. Haftungsbeschränkung

Weiterhin zeichnen sich alle Kapitalgesellschaften dadurch aus, dass die persönliche Haftung ihrer Gesellschafter beschränkt ist. Existenzgründer können ihre Haftung auf das Stammkapital der Kapitalgesellschaft begrenzen, sie müssen grundsätzlich nicht mit ihrem privaten Vermögen für die Schulden ihrer Gesellschaft einstehen.

3. Vertretung nach Außen: Fremdorganschaft

Weiterer gemeinsamer Nenner von Kapitalgesellschaften ist die Möglichkeit der Fremdorganschaft, häufig auch Fremdgeschäftsführung genannt: Während die Geschäfte innerhalb Personengesellschaften stets von einem der Inhaber selbst übernommen werden müssen, können die Geschäfte der Kapitalgesellschaft auch von Personen geleitet werden, die nicht selbst Gesellschafter sind. Falls sich der Gründer beispielsweise von dem operativen Geschäft zurückziehen möchte oder das Unternehmen so stark gewachsen ist, dass sich der Inhaber die Führung nicht mehr zutraut, bietet sich ein solches Vorgehen an.

4. Gründung einer Kapitalgesellschaft

Auch hinsichtlich der Gründung gibt es einige Gemeinsamkeiten. Jede Kapitalgesellschaft muss über einen Gesellschaftsvertrag verfügen. Dieser bildet die Grundlage des Unternehmens und gewissermaßen das „Herzstück“ der Gesellschaft. In ihm werden die wichtigsten Rechte und Pflichten der Personen, die an der Kapitalgesellschaft beteiligt sein sollen, festgehalten. Er enthält etwa die Firma (das meint den Unternehmensnamen) und Sitz der Kapitalgesellschaft, den Gegenstand des Unternehmens, den Betrag des Stammkapitals sowie die Zahl und Nennbeträge der Geschäftsanteile der Gesellschafter. Neben diesen Pflichtangaben können selbstverständlich weitere Rechte und Pflichten der Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.

Dieser Gesellschaftsvertrag muss anschließend notariell beurkundet und die Gesellschaft ins Handelsregister eingetragen werden. Ferner muss zur Abdeckung des Haftungsrisikos noch das Stammkapital eingezahlt werden. Dieses beträgt bei der GmbH 25.000 Euro, bei der UG 1 Euro, bei der AG 50.000 Euro und bei der SE 120.000 Euro. Allerdings muss das Stammkapital im Zeitpunkt der Gründung nicht in voller Höhe eingezahlt werden: Bei der GmbH sind zunächst 12.500 Euro ausreichend (§ 7 Abs. 2 S. 2 GmbHG), selbiges gilt für die AG, sofern die Aktien nicht zu mehr als ihrem Nennwert ausgegeben werden (§ 36 Abs. 1 AktG). Mehr über das GmbH-Stammkapital erfahren!

In der Regel benötigen Kapitalgesellschaften auch eine Kapitaleinlage

Worin unterscheiden sich Personen- und Kapitalgesellschaften?

Personengesellschaften stellen das Pendant zu den Kapitalgesellschaften dar. Anders als bei den Kapitalgesellschaften, bei denen das eingebrachte Kapital von zentralster Bedeutung ist, stehen die natürlichen Personen im Vordergrund, woher sich auch die Bezeichnung als Personengesellschaft ableitet. Die in Deutschland häufigsten Personengesellschaften sind die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) und die GmbH & Co. KG.

Der große Nachteil, den Personengesellschaften gegenüber Kapitalgesellschaft haben, ist die persönliche Haftung der Gesellschafter: Kommt es zum Zahlungsausfall der Personengesellschaft, so können die Gläubiger der Gesellschaft grundsätzlich auch die einzelnen Gesellschafter in Anspruch nehmen. Diese müssen dann prinzipiell mit ihrem privaten Vermögen haften. Demgegenüber ist die Gründung einer Personengesellschaft oftmals günstiger und mit geringerem Aufwand verbunden als die Gründung einer Kapitalgesellschaft: Allen voran ist bei der Personengesellschaft kein Stammkapital einzuzahlen, weshalb sich Personengesellschaften insbesondere für Gründer, die über wenig Startkapital verfügen, gut eignet.

Des Weiteren ist zu beachten, dass die Gründung einer Personengesellschaft stets nur von mindestens zwei Personen gegründet werden kann. Eine „Ein-Mann-Personengesellschaft“ ist damit nicht möglich. Möchten Existenzgründer also auf eigener Faust in die Selbstständigkeit starten, empfiehlt sich entweder die Gründung einer Kapitalgesellschaft oder eines Einzelunternehmens.

Wenn Sie sich für eine vollständige Auflistung der Vor- und Nachteile der jeweiligen Unternehmensform interessieren, lesen Sie unseren entsprechenden Artikel hierzu.

Wer kann eine Kapitalgesellschaft gründen?

Eine Kapitalgesellschaft kann sowohl von natürlichen Personen als auch juristischen Personen (also anderen Unternehmen) gegründet werden. Sofern Minderjährige eine Kapitalgesellschaft gründen möchten, benötigen sie eine entsprechende Ermächtigung von ihren gesetzlichen Vertretern, die anschließend vom Familiengericht genehmigt werden muss. Vorkenntnisse oder besondere Expertise auf dem Gebiet, auf dem die Kapitalgesellschaft tätig werden möchte, ist grundsätzlich nicht erforderlich. Anders ist dies jedoch zu beurteilen, wenn für die Ausübung der Tätigkeit des Unternehmens gewisse Genehmigungen erforderlich sind. Eine solche Genehmigungspflicht besteht immer dann, wenn der Staat der Auffassung ist, dass für den konkreten Unternehmensgegenstand besondere Kenntnisse/Qualifikationen erforderlich sind. (Nicht abschließende!) Beispiele für genehmigungspflichtige Tätigkeiten sind:

Wie gründet man eine Kapitalgesellschaft?

Wie oben aufgezeigt, haben die einzelnen Unternehmensformen unter dem Oberbegriff der Kapitalgesellschaft sehr viele Gemeinsamkeiten bezogen auf ihre Gründung. Da es trotzdem einige Unterschiede gibt, insbesondere hinsichtlich des Inhalts des Gesellschaftsvertrages, des Stammkapitals und der Kosten.

Fazit: Die Kapitalgesellschaft im Überblick

Sofern Sie sich für die Gründung einer Kapitalgesellschaft entscheiden, stehen Ihnen verschiedene Rechtsformen zur Verfügung. Kapitalgesellschaften verfügen gegenüber Personengesellschaften über viele Vorteile, beispielsweise in der Besteuerung oder der Haftungsbeschränkung. Demgegenüber müssen jedoch die höheren Gründungskosten und das Erfordernis der Stammkapitaleinzahlung berücksichtigt werden.

Ein jedes Unternehmen kann nur dann erfolgreich sein, wenn es von einer oder mehreren Personen ordnungsgemäß geführt und gesteuert wird. Bei der GmbH wird diese leitende Funktion von der sogenannten Geschäftsführung ausgeübt. Falls Sie mehr zum Geschäftsführer im Allgemeinen erfahren möchten, lesen Sie gerne unseren entsprechenden Artikel. Geschäftsführer eines Unternehmens sind essenziell, um Ziele zu setzen, diese zu erreichen und ein großes Netz an Mitarbeitern und Geschäftspartnern in Einklang zu bringen.

Dabei genießen Geschäftsführer einer GmbH den Vorteil, wesentliche Entscheidungen zu treffen und das Unternehmen nach ihren Vorstellungen zu steuern sowie eigene Strategien verwirklichen zu können. Allerdings geht dies auch mit einem großen Pflichtbewusstsein einher. Die Geschäftsführer einer GmbH übernehmen nämlich eine große Verantwortung gegenüber der GmbH als Gesellschaft, den GmbH Gesellschaftern und Gläubigern der GmbH. Daher müssen sie ihre Arbeit stets mit großer Sorgfalt verrichten und stets für ihr Unternehmen verfügbar sein.

Geschäftsführung GmbH: Die Rolle des GmbH-Geschäftsführers im Überblick

Was macht ein Geschäftsführer einer GmbH?

Der Geschäftsführer ist, wie auch die Gesellschafterversammlung, ein notwendiges Organ der GmbH. Die GmbH benötigt diese Organe, da sie selbst als juristische Person nur ein rechtliches Konstrukt ist: Plump gesagt kann die GmbH selbst weder sprechen noch schreiben, sodass sie für Vertragsabschlüsse und interne Vereinbarungen auf die Unterstützung von natürlichen Personen angewiesen ist.

Je nach Unternehmensgröße sind Sie als Geschäftsführer eines kleinen und mittelständischen Betriebs in der Regel für das gesamte Unternehmen verantwortlich. Durch Ihre Geschäftsführungsbefugnis können Sie eigenständig bestimmen, wie Sie die Unternehmensziele erreichen möchten. Welche davon erreicht werden, ist unternehmensabhängig und durch verschiedene Faktoren bedingt.  

Große Unternehmen teilen Bereiche wie die Finanzen, das Personal oder juristische Angelegenheiten oftmals zwischen mehreren Geschäftsführern auf, von denen jeder den entsprechenden Bereich leitet. Weitere Aufgaben sind die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Unternehmens nach außen, die Festsetzung der Unternehmensziele und angemessene Maßnahmen zur Umsetzung dieser, die Herausarbeitung der Unternehmenspolitik, die Organisation, die Kontrolle und die strategische Unternehmensplanung. Außerdem kann es sein, dass der Geschäftsführer im Rahmen der Personalführung für die Aufgabenverteilung der Mitarbeiter, Bewerbungsgespräche, Nachwuchsförderung und Bindung der Mitarbeiter verantwortlich ist.

Die gesetzlichen Vorschriften zur Geschäftsführung innerhalb der GmbH gewähren dem Geschäftsführer verschiedene Möglichkeiten der Geschäftsführung: Zum einen kann er neben seiner Stellung als Geschäftsführer zugleich Anteilseigner, also Gesellschafter der GmbH sein (sog. „Gesellschafter-Geschäftsführer“). Zum anderen kann er die GmbH aber auch als bloßer Angestellter des Unternehmens führen, was dann als sog. „Fremdgeschäftsführer“ bezeichnet wird. Beide Möglichkeiten haben Ihre Vor- und Nachteile: Eine Person, die selbst Anteile an dem Unternehmen hält, dessen Geschäfte sie führt, wird wohl ein noch größeres Interesse am langfristigen Erfolg des Unternehmens haben. Gleichzeitig sind die übrigen Gesellschafter jedoch einem besonders einflussreichen Mitgesellschafter ausgesetzt, da dieser in seiner Doppelfunktion als Gesellschafter bei der Beschlussfassung mitwirkt und diese als Geschäftsführer umsetzt.

Die angesprochene Flexibilität sorgt dafür, dass sich die Rechtsform der GmbH zum einen für Unternehmer eignet, die ihr Gewerbe selbst leiten und ausüben möchten, zum anderen aber auch für Investoren, die bei Leitung des operativen Geschäfts auf fremde Expertise durch einen Fremdgeschäftsführer angewiesen sind.

Jedenfalls haben alle Aufgaben den Nutzen, das qualitative und quantitative Wachstum voranzutreiben. Hier hört es bei deinen Tätigkeiten jedoch nicht auf, denn es können noch etliche Auswirkungen von außen entstehen, bei der die Geschäftsführung den Großteil der Entscheidungen schnell treffen muss. Ein perfektes Beispiel hierfür wäre die Corona-Pandemie – ein Ereignis, mit dem vermutlich nicht gerechnet wurde und weswegen man als Geschäftsführer trotzdem zu schnellem Handeln verpflichtet war. Hier konnten sich talentierte und erfahrene Geschäftsführer, die alternative Möglichkeiten entwickelten, um trotz der Pandemie Geld zu verdienen und die Kosten des Unternehmens zu senken, auszeichnen.

Wer ist Geschäftsführer in einer GmbH?

Bei der Auswahl des Geschäftsführers der GmbH sind der Gesellschafter gewisse Grenzen gesetzt. So können nur natürliche und voll geschäftsfähige Personen das Amt des Geschäftsführers übernehmen. Damit können juristische Personen, etwa andere Unternehmen wie eine OHG, nicht als Geschäftsführung der GmbH eingesetzt werden. Weitere Ausschlussgründe sind in § 6 Abs. 2 GmbHG genannt. Demnach kann als Geschäftsführer der GmbH nicht eingesetzt werden, wer aufgrund eines Urteils oder einer vollziehbaren Behördenentscheidung einen Beruf oder ein Gewerbe nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt.

Außerdem darf die Person, die als Geschäftsführer eingesetzt werden soll, nicht wegen Insolvenzverschleppung, anderen Insolvenzstraftaten oder sonstigen Straftaten, die die Eignung der Person als Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft infrage stellen, rechtskräftig verurteilt worden sein. Dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit Rechtskraft des entsprechenden Urteils.

Weiterhin ergeben sich aus speziellen Vorschriften besondere Anforderungen an die Person des Geschäftsführers, wenn es um die Leitung eines Unternehmens geht, für das besondere berufs- und aufsichtsrechtliche Genehmigungen erforderlich sind: Als Beispiele sind hier die Rechtsanwalts-, Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfung-GmbH zu nennen. Ähnliches gilt für den Geschäftsführer einer GmbH, die Bank- oder Versicherungsgeschäfte tätigt oder als Kapitalanlagegesellschaft auftritt.

Was die Anzahl der Geschäftsführer innerhalb einer GmbH angeht, ist bereits eine Person als Geschäftsführer ausreichend. Im Gesellschaftsvertrag können natürlich hiervon abweichende Regelungen vereinbart werden.

Mehr über die GmbH Rechtsform erfahren Sie in unserem Beitrag!

Die Rechte und Pflichten des Geschäftsführers.

Wie ist die Geschäftsführung der GmbH geregelt?

Die Geschäftsführung innerhalb der GmbH ist so ausgestaltet, dass die Gesellschaft durch den Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten wird, § 35 Abs. 1 GmbHG (GmbH Gesetz). Sofern mehrere Geschäftsführer bestellt wurden, sind diese nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, sofern nichts Abweichendes im Gesellschaftsvertrag festgelegt wurde, § 35 Abs. 2 GmbHG. Da diese gemeinschaftliche Vertretung häufig unpraktisch ist, da so für jede vertretungsrelevante Entscheidung die Unterschrift aller Geschäftsführer erforderlich ist, wird im Gesellschaftsvertrag häufig eine Einzelvertretungsbefugnis vereinbart. Demnach kann jeder Geschäftsführer die GmbH alleine vertreten.

Sofern die Bestellung des Geschäftsführers nicht schon im Gesellschaftsvertrag erfolgt, wird dieser per Beschluss der Gesellschafterversammlung bestimmt. Anschließend ist der Geschäftsführer im Handelsregister einzutragen.

Bei einer Ein-Personen GmbH ist das nicht wirklich relevant, jedoch für größere Gesellschaften wie eine GmbH & Co. KG.

Worin unterscheidet sich ein Geschäftsführer von einem Gesellschafter?

Für diese Frage ist zwischen den oben angesprochenen Arten von Geschäftsführern, dem Gesellschafter-Geschäftsführer einerseits und dem Fremdgeschäftsführer andererseits, zu differenzieren. Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist neben seiner Rolle als Leiter des Unternehmens gleichzeitig auch Anteilseigner, also Gesellschafter der GmbH und entsprechend auch Teil der Gesellschafterversammlung. Der Fremdgeschäftsführer hingegen ist lediglich bei der GmbH als Führungskraft angestellt, ohne Anteile an der GmbH zu halten.

Somit ist der Fremdgeschäftsführer nicht Teil der Gesellschafterversammlung. Diese bezeichnet die Gesamtheit aller Gesellschafter der GmbH und ist das oberste Willensbildungsorgan. Dort wird sich beraten und verbindliche Beschlüsse gefasst. Hierfür ist grundsätzlich eine einfache Mehrheit ausreichend, das heißt, dass mehr als die Hälfte der verfügbaren Stimmen für die Beschlussfassung stimmen müssen. Bei besonders schwerwiegenden Fragen, beispielsweise wenn es um die Auflösung der Gesellschaft oder eine Satzungsänderung geht, muss sogar eine Mehrheit von 3⁄4 erreicht werden. Einen Überblick über den Zuständigkeitsbereich der Gesellschafterversammlung verschafft § 46 GmbH. Demnach ist die Gesellschafterversammlung insbesondere

zuständig. Weiterhin ist die Gesellschafterversammlung für Änderungen des Gesellschaftsvertrags (§ 53 GmbHG), Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen (§§ 55 u. 58 GmbH) sowie die Auflösung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) zuständig.

Grob gesagt wird durch die Gesellschafterversammlung der Rahmen, innerhalb dem der Geschäftsführer das Unternehmen leitet, gesteckt: Der Geschäftsführer muss nämlich das umsetzen, was in der Gesellschafterversammlung beschlossen wurde.

Die mögliche Vertretungsmacht durch einen externen Vertreter.

Was passiert, wenn die GmbH keinen Geschäftsführer mehr hat?

Denkbar ist, dass die GmbH für einen gewissen Zeitraum ohne Geschäftsführer dasteht, beispielsweise weil dieser durch die Gesellschafterversammlung abberufen wurde oder er sein Amt selbst niedergelegt hat. Da die GmbH ohne Geschäftsführung handlungsunfähig ist, muss unverzüglich eine neue Geschäftsführung bestellt werden. In erster Linie liegt es an den Gesellschaftern, sich auf die Bestellung eines neuen Geschäftsführers zu einigen. In Sonderfällen kann ein Gericht auf Antrag eines Gesellschafters einen Notgeschäftsführer bestellen: Dieser verfügt dann über dieselben Befugnisse wie ein „normaler“ Geschäftsführer.

Achtung: Der Fall der gerichtlichen Bestellung eines Notgeschäftsführers ist in der Praxis die absolute Ausnahme. Der Grund: Das GmbHG sieht vor, dass ausschließlich die Gesellschafterversammlung als oberstes Willensbildungsorgan der GmbH entscheiden kann, wer als Geschäftsführer bestellt wird. Wird diese Aufgabe nun von einer hoheitlichen Stelle in Form eines Gerichtes übernommen, stellt dies einen starken Eingriff in die Gestaltungsfreiheit der Gesellschaft dar, der nur in Sonderfällen hinzunehmen ist. Voraussetzung ist stets, dass

a) ein, für die organschaftliche Vertretung der GmbH unentbehrlicher Geschäftsführer fehlt oder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen an der Geschäftsführung gehindert ist (§ 29 BGB)

b) die Bestellung eines Notgeschäftsführers dringlich ist.

So wurde die Bestellung eines Notgeschäftsführers von Gerichten beispielsweise durchgeführt, weil der erwartete Schaden durch die Führungslosigkeit der GmbH so hoch einzustufen war, dass dieser eine Geschäftsgefährdung darstellte.

Wird ein Notgeschäftsführer per Gericht bestellt, endet sein Amt erst dann, wenn die Gesellschafterversammlung einen neuen Geschäftsführer bestellt. Abberufungen des Notgeschäftsführers, beispielsweise weil die Gesellschafterversammlung nicht mit seiner Arbeit zufrieden ist, sind nur durch das Gericht selbst möglich.

Wie haften Geschäftsführer einer GmbH?

Während Gesellschafter der GmbH von dem umfassenden Haftungsausschluss profitieren, sie also für die Schulden der GmbH (außer in extremen Einzelfällen) nicht mit ihrem Privatvermögen haften, sieht die Haftung für Geschäftsführer weniger vorteilhaft aus: Bei schuldhaften Pflichtverletzungen können diese sich nämlich gegenüber Gläubigern der GmbH, der GmbH selbst und deren Gesellschaftern schadensersatzpflichtig machen. Die häufigsten hier zu nennenden Pflichten sind die Treuepflicht, die Sorgfaltspflicht sowie die Verschwiegenheitspflicht des Geschäftsführers. Neben der zivilrechtlichen Haftung kann es in Fällen von Verstößen gegen steuerliche Pflichten oder gegen die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages sogar zu strafrechtlichen Verurteilungen kommen, die im schlimmsten Fall Haftstrafen nach sich ziehen können.

Mehr über die Haftung einer GmbH erfahren Sie in unserem Beitrag!

Fazit: GmbH Geschäftsführung

Der Geschäftsführer der GmbH vertritt diese gerichtlich und außergerichtlich. Sie steuern das Unternehmen und treffen wesentliche Entscheidungen, um den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens nachhaltig zu sichern. Gleichzeitig kommt ihnen hierdurch eine große Verantwortung zu. Nicht jede Person ist als Geschäftsführer einer GmbH geeignet, da diese Position über ein hohes Maß an Fachwissen, Durchhaltevermögen und Führungsqualitäten erfordert. Gleichzeitig besteht für den Geschäftsführer aufgrund der Möglichen persönlichen Haftung ein gesteigertes Haftungsrisiko.